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Strafrecht
Ziemlich wahrscheinlich
Am Tatort wurde eine Zigarettenkippe gefunden. Der Geschädigte teilte mit, daß einer der Täter geraucht habe. Es gibt noch ein paar andere Hinweise darauf, daß der Mandant am Tatort gewesen sein könnte. Bei seiner Verhaftung hatte er dies bestritten
Es war für die Ermittler nicht weiter schwierig, dem Mandanten eine Speichelprobe zu entnehmen. Dann wurden in der Forensischen Genetik der Charité die Spuren an der Zigarettenkippe mit der Spucke verglichen. Die Rechtsmediziner teilen mit:

Ich denke, es wäre nun eine gute Idee, nicht mehr weiter abzustreiten, am Tatort gewesen zu sein.
Struktur in die Betäubungsmittel
Wir haben durchweg positive Resonanz auf unsere strukturierte Darstellung des Rechts der Nebenklage unter www.nebenklage-online.de bekommen. Wir haben wir uns bemüht, eine für die juristisch interessierten Laien verständliche Darstellung zu erarbeiten. Das ist uns offenbar ganz gut gelungen. Besten Dank an die Resonanzkörper!
Die zahlreichen freundlichen Rückmeldungen haben uns motiviert. Ich werde mich nun daran machen, etwas Vergleichbares für die Verteidigung in Betäubungsmittel-Verfahren zu entwickeln. Wer sich anschaut, welche bitterbösen Überraschungen der Gesetzgeber da in ein verwaltungsrechtliches(!) Gesetz hineingepackt hat, wundert sich nicht, wenn unseren Mandanten regelmäßig die Kinnlade herunter fällt, wenn sie (erst) in der Untersuchungshaftanstalt von dem Strafmaß erfahren, das sie erwartet.
Beispielsweise mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe für einen Rucksack, in dem sich ein Teleskopstock befindet, wenn der Rucksack in einem Zimmer steht, in dem auch eine Tüte mit 100 Gramm Marihuana herum liegt. Für einen Totschlag gibt es manchmal weniger als für den Sack voll Gras.
Struktur ist also angesagt, wenn der gemeine Drogenkonsument vorher wissen soll, was ihn hinterher erwartet, sofern er es nicht lassen kann. Und was er unbedingt wissen muß, was er besser nicht in Rucksäcke packen sollte.
Und weil es für eine solche Darstellung immer ganz hilfreich sein kann, wenn man beim Gegner spickt, habe ich mir als Zubehör zur Standardlektüre noch ein kleines Büchlein besorgt, an dem auch ein spezialisierter Drogenkenner der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat.
Die Kritiken an dem Buch von Jörn Patzak und Wolfgang Bohnen sind seit der ersten Auflage gut, wohl auch deswegen, weil die beiden es recht einfach halten, das BtMG ist ja schon kompliziert genug.
Ich freue mich auf die fruchtbare Diskussion mit Herrn Staatsanwalt Jörn Patzak, der sich dafür stark macht, „der vielfachen Verharmlosung des Betäubungsmittelkonsums entgegenzuwirken„. Er nutzt seine Mittel als Strafverfolger dazu, ich greife auf die Möglichkeiten eines Strafverteidigers zurück. Vielleicht kommt ja am Ende etwas heraus, das wir beide für gut befinden können; den Rest klären wir dann bei einer Tasse leckeren italienischen Caffè in unserer Kanzlei. ;-)
Haftbefehl gegen Hoeneß
Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (SZ) vom gestrigen Nachmittag zufolge soll gegen Uli Hoeneß ein Haftbefehl erlassen worden sein. Nach der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Festnahme am 20. März 2013 wurde dieser Haftbefehl angeblich gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 5 Mio. Euro außer Vollzug gesetzt (siehe § 116 Abs. 1 Ziffer 4 StPO) und Hoeneß wieder entlassen.
Die Außervollzugsetzung gegen Kautionszahlung ist meiner Ansicht nach allerdings kein Hinweis darauf, daß Herr Hoeneß mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung rechnen muß, wie dies in der SZ zu lesen war.
Voraussetzung für einen solchen Haftbefehl ist zunächst ein dringender Tatverdacht, § 112 StPO. Der ist unproblematisch gegeben, wenn der Beschuldigte sich zuvor selbst angezeigt hat und davon auszugehen ist, daß er keinen Unsinn erzählt. Das möchte ich hier vor dem Hintergrund der Strafbefreiung, die ein Steuerhinterzieher anstrebt, ausschließen.
Eine weitere Voraussetzung ist (im vorliegenden Fall) die Fluchtgefahr als Haftgrund. Und diese kann durch Erfüllung von Auflagen beseitigt werden, eben auch durch die Hinterlegung einer Kaution, die verfallen würde, wenn der Beschuldigte sich dem Strafverfahren durch Flucht entzieht.
Selbstverständlich wird nach einer Selbstanzeige erst einmal ein „ganz normales“ Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei dem den Ermittlern das volle und übliche Instrumentarium zur Verfügung steht. Wenn sich dann am Ende herausstellt, daß Steuern hinterzogen wurden, sind die Voraussetzungen für die Strafbefreiung nach § 371 Abgabenordnung (AO) zu prüfen. Liegen sie vor, wird das Strafverfahren ohne Urteil eingestellt.
Wenn die Kaution von dem Hinterzieher gezahlt wurde, ist aber sicher davon auszugehen, daß sie auch dann nicht zurückgezahlt wird, wenn Herr Hoeneß die sonstigen Auflagen (soweit vorhanden) erfüllt hat und auch sonst nicht geflohen ist. Es ist damit zu rechnen, daß dann gegen die Steuerverbindlichkeiten aufgerechnet wird.
Um zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bei dem aktuellen Informationsstand eine Verurteilungswahrscheinlichkeit formulieren zu können, benötigt man ein solches Instrument, das nicht nur unserer Kanzlei, sondern wohl auch den Journalisten der Süddeutschen zur Verfügung steht.
Nebenbei:
Ein kluger Verteidiger wird wissen, wie die Aufrechnung der Justiz- bzw. Landeskasse gegen den Kautions-Rückzahlungsanspruch zu vermeiden ist. 8-)
Es soll aber angeblich auch kluge Haftrichter geben, die das zu verhindern wissen. ;-)
Journalistische Inkompetenz
Ich war interessiert daran, was der Tagesspiegel zu dem nun anstehenden Zwischenverfahren gegen Christian Wulff zu vermelden hat. Doch als ich diese Sätze in dem Artikel von Jost Müller-Neuhof gelesen hatte …
Sollte seine Anklage wider Erwarten vom Gericht gestoppt werden, wäre nicht seine Unschuld belegt, sondern nur die fragliche Nachweisbarkeit des Schuldvorwurfs. Ein Grund zu triumphieren wäre das nicht. Gleiches gilt für einen späteren Freispruch zweiter Klasse, im Zweifel für den Angeklagten. Denn aus dem Geschehen erwiesene Unschuld zu destillieren, dürfte auch wohlmeinenden Richtern schwerfallen.
… habe ich aufgehört zu lesen. Der Journalist hat von dem, was er dort schreibt, ganz leicht erkennbar keine Ahnung.
Weder werden Anklagen „gestoppt“, noch hat eine Nichtzulassung der Anklage etwas mit der Schuldfrage des Angeschuldigten zu tun.
Es geht an dieser Stelle des (Zwischen-)Verfahrens auch nicht um die „Nachweisbarkeit des Schuldvorwurfs“, sondern um die Frage, ob die Anklageschrift den Anforderungen des Strafprozeßrechts genügt oder nicht.
Das Gericht wird nach Zulassung der Anklage und nach der dann durchgeführten Beweisaufnahme einen etwaigen Freispruch auch nicht „klassifizieren“. Denn es gibt nur einen Freispruch, der besagt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln nachzuweisen ist. (Ich dachte, das hätte die Journaille spätestens nach dem Kachelmann-Verfahren begriffen.)
Schon einmal gar nicht ist es Aufgabe eines Richters, irgendwas zu „destillieren“. In einem Strafverfahren geht es – jedenfalls unter dem hier interessierenden Aspekt – ausschließlich um die Frage des Schuldnachweises. Gelingt der Nachweis nicht, ist der Beschuldigte unschuldig.
Eigentlich ganz einfach. So einfach, daß das auch ein Jost Müller-Neuhof verstehen sollte.
Lieber Tagesspiegel, eine Voraussetzung für qualitativ hochwertige Berichterstattung ist auch die Kompetenz der Journalisten, die die Berichte schreiben. Daran solltest Du arbeiten.
Korrektur eines schlamperten Urteils
Im Januar 2010 verurteilte das Landgericht Cottbus einen Mann wegen Totschlags. Das Urteil hob der Bundesgerichtshof auf (Beschluss des 5. Strafsenats vom 21.7.2010 – 5 StR 246/10 –). Der Rechtsfehler des Landgerichts: Es hatte versäumt, die (konkrete) Ursache des Todes festzustellen.
Die Lektüre dieses Beschlusses erweckt den Eindruck: Insgesamt scheint die Schwurgerichtskammer beim Landgericht ziemlich schlampert gearbeitet zu haben.
In dem zweiten Durchgang wurden zur Todesursache nun gleich drei Sachverständige gehört. Unter anderem Prof. Dr. Bernd Brinkmann aus Münster, der zu einem knackigen Ergebnis kam: Es kann kein vorsätzlicher Totschlag gewesen sein, sondern eine Art Unglücksfall beim Geschlechtsverkehr. Einen Irrtum will er ausschließen.
Die Gerichtsreporterin Barbara Keller hat das Verfahren auf BerlinKriminell seit 2010 verfolgt und berichtet aktuell über den Verfahrensstand unter sachlicher Überschrift: Justizirrtum am Landgericht Cottbus.
Bemerkenswert erscheint mir das Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, den Frau Keller wörtlich zitiert:
„Der Unsinn mit der Luftembolie!“ hatte Staatsanwalt Martin Mache gestöhnt und die Anhörung des renommierten Sachverständigen in Sachen Erstickungstod Prof. Dr. Bernd Brinkmann für überflüssig erklärt.
Was so ein gestandener Staatsanwalt ist, der braucht eben keinen Sachverstand. Durchhaltevermögen reicht.
Totschlag und Vergewaltigung per Internet-Chat
Dem Mandanten wurde ein heftiger Vorwurf gemacht:
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So etwas packt man nicht mal soeben schnell weg wie den Vorwurf, sein Mopped verbotenerweise auf dem Bürgersteig geparkt zu haben. Eine solche Mitteilung ist eine hervorragend geeignete Ursache für andauerende Schnappatmung.
Die Akteneinsicht durch den Strafverteidiger lieferte einen eindrucksvollen Vermerk über eine Vernehmung der „Geschädigten“:

Die Ermittlungen endeteten dann mit dieser Konkretisierung:

Jetzt wußte der Mandant auch, wer ihm diese Suppe eingebrockt hat. Wir haben dann ein wenig in der wirklich.weiten.Welt gesucht und sind dann auch fündig geworden:

Der Staatsanwalt, der bis dahin noch gar nicht gut auf den Mandanten zu sprechen war, änderte recht zügig sein Vorurteil. Nun warten wir auf die ergänzende Akteneinsicht nach Abschluß der Nach-Ermittlungen.
Hund und Jaguar vor geschlossener Hauskammer
Vor der Haftanstalt steht seit ein paar Monaten ein recht wertiger PKW. Er gehört einem ehemaligen Insassen, der aus diesen Knast in die JVA Charlottenburg verlegt wurde.
Dem Buschfunk in der Haftanstalt zufolge soll der PKW als Drogenbunker genutzt werden. Einer der dort Inhaftierten steckte diese Information den Wachtmeistern und die sofort den zuständigen Drogenfahndern beim Landeskriminalamt.
Die Kriminalen waren nun daran interessiert, sich das Auto auch einmal von innen anzuschauen. Das geht in der Regel am besten unter Zuhilfenahme eines Schlüssels. Der befand sich aber nicht beim Fahrzeug, sondern in der JVA Charlottenburg. Und zwar dort in der Hauskammer, in der die Habe der Gefangenen verwahrt werden.
Kein Problem, dachte sich die Kommissarin. Sie hatte aber nicht damit gerechnet, daß dort aber die behördenüblichen Öffnungszeiten gelten:

Aber es gibt unten Kriminalbeamten nicht nur Rüpel (wir sind hier schließlich nicht in Bayern!): Damit das gute Stück nicht mit der Brechstange geöffnet werden muß, stellte man einen Wachtmeister ab, der das Auto bis zur Öffnungszeit der Hauskammer bewachte.
In der Zwischenzeit wurde ich als Verteidiger benachrichtigt, damit ich am nächsten Morgen bei der Durchsuchung des Autos zusehen konnte. Ich habe mich für die Rücksichtnahme revanchiert und den Beamten gezeigt, daß bei diesem Modell die Motorhaube von hinten nach vorn geöffnet werden muß. ;-)
Nebenbei: Gefunden hat „der Diensthund Mary“ nichts, obwohl sie mit richtig viel Spaß bei der Arbeit war. Auf diesem Weg besten Dank an die Beamten für die Rücksichtnahme.
Bild: sabine koriath / pixelio.de
Wer nichts zu verbergen hat …
Belegt ist:
Das Bundesinnenministerium verweigert dem NSU-Untersuchungsausschuss Auskünfte über einen wichtigen V-Mann im Umfeld der Zwickauer Terrorzelle.
Ein Gerücht ist:
Der Bundesinnenminister beruft sich auf § 55 StPO, weil er sonst befürchten muß, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der NSU-Untersuchungsausschuss hatte das Innenministerium aufgefordert, die Namen sämtlicher Kontaktleute beim Verfassungsschutz mitzuteilen, die mit dem V-Mann „Corelli“ zu tun hatten. Corelli wird nachgesagt, Kontakt zur „Zwickauer Terrorzelle“ gehabt zu haben.
Vor diesem Hintergrund ist die Auskunftsverweigerung des Innenministers natürlich nachvollziehbar. Denn wenn er und seine Verfassungsschützer mit solchen Teufeln verkehrt haben, dann werden sie sicherlich auch nach Schwefel stinken.
Bild: Campomalo / pixelio.de
Unzulässig: Legendierende Kontrollen
Nicht überall, wo „Verkehrskontrolle“ drauf steht, ist auch „Verkehrskontrolle“ drin.
Es geht um die Frage der Zulässigkeit einer aktiven Täuschung eines Verdächtigen über den Anlaß der Ermittlungsmaßnahme. Die Problematik wird deutlich an folgender Fallkonstellation:
Die Ermittlungsbehörden beobachten seit längerer Zeit eine Gruppierung, die des Handels mit Betäubungsmitteln im großem Stile verdächtigt wird. Während einer Telefonüberwachung erhalten die Beamten Informationen darüber, daß drei Tage später in einem PKW eine „nicht geringe Menge“ Kokain aus Westdeutschland nach Berlin transportiert werden soll. Der Focus der Ermittler richtet sich aber nicht (nur) auf diesen Transport, sondern in der Hauptsache auf die (vermuteten) Strukturen, die hinter dieser Kurierfahrt stecken.
Um zu verhindern, daß die Organisatoren der Fahrt erfahren, daß man ihnen auf der Spur ist, fangen die Drogenfahnder an zu tricksen. Bei einem Tankstop lassen sie die Luft aus einem Reifen des Kurierfahrzeugs und gaben bei der Autobahnpolizei einen Wunschzettel ab: Die Schutzmänner sollten doch mal eine „allgemeine Verkehrskontrolle“ an dem havarierten Auto durchführen.
In der Ermittlungsakte findet sich dann später der Einleitungsvermerk der Unifomierten:
Im Rahmen einer Routinekontrolle fanden wir in der Reserveradmulde des Kofferraums …
Die Entdeckung soll also als Zufallsfund durchgehen, um die Zusammenhänge mit den Ermittlungen gegen die „Organisierte Kriminalität“ zu verschleiern.
Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen „Maßnahme“, die für den kundigen Strafverteidiger im weiteren Verlauf des Verfahrens den Gedanken an die Durchsetzung eines Beweisverwertungsverbotes aufkommen lassen muß. Denn der Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren sind durch das formelle Recht Grenzen gesetzt.
An dieser Stelle paßt es mal wieder, das Zitat von Rudolf von Ihering, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 2. Teil, Abteilung 2, S. 471. (wiedergefunden bei Rechtsanwalt Andreas Jede):
Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.
Diese Form schreibt nun mal vor, daß Durchsuchungen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen. Eine Eilbedürftigkeit, die es ausnahmsweise gestattet, auch ohne richterlichen Beschluß zu durchsuchen, gab es in dem Beispielfall nicht. Es ist und bleibt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme, durch die die Betroffenen getäuscht wurden.
Die Aktion ist auch nicht unter Hinweis auf einzelne in der Strafprozessordnung ausdrücklich und gesondert geregelte heimliche Ermittlungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Die Berufung auf das Bedürfnis einer „effizienten Strafverfolgung“ – also das der-Zweck-heiligt-die-Mittel-Prinzip – ist angesichts der Intensität des Eingriffs (Art. 6 Abs. 1 EMRK!) nicht zulässig. Die alleinige Anwendung des Gefahrenabwehrrechts (Verkehrskontrolle) ist nicht möglich, wenn ein Straftatverdacht (Verstoß gegen BtMG) bereits vor der polizeilichen Maßnahme besteht und sodann zielgerichtet zu Zwecken der Strafverfolgung (Beweiserhebung) in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird.
Diese Täuschungen durch Ermittlungsbehörden werden höflich umschrieben mit dem Begriff der „legendierenden Kontrollen“. Unzulässig sind sie trotzdem.
Nachlesen kann man das Ganze in BGH 4 StR 436/09 – Urteil vom 11. Februar 2010, und in einem Aufsatz von Wolfgang Müller (Leitender Oberstaatsanwalt, Celle) und Richter Dr.Sebastian Römer (Richter, Hannover) in der NStZ 2012, 543.
Bild: Arno Bachert / pixelio.de
Kollateralschäden von Ermittlungen
Es gibt ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zu Lasten von Krankenversicherern. Das Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft haben folgenden Sachverhalt ermittelt und mithilfe von medizinischen Sachverständigen auch recht schlüssig belegt.
Der chronisch Kranke soll einen sogenannten „Ärztetourismus“ (so der Begriff des LKA dafür) betreiben. Er besucht mehrere Ärzte, die voneinander nichts wissen, und läßt sich von ihnen jeweils recht teure Medikamente zur Therapie seiner Erkrankung verschreiben.
Mit den Rezepten geht der Patient nun in eine Apotheke. Für das eine Rezept bekommt er die Medikamente, für die anderen Rezepte jeweils einen kleineren Geldbetrag vom Apotheker.
Der Apotheker rechnet alle Rezepte mit dem Krankenversicherer ab, obwohl er nur für das eine Rezpept die Medikamente herausgegeben hat.
Ein ziemlich riskante dusselige Art des Abrechnungsbetruges, da bei den Versicherern die Daten zusammenlaufen. Dort entdeckte man die Auffälligkeiten ziemlich zügig und leitet die Entdeckung dann an die Strafverfolgungsbehören weiter. Alles weitere ist dann ein Selbstläufer. Hier kommt dann nur noch eine Strafmaßverteidigung in Betracht, der Spielraum für ein Bestreiten dürfte eher eng sein.
Doch darüber wollte ich gar nicht berichten, mir geht es um eine andere Sache. In der Ermittlungsakte findet sich nun folgendes Blatt:
Als Leser der Akte bin ich – neben vielen anderen, die diese Akte auch lesen werden oder bereits gelesen haben – nun bestens darüber informiert, unter welchen chronischen Erkrankungen die vier Versicherungsnehmer leiden, welche Medikamante sie nehmen und was sie sonst noch so machen.
Es ist schon erstaunlich, daß man die Krankendaten in einer Ermittlungsakte quasi „veröffentlicht“; eine schlichte Mitteilung, daß es keine weiteren Versicherungsnehmer gibt, die in das Raster passen, hätte doch ausgereicht. Bemerkenswert finde ich auch, daß man alle Versicherten erst einmal verdächtigt, irgendwelche Rezepte zu verkaufen, nur weil sie eine bestimmte chronische Erkrankung haben.
So sieht das also aus, wenn man seine Daten bei seinem Krankenversicherer herumliegen läßt. Aber wenn man nichts zu verbergen hat …
