Strafrecht

Immer schön lächeln

In der Justizvollzugsanstalt Straubing wird am 19. Juni die Einrichtung für die Sicherungsverwahrung feierlich eröffnet. Beate Merk, die Justizministerin in Bayern, freut sich; jedenfalls sieht sie ganz danach aus:

Fröhliche Frau Merk

Zur Erinnerung:

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet […].

Mindestens alle zwei Jahre, beginnend mit dem ersten Tag der Unterbringung, muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Täter außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird. […]

Nach zehn Jahren kann die Unterbringung beendet werden, sofern nicht die Gefahr besteht, dass vom Untergebrachten infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begangen werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. […]

Der Verwahrte kann auch vom Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt überwiesen werden, wenn dies seine Resozialisierung besser fördert. […]

Zitiert aus Wikipedia, Stand vom 18.06.13

Ein Grund, mal wieder richtig fröhlich zu sein!

An dieser Stelle fällt mir ein, daß Frau Merk vor ein paar Tagen ganz anders ausgesehen hat. Aber das hatte ja mit Sicherungsverwahrung nichts zu tun. Da gings ja um ihre Glaubwürdigkeit. Und außerdem ist sie für in Unterbringung von Herrn Mollath in dem bayerischen psychiatrisches Krankenhaus gar

nicht zuständig.

Offenbar fehlt Frau Merk jedes Gespür dafür, wann der Moment und der Zusammenhang gekommen ist, sich besser nicht mehr in der Öffentlichkeit zu zeigen. Jedenfalls nicht mit einem Grinsen, wenn es um die SV oder die Klappse geht, in die in ihrem Land immer mehr Menschen bis zum St. Nimmerleinstag weggeschlossen werden.

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Augen auf im Rechtsverkehr!

Mal eben auf dem heimischen Rechner den Virenschutz auf den Stand bringen. Die Installation des Upgrates erforderte den Neustart des Rechners, dann erschien dieser Hinweis, ich möge auf den Button „Beenden“ klicken. Den gibt es nicht, dafür aber den Button „Fertigstellen“.

Avast

Dieses Bild erinnert mich an einen Fall, den ich mal in Hamburg verteidigt habe. Obwohl mein Mandant einen deutlich lesbaren Hinweis darauf gegeben hat, daß die angebotene Leistung Geld kostet, wurde ihm vorgeworfen, er hätte vorgespiegelt, die seine Leistung sei kostenlos. Das gipfelte in dem (unzutreffenden) Anklagevorwurf, es habe gar keinen Kostenhinweis gegeben.

Frage an den Leser: Was passiert, ich jetzt auf „Fertigstellen“ klicke?

Nein, das ist kein Betrug, was der Softwarehersteller da macht; aber unschön ist es allemal, wenn man was auf’s Auge gedrückt bekommen soll, was man nicht bestellt hat.

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Erstmal Strafanzeige, dann sehen wir weiter …

Es ging angeblich um eine geplatzte Lastschrift. In einer Apotheke hatte jemand irgendwelche Verhütungsmittel gekauft und mit einer EC-Karte bezahlt. Die Apotheke hat eine so genannte Zahlungsausfallversicherung abgeschlossen, die dem Versicherten …

… trotz missbräuchlich benutzter oder nicht gedeckter EC-Karten sein Geld …

… zahlt. So jedenfalls lautet die Einleitung einer Strafanzeige.

Der Versuch der Apotheke, den Kaufpreis vom angegebenen Konto einzuziehen, scheiterte wegen mangelnder Kontendeckung. Die Apotheke nahm den Versicherer in Anspruch, der dem Apother „sein Geld“ zahlte.

Dann folgte ein netter Brief des Versicherers an die nächstgelegene Polizeidienststelle, der den Grund seiner Anzeige mit diesen Worten substantiierte:

Wir stellen vorsorglich Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Tatbestände. Bedauerlicherweise sind wir nicht im Besitz von Unterlagen, die zur Aufklärung des Vorfalles beitragen könnten. Wir haben auch keine unmittelbare Kenntnis über den Hergang.

Die Informationen kann sich die Staatsanwaltschaft ja gefälligst selbst besorgen; erstmal raus mit der Strafanzeige, dann haben die Versicherungsfritzen das Zeug vom Tisch. Und wenn die Ermittler dann was herausgefunden haben, werden sie sicherlich dem Versicherer „sein Geld“ hinterher tragen.

Ich bin auf die Nasen gespannt, die irgendwann von dem Versicherer als Zeugen in die Beweisaufnahme geschickt werden.

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Keine verdeckten Ermittler beim Kindergeburtstag

Schildmütze für Detektive„Wer ist nicht gern mal ein geheimnisvoller Detektiv, der Spuren verfolgt und knifflige Rätsel löst?“ fragt die Kinderspielewelt.

Noch nicht einmal für einen Kindergeburtstag geeignet hält der Bundesgerichtshof (BGH) die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger

Die Pressestelle des BGH teilte daher am 04.06.2013 energisch mit, daß eine solche Überwachung nach § 44, 43, 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich strafbar sei:

Das Landgericht Mannheim [4 KLs 408 Js 27973/08] hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter [am 18.10.2012] wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§ 44 iVm. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13

Detektive sollten also mindestens doppelt vorsichtig sein, daß sie nicht erwischt werden. Die hier Verurteilten hatte wohl eher weniger Geschick, sonst wäre es nicht zu einem Strafverfahren gegen die privaten Ermittler gekommen. Wie das mit den Detektivspielen funktioniert, können die Mannheimer Jungs ja nochmal bei der Kinderspielewelt üben.

Bild: Kinderspiele-welt.de

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Schlecht beratener Selbststeller

Plantage600Die Hintergründe sind noch ungeklärt, aber soweit bekannt, fehlte es zwar nicht an Reue, wohl aber an einer kompetenten Beratung.

Da stand der Gärtner nachmittags auf der Wache des Polizeiabschnitts 32 und teilte den erstaunten Beamten mit, daß er in seiner Wohnung eine Indoorplantage betreibt. Trotz des bevorstehenden Feierabends machte sich die Kripo auf den Weg und fand wie angekündigt eine professionell aufgebaute Plantage mit 90 Pflanzen, verteilt auf zwei Zimmern.

Soweit, sogut. Das bringt nach § 29a BtMG allein schonmal mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Warum der Bauer dann aber zwei Schreckschusswaffen und ein Butterflymesser in der Gärtnerei hat herumliegen lassen, weiß der Geier. Denn das führt je nach Fallgestaltung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 30a BtMG). Also, wenigstens das Zeug hätte er beiseite schaffen sollen.

Offenbar hat der 35-Jährige aber auch das Mitleid des Haftrichters erregt. Denn – trotz der theoretisch sehr hohen Freiheitsstrafe – die Untersuchungshaft wurde nicht angeordnet.

Das wird aber sicher eine launige Beweisaufnahme vor der Strafkammer des Landgerichts werden.

Quelle und Bild: Pressemeldung der Polizei Berlin

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Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

Ohne weiteren Kommentar möchte ich die geneigte Leserschaft über das Schicksal einer Revision der Staatsanwaltschaft Berlin informieren, die in paar Bankmanager lieber hinter Schloß und Riegel gesehen hätten.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums vom Vorwurf der Untreue als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten waren Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG). Gesellschafterinnen der IBG waren die Landesbank Berlin (LBB), die Bankgesellschaft Berlin AG, die Berliner Bank und die Berlin Hannoversche Hypothekenbank (BerlinHyp). Einige Vorstände der Gesellschafterbanken waren Aufsichtsräte der IBG. Die IBG legte Immobilienfonds auf, für die sie in erheblichem Umfang bis zu 25 Jahre gültige Mietgarantien übernahm.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, zwei Immobilienfonds in den Jahren 1997 bis 1999 unter Verstoß gegen die ihnen obliegenden Treuepflichten aufgelegt zu haben. Durch die nicht ausreichende Absicherung der Mietgarantien sei die Existenz der IBG bedroht gewesen und den einstandspflichtigen Gesellschafterbanken ein Gesamtschaden von über 60 Mio. € entstanden; weitere Verluste drohten.

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf der Basis des damaligen Prognosematerials sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Mietgarantien zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln würden. Jedenfalls habe den Angeklagten, die nicht eigennützig gehandelt hätten, dass Bewusstsein gefehlt, dem Vermögen der IBG einen Nachteil zuzufügen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind erfolglos geblieben. Nach dem jetzt ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Würdigung des Landgerichts, dass die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hätten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Entscheidung dabei auf mehrere Indiztatsachen gestützt. So sei das Risikomanagement der Fonds mehrfach interner oder externer Überprüfung unterzogen worden, wobei keiner der Prüfer auf eine Existenzbedrohung der IBG hingewiesen hätte. Ebenso habe das Bankkonsortium zweimal eine Kapitalerhöhung durchgeführt und sich ab 1998 intensiv bemüht, das Risikocontrolling der Fonds weiter zu verbessern. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß den Schluss ziehen, dass die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben, weil sie weder die Dimension der Vermögensgefährdung erkannt noch einen möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen haben.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – 5 StR 551/11
Vorinstanz: LG Berlin – Urteil vom 4. Februar 2011 – 2 St B Js 1173/01 KLs (4/05)
Quelle: Pressemeldung vom 28.05.2013 des Bundesgerichtshofs

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Unpfändbares Cannabis

setzlinge__600Es ist nicht sinnvoll, eine Cannabisplantage in seiner Drei-Zimmer-Wohnung zu betreiben und gleichzeitig seine Rechnungen nicht zu bezahlen. Wenn dann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher schickt, der sich die Habe in der Wohnung ansehen will, ist es ratsam, vorher aufzuräumen.

Bei einem solchen Besuch entdeckte der Exekutor eine Cannabisplantage. Da sie zu sperrig war, um sie mitzunehmen, und auf den Pflanzen auch kein Pfandsiegel haften wollte, bat er die Polizei um Mithilfe.

Neugierig und besorgt, wie Gärtner nun mal sind, schaute der Mieter exakt zu diesem Zeitpunkt nach dem Rechten und unterstützte die anwesenden Beamten beim Zählen und Wiegen. 132 abgeerntete Pflanzkübel, 143 Jungpflanzen und drei Kilogramm Marihuana waren die Ausbeute des von der Polizei unterstützten Besuchs des Gerichtsvollziehers. Als Zugabe gab es noch professionelle Lüftungs-, Beleuchtungs- und Bewässerungsinstallationen.

Der nun erhobene Vorwurf des illegalen Anbaus und gewerbsmäßigen Handels mit Cannabis führte in diesem Fall dann zu einem Wohnungswechsel. Statt wie bisher drei Zimmer wird der Gärtner nun irgendwas zwischen 1 Jahr und 15 Jahren ein eher kahles Einzelzimmer bewohnen.

Quelle und Bild: Pressemeldung der Polizei Berlin

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Minimierung des Entdeckungsrisikos

Die KFZ-Versicherer müssen darauf achten, daß ihr Geld nicht an den Falschen gerät. Wenn es sich vermeiden läßt, sollten die Prämien der Versicherten möglichst im Hause bleiben. Damit sie nach Abzug von Betriebsausgaben für hübsche Immobilien und Vorstandsgehälter an die Aktionäre ausgeschüttet werden können.

Ein Schwerpunkt der Ausgabenvermeidung liegt bei der Entdeckung fingierter Verkehrsunfälle. Beliebt ist auch die „Umwidmung“ von echten Unfällen in fingierte. Für diese Aufgaben beschäftigen die Versicherer spezielle Spezialisten.

Wer vermeiden möchten, daß ein Verkehrsunfall als gestellter Unfall entdeckt oder qualifiziert wird, sollte sich den Beitrag im JURION Strafrecht Blog anschauen. Der Herr Kollege Burhoff schreibt dazu eine Art Bedienungsanleitung. Nunja, eigentlich nicht ganz so direkt und deutlich. Man muß einen Umkehrschluß ziehen.

Also, diejenigen, die das Entdeckungsrisiko eher gering halten möchten, aber nicht imstande sind, das, was bei Jurion steht, zu übersetzen, seien auf folgende Punkte hingewiesen:

  • Möglichst keine vorgeschädigte Fahrzeuge, keine Altfahrzeuge oder kurzzeitig versicherte Fahrzeuge nutzen.
  • Der Unfallhergang sollte nicht allzu einfach sein.
  • Keine abgelegene Unfallorte aussuchen.
  • Nicht an zu späten Tages- bzw. Nachtzeiten fingieren.
  • Unerklärliche Fahrfehler vermeiden.
  • Der Unfallhergang sollte plausibel sein.
  • Möglichst mehrere unabhängige Zeugen sollten den Unfall beobachten.
  • Keine Beteiligung von Gebrauchtwagenhändlern oder KFZ-Schraubern am Unfall.
  • Keine Verwandschaftsbeziehungen unter den Beteiligten.
  • Stets eine Nachbesichtigung anbieten.
  • Möglichst das Auto nicht sofort verkaufen.
  • Der Schuldige darf sein Verschulden nicht sofort und uneingeschränkt einräumen.
  • Die Beteiligten sollten möglichst vermögend sein, wenn das Auto teuer ist; Hartzies fahren Kleinwagen.

Anmerkung für die Juristen unter den Unfallverursachern: Vgl. zusammenfassend Arendt, NJW-Spezial 2005, 447.

Herr Burhoff zeigt anhand eines abschreckenden Beispiels auf, wie man es nicht machen sollte.

In diesem Fall wurde der begehrte Schadensersatz in die Anschaffung eines Chefsessels für den Aufsichtsrat investiert, weil

  • das Unfallgeschehen nicht plausibel geschildert worden ist,
  • das Unfallgeschehen in einer Einbahnstraße als Streifschaden ohne Eigenrisiko einfach zu inszenieren war,
  • der Unfall sich auf einer abgelegenen Einbahnstraße zur Nachtzeit gegen 23.45 Uhr ereignete , so dass mit Zufallszeugen sicher nicht zu rechnen war,
  • die beteiligten Fahrzeuge kurz vor dem Unfall angeschafft und sogleich wieder veräußert wurden und
  • eine fiktive Abrechnung bei einer Reparatur in Eigenregie zu einem 10x so niedrigen Aufwand erfolgte.

Tja, da fehlte es an einer kompetenten Beratung vor dem Unfall. ;-)

Ernsthaft:
Die Versicherer beschäftigen tatsächlich Mitarbeiter, die im Zweifel seit vielen Jahren nichts anderes machen, als gestellte Unfälle aufzudecken. Denen stehen alle technischen Möglichkeiten offen, von Rekonstruktionsgutachten bis hin zu Datenbanken. Wer sich mit diesen Leuten anlegen will, braucht einen soliden Hintergrund. Das Entdeckungsrisiko ist enorm.

Auch wenn man sich die im Einzelfall recht heftigen Rechtsfolgen der §§ 263, 265 StGB und vielleicht noch die des § 315b StGB anschaut, scheint es ganz klug zu sein, die Finger davon lassen. Und den Versicherungsfritzen ihre Mahagoni-Schreibtische zu gönnen.

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Strafmaßverteidigung für Touristen

Aus dem Schlußbericht der Polizei in einer Ermittlungsakte ergibt sich, daß man auch mit einer schweren Krankheit nicht arm dran sein muß – solange man sich nicht erwischen läßt.

In diesem Fall ist man einem Apotheker auf die Schliche gekommen. Im Zusammenhang mit den Durchsuchungen seiner Daten- und Abrechnungsbestände (und der der beteiligten Krankenversicherer) hat man dann weitere Personen ermittelt, die mit ihren Viren Geld verdient haben sollen:

Ärztetourismus

Im Rahmen dieser Datenauswertung fiel der hier Besch. E. für den o.g. Tatzeitraum weiterhin mit über dem Normalbedarf verordneten Mengen an HIV- Präparaten auf. Zudem sucht der Besch. zwei Ärzte gleichzeitig zur Behandlung seiner HIV- Erkrankung auf.

Durch den Versicherten werden monatlich verschiedenen Ärzte zur Ausstellung von Verordnungen für HIV- Präparate aufgesucht, ohne dass die Verordnenden etwas von den HIV-Therapien des jeweils anderen Arztes wissen. Der Versicherte lässt sich also über den normalen Therapiebedarf hinaus, HIV- Präparate verschreiben.

Einen Teil der Medikamente nimmt er zur Behandlung seiner Erkrankung auch tatsächlich ein. Die übrigen Verordnungen werden durch den Versicherten, gegen Bezahlung, in der Apotheke abgegeben, ohne dass die verordneten Medikamente tatsächlich ausgegeben werden. Der Apotheker rechnete dann die Verordnung ggü. der Krankenkasse ab, ohne die hochpreisigen Präparate je eingekauft und abgegeben zu haben.

Die jährlichen Therapiekosten belaufen sich in der Regel auf ca. 15.000 € bis 16.000 € allein für die HIV-Präparate. Der Besch. erhielt HIV-Medikamente im Wert deutlich über dem Normalbedarf verordnet (Gesamt 54.502,50 €). Für den Tatzeitraum beläuft sich der Schaden, abzüglich eines Eigenbedarfs von 20.000 € pro Jahr, somit auf 9.502,50 €.

An und für sich keine dumme Idee. Das Entdeckungsrisiko für den Touristen liegt aber bei nahezu 100 %, weil er stets mit vollem Namen auftreten muß. Auch Apotheker und gegebenenfalls der (zweite) Arzt wird in aller Regel Bedarf an einer professionellen Strafverteidigung bekommen, weil auch sie nicht unter „unbekannt“ geführt werden.

Lediglich für den Vermittler dieser Geschäfte, also derjenige, der von HIV-Kranken die Rezepte bekommt, um sie an den Apotheker zu verkaufen, hat eine Chance, unerkannt zu bleiben. Solange die beiden Entdeckten ihn nicht verraten keine Aufklärungshilfe leisten.

Auch wenn sie begrenzt sind, es gibt sie, die Spielräume für eine effektive Strafverteidigung. Jedenfalls beim zu erwartenden Strafmaß.

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Befangenheitsantrag – immer schön vorsichtig

In den Medien wurde in den letzten Tagen viel von „Befangenheitsanträgen“ geschrieben und gesprochen. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist und wann ein – richtig bezeichnet – Ablehnungsgesuch begründet ist, möchte ich mit den folgenden, Zeilen erläutern.

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Ein solcher Zustand kann in der Regel nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden.

Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist. Ob der abgelehnte Richter sich selbst für unbefangen hält oder er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt, ist deshalb ebenso bedeutungslos (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 32, 288 (290)).

Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d.h. an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln (BVerfG E 32; 288 (290); BGHSt 24, 336 (338))

Der Text ist Teil eines (bereits schon älteren) Textbausteins, den ich in einigen (wenigen) Verfahren bereits erfolgreich verwendet habe (in einem Verfahren allerdings gleich mehrfach).

Anzumerken ist, was in den Medien oftmals übersehen wird, daß ein Ablehnungsgesuch auch dann „erfolgreich“ sein kann, wenn es „abgelehnt“ wurde. Denn ein solches Ablehnungsverfahren hat immer irgendeine Auswirkung auf den weiteren Gang des Verfahrens, und nicht in jedem Fall ist die Stimmung im Saal danach auf dem Tiefpunkt. So manches Mal hat eine Richterablehnung die reinigende Kraft eines Gewitters, die dem Gang eines fairen Verfahrens durchaus förderlich ist.

Die Verteidiger (bzw. genauer: ihre Mandanten) haben mit diesem Antragsrecht ein scharfes Instrument in der Hand, das aus verschiedenen Gründen sehr vorsichtig zum Einsatz kommen sollte.

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