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Strafrecht
Schweizer Banker schwärzen Schwarzgeldanleger an
Wie sich die ehrenwerte Gesellschaft Schweizer Bankiers gegenüber Kapitalanlegern insbesondere aus Deutschland aufspielt, berichten Silke Bigalke und Klaus Ott heute in der Süddeutschen Zeitung.
Diese Bangster aus der Oase sind sich diesem Bericht zufolge nicht zu schade, ihren eigenen Hintern dadurch ins Trockene zu schaffen, indem sie denjenigen, an denen sie sich Jahrzehnte lang eine goldene Küste verdient haben, mit den Methoden eben dieser ehrenwerten Gesellschaft gegenüber treten.
Sicher, man muß nicht unbedingt Mitleid haben mit Steuerhinterziehern. Aber erst kollusiv mit ihnen zusammenwirken, um sie dann, wenn’s anzubrennen droht, von hinten durch die Brust ins Auge zu schießen, das zeichnet die Moral dieser scheinheiligen Weißgeldstrategen aus.
Ich kenne zahlreiche Kriminelle, die sich wesentlich ehrenhafter verhalten als diese Seidenanzugsträger. Die ehemaligen Bankgeheimnisträger offenbaren sich statt dessen als solche, für die Der wahre Jakob seine (und meine) Verachtung in Reimen formuliert:
Verpestet ist ein ganzes Land,
Wo schleicht herum der Denunziant.
[…]
Der Menschheit Schandfleck wird genannt
Der niederträcht’ge Denunziant.
Es ist nun zu wünschen, daß sich die von den Bankgeheimnisverrätern derart Erpressten nicht in die Arme solcher Berater flüchten, die einer bekannten bayerischen Heulsuse zur Seite standen. Strafbefreiende Selbstanzeigen – auch abgenötigte – gehören in die Hände von erfahrenen Spezialisten.
Schade um den schönen Ruf, den die Schweiz einst hatte.
Bildquelle m.w.N.: Wikimedia
Ein ganz peinlicher Antrag
Es hat einen Freispruch für den Deutsch-Libanesen Khaled el Masri gegeben. Jedenfalls soweit es um den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Körperverletzung an einem Vollzugsbeamten ging. Nur wegen der damit im Zusammenhang stehenden Beleidigung und Bedrohung wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. So wird es berichtet, zum Beispiel in der Süddeutschen.
Die Körperverletzung war keine Körperverletzung, sondern eine Berührung mit zwei Fingern.
wird der Richter am Amtsgericht im bayrischen Kempten auch von anderen Medien zitiert.
Das soll aber nicht Thema dieses Beitrags sein. Interessant ist vielmehr, was die Blätter aus dem Hause Springer zusätzlich berichten.
Freispruch statt beantragter Haftstrafe – das kann einem Verteidiger passieren, wenn er das Gespür für den Verlauf der Verhandlung und den beim Gericht entstandenen Eindruck vom Ergebnis der Beweisaufnahme verloren hat. Ich würde jedenfalls vor Scham in den Boden versinken und könnte dem Mandanten wohl kaum noch in die Augen schauen.
Einen Vorschlag, dem auch ich mit zunehmender Erfahrung gefolgt bin, machte hier Franz Xaver Dimbeck, ein Strafrichter im Ruhestand:
Ich hab es immer als unklug empfunden, wenn der Verteidiger eine ganz konkret bestimmte Strafe beantragt hat. Wenn man da als Richter etwas milder gesinnt ist, kostet es doch ein ganz klein wenig Überwindung, dem Verteidigerantrag nicht zu entsprechen.
Nicht nur um Fehler oder den von Herrn Dimbeck beschriebenen Effekt zu vermeiden, sondern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, stelle ich nur im Ausnahmefall einmal einen konkreten Antrag, meinen Mandanten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe zu verurteilen. Anträge der Verteidigung sind ohnehin meist nur etwas für die Galerie und fürs Protokoll. Meine Mandanten wissen das in der Regel und freuen sich, wenn ich darauf verzichte, sie in den Knast zu wünschen.
Besten Dank an Herrn Dimbeck, der zwischenzeitlich einer sehr schönen Nebenbeschäftigung nachgeht, für die Anregung zu diesem Blogbeitrag.
Der Wahrheitsbeweis bei § 185 StGB
In einem Nachtrag zur Wahl berichtet Die PARTEI:
Die Staatsanwaltschaft prüft immer noch intensiv, ob unsere MERKEL IST DOOF!-Plakate strafbar sind. Vermutlich muß sich Merkel in diesen Stunden einem Intelligenz-Test unterziehen.
Das ist einer der wenigen Momente, in der man sich die Anklageerhebung und eine Hauptverhandlung mit entsprechender Beweisaufnahmen dringend herbeiwünscht.
Liebe PARTEI-Bonzen, gern stelle ich dann ein geeignetes Verteidiger-Team für Euch zusammen! 8-)
Gute Nachricht für Mollath aus der Waldstadt
Aus der „Waldstadt“, dem aktuellen Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts, kommen für Herrn Gustl Mollath freundliche Nachrichten:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“
lautet die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 56/2013 des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag, den 5.9.2013. Das Gericht hat bereits am 26. August 2013 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 371/12 den entsprechenden Beschluß gefaßt. In der Mitteilung heißt es weiter:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde des Gustl Ferdinand Mollath gegen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg stattgegeben. Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gemäß der Urteilsbegründung sah das Landgericht den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände als erfüllt an. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer paranoiden Wahnsymptomatik schuldunfähig gewesen sei. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten geboten.
2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.
3. Trotz zwischenzeitlicher Entlassung aus dem Maßregelvollzug hat der Beschwerdeführer ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen, denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person.
a) Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Insbesondere darf der Strafvollstreckungsrichter die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen. In einer Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren ins Verhältnis zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs zu setzen. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.
Da es sich um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs auch auf die Anforderungen aus, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
aa) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt im Wesentlichen auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth abstellt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung.
bb) Darüber hinaus finden den Beschwerdeführer entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung. Zudem wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können.
Es ist bedauerlich, daß diese Feststellungen erst das Bundesverfassungsgericht treffen mußte. Dem interessierten Publikum erschienen die nun aufgehobenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg bereits nicht nachvollziehbar. Grund zur Erleichterung besteht nun insoweit, als daß es am Ende doch noch funktioniert mit dem rechtsstaatlichen Verfahren – auch Dank einer hervorragend betriebenen Verteidigung.
Alles egal, meint der Senat
Da schlage ich mich seit dem ersten Jura-Semester bis ins hohe Alter mit dem Problem der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit herum. Und jetzt kommt der Bundesgerichtshof – naja nur der 5. Senat – daher und sagt (BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 15.5.2013 – 5 StR 182/13 –) , is eh alles Wurscht:
Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Die Änderung der Konkurrenzen lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte.
Übersetzt heißt das, es ist völlig gleichgültig, ob es eine einzige Tat war oder mehrere. Entscheidend ist, was am Ende hinten raus kommt.
Übrigens ein ganz tolles Ergebnis für den Revisionsführer: Sein Rechtsmittel deckt einen Fehler der Strafkammer auf, trotzdem bleibt der Revision der Erfolg verwehrt. Und dafür bekommt er auch noch pekuniär die Rechnung:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
lautet Satz 2 des Beschlußtenors.
Alles egal, findet auch Richter Carsten Krumm im beck-blog , bei dem ich den Hinweis auf diese Entscheidung gefunden habe.
Nicht erforderlich: Fluchtgefahr bei Mord und Totschlag
Der Tagesspiegel, den ich viele Jahre immer wieder gern gelesen habe, berichtet über den Fall des getöteten Kollegen aus dem Berliner Westend. Leider nicht in der gebotenen Qualität.
Die unvollständige bzw. falsche Berufsbezeichnung des Verstorbenen – er war Notar, Rechtsanwalt und (nicht nur) Steuerberater – ist eine (mit Googles Hilfe einfach vermeidbare) Nachlässigkeit. Geschenkt.
Aber dieser Satz hier zeigt, daß die beiden Journalistinnen auch juristisch unsauber gearbeitet haben:
Für einen Haftbefehl müssten zudem Gründe wie Fluchtgefahr vorliegen, was in diesem Fall nicht zutrifft.
Dabei erschließt sich auch einem juristischem Laien, der sich nicht scheut, mal kurz ins Gesetz zu schauen, sofort: Für Mord und Totschlag braucht es keine Fluchtgefahr, wenn die Untersuchungshaft angeordnet werden soll. Der dringende Tatverdacht allein reicht.
Kann man hier nachlesen: § 112 Abs. 3 StPO.
Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat […] nach den §§ 211, 212, des Strafgesetzbuches […] dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
In diesem § 112 Abs. 2 StPO sind die Haftgründe, u.a. auch die Fluchtgefahr, genannt.
In dem vorliegenden Fall kommt eine Inhaftierung nicht in Betracht, weil der dringende Tatverdacht nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht besteht. Bereits das ist das KO-Kriterium für den Erlaß eines Haftbefehls.
Ok, ich kann es ja nachvollziehen, daß ein Nichtjurist Pickel bekommt, wenn er ein Gesetz, insbesondere die StPO, lesen soll. Aber dann kann man doch irgendeinen Strafverteidiger mal anrufen und nachfragen. Ich verstehe das nicht …
Filzverschonung
Nur kurz eine kleine Ergänzung zur Lage der bayerische Justiz:
Nach Ansicht der Justiz hat die Münchner Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen zur Bayerischen Landesbank führende CSU-Politiker geschont. Das Landgericht München schreibt in einem Beschluss vom Mittwoch, es sei „nicht nachzuvollziehen“, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Debakel der BayernLB bei der österreichischen Hypo Alpe Adria Vorwürfen gegen einzelne Verwaltungsräte der Landesbank nicht nachgegangen sei, aber alle damaligen Vorstandsmitglieder angeklagt habe.
Die bayerische Interpretation der Unschuldsvermutung eben: Es kann nicht sein, daß Mitglieder einer CSU-Regierung von Edmund Stoiber eine Straftat begangen haben.
Bayerischer Elfmeter ohne Torwart
Das Ermittlungsverfahren gegen Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung ist noch nicht abgeschlossen, die Anklage noch gar nicht erhoben, aber schon rauscht es in der Litigation PR, was hinten an Bestrafung rauskommt.
Für die zwei, drei Unwissenden unter den Lesern vorab eine kleine Notiz am Rande: Die Strafe wird durch ein gerichtliches Urteil festgesetzt, nicht durch die Staatsanwaltschaft und auch nicht durch Medienvertreter.
Letztere tönen aber schon herum: Zwei Jahre sollen es werden. Denn nur wenn es nicht mehr wird, kann Herrn Hoeneß noch in den Genuß kommen, daß das Gericht (nicht die Staatsanwaltschaft und nicht der Spiegel) prüft, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Bewährung kommt aber auch nur dann in Betracht, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Nachzulesen in § 56 Abs. 2 StGB. Aber das bekommt man ja dann auch noch hin.
Der Bundesgerichtshof hat 2012 allerdings ein paar Pflöcke gesetzt, die zwischen der Höhe der hinterzogenen Steuern und der verwirkten Freiheitsstrafe eine feste Verbindung herstellen sollen: Liegt die Hinterziehung noch im sechsstelligen Bereich, dürfen es demnach noch zwei Jahre sein. Ab einer Million Euro hinterzogener Steuern geht’s dann über die zwei Jahre hinaus. Sagt der 1. (Bayern-)Senat des BGH in seinem Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11.
Nun hat Herr Hoeneß Glück, daß die Zeit für ihn gearbeitet hat. Ein Teil der Straftaten – also die Nichtabführung von erwirtschaftetem Geld an die Gemeinschaft z.B. für den Ausbau von Kindergärten – wird nicht mehr verfolgt, weil sie in verjährter Zeit begangen sein sollen. Das führt den Medienberichten zufolge zu einem noch „strafbaren“ Betrag, der knapp unter der Bewährungsgrenze liegt.
Nun gut, aber es gibt eine weitere Möglichkeit für den Bayern-Präsidenten, um den Knast herum zukommen. Auch das wird bereits von den Journalisten kolportiert. Nämlich die Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe.
Ich vermute mal, daß es die Verteidiger des Herrn Hoeneß waren, die die Dunkelnorm des § 41 StGB ausgegraben haben. Die Vorschrift ermöglicht nämlich die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, auch dann, wenn der einschlägige Straftatbestand eine Geldstrafe gar nicht (mehr) vorsieht. Oder vorsehen darf, weil der BGH (s.o.) das nicht will.
Die „Geldstrafe neben Freiheitsstrafe“ zielt auf solche Fälle, in denen der Täter über das Freiheitsstrafenübel hinaus am Vermögen getroffen werden soll, um eine nachhaltige spezialpräventive Wirkung herbeizuführen, erbringt also eine Flexibilisierung der Strafzumessung. Und bei dem Bayern mit seinen angeblich hinterzogenen Steuern von insgesamt rund 3,2 Millionen Euro („nur“ gut 2,3 Millionen seien verjährt) ist Flexibilität ernsthaft notwendig, wenn man ihm das Café Viereck ersparen möchte.
Flexibel denkenden Strafverteidigern ist der § 41 StGB allerdings gar nicht so unbekannt; jedenfalls dann nicht, wenn sie vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte Erfahrungen gesammelt haben. Denn der wesentliche Anwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Wirtschaftskriminalität, und zwar in Konstellationen, in denen der Täter an sich eine nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verwirkt hat. Die zusätzliche Geldstrafe ermöglicht es dann nicht selten, die Freiheitsstrafe auf ein aussetzungsfähiges Maß „zu drücken“.
Und auch bei den in diesen Kreisen beliebten Verständigungen im Strafverfahren spielt § 41 StGB eine bedeutsame Rolle.
Wir erleben hier also am Rande die hohe Kunst der Strafverteidigung, die bei den Bayernfans in der Staatsanwaltschaft München II einen Elfmeter ohne Torewart schießen darf.
Aber, wie dargestellt, das allerletzte Wort, nach dem letzten Wort des dann anklagten Uli Hoeneß, hat das Gericht.
Bild: Benjamin Wiens / pixelio.de
Todesstrafe in Bayern und Sachsen-Anhalt denkbar?
Constantin Baron van Lijnden befragte einen US-Strafverteidiger über seine Arbeit im Todestrakt. Das sehr empfehlenswerte Interview ist in der Legal Tribune Online (LTO) vom 05.07.2013 zu lesen.
Anläßlich der 500. Todesstrafe Hinrichtung vorsätzlichen Totschlagung in der vergangene Woche, die seit 1976 in Texas im Auftrag des Staates durchgeführt wurde, zeigen die beiden Gesprächspartner die – gar nicht so großen – Unterschiede auf zwischen den Verhältnissen in dem US-Bundesstaat und der Bundesrepublik:
Wenn das Strafrecht in Deutschland auf Länderebene geregelt würde, fände ich es gar nicht so unvorstellbar, dass zum Beispiel Sachsen-Anhalt oder Bayern über eine Einführung der Todesstrafe nachdenken würden.
Prof. Andrew Hammel, LL.M. (Harvard), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf via LTO.
Ja, und ich mag sie auch nicht, die Art und Weise, wie die Justiz in Bayern auftritt.
Bild: Rolf Handke / pixelio.de
Eisenhüttenstadt – hatten wir doch schon mal?
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt steht einmal mehr im Focus kritischer Berichterstattung. Und wie es so ist mit der Kritik, wird sie nicht gern gesehen. Jedenfalls nicht von den Kritisierten. Und von kritisierten Richterinnen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt erst Recht nicht.
Apropos sehen:
Das hier sollte man sich einmal genauer anschauen, knapp 10 Minuten, in denen man sorgsam aufpassen sollte, daß einem keine Federn wachsen: Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013. (Bitte erst anschauen, dann weiterlesen!)
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Landgericht Frankfurt (Oder) schützt Entgleisungen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt
[Frankfurt (Oder)/Berlin] Die Fernsehsendung „Report Mainz“ thematisierte am 02.07.2013 u.a. rassistische Entgleisungen der Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Frau Petzoldt. Die Richterin hatte in mehreren Urteilen gegen Asylsuchende – die von der Richterin als „Asyltouristen“ bezeichnet werden – Freiheitsstrafen wegen illegaler Einreise verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zunahme des „Heeres der Illegalen“ in Deutschland begegnet werden müsse. Schließlich kämen die Flüchtlinge nach Deutschland, „um Straftaten zu begehen“, was dann dazu führe, dass in Deutschland Spannungen entstünden, die sich „durch weitere Straftaten entladen“ würden.
Der Völkerrechtler, Prof. Dr. Andreas Fischer Lescano, stufte diese Äußerungen der Richterin in der Sendung „Report Mainz“ als strafrechtlich relevant ein.
Rechtsanwalt Volker Gerloff, der Betroffene dieser Urteile vertritt, schrieb daraufhin in einer Berufungsbegründung: „Das angegriffene Urteil fühlt sich hier berufen, in einer Art ‚richterlichem nationalen Widerstand‘ den erkannten vermeintlichen Missständen auf dem Gebiet der Migrationspolitik ‚dringend‘ durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe“ begegnen zu müssen. Der (ehemalige) Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder), Dirk Ehlert, stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Rechtsanwalt. In einem Berufungsverfahren gegen eines der besagten Urteile konnte auch die Richterin am Landgericht, Frau Cottäus, die Empörung gegen das Urteil nicht verstehen – die Verurteilung wurde bestätigt, das Strafmaß jedoch auf eine geringe Geldstrafe reduziert. Die Revision dagegen ist anhängig.
Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ), der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisieren dieses Vorgehen der Justiz. Es kommt immer wieder vor, dass versucht werde strafrechtlich gegen engagierte Rechtsanwälte vorzugehen. In einem demokratischen Rechtsstaat müsse die Justiz Kritik ernst nehmen und Missstände in den eigenen Reihen aufarbeiten, anstatt gegen die Kritiker vorzugehen. „Das Vorgehen gegen Rechtsanwälte, die sich für ihre Mandanten und gegen Menschenrechtsverletzungen engagieren, mit den Mitteln des Strafrechts, ist den Betroffenen meist aus ihren Herkunftsländern bekannt.
Es muss aufhören, dass sie ähnliches nun auch in Deutschland erleben müssen!“, sagt Rechtsanwalt Dieter Hummel, Vorsitzender der VDJ.
Die VDJ, der RAV und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV verwahren sich entschieden gegen derartige Angriffe gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Organisationen weisen aber auch darauf hin, dass es vor allem darum gehen muss, den betroffenen Flüchtlingen einen Zugang zum deutschen Asylverfahren zu garantieren und ihre Rechte in diesem Verfahren effektiv zu schützen.
Weitere Informationen:
- Rechtsanwalt Volker Gerloff
- Rechtsanwalt Peter Fahlbusch
- VDJ
- RAV
- AG Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein, RA Rolf Stahmann
Den in der Mitteilung genannten Bericht in der Sendung ‚Report Mainz‘ vom 2.7.2013 habe ich für meine eigenen privaten Zwecke lokal gesichert.

