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Strafrecht
Notwendige Verteidigung wegen notwendiger Akteneinsicht
Gottfried Gluffke hat mich mit seiner Verteidigung in der Berufungsinstanz beauftragt. In der ersten Instanz ist er verurteilt worden. Der Vorwurf war eine gefährliche Körperverletzung.
Gluffke hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Und er hat sich gedacht, weil er unschuldig ist, brauche er auch keinen Verteidiger. Das hat der Richter am Amtsgericht ganz ähnlich gesehen, aber nur in Hinblick auf den Verteidiger, nicht in Bezug auf die Unschuld.
Erwartungsgemäß sieht der Gluffke anders, deswegen auch die Berufung. Ich habe mich beim Gericht für ihn gemeldet und beantragt, mich zu seinem Pflichtverteidiger zu bestellen. Aus meiner Antrags-Begründung:
Bereits in der ersten Instanz hätte Herrn Gottfried Gluffke ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen, weil es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt.
Es sind hier mehrer Zeugen anzuhören, die in sich widersprüchliche Angaben gemacht haben und deren Aussagen sich untereinander widersprechen. Der Mitangeklagte war verteidigt. Die Sachlage war ohne Aktenkenntnis für Herrn Gluffke nicht überschaubar, so daß er auf eine durch einen Verteidiger vermittelte Akteneinsicht angewiesen war und ist.
Daran hat sich im Grunde auch in der Rechtsmittelinstanz nichts geändert. Es ist damit zu rechnen, daß der (frühere) Mitangeklagte mit einem Zeugenbeistand vor Gericht erscheinen wird. Es ist zu erwarten, daß die Zeugen weitere Varianten des Vorgangs schildern.
Zudem muß Herrn Gluffke ermöglicht werden, die Aussagekonstanz anhand der Vernehmungs- und Sitzungsprotokolle prüfen zu können, weshalb ihm die Akteneinsicht mittels eines Verteidigers gewährt werden muß, der ihm den Akteninhalt erläutert.
Zudem ist eher wahrscheinlich, daß ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit notwendig werden wird.
Ergänzen sollte ich vielleicht noch, daß der Mitangeklagte (Wilhelm Brause, wer sonst? ;-) ) in der ersten Instanz geständig war und das Urteil für ihn rechtskräftig geworden ist.
Nun reagiert das Gericht und gibt meinem Antrag – für mich einigermaßen überraschend – statt:
Zwar stellt sich die Rechtslage nicht als schwierig dar. Doch ist die Sachlage als schwierig zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass umfassende Akteneinsicht zur sachdienlichen Verteidigung mit Blick auf die Angaben der Belastungszeugen notwendig ist.
Eine knappe, aber durchaus zutreffende Entscheidung des Landgerichts: LG Berlin, Beschluß vom 04.02.2014, 581 Ns 13/13 (PDF).
Moral ist wichtig. Muß man doppelt haben.
Wer über lange Jahre hinweg den ultimativen Moralapostel (m/w) gegeben hat, für den (m/w) sind die Konsequenzen besonders heftig, wenn man ihm (m/w) in eigener Sache unmoralisches Verhalten nachweisen kann. Ja, ich schreibe über Frau Alice Schwarzer (m/w).
Die in Ehren (das meine ich ernst!) alt gewordene Journalistin hat sich in meinen Augen spätestens seit dem Strafverfahren gegen Herrn Kachelmann als ernst zu nehmende Journalistin disqualifiziert. Mit ihrem erbärmlichen „Versuch“ (oder sollte ich Wahndelikt schreiben?), sich als Gerichtsreporterin bei der BILD einen Namen zu machen, hat Frau Schwarzer eindrucksvoll belegt, daß Altwerden nicht in jedem Fall etwas mit zunehmender Weisheit zu tun hat.
Aber es ist ihr zumindest hervorragend gelungen, im Sumpf des Boulevard nicht aufzufallen; sie hat das dortige Niveau gehalten (wenn’s hoch kommt): Das, was sie über den Strafprozeß geschrieben hat, zeigt, sie hat vom Strafrecht ebenso viel Ahnung, wie das Nachtschattengewächs aus dem Inkareich, an das ich in Form des Sejerlänner Riewekooche gute Erinnerungen habe. Auf dieser intellektuellen Höhe vermarktet sie sich und Ihre Straftaten nun selbst.
Frau Schwarzer ist bei einer 30 Jahre andauernden Steuerhinterziehung erwischt worden. Nun aber nicht so, wie sie es gern gehabt hätte. Und darüber jault sie auf:
Ja, ich hatte ein Konto in der Schweiz. Seit Jahrzehnten, genauer: seit den 1980er Jahren. Und erst im vergangenen Jahr habe ich es bei meinem Finanzamt angezeigt.
Frau Schwarzer nutzt einen Begriff aus der Abgabenordnung: Anzeige, Selbstanzeige nach § 371 AO:
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft.
Ein Unikum im deutschen Straf(prozeß)recht.
Sie schreibt weiter:
Inzwischen ist alles legal.
Denn sie habe
unaufgefordert die Initiative ergriffen […], ihr Konto in der Schweiz zu legalisieren
Alles sei wieder gut: Sie habe …
den Fehler wieder gutgemacht. [Sie] habe für die letzten zehn Jahre gesamt rund 200.000 € Steuern nachgezahlt, plus Säumniszinsen. Der Fall ist damit auch aus Sicht der Steuerbehörde bereinigt.
Alles gut? Nein, das ist genauso dummes Zeug, was sie da schwätzt, wie das in der Bildzeitung zum Fall des Herrn Kachelmann.
Unaufgefordert?
Von wegen, Sie hatte einfach Schiss, daß ihr Name auf einem dieser geklauten und gehehlten Datenträger aus der Schweiz auftaucht. Feigheit und fehlende Eier waren die Motive für diese Selbstanzeige. Das ist nur durch die juristische Brille „Freiwilligkeit“, Moral sieht anders aus.
Kaltes Kalkül!
Dieser § 371 AO ist der in eine Rechtsnorm gegossene Ausdruck der Verlogenheit. Der Rücktritt vom vollendeten Delikt gegen Geldzahlung führt im Steuerrecht zur Straflosigkeit. Das ist so, als würde der Schläger nach seiner Tat zum Opfer sagen: „Och, das tut mir jetzt aber Leid!“, ihm 50 Euro für die zahnärztliche Versorgung zwischen die nicht mehr vorhandenen Zähne stecken und deswegen nicht mehr bestraft würde (denken Sie das Beispiel mal mit einer Sexualstraftat durch!). Von dieser Regelung hat Frau Schwarzer Gebrauch gemacht. Das ist keine Sternstunde einer vollendeten Moral.
Alles wieder legal?
Legal bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Straftat nicht bestraft werden kann, und keine Steuerschulden mehr offen sind. Und wie sieht das aus mit der Moral? Frau Schwarzer hat für 10 Jahre nachgezahlt. Und was ist mit den anderen, davor liegenden 20 Jahren? Yup, wegen der Straftaten in dieser Zeit kann Frau Schwarzer nicht bestraft werden. Sie muß auch nichts von den 20 Jahre lang hinterzogenen Steuern nachzahlen. Über diese Zeit ist Gras gewachsen. Das Gras der Verjährung. Eine Wiese, auf der das Unmoralkraut meterhoch steht.
Diese unmoralische Person schwingt sich nun auf, und reklamiert die Verletzung ihrer Persönlichkeit und den Mord ihres Rufes. Weil die Medien, der Spiegel, aufgedeckt haben, daß die Moral-Ansprüche, die Frau Schwarzer an andere hat, für sie selbst keine Geltung haben. Sie beweint die Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Journalisten des Spiegel.
Das Steuergeheimnis hat der Gesetzgeber aber nicht dazu installiert, um eine Person, die sich mit Macht in das Licht der Öffentlichkeit gedrängt hat, um ihr Moral zu lehren, dann vor eben genau dieser Öffentlichkeit zu schützen, wenn sie als nicht mehr bestrafbare Straftäterin unterwegs war.
Der Fall ist damit auch aus Sicht der Steuerbehörde bereinigt.
… möchte Frau Schwarzer uns nun glauben machen. Ist er nicht!
Ich kann nicht einschätzen, ob sie (wieder einmal?) gelogen hat oder ob sie – als Bildzeitungsreporterin – einfach nur keine Ahnung hat von dem, was sie da schreibt.
Anders als von der Journalistin Alice Schwarzer in der vergangenen Woche behauptet, ist ihr Verfahren auch nach einer Selbstanzeige und Steuernachzahlung nicht beendet. Die Finanzbehörden prüfen derzeit noch, ob Schwarzers Selbstanzeige vollständig ist und sie damit vor Strafverfolgung bewahrt.
lese ich im Spiegel.
Die Frage, ob für die Steuerhinterzieherin die strafbefreiende Wirkung ihrer Selbstanzeige eintritt, ist noch unbeantwortet. Das ist auch nachvollziehbar. Denn wenn sie erst gegen Jahresende die Hosen runterlassen hat, dann ist nicht damit zur rechnen, daß binnen weniger Wochen das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wieder beendet wurde.
Merkwürdig ist, daß Frau Schwarzer die Legalisierung ihrer eingeräumten Straftaten noch nicht bestätigt bekommen hat. Für meine Mandanten und mich ist eine Selbstanzeige erst dann „erfolgreich“, wenn wir eine entsprechende Mitteilung von der Straf- und Bußgeldstelle erhalten haben. Vorher halten wir uns bedeckt und tönen nicht rum, weil das ansonsten auch die sensiblen Gemüter der Finanzverwaltung wecken könnten.
Was kann man sonst noch zu dieser alten Dame des Feminismus sagen? Das schreibt RiBGH Thomas Fischer, eher wenig zurückhaltend, dafür in der gebotenen Deutlichkeit, in der Zeit – unbedingt lesen!
Nicht Nachsinnen über das Unrecht treibt die Menschen an, ihre geheimen Konten von ganzem Herzen zu bedauern, sondern die pure Furcht vor dem Erwischtwerden. So funktioniert Strafrecht.
Schönes Schlußwort von Herrn Dr. Fischer.
Rein oder nicht?
ARD-Terrorismusexperte Holger Schmidt berichtete über den heutigen (nicht öffentlichen) Anhörungs-Termin vor dem OLG Stuttart, in dem es „nur noch“ um die Frage geht, ob Verena Becker die Restfreiheitsstrafe von rund 14 Monaten absitzen muß oder ob eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt.
Heute Nachmittag wurde bekannt:
Bundesanwaltschaft und Verteidigung hätten übereinstimmend eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt.
Es wird wohl noch die eine oder andere Woche ins Land gehen, bis die ehrenwerten Richter abwogen und eine Entscheidung getroffen haben.
Nebenbei: Die Frage, ob rein oder nicht – also ob die Strafaussetzung zur Bewährung beschlossen wird – ist wohl nicht mehr abhängig davon, ob Frau Becker sich nun zum Tathergang äußert. Auch wenn dem einen oder anderen ein entsprechender erpresserischer Gedanken in den Sinn kommen mag: Aber wenn sich schon die Bundesanwaltschaft positioniert hat, dürften die allgemeinen Erwartungsvarianten eher eingeschränkt sein.
Der kleine Unterschied
Nach dem Unterschied der beiden Steuerhinterziehungfällen Uli Hoeneß und Alice Schwarzer (in zeitlicher Reihenfolge der Veröffentlichungen ;-) ) fragt der Kollege Ralf Möbius in einem Blogbeitrag:
Tatsächlich hat es die oberste deutsche Feministin geschafft, eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen der Hinterziehung von Steuern für ein Schweizer Konto zu erstatten, was unser – in der Regel allwissender – Uli im Rahmen seiner Transaktionen in der Schweiz offenbar nicht geschafft hat.
Ich bin mit ziemlich sicher, daß es nicht diese Frau Schwarzer war, der es gelungen ist, die Straf- und Bußgeldstelle dazu zu bewegen, das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung wieder einzustellen. Sie hatte nur das Händchen, einen kompetenten Berater zu engagieren. Oder einfach nur Glück.
Anders sieht es bei Herrn Hoeneß aus: Er scheint sich auf einen Kumpel verlassen zu haben, der ihn auch in seinen mietrechtlichen Angelegenheiten vertreten hat. Und damit ist er eben auf die Nase gefallen.
Der Unterschied zwischen den Fällen Schwarzer und Hoeneß besteht in der Wahl des Strafverteidigers. Der eine hat’s eben drauf, der andere nicht.
Straftaten ohne Bestrafung: So geht’s
Die Regel heißt: Wer Straftaten begeht, wird bestraft.
Keine Regel ohne Ausnahme: Wer ausnahmsweise nicht erwischt wirde, kann auch nicht bestraft werden.
Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Ausnahmen: Nicht jeder, der (möglicherweise) eine Straftat begangen hat und erwischt wurde, wird bestraft. Von einer solchen Ausnahmenausnahme berichtete Sebastian Heiser in der taz:
Im Jahr 2007 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat ein riskantes Finanzgeschäft (die taz berichtete). Rund 150 Millionen Euro Verlust verbuchten die Verkehrsbetriebe mit dem Geschäft.
Soweit zum Thema „erwischt“. Wenn man sich das Ganze einmal bei Lichte anschaut, könnte man auf die Idee kommen, daß dieser Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluß eine Untreue gegenüber der Gesellschaft darstellen könnte.
Das wird wohl aber strafrechtlich nicht mehr weiter geprüft werden. Denn – manche Juristen rechnen doch: 2007 plus 5 ist 2012. Das ist das Jahr, in der die Untreue – wenn sie denn eine war – verjährt ist. Das heißt, seit 2 Jahren können die Untreuen nicht mehr bestraft werden, obwohl sie bei einer (möglichen) Straftat erwischt wurden, weil sie eben zu spät erwischt wurden.
Sebastian Heiser zieht einen schönen Vergleich: Der Schaden, der der BVG (also am Ende dem Steuerzahler) entstanden ist …
… entspricht 57 Millionen nicht gelösten Einzeltickets. Es ist der gleiche Schaden, den alle Schwarzfahrer Berlins zusammengenommen in siebeneinhalb Jahren für die BVG verursachen.
Während Schwarzfahrer mit aller Härte des Gesetzes (übrigens nach einer Norm, die nur zwei Nummern (§ 265a StGB) vor der Untreue (§ 266 StGB) geregelt ist) bestraft werden (z.B. hier, hier und hier), lese ich in der taz über den Schaden, den die BVG durch diese Spekulation hatte:
Die Konsequenzen für die Verantwortlichen: Keine.
Ich verstehe das nicht. Aber da bin ich nicht der einzige, der hier was nicht versteht:
Sarrazin habe zu verstehen gegeben, dass er das Finanzgeschäft nicht versteht.
Tja, so ist das eben: Strafgesetze passen nicht durch die Mahagonitüren der Vorstandsetagen.
Sachen gibt’s
Katzenfreunde dürften von dieser Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Braunschweig eher nicht begeistert sein.
Folgender Fall war Gegenstand der Katzenhasser Richter:
Wilhelm Brause hatte einen kleinen Schwipps und gute Laune. Eine für ihn gefährliche Melange, die zu folgendem Unsinn führte: Auf dem Weg nach Hause lief ihm „Kater Findus“ über den Weg. Er packte den Kater beim Kragen und beförderte ihn – gegen dessen deutlich artikulierten Willen und Widerstand – in die Wohnung seines Bekannten Bulli Bullmann, den er mit dem Tierchen erschrecken wollte.
Also, wenn ich des Nachts in meine (größtenteils) lebendtierfreie Wohnung komme, hätte eine dort frei herumlaufende Katze sicherlich die schlagartige Erhöhung meines Adrenalinspiegels zu Folge. Etwas Vergleichbares wollte Wilhelm Brause nun auch bei Bulli Bullmann provozieren. Der Scherz hätte also gelingen können.
Allerdings war die Wohnung des Bullmann nicht lebendtierfrei. Bullmann ist Jäger und hält sich zwei Jagdterrier.
Terrier und Katzen in einem Revier sind allerdings nicht kompatibel, was recht zügig zum Ableben von Kater Findus führte.
Die Katzenhalterin, Frollein F., jault natürlich auf und verlangt die sofortige Exekution des Brause durch das Oberlandesgericht Braunschweig.
Das Hohe Gericht weigert sich aber, dem entsprechenden Antrag von Frollein F. stattzugeben:
Soweit dem Beschuldigten Tierquälerei gemäß § 17 Nr. 1 und Nr. 2 Tierschutzgesetz vorgeworfen wird, ist der Antrag unzulässig, da die Anzeigeerstatterin nicht als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen ist.
Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist.
Da das Tierschutzgesetz in erster Linie das lebende Tier vor Beeinträchtigungen durch den Menschen schützt und Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres ausgerichteten ethischen Tierschutzes ist, ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Eigentümer/Halter des Tieres vom Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst und damit nicht als Verletzter anzusehen.
Also, F. hat keinen Anspruch auf Strafverfolgung des Brause wegen Tierquälerei. Statt dessen:
Die Rechte des Halters werden durch die Vorschrift des § 303 StGB ausreichend geschützt.
Für den Nichtjuristen (aka Zivilrechtler): § 303 StGB regelt die Sachbeschädigung. Wenn Brause also eine Katze kaputt macht, beschädigt er eine Sache. (Jetzt komme mir bloß keiner mit irgendwelchen Dunkelnormen aus dem BGB.)
Daß Brause die Katze vorher geklaut hat, stimmt auch nicht, sagt das OLG; herumstreunende Katzen sind in niemandes Gewahrsam, das man (nicht) brechen könnte; deswegen sei das Am-Kragen-Packen-und-Wegtragen eine Unterschlagung.
Alles in Allem also gar nicht so schlimm, wie man sich das Szenario in der Bullmannschen Terrier-Wohnung vorstellt. Zusätzlich zu berücksichten war auch noch der Schwips:
… wobei zu seinen Gunsten von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen ist.
Am Ende kostet Brause die gute Laune 300 Euro und die Sache ist nach § 153a StPO erledigt. Über die Sauerei in der Wohnung dürften sich Bullmann und Brause wohl geeinigt haben.
—
Entscheidung gefunden bei Rechtsanwältin Schlosser
Bilder
Katze: Marion / pixelio.de
Terrier: Rolf Handke / pixelio.de
Es besteht keine Staatskirche
Das ist der Wortlaut des Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, also einer Vorschrift aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
Eine 95 Jahre alte Vorschrift und immer noch gültig, so schreibt Art. 140 unseres Grundgesetzes es fest. Das hat ja durchaus was Gutes.
Vor mehr als vier Jahrzehnten habe ich meine Mitgliedschaft in der Nicht-Staats-Kirche gekündigt. Das war seinerzeit gar nicht so einfach und mit einigen gesellschaftliche Problemen verbunden. Aber in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts gab es auch noch reichlich andere gesellschaftliche Probleme, zum Beispiel das Lieblingsauto der Deutschen, den Golf I, einen knieenden Willy Brandt und eine paar Kinder am Bahnhof Zoo.
Tempi passati? Nein! Die Kirche hat mich selbst nach dieser Zeit immer mal wieder am Wickel. Nicht mehr so direkt, eher über die Bande.
Denn: Der Artikel 137 WRV hat einen Absatz VI:
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Und diese Kirchensteuern zieht in dem hier beschriebenen Fall die Postbank ein (bei der ich ebenfalls seit über 4 Jahrzehnte Kunde bin).
Apropos (ambiguitätische) Bande: Mindestens drei gehören per definitionem dazu. In diesem Fall sind die drei komplett: Staat, Kirche, Banken.
Es bleibt bei Vier-Fünf für 97 kg Kokain
Die Pressestelle des (Leipziger) Bundesgerichtshofs teilte mit:
Verurteilung wegen Einfuhr von 97 kg Kokain rechtskräftig
Das Landgericht Berlin hat die fünf Angeklagten wegen in unterschiedlicher Weise erfolgter Beteiligung an Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und fünf Monaten sowie zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen gelangten am 17. August 2011 über 97 kg Kokain (Wirkstoffgehalt nahezu 87 kg Cocainhydrochlorid) auf einem aus Südamerika kommenden Schiff nach Bremerhaven und wurden dort von der Polizei sichergestellt. Das Rauschgift sollte entsprechend den Planungen der Beteiligten nach Berlin bzw. in die Niederlande transportiert und dort gewinnbringend weiterverkauft werden. In die Tatentwicklung waren eine sog. Vertrauensperson der Polizei und ein verdeckter Ermittler involviert gewesen, was das Landgericht wegen des außergewöhnlichen Ausmaßes der Einwirkung auf den Hauptangeklagten als rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewertet hat.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13
Landgericht Berlin – Urteil vom 7. November 2012 – (525) 69 Js 213/09 KLs (1/12)
Karlsruhe, den 11. Dezember 2013
Noch am Rande bemerkt:
Früher liefen die Aufklärungsgehilfen der Strafverfolger unter dem Begriff „V-Mann“. Im Rahmen der Emanzipationsbewegung hat man dann erkannt, daß V-Männer im Sinne der StPO auch V-Frauen sein können. Deswegen heißen sie jetzt V-Personen. Einzig über die Bedeutung des „V“ scheiden sich noch die Geister: Je nach Standpunkt heißt es eben „Vertrauen“ oder „Verräter“. In dem hier entschiedenen Verfahren waren es natürlich Verräter. Meint der Strafverteidiger.
Die GroKo und der Angelschein
Nun ist die Große Koalition ja vorläufig fertig mit ihrem großen Werk. Jedenfalls ist es dieser #GroKo gelungen, einen Vertragsentwurf ziemlich einigermaßen fertig zu stellen. Und der enthält einige für das Law-und-Order-Volk ganz toll klingende Regelungen. So zum Beispiel die Verhängung von Fahrverboten auch bei Delikten, die keinerlei Bezug zum Straßenverkehr haben.
Das ist eine uralte (populistische) Forderung, die aus guten Gründen jedes Mal, wenn sie erhoben wurde, auch stillschweigend und zügig wieder beerdigt wurde.
Dieses Fahrverbot, das eigenständig neben Geld- und Freiheitsstrafe bestehen soll, möge nach dem Willen dieser Populisten auf solche Menschen einwirken, die eine „Geldstrafe nicht spüren“. Was immer das auch heißen mag.
Spürbar ist das meiner Meinung nach aber nur für den ganz empfindlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Strafrechtliche Sanktionen müssen von ihrer Art her geeignet sein, jeden Bürger in gleicher Weise zu treffen. Ob jemand eine Fahrerlaubnis hat oder nicht, ist sein Privatvergnügen. Unsere Rechtsordnung kennt es einfach nicht, dass dem Verurteilten eine bestimmte Form des beruflichen oder privaten Zeitvertreibs begrenzt wird. Sanktionen, die nur in Abhängigkeit vom Lebensstil des Beschuldigten verhängt werden können, gibt es nicht. Zumindest dann nicht, wenn zwischen Tat und Zeitvertreib keinerlei Zusammenhang besteht.
Was käme denn sonst als nächstes? Kinoverbote? Kein Schwimmbad für drei Monate? Facebook-Verbot (oder noch besser: Zwangspostings wie: „Ich habe gestohlen“)? Was ist eigentlich mit dem Angelschein?
Die Idee der personalisierten Strafe ist allenfalls unter dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht denkbar. Für Erwachsene ist das einfach überflüssig. Das Strafmaß hat sich an der Schuld des Beschuldigten zu orientieren. Welchen Einfluss hat die Frage, ob eine Fahrerlaubnis vorhanden ist, auf das Maß der Schuld?
Für diese Populisten, die uns irgendwann – wenn sie sich dann endlich mal geeinigt haben – regieren wollen, scheinen die Hintergedanken des Strafrechts völlig fremd zu sein: Die Resozialisierung tritt zugunsten eines Rachegedankens völlig in den Hintergrund. Offenbar haben die Alttestamentarier, die sich künftig auf der Regierungsbank herumlümmeln, es nicht verstanden, worum es mittlerweile im modernen Strafrecht geht. Ich bin sicher, dass diesem unsinnigen Treiben von denjenigen, die etwas davon verstehen, Einhalt geboten wird.
Bildquellenangabe: nimkenja / pixelio.de
Damit ging’s los
Blatt 1 der Ermittlungsakte:

Bei der Auswertung der vom Zollkriminalamt zur Verfügung gestellten Datensätze fiel dem Zollfahnungsamt auf, daß die Firma W.B. IM-EX-PORT SARL, Aix en Provence, Frankreich, im Zeitraum 13.10.2011 – 12.12.2011 Waren aus dem außereuropäischen Ausland mit einem Einfuhrumsatzsteuerwert von 2.625.516,71 € zum freien Verkehr abgefertigt hat, diese Firma aber über keine Internetseite verfügt.
Eine Anfrage bei den französischen Zollbehörden zu dieser Firma ergab, daß die Firma W.B. IM-EX-PORT SARL am 03.06.2010 unter der oben genannten Anschrift mit einem Kapital von 6.500,– € gegründet wurde und seit dem 21.05.2011 in Liquidation ist. Geschäftsführer war ein Wilhelmion Brausion, geb. Sept. 1956.
Das Zollfahndungsamt zuppelte ein wenig an diesem Faden, den es da gefunden hatte. Und marschierte los. Am vorläufigen Ende des Fadens finden die Zöllner keine knapp 9 Millionen Einfuhrumsatzsteuer, die sie dort vermutet hatten. Das führte dann zu der Überschrift „Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel“ (§ 373 AO), zum Erlaß des einen oder anderen Haftbefehls und schließlich zu rund 60 Leitzordnern, vollgestopft mit beschriebenem und bedrucktem Papier.
Und das alles nur, weil ein „Abfertigungsverfahren 42 betrugsanfällig“ ist, eine Internetpräsentation nicht gefunden wurde und eine französische Fiskalvollmacht aus einer Zeit stammte, zu der die Vollmachtgeberin bereits liquidiert war.
So kann’s kommen, wenn man (nicht) aufpaßt.
