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Strafrecht
Drumrumgebastelt
Der Bundesrat hat eine neue Idee: Er schlägt einen § 202d im Strafgesetzbuch vor. Danach …
… wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wer Daten, die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Wer sich jetzt freut, daß nun ganze Belegschaften der Landesjustizministerien fünf Jahre lang hinter Gitter gebracht werden können, ist voreilig:
Staatliche Instanzen, die illegal erworbene Daten für die Strafverfolgung nutzen, sind von der Anwendung dieser Strafnorm ausgeschlossen. Der Ankauf dieser auf Datenträger gebrannten geklauten Daten wird straffrei möglich bleiben.
Amtsträger, die sich allein dienstbezogen bemakelte Daten verschaffen, sollen von einer Bestrafung ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass der Ankauf sogenannter Steuer-CDs bereits nach dem geltenden Recht zulässig ist.
Denn erforderlich für eine gerechte Strafe sei die Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Wenn Amtsträger aber Daten in Besteuerungs- und Strafverfahren nutzen, wird der Staat nicht geschädigt. Und bereichern tut ja sich auch niemand.
Es ist bemerkenswert, wie es den Organen der Gesetzgebung auf recht hohem Niveau gelingt, ein durchaus sinnvolles Strafgesetz um ein grundsätzlich strafwürdiges Verhalten herum zu basteln.
Den Gesetzentwurf gibt es in der BT-Drs. 18/1288 (PDF, 459 KB)
Eingeschränkte schwere staatsgefährdende Gewalttat
Zum Thema, wie eine grenzwertige Strafrechtsnorm in der Praxis anzuwenden ist, hat sich der 3. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) ausgelassen. Wobei vermieden wurde, diesen Extremgummiparagraphen § 89a StGB mal auf einen Tisch im Karlruher Schlossbezirk zu legen, an dem Richter in roten Roben ihren grünen Tee trinken.
Aus der Pressemitteilung Nr. 079/2014 des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2014 unter der Überschrift
Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben – BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 3 StR 243/13
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses gegen den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte zunehmend Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt. Er radikalisierte sich und baute nach den Vorgaben einer Anleitung aus dem Internet unter konspirativen Umständen eine Rohrbombe. Er nahm zumindest billigend in Kauf, diese in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen, dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Kurz vor Fertigstellung der Sprengvorrichtung kam es zu einer Explosion, bei der der Angeklagte sich verletzte und Sachschaden entstand. Im Anschluss daran wurde er festgenommen.
Mit seiner Revision hat der Angeklagte unter Berufung auf einen großen Teil des juristischen Schrifttums gerügt, der im Jahre 2009 in das Strafgesetzbuch eingefügte § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – sei verfassungswidrig. Außerdem hat er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.
Der 3. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Bundesgerichtshofs hat dahin erkannt, dass § 89 a StGB mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers trotz der gewichtigen Bedenken gegen die Norm bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist. Ein Anlass, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, bestand deshalb nicht. Nach der Auffassung des Senats steht die Vorschrift insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang und entspricht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Mit Blick auf die Vorverlagerung der Strafbarkeit und die weite Fassung des objektiven Tatbestands, der auch als solche sozialneutrale Handlungen erfasst, ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Verfassungsgrundsätze allerdings erforderlich, die Norm einschränkend auszulegen. Notwendig ist deshalb, dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; es reicht nicht aus, dass er dies lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
Das – für den Hausgebrauch übersetzt – bedeutet: Es ist nicht strafbar, sich Gedanken darüber zu machen, irgendwann vielleicht mal eine Straftat zu begehen.
Update/Hinweis:
Maximilian Steinbeis, Autor des Verfassungsblogs und Fan von Wilhelm Busch, nimmt zu dieser Pressemitteilung ebenfalls, allerdings etwas höflicher und wesentlich sachlicher formuliert, Stellung und weist auf weitere Probleme hin, die mit der Schwesternorm des § 89a StGB – der „gruselige“ § 89b StGB – einhergehen.
Ein Schuhkarton für dicke Backen
Es gibt Menschen, denen es nicht gelingt, Ordnung zu halten. Das hat was mit frühkindlicher Erfahrung und Erziehung zu tun, habe ich mir sagen lassen.
Solche Menschen haben dann auch oft Probleme, oft solche, die mit Geld und Belegen zu tun haben. Daraus resultieren dann manchmal auch Strafverfahren, gern Vermögens- oder Steuerstrafsachen. Diese Menschen gehen dann – wenn sie gescheit (geworden) sind – zu einem Strafverteidiger und bitten den um Hilfe beim Aufräumen.
Unsere Kanzlei bietet eine solche Hilfe, die aber auch bezahlt werden will. Und wenn mir dann der Mandant einen Schuhkarton mit gesammelten Belegen aus dem unverjährten Zeitraum auf den Schreibtisch stellt, bekommt er erstmal dicke Backen. In aller Regel finden wir eine kostengünstige Lösung, denn er braucht keinen Strafverteidiger als Zettelsortierer, dazu reicht ein findiger Mitarbeiter, meist eine studentische Hilfkraft oder wenn’s komplizierter ist auch ein Steuerfachgehilfe, aus, die dem Mandanten für relativ kleines Geld Ordnung in sein Chaos bringt.
Apropos Chaos
Dazu und zum Zusammenhang mit dem Steuerrecht lese ich heute in der Zeit, daß das deutsche Steuerrecht eines der kompliziertesten der Welt sei und der Staat bei der Besteuerung von Finanzgeschäften einen Wust an Regeln geschaffen habe, der selbst den Fachmann nicht mehr durchblicken lässt. Chaos und Wust, zwei eng miteinander verwandte Begriffe.
Aber zurück zu unseren Zettelsammlern
Axel Hansen und Lukas Koschnitzke machen in der Zeit solchen chaotischen Wüstlingen, oder wüsten Chaoten, denen es nicht gelingt, Licht in die deutsche „Finanzgeschäfts-Steuern“ zu bringen, einen klassischen Vorschlag: Einfach mit dem Schuhkarton zurückschlagen, um einer Anklage wegen Steuerhinterziehung zu entgehen:
Den Finanzbeamten alle Belege einreichen, mit dem Hinweis, man sei selbst nicht in der Lage, die korrekten Summen abzuleiten.
Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß der arme Finanzbeamte, dem keine studentische Aushilfe zur Seite steht, aber sowas von dicken Backen machen wird.
Der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung läßt sich nach so einer Aktion wohl eher nur mit einigem Begründungsaufwand herleiten. Eine Verteidigungsstrategie gegen den Wahnsinn im Steuerrecht, dem man nur noch mit solchem zivilen Ungehorsam begegnen kann. Oder mit Steuerhinterziehung, bei der man sich nicht erwischen lassen sollte.
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Bild: uschi dreiucker / pixelio.de
Vorbereitung für den Wohnsitzwechsel
Die taz bietet immer mehr:
Nicht 3,5 Millionen Euro, nicht 18,5, nicht 23,7 Millionen. Nein, mindestens 27,2 Millionen Euro soll Hoeneß dem Staat schulden. Eine Gefängnisstrafe rückt immer näher.
Und auf Facebook unterhalten sich zwei pensionierte Richter:

Es ist schon eine Aufgabe, diesen Angeklagten zu verteidigen. Nicht einfach, das.
Tippspiel für eine Vorverurteilung
Ab Montag, den 10. März, hat Hoeneß in München seinen Auftritt vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II. Die Staatsanwaltschaft München hat Anklage erhoben und wirft ihm vor, Steuern hinterzogen verkürzt zu haben. Hoeneß hatte versucht, das Strafverfahren durch einer Selbstanzeige zu beenden, um straflos aus der Nummer wieder rauszukommen; mit diesem Versuch ist er gescheitert.
Nun wird darüber verhandelt, ob seine Selbstanzeige den Anforderungen des § 371 AO entspricht. Ein weiteres Thema wird sein, ob er seine Steuerbindlichkeiten zum einen vollständig und zum anderen rechtzeitig ausgeglichen hat. Dazu ist zu klären, in welcher Höhe er Steuern nicht abgeführt hat. Dann stellt sich die Frage der Verjährung.
Und wenn das alles geklärt ist, wird das Gericht über das Ergebnis entscheiden. Das ist schließlich die Stelle, an der über Strafmilderungsgründe nachgedacht werden darf.
Die Journaille hat bereits erste Ergebnisse vorausgesagt. Wie sieht der Blick in die Kristallkugel aus?
Hintergrund einer verbissenen Revision
Das war doch zu erwarten. Jedenfalls für den, der die Hintergründe des Rechtsmittelverfahrens kennt und typische Verhaltensmuster einer Staatsanwaltschaft, hier dargestellt von Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer, zu interpretieren vermag.
Neben vielen anderen berichtete der Kollege Dr. Böttner:
Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt.
Überraschend ist das aber nicht (nur), weil sich OStA Eimterbäumer in seine Karriereförderung sowie in die Strafverfolgung des BPräs a.D. verbissen hat. Das Ganze hat eigentlich einen ganz profanen Hintergrund.
Denn das Revisionsgericht – in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH) – prüft nämlich „nur“, ob das Urteil des Landgerichts materiellrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Ob das Landgericht aber solche Fehler gemacht hat, kann der Revisionsführer – hier also die Staatsanwaltschaft – erst dann beurteilen, wenn ihm das Sitzungsprotokoll und die Urteilsgründe, jeweils vollständig ausgefertigt und schriftlich vorliegen.
Für die Abfassung des Urteils hat das Landgericht aber mehr als fünf Wochen Zeit, § 275 StPO. Für die Einlegung der Revision hingegen blieben der Staatsanwaltschaft nur sieben Tage, § 341 StPO.
Erst wenn das Landgericht das Urteil geschrieben hat und dies dann der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, müssen sich sich OStA Eimterbäumer und seine Supporter entscheiden: Begründen sie die Revision oder nehmen sie das Rechtsmittel wieder zurück.
Es ist also nicht ganz richtig, wenn N24 schreibt:
Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden.
Nach Zustellung des Urteils entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft als Rechtsmittelführerin, ob es in die zweite Runde gehen soll. Erst dann ist der BGH an der Reihe.
(Für die ganz Pingeligen unter den Lesern: Und zwischendrin schaut ein Richter am Landgericht noch mal drüber, um ein paar Formsachen zu prüfen, bevor die Akte nach Karlsruhe geht; § 346 StPO.)
Man muß also abwarten und Herrn Eimterbäumer eine Chance geben: Lassen wir ihn doch sich das Protokoll besorgen; dann mag er die Urteilsgründe studieren. Wenn er dann aber immer noch meint, er hätte Aussicht auf eine Beförderung (vulgo: die Revision hätte Aussicht auf Erfolg), dann werden er und seine Generäle die eine oder andere Nachtschicht schieben, um die Begründung rechtzeitig auf den Schreibtisch des VRiBGH Becker legen zu können.
Diesmal hatten die #Vollpfosten aus dem Springerhochhaus also nicht vollständig Unrecht, wenn sie schreiben:
Es kam, wie es kommen musste: Knapp eine Woche nach dem Freispruch für Ex-Bundespräsident Wulff hat die Staatsanwaltschaft Hannover Revision gegen das Urteil eingelegt.
Der Rest des Welt-Artikels ist allerdings genauso werthaltig wie dieser zwischen zwei Tassen Caffè geschriebene Blogbeitrag. Hier stimmen aber wenigstens die knackigen Fakten.
Bild: Ute Mulder / pixelio.de
Nahrungsergänzung – zufällig gefunden
Bulli Bullmann hatte ungebetenen Besuch. Irgendeine Petze hatte behauptet, er sei an einem Raub beteiligt gewesen. Die vier Polizeibeamten wollten sich bei Bullmann nach dem Verbleib der Beute erkundigen. Sie fanden aber lediglich eine Bordkarte der Lufthansa, aus der sich ergab, daß Bullmann so ziemlich am anderen Ende der Welt war, als der Raub geschah. Außerdem lag da noch eine Zeitung in englischer Sprache herum, mit einem Bild von Bullmann im Sportteil, das am Tattag aufgenommen wurde. Damit war diese Sache geklärt.
Jene Zeitung lag allerdings in unmittelbarer Nähe einer Plastiktüte. Deren Inhalt löste folgenden Textbaustein auf dem Computer der Staatsanwaltschaft aus:
Der Angeschuldigte verwahrte gege 7.00 Uhr des Tattages in seiner Wohnung Graf-Gottfried-von-Gluffke-Str, 74, 12345 Berlin in einem Regalfach seiner Schrankwand 4 gefüllte Fläschchen des Dopingmittels „Testoviron 10 ml“ nebst diversen Einwegspritzen uud Kanülen.
Der in dem Medikament enthaltene Wirkstoff Testosteron Enantat enthielt insgesamt 7199 mg freies Testosteron und überschritt damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge i.S.v. § 6a Abs.2a AMG von 632 mg um das 11,39-fache.
Der Angeschuldigte nahm die Überschreitung der straflosen Besitzmenge zunindest billigend in Kauf. Er beabsichtigte, die Substanzen zu Dopingzwecken im Sport zu verwenden.
Vergehen, strafbar nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a, 98 AMG, DmMV.
Auch die Körpermaße von Bullmann sind eher garnicht dazu geeignet, dem Tatvorwurf erfolgreich entgegen treten zu können, um noch mit einem Freispruch aus der Sache herauszukommen. Ich denke, das dürfte eher auf eine Strafmaßverteidigung hinauslaufen.
Bild: Joachim Berga / pixelio.de
Kokain im Polizeipräsidium
Einem Bericht der „Augsburger Allgemeinen“ zufolge hat der Leiter der Drogenfahndung in Kempten 1 1/2 Kilo Kokain sichergestellt. Der größte Fund in Schwaben Süd/West seit 20 Jahren.
Ein wenig ungewöhnlich war allerdings der Ort, an dem der Kriminalbeamte das Koks gelagert hatte: Es wurde in seinem Spind gefunden, in dem er ansonsten seine Pausenbrote und die Dienstmütze aufbewahrt. Eigentlich ein hervorragendes Versteck, denn wer denkt schon daran, daß ein Polizist Betäubungsmittel im Wert von 250.000 Euro im Polizeipräsidium zwischenlagert.
Und wie sind ihm seine Kollegen auf die Spur gekommen? Auf klassischem Wege: Die zukünftige Exfrau hatte sich mit ihrem Noch-Ehemann gezankt … nun sitzt der arme Mann in Untersuchungshaft.
Es gibt eben Sachen, die sollte man selbst seiner Ehefrau besser nicht erzählen.
Danke an @sarcarsten für den Hinweis.
—
Bild: Karsten Dittmann / pixelio.de
Selbstanzeige, so endet das, jedenfalls hier
Unsere Mandantin hat freundliche Post bekommen, von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen (FuStra) Berlin.
Auf dieses Schreiben haben wir still gewartet und erst jetzt tönen wir herum:
Inzwischen ist alles legal. Der Fall ist damit auch aus Sicht der Steuerbehörde bereinigt.
Bis zum Eingang dieses Schreibens haben wir demütig geschwiegen und regelmäßig ein Kerzlein in der Kanzlei-Kapelle angezündet. Das hat funktioniert. Ist nicht jederfraus Sache, ich weiß.
American Dream für deutsche Kiffer?
Es mag mit der Zeit zusammen hängen, in der ich versucht habe zu vermeiden, erwachsen zu werden. Das Zeug, was aus den USA zu uns rüberschappte, hat mir damals nicht gefallen und gefällt mir heute immer noch nicht. Ich trinke keine Coca Cola, esse nicht bei McDonald’s und fahre keine Harley.
Jetzt scheint es aber einen amerikanischen Trend zu geben, der mir gefallen könnte: Die beginnende Legalisierung von Marihuana.
Wer möchte, bekommt heute bereits in 18 Bundesstaaten und auch in der Hauptstadt Washington Cannabis auf Rezept. Welche Krankheit man haben muß, um an das Dope kommen, ist noch unterschiedlich geregelt. Die einen möchten erst eine Krebsdiagnose, in California reicht schon ein „Ich habe Rücken“.
Die Bundesstaaten Colorado und Washington verlangten Ende 2012 in einem Referendum die komplette Freigabe für alle Erwachsene.
Und selbst der Präsi räumt ein, ein Cannabiskonsument gewesen zu sein. Wenn man manchem bayerischen Hardliner glauben mag, ist er es immer noch: Einmal Kiffer, immer Kiffer. Auch wenn Barak O. aktuell wieder zurück rudert und das Rauchen von Marihuana als „schlechte Idee“ und „Laster“ bezeichnet.
Laster hin, Betäubungsmittelgesetz her. Ich habe das Kiffen auch schon vor langer (rechtsverjährter!) Zeit aufgegeben. Deswegen kommt dieser neue Trend aus den USA für mich zu spät. Aber vielleicht erlebe ich dann doch noch das Ende dieser Prohibition bei uns.
Denn wenn jetzt schon den Banken in den USA erlaubt wird, (mittelbar) mit Cannabisprodukten zu handeln, dann kann es nicht mehr lange dauern, bis auch die Deutsche Bank Existenzgründungs-Darlehen an Drogen-Händler vergibt.
In diesem Sinne: Prost!
Weiterführende Hinweise in der Springer Presse, z.B. hier und hier.
