Strafrecht

Der Querulant und die überempfindliche Richterin

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall auseinander zu setzen, in dem es über ein Sensibelchen unter den Richterinnen ging. Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss vom 28. Juli 2014 (1 BvR 482/13) zu Grunde:

Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.

Also der übliche Vortrag eines enttäuschten Bürgers. An sich keiner Rede Wert; links rein, rechts raus – business as usual und gut. Aber nein, die Ehre einer Richterin am Amtsgerichts auf diese Art zu beflecken, geht ja gar nicht, da muß die Kavallerie in Gang gesetzt werden, weitere Richter und (Ober)Staatsanwälte hatten dann auch nichts Besseres zu tun:

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des
Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Aber was ein echter Querulant ist, der läßt nicht locker, so daß nun die Richter den roten Roben eine kurzweilige und unterhaltsame Sache zu entscheiden hatten.

Den lächerlichen Quatsch beurteilte das BVerfG nun ernsthaft wie folgt:

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ich weiß nicht, an welchem Amtsgericht diese Sache ihren Ursprung hat, möchte aber ausschließen, daß hier eine Berliner Richterin beteiligt war. Die Mädels aus Moabit haben eher kein so’n dünnes Fell. Wenn ich jetzt hier öffentlich raten würde, bekäme ich sicher wieder Mecker aus dem Teil der Republik, dessen Parlament in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 das Grundgesetz, dessen Bestandteil auch damals schon der Art. 5 GG war, ablehnte.

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Quelle der Zitate: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014

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Späte Rache

In der Anklageschrift in einem Schwurgerichtsverfahren geht es um einen Vorfall, der sich Anfang 2014 zugetragen haben soll. Den Angeschuldigten W und B wird vorgeworfen einen Mord begangen zu haben.

Kurz nach Mitternacht sollen W und B zufällig in einer Bar das spätere Tatopfer O getroffen haben. Der W sei schon längere Zeit dem O hinterher gewesen, angeblich motiviert von einem Rachegedanken: Denn O soll – so vermutet die Staatsanwaltschaft – in den neunziger Jahren mit der nach islamischen Recht angetrauten Frau des W eine deflorative Affäre gehabt haben.

In den neunziger Jahren! Manche Sachen verjähren offenbar auch nach 20 Jahren noch nicht.

Weiter heißt es dann in der Anklageschrift, daß W den B dazu aufgefordert habe, den O zu töten. Ob das allerdings so zutrifft, wie die Staatsanwaltschaft sich das vorstellt, wird sich in der Beweisaufnahme noch zeigen. Denn das, was von der Anklagebehörde weiter ausgeführt wird, ergibt sich gar nicht so eindeutig aus der Ermittlungsakte:

Die Staatsanwaltschaft trägt nun das weitere Geschehen so vor: W und B hätten die Bar schon verlassen, als O sich dann auch auf den Weg nach Hause gemacht habe. Kurz nachdem sich O in sein Auto gesetzt habe, soll B die Fahrertür wieder geöffnet und sechs Schüsse abgefeuert haben. Drei der Projektile haben nach Darstellung des Verfassers der Anklageschrift den O in den Kopf getroffen, der kurz darauf an Hirnverletzungen und Schädelbrüchen verstorben sein soll.

Die Schilderung des unmittelbaren Tathergangs mag irgendwie schon zutreffen. Die Hintergründe und die Tatbeteiligung der beiden Angeschuldigten könnten aber auch die angewandte Vorurteilsforschung einer Strafverfolgungsbehörde sein. Man weiß es nicht … Vielleicht hatte der von der Springerpresse zitierte Pressesprechers der Polizei – „Es riecht sehr nach organisierter Kriminalität.“ – aber auch das richtige Näschen. Das wird man in der Beweisaufnahme vor der Schwurgerichtskammer hoffentlich klären können. Bisher sind mal 15 Hauptverhandlungstermine angesetzt.

Fest steht aber: Die Bilder vom Inneren des Fahrzeugs sind nichts für zart besaitete Gemüter.

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Rache als gerechter Schuldausgleich?

Für einen Aufreger sorgt ausnahmsweise mal das meist freundliche Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es geht um die Cannabis-Prohibition, die so ganz langsam vor sich hin bröckelt.

Jörn Patzak, seines Zeichens Oberstaatsanwalt und qualifizierter Spezialist für Betäubungsmittelrecht, berichtet hier über den Beschluß vom 6.3.2014 (1 RVs 10/14 = NStZ-RR 2014, 214) des OLG Hamm.

Mit diesem Beschluß hebt das Revisionsgericht das Urteil eines Amtsgerichts auf, das einen Cannabis-Konsumenten wegen Besitz‘ von 19,31 Gramm Haschisch für 7 Monate in den Knast schicken wollte. Der so Verurteilte sei betäubungsmittelabhängig und mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft. Aber mehr nicht. Also: Keiner von der Sorte, die alten Menschen die Handtaschen rauben, sondern einer der friedlichen Kiffer, die sich gern mal einen knüseln, um entspannt das Elend der Welt ertragen zu können.

Die Oberrichter meinten, der Bogen sei überspannt. 7 Monate für ein bisschen Rauchkraut sei ein bisschen zu heftig. Das Gericht erkannte, daß es sich um so genannte Bagatellkriminalistät handelt, die man nicht wie einen Handtaschenraub zu Lasten eines Rentners bewerten könne. Aber dann kommt da noch so ein Satz, der mir quer den Hals runter geht: Es sei zu …

… prüfen, ob zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs tatsächlich auch hinsichtlich deren Höhe die Verhängung einer möglicherweise auch deutlich über das Mindestmaß hinausgehenden Freiheitsstrafe tatsächlich rechtlich geboten erscheint.

Einwirkung auf den Täter und Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs, das möchte ich mir hier mal auf der Zunge zergehen lassen.

Warum muß auf den „Täter“ eingewirkt werden? Weil er gegen ein Verbot verstößt, das 122 Strafrechtsprofessoren, ein ehemaliger Richter am Bundesverfassungsreicht, die Neue Richtervereinigung (Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) und Vereinigung Hessischer Strafverteidiger für ungeeignet, nicht erforderlich und normativ unangemessen halten? Die die strafrechtliche Drogenprohibition als gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch disqualifizieren. Wer sich in letzter Konsequenz dieser – zutreffenden – Ansicht anschließt, wird zum „Täter„?!

Der Kollege Heinrich Schmitz fragt im The European am 10.05.2014:

Das Verbot von Mord und Totschlag soll das Rechtsgut Leben schützen, das Verbot von Körperverletzungsdelikten dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit, bei Diebstahl ist es der Schutz des Besitzes usw. Aber welches Rechtsgut ist geschützt, wenn man den Kiffern ihren Joint verbietet?

Glauben diejenigen, die einen verträumten Haschischkopf in den Knast schicken wollen, daß das der – als Argument vorgeschobenen – Volksgesundheit dienlich ist?

Darum scheint es aber auch den Richtern in Hamm nicht zu gehen. Welcher tatsächliche Gedanke hinter der Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Besitzes von ein bisschen veganem Genußmittel steht, erblickt man in der Floskel Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs. Und das ist nichts anderes als die blanke Rache. Rache für den Besitz von Betäubungsmittel, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Die vermeintlich höflichen Richter verkaufen in wohlklingenden Worten ein archaisches Gewaltmittel. Worin besteht die Schuld? Was ist gerecht daran, jemanden in den Knast zu schicken, der sich bei der einen oder anderen Tüte entspannen möchte? Glaubt hier wirklich jemand, daß der Verurteilte als besserer Mensch wieder aus dem Gefängnis herauskommt? Es nichts anders als ein schieres „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen!“. Als wenn die Evolution in den vergangenen 500 Jahren eine Pause gemacht hätte.

Für mein Empfinden ist es – zumindest seit 2 oder 3 Jahrzehnten – nicht mehr akzeptabel, unter Androhung von Freiheitsstrafen bestimmen zu wollen, daß Grenzen der persönlichen Freiheit (Art. 2 GG) überschritten werden, wenn sich jemand statt eines Partyfäßchens mit 30 Liter Krombacher Pils lieber ein 30-Gramm-Päckchen Marihuana in die Speisekammer legt.

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Verkokste Wochenendurlaubsdurchsuchung

608626_web_R_B_by_Rudolpho Duba_pixelio.deDer Anrufer am Donnerstagvormittag wollte „mal eben nur“ einen kurzen Rat. Er hatte von der Polizei eine Ladung zu einer Anhörung bekommen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen; die Ermittlungsbehörden warfen ihm nämlich vor, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben; es ging um den Erwerb von Kokain.

Das gegen den Anrufer geführte Ermittlungsverfahren ist mir aus anderen Zusammenhängen bekannt. Man hat gegen einen größeren Kokainhändler ermittelt und dabei auch seine Kommunikation überwacht. In diesem Rahmen hat die Polizei auch die Anrufer erfasst, die sich bei dem Dealer mit der einen oder anderen kleinen Konsumeinheit versorgt haben.

Nun klappert die Polizei die registrierten Rufnummern ab und verschickt solche Ladungen zur Beschuldigten-Vernehmung, wie sie der oben genannte Anrufer auch erhalten hat. Mein Anrufer stellte nun die Frage, wie er auf diese Ladung reagieren solle. Nach meinem üblichen Hinweis, dass ich bei der Beantwortung dieser Frage aus nahe liegenden Gründen befangen sei, habe ich ihm geraten, einen Verteidiger zu beauftragen. Der Verteidiger wird sich bei der Polizei melden, die Vernehmung absagen und Akteneinsicht beantragen.

Auf diesem Weg wird verhindert, dass der Beschuldigte sich bei der Polizei um Kopf und Kragen redet, weil die Polizei Sicherheit einen großen Informationsvorsprung hat und diesen selbstverständlich auch nutzt.

Sinnvoll ist die Einschaltung eines Verteidigers aber auch, weil den Ermittlungsbehörden damit gezeigt wird, dass der Beschuldigte nun anwaltlich vertreten und vor allem professionell beraten wird. Es ist dann eher damit zu rechnen, dass eventuell weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr „Erfolg“ versprechend sein werden. Denn zur Beratung in solchen Konstellationen gehört unbedingt der Hinweis, dass auch eine spontane Wohnungsdurchsuchung nicht auszuschließen ist. Exakt mit einer solchen „Warnung“ durch den Verteidiger rechnen kompetente Ermittler.

Der Anrufer war damit einverstanden, den von mir vorgeschlagenen Weg zu gehen. Allerdings war er nicht bereit, das von mir dafür aufgerufene Honorar tragen. Ihm war es wichtiger, seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in einen ausgedehnten Wochenendurlaub zu investieren.

Wir haben uns freundlich verabschiedet und ich habe ihm ein schönes Wochenende gewünscht, allerdings nicht ohne ihn darauf hinzuweisen, dass unsere Kanzlei rund um die Uhr und an sieben Tagen der Woche erreichbar ist: Für den Notfall, wie zum Beispiel bei einer Wohnungsdurchsuchung morgens früh um 5:00 Uhr. ;-)

Nur nebenbei erwähnt sei, dass die im Zusammenhang mit der oben geschilderten Telefonüberwachung gewonnenen Informationen sehr wahrscheinlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das wissen meine Mandanten, die mich mit Verteidigung gegen den Vorwurf des Erwerbs von geringen Mengen Betäubungsmitteln beauftragt haben. Aufmerksame Leser unserer Website wissen das nun auch, es sei denn sie machen Wochenendurlaub.

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Bild: Rudolpho Duba / pixelio.de

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Befangen, frech oder faul?

Es war „nur“ eine relativ kleine Bußgeldsache. Und nach Aufruf der Sache fand ein kurzer … nun sagen wir mal … Gedankenaustausch zwischen der Richterin und dem Verteidiger statt, ganz nach dem Motto: „Was-wollen-Sie-denn-eigentlich-hier?-Die-Sache-ist-doch-klar?!“.

So kann man vielleicht mit unerfahrenen Betroffenen oder Junganwälten vom Dorf umgehen. Und mancher Richter schafft sich auf diesem Wege die häßliche Arbeit aus dem Saal, für die er bezahlt wird. In diesem – unseren – Fall biß das Hohe Gericht auf Titan.

Die Begründung des Beschlusses, mit dem die Richterin anschließende vom Acker gejagt wird, erzählt die vollständige Geschichte und spricht für sich:

Befangen, frech oder faul

Ich bin mir nicht sicher, ob solche Drohungen – wie mit dem empfindlich-üblen Übergang ins Strafverfahren in einer Bagatell-Ordnungswidrigkeit – nicht auch unter irgendeine Strafrechtsnorm zu subsumieren wäre.

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Bekifftes Arbeitsamt

Eine ganz tolle Idee des Arbeitslosenamts: Die Kunden des Jobcenters werden demnächst darauf hingewiesen, unbedingt mit voller Blase beim Amt vorstellig zu werden. Damit sie in ein Röhrchen pinkeln können. Mit diesen – bereits in den Knästen des offenen Vollzugs erfolgreich praktizierten – Urinkontrollen (UK) gehen die Arbeitsamtsbeamten dann auf die Suche nach Spuren von Amphetamin, Cannabis, Kokain, Ecstasy und Antidepressiva.

88.000 Stück von diesen Harnteststreifen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits angeschafft. Arbeitslose und Hartz IV-Empfänger werden damit auf Betäubungsmittel-Missbrauch [Ja: Missbrauch steht da wirklich in der Pressemeldung!] untersucht. Der ärztliche Dienst der Arbeitsagenturen soll prüfen, ob Arbeitslose für bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Lkw-Fahrer geeignet sind.

Das geht natürlich nicht auf Anordnung, sondern die Leistungsempfänger müssen zustimmen. Verweigern sie die Zustimmung, werden ihnen allerdings die Bezüge gekürzt. Sie haben also die freie Wahl.

Aus zuverlässiger Quelle ist unserer Kanzlei bereits das Formular zugespielt worden, daß die Hartzies ausfüllen und unterschreiben müssen, wenn sie weiterhin die Stütze bekommen möchten:

Freiwilliger Drogentest

Was kostet so ein Teststreifen? Ich schätze mal so um die 10 Euro. Das wären dann 880.000 Euro, die da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Schornstein spätestens des Bundesverfassungsgerichts gejagt werden. Dafür könnte man den Lohn eines LKW-Fahrers 30 Jahre lang finanzieren.

Die Frage muß gestattet sein: Was hat der Bundesarbeitsagent da bloß geraucht, als er auf diese Shitidee gekommen ist?

Danke an Tobias Glienke für den Hinweis.

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Die Seidenstraße neu entdeckt

Berlin, "Koks Emil"  der Kokain-VerkäuferNun hat es auch die bürgerliche Presse herausgefunden: Es gibt Betäubungsmittel nicht nur beim Dealer im Görlitzer Park und in der Hasenheide zu kaufen. Wer zu faul oder zu beschäftigt ist, auf die Straße zu gehen oder durch Parks zu schlendern, kann es sich nach neuesten Erkenntnissen der FAZ vom 30.08.2014 auch im Onlinehandel besorgen.

Silk_Road_SeizedDabei gibt es den Hidden Service im Tor-Netzwerk bereits seit 2011. Und nur wenige (zwei) Jahre später hat auch schon die Kavallerie der Justiz massiv zugeschlagen; vom australischen Melbourne bis nach Deggendorf in Niederbayern wurden Nutzer der amerikanischen Internetseite Silk Road, das „Paradies für Drogenfans“ (Süddeutsche), gepflückt und eingetütet. Das Portal wurde erst einmal dicht gemacht und die Online-Besteller mußten vorübergehend wieder in den Görli.

Aber wie das so ist, im wirklichen Leben und im Netz: Eine gute Idee – oder das, was für eine gute Idee gehalten wird – setzt sich durch. Die Kombination zwischen The Onion Router (TOR) und der Onlinewährung Bitcoins (BTC) erschien genial für den anonymen Handel. Silk Road 2.0 ging an den Start.

501884_web_R_B_by_Markus Götz_pixelio.deNichts ist aber perfekt:

Die Sollbruchstelle liegt beim Versand. Denn irgendwie muß die Ware doch zum Kunden kommen. Und wer die Qualität mancher Paketdienste kennt, wird ziemlich genau vorhersagen können, wo die Strafverfolger immer wieder gern ansetzen werden.

Dennoch: Es gibt sie immer noch (oder schon wieder?): Die Futurezone berichtete erst im November vergangenen Jahres: The Silk Road ist wieder online. Und wenn jetzt schon die altehrwürdige FAZ darüber berichtet, werden in Kürze auch wieder die Deggendorfer Staatsanwälte im Deep Web unterwegs sein.

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S/W-Bild: Bundesarchiv Bild 102-07741, Berlin, „Koks Emil“ der Kokain-Verkäufer

Bild Transporter: Markus Götz / pixelio.de

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Fortbildungs-Hinweis: EU-Strafrechtstag

Die Strafverteidigervereinigung NRW mach auf den am 19. und 20. September in Bonn stattfindenden 7. EU-Strafrechtstag aufmerksam. Ich auch:

Strafrechtstag

Aus der Einladungs-eMail des Kollegen Carl W. Heydenreich aus Bonn:

Die Tagung greift mit renommierten Referenten und Referentinnen praxisnah und aktuell die gegenwärtigen Vorhaben der EU-Rechtsetzung und ihrer Umsetzung in deutsches (Verfahrens-) Recht auf.

Das Programm (PDF) findet, wer mit der Maus oben auf das Bild klickt. 8-)

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Umfangstrafsache mit Streisand-Effekt

Bekanntlich sind Wirtschaftsstrafsache nichts für Verteidger, die eine Akten-Allergie haben. Nur in wenigen – glücklichen – Fällen besteht die Ermittlungsakte aus nur einem Band; beispielsweise die üblichen eBay-Sachen sind meist in nur filmdünnen Bändchen zusammen gefaßt. Ein ausgewachsenes Strafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer, in dem es um’s große Geld geht, sieht dann in der Regel eher so aus.

Aber auch für alltäglichen Kleinigkeiten, in denen es noch nicht einmal um’s kleine Geld, sondern um das gesellschaftliche Miteinander geht, reicht manchmal der Platz zwischen zwei Aktendeckeln nicht aus.

uebel

Diese Aktendeckel beinhalten das Material, welches sich in konzentrierter Form in dem erstinstanzlichen, achtseitigen Urteils wiederfindet:

uebel

Ein Ehrkränkungsdelikt, das im vorliegenden Fall nach Ansicht des Amtsgerichts auch die hohe Hürde des § 192 StGB genommen haben soll. Ein interessanter Fall, mit dem sich nun das Landgericht in der Berufungsinstanz noch einmal beschäftigen muß.

Auch ohne bereits an dieser Stelle schon tiefer in die Akten geschaut zu haben: Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß d. angeblich Geschädigte der angeklagten Üblen Nachrede nicht begeistert sein wird, wenn die Frage nach dem Wahrheitsbeweis nun noch einmal in einer öffentlichen Hauptverhandlung diskutiert wird. Es wird sich dann auch ein weiteres Mal die Frage stellen, ob die Verbreitung der Wahrheit einen Beleidigungs-Charakter haben kann. Und ob es nicht sinnvoller gewesen wäre, wegen der gekränken Ehre auf andere Weise Satisfaktion zu verlangen.

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THC: Ende der Rotlichtphase gefordert

Ein Verlosung von Rotwein, bayerisches Bier im Gericht, Cannabis am Brandenburger Tor und „einschlägig geschmückte“ grün-weiße Gruppenkraftwagen. Das sind die Themen dieses samstäglichen Blogbeitrags.

AbendmahlIch werde den Gedanken nicht los: Wenn diese Jungs hier links seinerzeit statt sich mit Wein zu betrinken einen Joint herumgereicht hätten, müßten sich heute die Oktober- und Winzerfestbesucher vor gnadenloser Strafverfolgung fürchten und zu Silvester würde man mit Bongs und Wasserpfeifen anstoßen.

Vor einigen Jahren hatte ich eine Strafverteidigung in einer niedlichen bayerischen Kleinstadt. Ich war am Vorabend der Verhandlung angereist und übernachtete in einem „typischen“ bayerischen Gasthof. Am Stammtisch saß eine heitere Gesellschaft lokaler Honoratioren, die ihr Abendbrot in der landestypischen flüssigen Form zu sich nahmen.

Am nächsten Morgen trug einer jener rotgesichtigen Biertrinker eine schwarze Robe und saß über meinen Mandanten, bei dem man 12 Gramm Marihuana gefunden hatte, mit gar nicht heiteren Worten zu Gericht. Dem Richter war das nicht peinlich.

Nun gibt es seit 17 Jahren bereits eine jährliche Veranstaltung in Berlin (nicht in Bayern). Die Teilnehmer setzen sich dafür ein, daß nicht nur eingemaischter, vergorener Trauben- und Gerstensaft ohne Strafverfolgungsgefahr konsumiert werden kann. Die Hanfparade will …

… all jenen ein Forum bieten, die das Hanfverbot als historischen Fehler erkannt haben. Wir wollen Realität werden lassen, was schon im vergangenen Jahrhundert auf unseren Fahnen stand. Wir wollen mit Hanf in die Zukunft.

Das Motto der diesjährigen Veranstaltung am heutigen Samstag lautet:

„Grünes Licht für die Legalisierung!“

Web-Banner der Hanfparade

Die Hanfparade startet um 13 Uhr am Hauptbahnhof und endet ab ca. 17 Uhr bis 22 Uhr am – na klar – Brandenburger Tor.

Es werden mehr als 10.000 Kiffer erwartet. Und damit die nicht alle laufen müssen, gibt es reichlich Paradewagen.

Sie unterstützen die bunte Menge bei ihrem Umzug, ziehen viele interessierte Blicke auf sich, denn sie sind einschlägig geschmückt und tragen unser Anliegen deutlich nach außen – Paradewagen sind auf einer Demo nicht wegzudenken und machen sie erst so richtig aussagekräftig.

Achtung: Verlosung
Gern veröffentliche ich in der kommende Woche hier Fotos von den schönsten Hanfparadewagen: Also immer her mit den Pics. Unter den Einsendern verlosen(*) wir eine Tüte Gras Flasche Wein.

(*): Die Auslosung findet unter strenger anwaltlicher Aufsicht statt. ;-)


 

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