- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Strafrecht
Ein kurzes Vergnügen
Die angetretenen Medienvertreter waren enttäuscht. Dabei ließ es sich gut an, als der Vorsitzende die fünf Angeklagten und ihre Verteidiger begrüßte. Denn einer der Angeklagten hatte mehrere Namen, mit denen er unterwegs war. Nichts Verbotenes, aber etwas mit Unterhaltungswert.
Und statt, daß die Angeklagten und die Verteidigungen nun die Verlesung der knapp 500 Seiten langen Anklageschrift (naja, geschenkt; vorgelesen wird ja nicht alles) über sich ergehen lassen, habe ich ein 7 Seiten langes Schriftstück zu diesem Thema hier vorgelesen. Damit war die Gerichtsshow für die Zuhörer schon wieder beendet.
Über weitere Einzelheiten berichtet Lisa Steger auf rbb-online.
Ärgerlich an dem (Medien-)Auftakt ist aber das (zusammengeschnittene?) Interview des Gerichtssprechers (ab Minute 1:40 beginnt der Bericht des RBB), der von meiner Vorlesung offenbar nur herzlich wenig mitbekommen hat.
Natürlich ist der „kriminelle Haufen“ den ich unter anderem kritisiert habe, spektakulär. Aber die eigentlichen und gewichtigen Probleme, die ich thematisiert habe, nämlich die Vor- und Parallelbefassung des Vorsitzenden Richters in dieser Sache, scheinen – wenn ich mir den Zusammenschnitt des Interviews anschaue – irgendwie bei Frank Tiemann nicht angekommen zu sein.
Und noch einmal, zur Fortbildung:
In einem Ablehnungsgesuch (vulgo: Befangenheitsantrag) geht es nicht um den Nachweis der Voreingenommenheit. Entscheidend ist allein und schon die Besorgnis der Befangenheit:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist.
Das hat bereits 1967 das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 146) erkannt und festgeschrieben.
Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist.
Es geht in diesem Ablehnungsgesuch um folgende Fragen (die ich teilweise bereits hier zur Diskussion gestellt hatte):
- Ist ein Gesetz in ein und demselben Lebenssachverhalt einmal anwendbar, ein anderes Mal nicht?
- Was darf ein Richter durcheinander bringen und was nicht?
- Sind Menschen durchnumerierte Bestandteile eines Haufens?
Sicher, die letzte Frage ist die eingängigste. Viel problematischer – jedenfalls für uns Strafjuristen – sind aber die Fragen der Vorbefaßtheit.
Stellen wir jedoch auf den vernünftigen Angeklagten ab, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG E 32; 288 (290) ; BGHSt 24, 336 (338)) im Blick hatte:
Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d.h. an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln
In meiner kleinen (nach den knackigen Regeln der Statistiker sicherlich angreifbaren) Umfrage vertreten rund 70 Prozent der über 500 abgegebenen Stimmen den Standpunkt, daß hier (mindestens) ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Unter anderem kritisiert die Verteidigung, dass er sich in einem Parallelverfahren abschätzig gegenüber Bandenmitgliedern geäußert und sie als „kriminellen Haufen“ bezeichnet habe. Außerdem sei [der Vorsitzende Richter] nicht mehr unvoreingenommen, weil er in zwei weiteren Verfahren gegen andere Bandenmitglieder sich bereits eine Meinung gebildet habe, erklärte ein Verteidiger.
So faßt – einigermaßen zutreffend – die dpa/ap (via Springerpresse) die Knackpunkte des Ablehnungsgesuches zusammen.
Das Ergebnis des nun laufenden Ablehnungsverfahrens wird keine Überraschungen bringen (was auch einer weiteren flapsigen, aber bestimmt nur gut gemeinten Bemerkung des abgelehnten Richters zu entnehmen war).
Oder vielleicht doch? Nutzt das Gericht diesmal die Möglichkeit, dem Volk, in dessen Namen irgendwann einmal ein Urteil ergehen soll, zu erklären, warum der Vorsitzende Richter am Landgericht immer noch vollkommen gerecht, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, neutral und gegenüber allen Verfahrensbeteiligten distanziert urteilten kann. Die Chance hätte das Gericht nach meinem Antrag:
eine Ablehnungsverhandlung stattfinden zu lassen und erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Aber dazu gehört Mut.
__
Bild: Daniel Stricker / pixelio.de
Der Rat des Familienrechtlers
Ein überwiegend zivilrechtlich orientierter Kollege fragte auf der Mailingliste für Rechtsanwälte nach Ideen, wie er seinem Mandant helfen könne: Die zukünftige Ex-Ehefrau des Mandanten erzählt reichlich dummes Zeug in der Bekanntschaft herum. Das möchte der Mandant gern nachhaltig verhindern. Der Kollege sah jedoch ein paar heftige Beweisprobleme, die sein Mandant mit der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs hat. Deswegen seine Frage in die Runde:
Hat jemand eine zündende Idee, wie er aus diesem Schlamassel rauskommt?
Ein anerkannter und langjährig erfahrener Familienrechtler verwies kurzerhand auf die ultimative Lösung für solch unlösbare Fälle:
Fachanwälte für Familienrecht haben manchmal eine sympathisch große Nähe zu Strafverteidigern.
Fluchtanreiz für S&K – Kaution für den Rechtsanwalt
Obwohl die Beschuldigten nun seit Februar 2013 auf die Anklageschrift warten und seitdem in Untersuchungshaft sitzen, hält das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt es für verhältnismäßig, zum dritenn Mal die Haftfortdauer anzuorden. In Anbetracht der für den Verurteilungsfall zu erwartenden erheblichen Freiheitstrafen von bis zu zehn Jahren läge der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. So ist jedenfalls in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 01.12.2012 zu lesen.
Gehen wir mal – ohne genaue Aktenkenntnis und rein hypothetisch – von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe in Höhe von 7 1/2 Jahren aus. Das sind 90 Monate. Betrüger haben in der Regel angenehme Umgangsformen, so daß zumindest mit einer Reststrafenaussetzung zu Bewährung „wegen guter Führung“ zu rechnen ist. Auch hier einmal unterstellt: Die so genannte „Zweidrittelstrafe“. Dann wäre es noch 60 Monate bis zum „2/3-Zeitpunkt“. Bereits verbüßt sind runde 22 Monate. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt also eine – hypothetische – Nettostraferwartung in Höhe von 38 Monaten, etwas mehr als drei Jahre. Ist das wirklich noch eine Fluchtanreiz bietende Straferwartung?
Drei Jahre sitzen und gut ist. Oder 10 Jahre lang aufschrecken, wenn es an der Tür klingelt? Es ist den OLG-Richtern nur schwer vermittelbar, daß es sich nicht „lohnt“, wegen dreier Jahre sich auf eine über 10 Jahre lange Flucht zu begeben und dabei psychisch krank zu werden.
Und dann gibt es ja noch die Halbstrafe; nicht sehr wahrscheinlich, aber eben auch nicht ausgeschlossen und bei der Frage „Absitzen oder Abhauen?“ keine unbeachtliche Entscheidungshilfe.
Nebenbei, den mitbeschuldigten Kollegen hat es da besser getroffen:
Einen weiteren Beschuldigten – einen 50-jährigen Rechtsanwalt – hat das OLG gegen Kaution von 100.000,- € und unter Auflagen von der Haft verschont.
Das Geld wird er später sicher noch brauchen, denn mit der Zulassung als Rechtsanwalt könnte es Probleme geben, wenn es zur Verurteilung kommt.
Wer jetzt immer noch nicht weiß, wovon hier die Rede ist, kann sich das hier nochmal in Erinnerung rufen.
Tupperparty beim Bundesgerichtshof
Wenn die Ermittlungsbehörden morgens früh in der Wohnung stehen, um nach Beweismitteln zu suchen, haben die Wohnungsinhaber in vielen Fällen wieder Platz in den Regalen.
Die Ermittler nehmen nämlich gern alles mit, was irgendwie danach aussehen könnte, daß es vielleicht unter Umständen irgendwann einmal nützlich sein könnte.
Und wenn dann das Verfahren nach langen Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist, vergammelt das mitunter recht wertvolle Zeug in den Asservatenkammern. Eben weil es vergessen wurde. Von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht und manchmal auch von den (ehemaligen) Besitzern.
In einem fränkischen Fall hat sich die Ehefrau noch recht gut daran erinnert, daß es da mal eine Tupperdose gegeben hat, die einen verhältnismäßig interessanten Inhalt hatte. Auf diesen Inhalt kam es ihr an. Der Justiz aber auch. Deswegen stritt man darum. Und über diesen Streit berichtet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs in der Mitteilung Nr. 167/14 vom 14.11.2014:
Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens
Der V. Zivilsenat [Hört! Hört! crh] des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, an wen die Rückgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden.
Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche – versteckt in einer Kunststoffdose – 42.300 € in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dabei wurde der sogenannte Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall. Die Klägerin behauptet jedoch, nicht ihr Mann, sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen. Es habe sich um Arbeitslohn gehandelt, den sie in der Ehewohnung versteckt habe, weil sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte kein Vertrauen zu Banken habe. Die Hälfte des Geldes hat die Klägerin zurückerhalten. Ihre Klage auf Zahlung der verbleibenden 21.150 € hat das Landgericht abgewiesen; die Berufung zum Oberlandesgericht war erfolglos. Das Oberlandesgericht hat nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau gehörte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Klägerin habe den ihr zustehenden hälftigen Anteil bereits erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Beschlagnahme endete mit Abschluss des Strafverfahrens. Das Geld muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als mögliches Beweismittel beschlagnahmt wurde; weder ist in dem Strafurteil der Verfall angeordnet worden – was den Nachweis vorausgesetzt hätte, dass das Geld aus den Straftaten herrührte – noch ist eine Pfändung des Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests nach der Strafprozessordnung erfolgt. Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Nach dem Restitutionsgedanken muss der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestand; daher muss der Gegenstand grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden. Zwar wird bei der gegen einen Ehegatten gerichteten Zwangsvollstreckung gemäß § 1362 BGB* zugunsten der Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Bestimmung bezieht sich aber nicht auf eine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken, weil es insoweit unerheblich ist, in wessen Eigentum das Beweismittel steht. Im Grundsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln. Danach wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam – der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand – wieder einzuräumen, wenn die Geldscheine noch vorhanden wären. Da das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, haben sie nunmehr einen entsprechenden Zahlungsanspruch.
Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr kann auch die Zahlung nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein deren Sache. Infolgedessen ist die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt.
Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin bislang Zahlung an sich verlangt hat. Sie muss daher noch Gelegenheit erhalten, entweder Zahlung an sich und ihren Ehemann zu beantragen oder eine Erklärung ihres Ehemannes beizubringen, wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt.
Eine schönes Urteil des 5. Zivilsenats (V ZR 90/13), das für die Verteidigung nach rechtskräftigem Abschluß vieler Strafverfahrens von nicht unerheblicher Bedeutung sein kann. In der Regel tatsächlich erst nach Rechtskraft; nicht, daß die Staatsanwaltschaft dann doch noch auf die Idee kommt, in ihrem Schlußvortrag die Anordnung des Verfalls zu beantragen. Diese recht komplizierten Maßnahmen mit ihrem intensiven Geruch nach Zivilrecht werden nämlich gern auch mal schlicht vergessen; aber hoffentlich nicht vom Verteidiger.
Eine Alternative zu Silk Road und Görli
Das Schweizer Newsportal watson beschreibt, wie Drogenkonsumenten ihren Bedarf decken können, ohne sich den Gefahren im Görlitzer Park aussetzen oder in die tiefen des Darknet’s eintauchen zu müssen.
So genannte „Freche Drogenhändler“ aus der Schweiz bieten dem Bericht zufolge «sauberes Crystal Meth» und «reinstes kolumbianisches» Kokain auf einer frei zugänglichen Website an.
Produkte aus der Oase hatten schon immer einen guten Ruf, wie die drei gut gekleideten Kiffer, die ihren Namen lieber nicht im Weblog eines Strafverteidigers lesen möchten, bestätigten.
Enteignet Springer!

Da bekommt eine uralte Forderung im Lichte der § 33 BtMG, §§ 73 ff StGB eine ganz aktuelle Bedeutung.
__
Ok, der ist jetzt nur für Fortgeschrittene.
Keine Zahnbürste wegen Saalverhaftung
Es ist so ziemlich das Härteste, was einem Angeklagten und seinem Verteidiger in einer Wirtschaftsstrafsache passieren kann.
Der Mandant kommt artig zu allen Terminen, voll der Hoffnung, daß es am Ende gut für ihn ausgeht. Keine Frage, der Verteidiger ist Berufsoptimist, er prognostiziert – je nach Charakter mehr oder minder vorsichtig warnend – eine relativ rosige Zukunft.
Am Ende der Beweisweisaufnahme beantragt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Verteidiger plädiert und beantragt wie mit dem Mandanten absprochen den Freispruch.
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet später das Urteil, das dem Antrag des Staatsanwalts nahezu entspricht. Das gibt schon das erste Mal richtig weiche Knie beim Angeklagten und Enttäuschung beim Verteidiger.
Wenn dann aber nach ellenlanger mündlicher Urteilsverkündung auch noch ein Beschluß ergeht, der die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr anordnet, und dieser Beschluß dann sofort vollstreckt wird, bleibt dem Angeklagten noch nicht einmal Zeit, sich eine Zahnbürste zu besorgen.
Genau das ist heute dem ehemalige Arcandor-Chef passiert, berichtet Zeit Online:
Der frühere Top-Manager M* ist wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen Fluchtgefahr musste er direkt in U-Haft.
Ich kann nicht beurteilen, ob das Gericht da richtige Entscheidungen getroffen hat. So oder so, es wird für Herrn M* kein schönes Wochenende und eine elend lange Zeit bis zum Haftprüfungstermin in der kommenden Woche. Ohne Zahnbürste. Dafür bedauere ich ihn.
__
Bild: Paul-Georg Meister / pixelio.de
GVU: Supporter-Club der GenStA?
Bereits im Februar 2012 kündigte laut eines Berichts in der Netzwelt Matthias Leonardy von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) an, einen Strafantrag gegen die Betreiber von KinoX.to (der link funktionierte am 25.10.14 um 22:05 Uhr noch) stellen zu wollen.
Die KinoX.to-Betreiber haben das Angebot von Kino.to nahezu vollständig kopiert, nachdem die GVU in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit der Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem – vorübergehend – erfolgreichen Vorbild des Streaming-Portals den Garaus gemacht hatten.
Die Verfahren gegen die erste Riege der Betreiber von kino.to sind rechtskräftig abgeschlossen. Die Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche weitere Beteiligte (Hoster, Webmaster, Advertiser, Affiliates …) laufen allerdings noch und fordern von den Dresdner Strafverfolgungsbehörden großes Engagement, dem sie – auch und gerade aus Sicht der Verteidiger dieser Verfolgten – auf recht hohem Niveau entsprechen.
Aber offenbar reichte es den Ermittlern noch nicht. Anders als die Staatsanwaltschaft im Lande Brandenburg saufen die Sachsen (noch?) nicht in ihren eigenen Ermittlungen ab. Sie werden aber auch handfest supportet von der GVU, die eigene Ermittlungen durchführen und – anders als staatliche Strafverfolgungsbehörden – dabei nicht an die strengen Vorschriften des Strafprozeßrechts gebunden sind, die die Beschuldigten vor Übergriffen der Ermittler schützen sollen.
Nun haben die Sachsen, d.h. die Generäle aus Dresden, einem Medienbericht zufolge in mehreren Bundesländern Razzien gegen die Betreiber von KinoX.to durchgeführt. Zwei Lübecker, denen die Ermittler unterstellen, sie seien die schlimmsten Finger von kinoX.to, haben es vorgezogen, den Wohnungs-Durchsuchungen besser nicht beizuwohnen, weil sie wohl befürchteten, daß die Beamten nicht nur den erforderlichen Durchsuchungsbeschluß, sondern auch noch einen Haftbefehl vorlegen konnten. „Nur“ zwei an- und maßgeblich Beteiligte vom Niederrhein konnten sich nicht schnell genug eine Fahrkarte aus dem Automaten ziehen; sie bekommen zur Zeit ihr Frühstück ans Bett gebracht.
Unbestätigten Berichten zufolge gibt es im Zuständigkeitsbereich der GenStA Dresden zur Zeit keine anderen Straftaten außer eben solche, die eine Verletzung der Rechte von Mitgliedern der GVU darstellen könnten.
Schweigende Mordverdächtige und nichtssagende Meldungen
Eine Agenturmeldung der dpa machte am Mittwochmorgen die Runde:
Thema jener Meldung waren „tödliche Schüsse“ auf einem „Neuköllner Parkplatz„. Besonders hervorgehoben war der Umstand, daß die „Mordverdächtigen schweigen“ (in der Überschrift) und daß die „beiden Mordverdächtigen vor dem Berliner Landgericht die Aussage verweigern“ (in der Meldung).
Richtig ist, daß die beiden Angeklagten schweigen. Falsch ist – jedenfalls die Formulierung, daß sie die Aussage verweigern. Sie verteidigen sich durch Schweigen und machen damit Gebrauch von einem Recht, das ihnen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert.
Eine weitere Formulierung in der Meldung ist schief: Es gibt keinen „heimtückischen Mord“, sondern allenfalls einen „Mord aus Heimtücke“. Aber das sind Feinheiten, die immer wieder gern mal dem journalistischen Hobel einer Agenturmeldung zum Opfer fallen.
Die Staatsanwaltschaft und die Medien gehen also von einem Kapitalverbrechen aus. Das stimmt. Die Meldung ist aber insoweit unvollständig, weil nicht nur Heimtücke, sondern auch ein „niedriger Beweggrund“, ein weiteres Mordmerkmal, vorgelegen haben soll. Aber vielleicht verschweigt die Agentur diesen Teil der Anklagebehauptung auch deswegen, weil er auf ziemlich dünnenm Eis ruscht (nicht: steht!). Die späte Rache erscheint nach aktueller Sachlage wohl auch eher ein Blick in die Kristallkugel zu sein. Der unterstellte Beweggrund wirkt, wie dargestellt, mehr als nur konstruiert.
Es gibt zudem keine objektiven Beweise für die Täterschaft der Angeklagten. Nur ein paar äußerst vage Zeugenaussagen stützen die Theorie (sic!) der Anklagebehörde. Es gibt keine Identifizierung der Tatbeteiligten, etwa durch eine Wahllichtbildvorlage oder (DNA-)Spuren. Lediglich ein paar wenige Indizien liegen der Anklageschrift zugrunde, die – bei Lichte betrachtet – ein unrundes Bild abgeben, das voreingenommene Ermittler durch einen Tunnel erblickt haben wollen.
Um noch einmal auf die EMRK zurück zu kommen, die auch die Spielregeln des deutschen Strafprozeßrechts entscheidend bestimmt: Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörde, den Tatnachweis zu führen und die Schuld des Verdächtigen zu beweisen. Ein Angeklagter ist nicht in der Position, in der er seine Unschuld beweisen muß, auch wenn es das wäre, was sich die Ermittler – und Teile der Medien – gern wünschen würden, wenn man sie denn ließe.
In dieser Situation ist es doch naheliegend, daß ein unschuldiger (Art. 6 Abs. 2 EMRK!) Angeklagter schlicht schweigt, um sich gegen den heftigen Vorwurf zu verteidigen, einen Mord begangen zu haben. Denn mehr als „Ich war es nicht!“ könnte er ohnehin nicht sagen, wenn er nicht am Tatort war. Dann ist es allemal sicherer, wenn der Angeklagte dem Rat seines Verteidigers folgt, und nichts sagt; das, was zu sagen wäre, läßt sich bequem und gefahrlos auf anderem Wege in die Beweisaufnahme einführen.
Aber die interessiert dann wieder die Presseagenten nicht. Leider.
__
Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de
Keine kriminellen Kiffer in Bernau
Der mittlerweile bundesweit bekannte Jugend-Richter am Amtsgericht Bernau, Andreas Müller, ist schon eine Marke für sich. Die Verteidigung in „seinen“ Verfahren ist so manches Mal eine echte Herausforderung, wenn der Strafverteidiger das, was man im Strafprozeßrecht und der StPO so nachlesen kann, ernst nehmen möchte. RiAG Müller arbeitet doch sehr ergebnisorientiert, um es mal höflich auszudrücken.
Aber Andreas Müller hat dann doch sehr oft das richtige Händchen, so daß man es ihm in vielen Fällen nachsehen kann. Nun äußert er sich in der Zeit über den Unsinn der Cannabis-Prohibition.
Der 53 Jahr alte Richter hat in den 20 Jahren, in denen er als Jugendrichter unterwegs ist, in mehr als 12.000 Verfahren nicht einen einzigen Fall gehabt, in dem Cannabis-Konsum zu schweren Straftaten wie Körperverletzung oder Vergewaltigungen geführt habe. Es sei fast immer „nur“ der Alkohol. Der kleine Kiffer taucht in dieser Spalte der Kriminalstatistik nicht auf.
Deswegen hält der Jugendrichter die Kiffer auch nicht für Kriminelle, sondern für Menschen, die ein Rauschmittel nutzen, das überall in der Welt seit Jahrhunderten konsumiert wird.
Kriminelle sind Menschen, die andere zusammenschlagen, die im Suff ihre Frauen und Kinder misshandeln oder die Millionen an Steuern hinterziehen.
Das seien Cannabis-Konsumenten nicht, „urteilt“ der Richter.
Andreas Müller kritisiert die enorme Justiz-Ressourcen-Verschwendung, die durch die jährlich mehr als 150.000 Cannabis-Nutzer-Verfolgungs-Verfahren geführt werden. Ein Großteil dieser Verfahren werden eingeleitet und dann wieder eingestellt. Sie binden Energie, Personal und Geld. Und vernichten Existenzen wegen ein paar Gramm Mariuhana, wenn der Kiffer das Pech hat, mehrmals hintereinander beim Knüseln erwischt zu werden.
Drogenpolitik ohne Sinn und Verstand, so bezeichnet der Richter zutreffend das, was derzeit noch (!) betrieben wird. Er erkennt – und dafür braucht man keinen Hauptschulabschluß, daß Cannabis konsumiert wird, egal ob es kriminalisiert und verboten wird oder nicht.
Die schlimmste Nebenwirkung dieser Cannabis-Prohibition sei die Kriminalisierung. Dadurch werden Hunderttausende oder Millionen Kriminelle „produziert“, die keine solchen sind. Sie sind nicht gefährlich und trotzdem stigmatisiert man sie. Daß dies falsch ist, liegt auf der Hand.
Das Cannabis-Verbot schränke weder die Verbreitung ein, noch schütze es die Gesundheit der Menschen und Haschisch sei auch keine Einstiegsdroge.
Müller lobt die Resolution deutscher Strafrechtsprofessorinnen und –professoren, weil gerade Strafrechtsprofessoren die Autorität haben, ideologische Barrieren zu überwinden. Einem Kiffer mit Rastalocken oder einem kleinen Kreuzberger Strafverteidiger hört niemand zu.
Die aktuelle Diskussion in Deutschland, an deren Ende die Legalisierung der Cannabis-Produkte stehen wird – davon bin nicht nur ich überzeugt, hat durch die Freigabe von Marihuana in Colorado ernsthaften Schwung bekommen. Es ist ja nicht alles schlecht, was aus den USA zu uns rüberschwappt.
__
„Kiffer sind keine Kriminellen!“ Ein Interview mit RiAG Andreas Müller von Rainer Schmidt in der Zeit vom 8. Oktober 2014
Bild unten: nikinix / pixelio.de