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Strafrecht
Ab Dienstag: Kein Cannabis im Görlitzer Park
Innensenator Frank Henkel will das Geschäft mit den Drogen am Görlitzer Park so unattraktiv wie möglich machen. Dazu gibt es die Pressemitteilung Nr. 13/2015 vom 27.03.2015 der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, in der es u.a. heißt:
Am Dienstag, 31. März 2015, tritt die überarbeitete Gemeinsame Allgemeine Verfügung (GAV) zur Umsetzung des § 31a BtMG in Berlin in Kraft. Im Vergleich zur auslaufenden GAV wurde die neue Fassung in zwei Punkten verschärft: Wenn eine Grün- und Erholungsanlage durch Drogenhandel bzw. damit zusammenhängende Straftaten erheblich beeinträchtigt ist, werden dort Besitz, Erwerb und Konsum von Cannabisprodukten auch dann strafrechtlich verfolgt, wenn die sichergestellte Menge unterhalb der als Eigenbedarfsgrenze definierten zehn Gramm liegt.
Muß man nicht, kann man aber so machen. Ich empfehle dann, an den Eingängen zum Görli dann entsprechende Schilder – mehrsprachig oder mit Piktogrammen (vgl. Zeichen 325.2) – aufzustellen.
Was man nicht machen sollte, ist sowas hier:
Dabei konnten sie bereits erste Erfolge erzielen, die Zahl der Haftbefehle steigern und mutmaßliche Hintermänner ermitteln.
Ich sehe es nicht als Erfolg an, jemanden wegen ein paar wenigen Gramm Gras in Untersuchungshaft zu stecken und ihn erst wieder raus zu lassen, wenn er seine Leute verrät. Henkel instrumentalisiert die schwächsten Glieder in der Kette und fördert ein Verhalten der Justiz, das einer Aussage-Erpressung sehr nahe kommt.
Aber wenigstens beschränkt er die Zone, in der jeder, bei dem ein paar Krümmel in der Tasche gefunden werden, zur völlig überlasteten Gesa gekarrt wird.
Bis auf weiteres gelte die neue Ausnahmeregelung der GAV nur für den Görlitzer Park.
kündigt die Pressemitteilung an.
Für Freunde eines gepflegten 30-Minuten-Spaziergangs in eine alternative 31a-Toleranz-Zone bietet sich diese Wegstrecke an:

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Bild: Google Maps
Journalisten und der Pressekodex
Einen Bericht über ein Ermittlungsverfahren so zu verfassen, daß er zumindest handwerklich in Ordnung ist, muß geübt sein. Ich möchte hier mal an einem Beispiel erläutern, wie sowas (nicht) geht.
Es geht um eine Straftat, „die sich von 25 Jahren in Neukölln ereignet hat„. An dieser Stelle geht es schon los:
Hat sich die Straftat ereignet? Oder ist es besser, bis ein Richter (rechtskräftig) darüber entschieden hat, zu schreiben: „… die sich ereignet haben soll.“ Nicht jede Leiche, die ein Polizeibeamter findet, ist ein Taterfolg im Sinne des 16. Abschnitts des StGB.
Der nächste Punkt, über den sich nachzudenken lohnt:
Polizei klärt Raubmord in Neukölln nach 25 Jahren auf.
Ok, für den Fall, daß man es auf die Spitze treiben möchte: Einen „Raubmord“ gibt es in unserem Strafrecht nicht. § 211 StGB spricht in diesem Zusammenhang von Habgier. Aber Journalisten sprechen eben manchmal anders. Geschenkt.
Noch eine Frage: Klärt die Polizei eine Straftat auf? Oder stellt erst das Gericht die Tatbegehung fest? Nur eine Spitzfindigkeit, über die sich ein Berichterstatter Gedanken machen sollte. Sowas kann man ohne Mühe auch korrekt formulieren.
Aber jetzt zum Eingemachten. Ich zitiere dazu erst einmal aus dem Pressekodex, Ziffer 13:
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Und jetzt lese ich in der Zeitung:
Eine alte Frau wird in ihrer Wohnung überfallen, ausgeraubt und ermordet. Die Kripo verdächtigt einen Mann, kann ihm aber nichts nachweisen. Ein Vierteljahrhundert lang wiegt sich der mutmaßliche Täter in Sicherheit – dann verrät ihn die Auswertung alter DNA-Spuren. Am Freitag wurde der heute 44-Jährige in Zehlendorf verhaftet.
Heißt das jetzt: Die Kripo hat den Mann bereits rechtskräftig verurteilt? Nein, das will uns der Berichterstatter sicher nicht mitteilen. Aber vielleicht hatte er diese Formulierung im Kopf, bevor der Vortänzer in der Redaktion seinen Rotstift zückte:
Eine alte Frau wird in ihrer Wohnung überfallen und getötet. Der oder die Täter entwendeten ihre Wertsachen. Die Kripo verdächtigt einen Mann. Ein Tatnachweis ist aber ein Vierteljahrhundert lang nicht zu führen. Dann verdichtet sich der Verdacht durch die Auswertung alter DNA-Spuren. Am Freitag wurde der heute 44-Jährige verhaftet.
Das ist selbstredend eine Formulierung, die eher nicht publikumsgeeignet erscheint. Aber vielleicht hilft sie dabei, einmal darüber nachzudenken, was man mit gut klingenden Worten so alles falsch machen kann. Vorurteile in die Welt zu setzen, ist nicht das, was man von einer sauber arbeitenden Berichterstattung erwartet.
Ich räume ein, das ist eine Kritik an einem – gemessen an dem Jargon des Gossenjournalismus – recht neutralen Bericht. Aber gerade weil der rbb-online einen gehobenen Qualitätsanspruch hat, sollten sich die Schreiber die Mühe machen, diesem eigenen Anspruch auch am Hochreck zu genügen.
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Bild: Timo Klostermeier / pixelio.de
Fallstricke beim Cannabisanbau
Die Cannabispflänzchen der Homegrower und Hanfgärtner mögen es gern hell und kuschelig. Das führt – je nach Umfang der Plantage – zu erhöhtem Energiebedarf. Im Alltag sind daher die Stromversorger zu guten Kumpels der Drogenfahnder geworden: Bezieht der Eigenbauer mehr als die verbrauchertypische Menge an Kilowatts, führt das nicht selten zu einem morgendlichen Besuch von ein paar Prohibitionisten, die einen Durchsuchungsbeschluß überreichen, gern auch mal durch die verschlossene Tür.
Die Holländer haben nun einen neuen Verbündeten im Kampf gegen das gefährliche grüne Rauschgift gefunden: Das schneelose Dach. Darauf weisen die Twitterer der Politie Haarlem (@POL_Haarlem) freundlich hin.
Ich kann mir gut vorstellen, daß nun ein Run auf die Baumärkte und dort auf die Dachdämmstoffe losgeht.
Worauf man nicht alles achten muß, wenn man sich zum Gärtner macht. Nicht umsonst ist das ja auch ein qualifizierter Ausbildungsberuf.
Übrigens:
Die Herstellung von synthetischen Drogen ist eine echte Alternative, wenn man das Entdeckungsrisiko minimieren möchte. Daß da noch keiner drauf gekommen ist …
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Danke an den Kollegen Rechtsanwalt Thorsten Hein aus Pfungstadt für den Hinweis auf den Holland-Tweet.
Özdemir: Viel Rauch um nichts.
Das gegen den Migranten Cem Özdemir geführte Strafverfahren wegen Besitzes von Rauschgift ist nun eingestellt worden.
Der Grünenpolitiker hatte neben einem brandgefährlichen Kübel mit grünem Gras gestanden, als er sich einen Kübel mit Eis über den Kopf geschüttet, das Szenario gefilmt und veröffentlicht hatte.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte daraufhin den Anfangsverdacht, daß Herr Özdemir gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben könnte. Deswegen mußte ein gewaltiges Immunitätsaufhebungs- und Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Ein Sprecher der Strafverfolger teilte jetzt aber die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit.
Anders als die Zeit Online berichtet, erfolgte die Einstellung aber nicht deswegen, weil der verdächtige Rauschgiftbesitzer nur gering schuldig gewesen ist. Die Einstellung nach § 153 StPO spricht von einer theoretisch möglichen geringen Schuld, die aber eben gar nicht feststeht bzw. festgestellt wurde.
Also: Selbst wenn das Pflänzchen eine echte THC-haltige oder -produzierfähige Cannabispflanze gewesen wäre und kein Gummibaum, wäre die Schuld des Kübelbesitzers – wer auch immer das gewesen sein könnte – nicht so schwer gewesen, daß es einer Bestrafung bedurft hätte. Sagt der Staatsanwalt! Und genauso steht es im Gesetz.
Richtig ist aber der Bericht in der Zeit über den Unsinn der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines grünen Pflänzchens in einem grüne Video insoweit:
Die Staatsanwaltschaft hatte begonnen, gegen Özdemir zu ermitteln, nachdem dieser in einem Video auf seinem Balkon mit einer Hanfpflanze zu sehen war. Zudem hatte Özdemir auf einem Landesparteitag in Berlin statt Blumen eine Hanfpflanze entgegengenommen. Während der Ermittlungen war auch die Immunität des Bundestagsabgeordneten aufgehoben worden.
Conclusio: Es gibt sicher sinnvollere Möglichkeiten, das Geld des Steuerzahlers sinnlos zu verbraten.
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Bild: tokamuwi / pixelio.de
Man spart, wo man kann
Sehr viele Ermittlungsverfahren, in denen es um Betäubungsmittel geht, beginnen mit einem Telefonat, an dem drei Personen beteiligt sind: Der Anrufer und der Angerufene, die sich unterhalten und ein Ermittler, der sich diese Unterhaltung anhört.
Das ist in der Szene natürlich auch bekannt. Deswegen nutzt man in der Regel Telefonkarten, die keine Rückschlüsse auf den Telefonisten zulassen. Man besorgt sich also Prepaid-Karten, bei deren Erwerb man sich nicht registrieren lassen muß. Die gibt’s im Ausland, bei eBay oder beim freundlichen Gebrauchthandydealer auf der Sonnenallee. Oder beim Discounter, der die Personalien nicht so genau überprüft.
Die Ermittler sind aber durchaus imstande, auch solche Telefone zu überwachen. Für den richterlichen Beschluß nach § 100a StPO sind nämlich die Personalien des Besitzers nicht zwingend erforderlich (§ 100b II Nr. 1 StPO), die Rufnummer reicht aus. Das führt im Einzelfall zu lustigen Ergebnissen.
Im Rahmen einer Ermittlung gegen ein paar „Landwirte“ bekommen die Protagonisten mit, daß ein Handy abgehört wird. Das führt zur sofortigen Entsorgung des Telefons und der SIM-Karte. Aber nicht in die Gelbe Tonne der Berliner Stadtreinigung (BSR). Sondern – das Ding funktioniert ja noch, kann man doch nicht einfach wegschmeißen – hier:
So oder so, mit der Entsorgung haben unsere Anbauern dann eine Sorge weniger. Und die Abhörer hören erstmal nichts mehr.
Nun gibt es andere Menschen, die sich ihr schmales Einkommen mit einem Zubrot aufbessern möchten, aber nicht über das notwendige Startkapitel verfügen. Es hat sich in dieser – sagen wir mal – Hobby-Szene herumgesprochen, daß es kostengünstige gebrauchte SIM-Karten und Telefone quasi an jeder Ecke in Neukölln und Kreuzberg gibt.
Und wie es der Teufel will, erwirbt unser Hobbydealer das oben beschriebene entsorgte Handy samt Karte (extrem günstiges Schnäppchen!) und verabredet sich mit seinen Stammkunden.
Der vorübergehend still gelegte Abhörer wundert sich über die neuen Stimmen am Telefon und stellt fest, daß das, was da besprochen wird, mit seinem ursprünglichen Fall nichts zu tun hat. Plötzlich geht es nicht mehr um einen Kräutergarten (vulgo: Cannabisplantage), sondern um die Versorgung der Gäste einer Gaststätte mit Turnschuhen (vulgo: Kokain i.n.g.M. – § 29a I 2 BtMG).
Der Turnschuhlieferant hat da wohl am falschen Ende gespart. Oder er war zu ungeduldig. Wenn er das Schnäppchen erst einmal für drei Monate in die Schublade gelegt hätte, wäre die Frist des § 100b I Satz 4 StPO abgelaufen und eine weitere Überwachung nahezu ausgeschlossen.
Verflixte Technik aber auch. Es geht doch nichts über ein persönliches Gespräch …
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Das ursprüngliche Bild war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
Grünes Cannabis
Gut ist, daß der Grünen-Chef Cem Özdemir auf diese subtile Art und Weise zeigt, was er von der Idee einer Legalisierung von Cannabis hält:
Entbehrlich ist aber, daß Özdemir sich mit der BILD am Sonntag („BamS“) einläßt und sich gegenüber deren Jounalistoiden äußert:
Dass das simple Platzieren einer Hanfpflanze in einem Internetvideo umfangreiche Ermittlungen nach sich zieht, zeigt, wie widersinnig die deutsche Drogenpolitik ist.
Es gibt sicherlich reichlich andere, seriöse Medien, die ein solches zutreffendes Statement ehrlicher und damit überzeugender hätten rüberkommen lassen.
Die Kriminalisierung der Konsumenten von Cannabis in Deutschland lässt sich jedoch nur mit einer ideologischen und irrationalen Drogenpolitik erklären, die eine Droge wie beispielsweise Alkohol akzeptiert, eine andere wie Cannabis jedoch mit allen gesellschaftlichen Folgen verteufelt.
Inhaltlich läßt sich dem nichts entgegen setzen, was von Vernunft getragen ist. Bloß das Medium, über das Özdemir dieses Argument transportieren läßt, entwertet den hervorragenden Ansatz.
Lieber Cem Özdemir, das können Sie besser machen!
Dukatenvermehrungskarussell
Eine geniale Idee, die der Umsatzsteuergesetzgeber da hatte, sich mit dem Betrieb eines Karussell die Taschen vollzustopfen.
Eigentlich sind es ja keine Rundfahrten, richtiger wäre die Bezeichnung „Umsatzsteuerketten“. Egal, jedenfalls kann sich der Fiskus dumm und dusselig „verdienen“, wenn man ihn läßt. Und das funktioniert ganz einfach so:
Es gibt einen Unternehmer. Nennen wir ihn Wilhelm Brause. Er bekommt von Gottfried Gluffke eine Rechnung für eine Maschine, die aber gar nicht an Brause geliefert wird. Es ist eine Scheinrechnung, aber das weiß jetzt noch niemand.
I. Steuerrechtlich sieht das so aus:
1. Ausgaben für den Einkauf:
-
100 Euro – Rechnungsbetrag Netto
019 Euro – Umsatzssteuer
119 Euro – Rechnungsbetrag Brutto
Weil er diese „Maschine“ für seinen Betrieb gekauft hat, kann Wilhelm Brause die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Euro, die er an den Scheinlieferanten Gluffke gezahlt hat, als Vorsteuer vom Finanzamt zurück verlangen. Also: Er hat ein Vorsteuerguthaben in Höhe von 19 Euro.
Nun verkauft Brause die „Maschine“ wieder, und zwar an Bulli Bullmann. Diese Rechnung sieht genauso aus, nur anders rum:
2. Einnahmen für den Verkauf:
-
100 Euro – Rechnungsbetrag Netto
019 Euro – Umsatzssteuer
119 Euro – Rechnungsbetrag Brutto
Brause muß von diesen Einnahmen die 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Er rechnet mit dem Fiskus ab:
3. Abrechnung / Umsatzsteuererklärung:
-
19 Euro Umsatzsteuerzahllast
19 Euro Vorsteuerguthaben
00 Euro Ergebnis: Ausgeglichen
Brause hat fertig.
II. Jetzt kommt aber Vinzenz, der Verräter.
Der steckt der Finanzverwaltung, daß der ganze Handel ein Fake ist. Und nun passiert folgendes:
1. Abführen
Da Brause an Bullmann eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer geschrieben hat, muß er diese Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen. Daß diese Verkaufsrechnung nur scheinbar eine solche war, spielt für die Umsatzsteuerzahllast keine Rolle. Brause muß die 19 Euro an den Fiskus abführen. Basta.
2. Keine Erstattung
Anders sieht das mit der Einkaufsrechnung aus. Weil die falsch ist, hätte Brause die 19 Euro Vorsteuer nicht erstattet bekommen dürfen.
3. Abrechnung durch die Steuerfahndung:
19 Euro Umsatzsteuerzahllast
00 Euro Vorsteuerguthaben
19 Euro zu zahlen
Brause ist fertig. Mit den Nerven. Obwohl beide Rechnungen (Einkauf und Verkauf) falsch sind, fließt einmal die Steuer und das zweite mal fließt sie nicht.
III. Die Steuerfahndung sagt:
Der Finanzverwaltung ist ein Schaden entstanden. Und zwar in Höhe von 19 Euro. Weil Brause die Vorsteuer bekommen hat, obwohl er sie nicht hätte bekommen dürfen. Das versteht kein logisch denkender Mensch. Die 19 Euro, die Brause an das Finanzamt abgeführt hat, sollen außen vor bleiben, weil das ja gesetzlich so geregelt sei.
Wer Umsatzsteuer einnimmt, muß sie abführen. Wer Umsatzsteuer zahlt, obwohl er nicht zahlen gemußt hätte, bekommt sie nicht zurück.
IV. Nota bene
Der Gluffke hat die 19 Euro, die Brause an ihn gezahlt hat, brav an das Finanzamt abgeführt. Trotz Scheinrechnung. Und genau diese 19 Euro hat Brause gutgeschrieben bekommen. Ich sehe den Schaden nicht, den der Fiskus hier haben will.
V. Jetzt für Fortgeschrittene
Kommen wir nochmal zurück auf diesen Vinzenz. Der hat sich – sagen wir mal – im Januar 2013 bei der Finanzverwaltung beliebt gemacht. Und wie so Beamte eben sind, lassen die sich erstmal Zeit. Sagen wir mal bis Dezember 2013. Also 12 Monate lang bekommt der Finanzbeamte monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung, die er in die auf der Fensterbank liegende Akte packt.
In diesen 12 Monaten hat das Trio Gluffke – Brause – Bullmann jeden Monat einmal eine unsichtbare Maschine an- und verkauft. Dann berechnet das Finanzamt einen Schaden in Höhe von 12 mal 19 ist gleich 228 Euro. Wenn der Finanzbeamte jetzt noch ein Sabbatical macht und dann erst im Dezember 2014 wieder an seinen Plastikschreibtisch zurück kehrt, hat der „Fiskalschaden“ sich durch schlichtes Nichtstun verdoppelt, also 456 Euro.
Genialer Trick, um mit Nichts, mit Garnichts, mit Überhauptnichts, aus schierer Luft den Staatshaushalt zu sanieren. Und zwar völlig legal.
VI. Der freie Lauf der Phantasie
Man stelle sich vor: Der Nettowert der „Maschine“ liegt im 6- oder 7-stelligen Bereich (Papier ist geduldig!). Es werden monatlich mehrere davon „verkauft“. Und weil eine Kette aus mehreren Gliedern besteht, verkauft Bullmann weiter an Mütterchen Mü, die wiederum vertickt die macchina invisibile an Frollein F. und so weiter. Auch am anderen Ende der Kette sind weitere An- und Verkäufe leicht vorstellbar.
So kommen dann schnell mal 3-stellige Millionenbeträge für die Statistik zusammen. Und für die Begründung von Gerichtsbeschlüssen, mit denen dann Kontenguthaben und sonstige Werte gepfändet und beschlagnahmt werden können.
VII. Berufliche Perspektiven
Manchmal frage ich mich angesichts solcher Möglichkeiten, warum ich eigentlich immer noch mein Geld als Strafverteidiger verdienen soll.
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Bild Karussell: Uwe Wagschal / pixelio.de
Verdient haben es die Affen nicht
Die Frage wird sein, ob das hier noch unter den § 32 StGB fällt.

Eine schöne Aufgabe für unsere studentischen Leser. ;-) Ein paar Gedanken von mir dazu:
Das, was Herr Grönemeyer da macht, kommt dem Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ziemlich nahe. Nur wenig entfernt davon liegt die Hausnummer § 224 Abs. 1 Ziff. 2 Var. 2 StGB. Um es im Gutachterstil zu formulieren: Dann müßte die Umhängetasche ein anderes gefährliches Werkzeug sein. Wenn die Ermittlungen ergeben sollten, daß Herr Grönemeyer in der flauschigen Tasche nicht nur Wattebällchen und Papiertaschentücher, sondern etwa einen Laptop mitgenommen hat, dann sind wir gefährlich dicht dran an der Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten.
Ob das, was diese Paparazzi (überwiegend die Springerpresse spricht noch von „Fotografen“) da gemacht haben, noch rechtmäßig ist, kann nicht einfach aus dem Ärmel beantwortet werden. Die Grenzen zur Persönlichkeitsverletzung sind da nicht so schön eindeutig. Christian Scherz, der Medienanwalt von Herbert Grönemeyer, teilte laut Meedia in einer Presseerklärung mit:
Herr Grönemeyer hat mehrfach darum gebeten, dass Filmen bzw. Fotografieren zu unterlassen. Dennoch ließen die genannten Personen hiervon nicht ab.
Daß die „genannten Personen“ ihn und seine Begleitung dann trotzdem noch abgeschossen haben, ist zweifelsfrei frech, aber nicht sofort erkennbar rechtswidrig.
Ein weiteres Problem – wenn das Fotografenpack sich tatsächlich nicht mehr im grünen Bereich bewegt haben sollte – wird die Gegenwärtigkeit der dann rechtswidrigen Angriffe mit der Linse sein. Der Paparazzo, der die Tasche um die Ohren zu bekommen scheint, befindet sich wohl eher in der Phase einer leise weinenden Davonschleichung. Nicht erkennbar ist allerdings, ob der dann trotz seines feigen Rückzugs immer noch auf den Abzug drückt.
Für verhältnismäßig halte ich das Verhalten des Barden aber zweifelsohne – wer sich so daneben benimmt, hat es nicht anders verdient, als mit Nachdruck nach Hause geschickt zu werden.
Wenn der Feigling tatsächlich seine angebliche Drohung mit dem Ruf nach der Obrigkeit wahrmacht, wird sicherlich ein kompetenter Rechtsreferendar für seinen Ausbilder ein vorbereitendes strafrechtliches Gutachten schreiben können, um dem Strafverteidiger von Herrn Grönemeyer das nötige Handwerkszeug zu reichen.
Nur der Vollständigkeit halber noch: Unangemessen ist jedoch, die armen Bepelzten
mit diesen Paparazzi gleichzusetzen. Aber die Äffchen sind leider nicht nach § 194 StGB antragsberechtigt.
Ich drücke dem Bochumer meine solidarischen Daumen.
8-)
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Bild oben: Screenshot des Videos bei VIP.de
Bild Äffchen: Dietmar Meinert / pixelio.de
Sparkasse: P-Konto für die GmbH?
Wohin der banküblich-geistlose Gebrauch von Textbausteinen führen kann, zeigt uns bzw. unserem Mandanten die freundliche Sparkasse:

Diesem Formblatt fügt der Banker dann auch artig die notwendigen Hinweise bei:
Ich kann bei den Beträgen, um die es hier geht, die Angst des Bankkaufmanns vor seiner Haftung durchaus verstehen. Aber weiter als von der Wand bis zur Tapete sollte man auch bei einer Sparkasse zu denken imstande sein. Was ist daran so schwierig, dem Geschäftsführer eine individuelle Nachricht mit dem konkreten Angebot einer Beratung über die Funktionen und Voraussetzungen des § 850k ZPO zukommen zu lassen?
Aber ich will nicht weiter meckern. Die Beratung übernimmt an Stelle des Vertriebsstellen-Bangsters nun eine kompetente Kollegin, die uns bei der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren mit ihrer zivilrechtlichen Kompetenz unterstützen wird. Die Zusammenarbeit mit ihr wird sicherlich wesentlich erfreulicher als mit einem öffentlich-rechtlich organisierten Schlipsträger.
Aufstehen, Krönchen gerade rücken, weitermachen!
Ende November war’s soweit: “Habe fertig” und “Adieu” schrieb der Kollege Detlef Burhoff. Und hat damit wohl die gesamte Jura-Blogger-Szene in Aufregung versetzt.
Doch schnell wurde dem Leser klar, einen Intensivblogger wie „den Burhoff“ bekommt man nicht so schnell aus dem Netz.
Drei Tage war der Burhoff krank. Jetzt bloggt er wieder, Gott sei Dank!
Aber irgendwie hat er sich verändert. Kämpferischer scheint er geworden zu sein, der sonst so richtertypisch zurückhaltende OLG-Pensionär. Und erfreulich deutlich in seinen sonst so moderaten Tönen.
Unter einer provokanten Überschrift – Zum Sterben in die JVA – kritisiert Herr Burhoff mit knackigen Worten einen Beschluß des Landgericht Kleve und bestätigt damit ein Phänomen, das Strafverteidiger gemeinhin mit dem Denkspruch „U-Haft schafft Rechtskraft“ umschreiben.
Seine Frage, ob es menschenverachtend sei, jemanden, der kein halbes Jahr mehr zu leben hat, in den Knast zu stecken, beinhaltet gleich auch schon die Antwort; auch wenn Herr Burhoff danach doch noch einmal abwägt – „einerseits / andererseits“ – und Versöhnliches in dem Beschluß zu entdecken vorgibt; am Ende spricht der Blogger dann doch Klartext:
Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr wären auch erneut zu überprüfen, wenn der Beschuldigte durch objektiv überprüfbare Aufklärungshilfe die Verbindungen zu den Rauschgifthändlern unwiderruflich kappen würde. Wenn man das liest, erkennt man die m.E. wahren Gründe für die Fortdauer der U-Haft: Sie ist hier im Grunde nichts anderes als Beugehaft. Man hofft offenbar, so an die „brandgefährlichen“ Hintermänner zu kommen.
Beugehaft ist ein sehr höfliches Wort für das, was den Inhalt dieser Haftfortdauer ausmacht. Man könnte auch mal über den Begriff der Aussage-Erpressung nachdenken.
Unübersehbar, jedenfalls für den, der auf eindeutige historische Zusammenhänge sensibel reagiert, ist dann noch der Hinweis auf das Totschlagargument des Rechtsguts der „Volksgesundheit“, das offenbar gedankenlos zum Standard im Betäubungsmittelstrafrecht gemacht wurde. Bei dieser Formulierung sträuben sich nicht nur Herrn Burhoffs Nackenhaare.
In jedem Ende liegt ein neuer Anfang,
… stellte Miguel de Unamuno zutreffend fest. Bei Detlef Burhoff ist es ein kämpferischer Neuanfang. Wenn er so weiter macht, dauert es nicht mehr lange, dann richtet er seine neue Kanzlei in einer Kreuzberger Fabriketage ein. Ich würde mich über diesen Nachbarn sehr freuen.

