Der kleine Unterschied

Nach dem Unterschied der beiden Steuerhinterziehungfällen Uli Hoeneß und Alice Schwarzer (in zeitlicher Reihenfolge der Veröffentlichungen ;-) ) fragt der Kollege Ralf Möbius in einem Blogbeitrag:

Tatsächlich hat es die oberste deutsche Feministin geschafft, eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen der Hinterziehung von Steuern für ein Schweizer Konto zu erstatten, was unser – in der Regel allwissender – Uli im Rahmen seiner Transaktionen in der Schweiz offenbar nicht geschafft hat.

Ich bin mit ziemlich sicher, daß es nicht diese Frau Schwarzer war, der es gelungen ist, die Straf- und Bußgeldstelle dazu zu bewegen, das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung wieder einzustellen. Sie hatte nur das Händchen, einen kompetenten Berater zu engagieren. Oder einfach nur Glück.

Anders sieht es bei Herrn Hoeneß aus: Er scheint sich auf einen Kumpel verlassen zu haben, der ihn auch in seinen mietrechtlichen Angelegenheiten vertreten hat. Und damit ist er eben auf die Nase gefallen.

Der Unterschied zwischen den Fällen Schwarzer und Hoeneß besteht in der Wahl des Strafverteidigers. Der eine hat’s eben drauf, der andere nicht.

Dieser Beitrag wurde unter Steuerstrafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

12 Antworten auf Der kleine Unterschied

  1. 1
    RA Meyer says:

    Die Ansicht bezüglich des Anwalts des Uli H. aus M. teile ich nicht uneingeschränkt. Natürlich fragt man sich, welche Hintergründe es gegeben haben mag, sich an einen pensionierten Finanzbeamten zu wenden. Tatsache ist aber auch, dass die Zeit davon lief und wohl am Ende gezählt hat, überhaupt etwas in die Welt zu setzen und die Vollständigkeit erst später zu sichern, da dieser Versuch zumindest in der Strafzumessung zu würdigen sein wird.

    • Natürlich war das mit dem Mietrechtler reine Polemik. Aber der wahre Kern steckt in dem pensionierten Kumpel. Oder soll ich besser „Amigo“ sagen? crh
  2. 2
    bambino says:

    Ein Strafverteidiger macht regelmäßig keine Steuererklärungen. Das macht ein Steuerberater.

    • Das ist genauso zutreffend wie auch der Grundsatz, daß Steuerberater keine Strafverteidigungen machen. Die Lösung besteht in der Kombination: Strafverteidiger ziehen bei einem entsprechenden Mandat Steuerberater hinzu (oder umgekehrt), und dann bearbeitet jeder den Teil des Mandats, für den er ausgebildet ist. So machen wir das. Gemeinsam sind wir dann unschlagbar! :-) crh
  3. 3
    alter jakob says:

    Der Unterschied zwischen den Fällen Schwarzer und Hoeneß besteht in der Wahl des Strafverteidigers. Der eine hat’s eben drauf, der andere nicht.

    Das, meine ich, ist ein bisschen zu kurz gedacht. Während das Geld von Frau S. nach meinem bisherigen Kenntnisstand einfach nur auf dem Konto lag und sich vermehrt hat, müssen bei U.H. die Kontobewegungen ja wesentlich turbulenter gewesen sein (ein fleissiger Mensch halt, der U.H., auch beim Zocken). Genau solche Turbulenzen sind dann bei einer Selbstanzeige aber sehr schwierig lückenlos aufzuzeigen, was man aber offenbar hätte machen müssen. Zumal man evtl. auch gar nicht alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig von der Bank bekommen kann (rechtzeitig im Sinne von schneller als ihm die Finanzbehörde auf die schliche gekommen wäre).

    bei einem Qualitätsvergleich der Selbstanzeigen von A.S. und U.H. fehlt mir jedenfalls ein Hinweis auf die wohl sehr ungleiche Ausgangslage.

  4. 4
    RA Meyer says:

    Zusatz zu meinem ersten Kommentar:
    Ich kann ja verstehen, lieber Kollege, dass Sie auch Werbung in eigener Sache, insbesondere, wie man es richtig macht. Wenn ich mir allerdings vor Augen führe, dass es gaaanz schnell gehen musste, reichte damals wohl die Zeit für gar nichts mehr. Wenn dies in einem Ihrer Fälle so wäre, dann hätten Sie auch lieber eine zu 9/10tel korrekte Selbstanzeige in die Welt gesetzt als gar nichts. Immerhin ist das schon mal etwas. Und im Rahmen der Strafzumessung wird das LG Münschen wägen müssen…
    Sonst haben Sie Recht: Richtig ist anders. Aber auch hier gilt: Hätte, hätte, Fahrradkette ;-)

  5. 5
    Bert Bock says:

    Naja, auch ein gestandenes Beraterteam HÄTTE sich auf die Schnelle nicht leicht getan. Bei der kolportierten Hinterziehungssumme schadet ein Excedent der Haftpflicht nicht.

  6. 6
    schneidermeister says:

    Ich denke, dass hier einiges durcheinander geht. Soweit man sich überhaupt auf die Medienberichte verlassen kann, hatte Hoeness einen Steuerberater einen Anwalt und einen ehemaligen Steuerfahnder hinzugezogen (sueddeutsche.de: Harakiri in Bad Wiessee), aber eine recht schnell gestrickte Anzeige formuliert. Ob das wegen des Recherchedrucks trotz/entgegen/mit dem Rat der Berater auf Anweisung des Mandanten geschehen ist und wer letztlich schuld an der möglichen Unwirksamkeit ist, kann man dem Artikel nicht entnehmen.

    Die Strafverteidiger von Hoeness sind jedenfalls wenn man JUVE glauben kann steuerstrafrechtlich nicht gerade unbeleckt und haben mit der verfassten Selbstanzeige offenbar nichts zu tun. Das Urteil, sie hätten es „nicht drauf“ , dürfte daher ungerechtfertigt sein.

    Der Unterschied bei den Fällen Hoeness und Schwarzer ist vor allem, dass bei Hoeness spätestens ab der Anklage, wahrscheinlich aber schon der Durchsuchung zwangsläufig früher oder später irgend etwas an die Öffentlichkeit sickern musste und dass bei Schwarzer trotz als wirksam behandelter Selbstanzeige an die Medien durchgestochen wurde.

  7. 7
    Jens says:

    Die kleinen Gemeinsamkeiten:

    1. Beiden Fällen ist gemein, dass das sozialethische Unwerturteil über die Tat ausgesprochen werden darf. Die Taten waren jeweils – davon darf man trotz Art. 6 EMRK bei Herrn H. bereits ausgehen – tatbestandsmäßig, rechtswidrig und wohl auch schuldhaft. Frau S. darf daher eine Steuerhinterzieherin genannt werden (§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Sie ist eine Täterin i.S.v § 25 Abs. 1 StGB.

    2. Der einzige Unterschied ist, dass über die Täterin nicht das sozialethische Unwerturteil gesprochen werden darf. Sie geht straffrei aus, §§ 371 Abs. 1 und 3 AO. Während das bei Herrn H. wohl nicht ganz so einfach ist.

    3. Die Überheblichkeit der Verteidigerzunft sich selbst gegenüber ist schon merkwürdig. Niemand kommt auf die Idee – warum eigentlich nicht? – dass die Selbstanzeige möglicherweise selbst unter Druck gut gewesen ist (z.B. eine Stufen-Selbstanzeige, die nur unter GANZ engen Voraussetzungen überhaupt möglich ist) und die Voraussetzungen von § 371 Abs. 1 AO erfüllt hat. Nicht jede Selbstanzeige, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 371 Abs. 1 AO erfüllt, wird auch wirksam. Es gibt Sperrgründe in § 371 Abs. 2 AO, die sind nach Hunsmann (§ 371 AO im Lichte der Rechtsprechung) typisierte Umschreibungen der Unfreiwilligkeit. Die Tat hätte entdeckt gewesen sein können (Stichwort Steuer-CD) und durch einen Bericht im Sportmagazin hätte Herr H. bei verständiger Würdigung der Sachlage mit einer Tatentdeckung rechnen müssen. – Selbstanzeige gesperrt.

    4. Ich wünschte mir etwas weniger Geringschätzung gegenüber der BuStra (wie sie in Berlin heißt) oder der StraBu. Derzeit gehen stündlich neue Selbstanzeigen ein. Die letzte CD z.B. war ein voller Erfolg: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/gegen-steuerkriminalitaet-rheinland-pfalz-kauft-steuerdaten-cd-12150890.html und viele Anleger konnten schon daher nicht mehr straffrei herausgehen, da die Taten entdeckt waren und durch die PK mit einer Tatentdeckung zu rechnen war.

    5. Ich hoffe das Hauptverfahren im Falle H. führt dazu, dass erkannt wird, dass es eben nicht unbedingt die Selbstanzeige war, sondern die Finanzbehörde, die dank guten CD-Daten und guter Ermittlungsarbeit die Tat entdeckt haben.

  8. 8
    IANAL says:

    @schneidermeister:
    AFAIK ist es keineswegs gesagt, dass die Informationen zu Schwarzer aus den zustöändigen Finanzbehörden heraus durchgestochen wurden. Als Quelle kommen ebenso Personen aus der Schweizer Bank, aus dem persönlichen Umfeld Schwarzers oder, horribile dictu, aus dem Kreis ihrer Berater und Rechtsbeistände bzw. deren Mitarbeiter in Betracht.

  9. 9
    schneidermeister says:

    @IANAL:
    Habe ja auch nicht behauptet, dass die Finanzbehörden die Quelle sind.

  10. 10
    Jens says:

    Aus Sicht der Finanzämter (nicht jedoch deren Mittel-bzw. Oberbehörden) kann ich versichern, dass wir § 30 AO ernst nehmen und die Informationen ganz sicher NICHT durchstechen.

    Niemandem kann daran gelegen sein, die eigene Akte im SPIEGEL besprochen zu bekommen.

  11. 11
    Denny Crane says:

    Wenn wahrscheinlich ohnehin schon alles zu spät ist, gilt für die Selbstanzeige: besser unvollständig als gar nicht. Zumal weder Herr Hoeneß noch seine Berater in kurzer Zeit in der Lage gewesen sein dürften, alles haarklein zu prüfen und anzuzeigen.

    Andererseits sollte man lieber etwas mehr anzeigen und zahlen als zu wenig (Sicherheitszuschlag). Zuviel kann man später zurücknehmen und zurückverlangen, zu wenig ist schlecht.

    Bei Hoeneß dürfte aber das Problem ohnehin gewesen sein, daß ihn nicht abends vor dem Kaminfeuer die Reue gepackt und er den Ermittlern etwas erzählt hat, wovon diese bis dahin nicht den Hauch einer Ahnung hatten, sondern er etwas „offenbart“ hat, was ohnehin – zumindest in Ansätzen – bereits irgendwo aufgedeckt worden war. Der Haftbefehl kam ja nicht aus Luft.

  12. 12
    bambino says:

    Schon allein wegen der Fälle Schwarzer und Hoeneß hat es sich gelohnt, die Amnestie im Bundesrat abzulehnen. Danke, SPD.