Strafrecht

Wie alles begann

Unschwer zu erkennen ist die Blattzahl oben rechts: So hat es angefangen …

… über 60 Aktenbände, 5 GB gesicherte Daten und vier Jahre später geht es nun hinein in das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer und in den Kampf um den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz.

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Zu kurze Androhung empfindlicher Übel

Das Gericht hat den Mandanten zu seiner Verhandlung geladen. Damit er dann auch tatsächlich erscheint, droht der Vorsitzende dem Geladenen empfindliche Übel an:

Die Rede in dieser Ladung ist vom sogenannten Sitzungshaftbefehl. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Rotzettels sind in § 230 StPO geregelt.

Richtig ist, dass dieser (Vorführ- oder) Haftbefehl nur im Inland, also innerhalb der deutschen Grenzen von 1990, vollstreckt werden kann.

Verschwiegen wird aber an dieser Stelle, dass es auch noch eine andere Möglichkeit gibt, dem Angeklagten habhaft zu werden, und zwar auch außerhalb dieser Grenzen.

Wenn jemand nämlich nicht zum Termin erscheint, überlegt sich regelmäßig als allererster der Staatsanwalt, aus welchem Grund die Anklagebank leer geblieben ist. Ungefähr eine Zehntelsekunde später kommt dem Verfolger der Begriff „Flucht“ in den Sinn. Und damit sind wir bei § 112 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 StPO.

Ein solcher Haftbefehl kann selbstredend auch international vollstreckt werden. Und das kann dann nicht nur empfindliche Übel nach sich ziehen, sondern sehr, sehr empfindliche. Man stelle sich nur mal eine Verhaftung in einem Land vor, die noch Knäste haben, die bei uns mit der Einführung von Zellengefängnissen abgeschafft wurden. Das ist nicht lustig.

Deswegen lautet der Rat eines jeden Strafverteidiger an seinen Mandanten: Dieser Ladung sollte man folgen, die meinen das ernst.

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Eingestellt: Das letzte Abofallenverfahren

In den Jahren 2008 und 2009 hat das System, mit dem einige Jungs aus dem deutschsprachigen In- und Ausland hohe sieben-, teilweise achtstellige Umsätze erzielt haben, gewaltige Wellen geschlagen.

Es hat reichlich Ermittlungsverfahren gegeben. Und es sind auch vereinzelt Urteile rechtskräftig geworden, mit denen ein paar der Jungunternehmer vorübergehend in den Knast geschickt wurden. Der überwiegende Teil der damaligen Beschuldigten ging jedoch sanktionslos aus.

Nun ist auch das letzte dieser Verfahren aus jener längst vergangenen Zeit endgültig beendet worden.

Mit nachhaltigem Einsatz und verdammt langem Atem ist es gelungen, eine Einstellung gegen Zahlung einer Auflage zu erreichen. Der größte Teil der Auflagenzahlung wurde aus den beschlagnahmten Kontenguthaben durch Verrechnung beglichen. Den dreistelligen Rest hat unser Mandant aus seiner Schatulle bezahlt.

So sieht nun das Ende eines gewaltigen Zirkusses aus, der Justiz, selbsternannte Verbraucherschützer, hinterhältige Verräter mit Insiderwissen und schäumende Medien aller Art lange in Wallung gehalten hat:

Insgesamt waren es anspruchsvolle Mandate, die für die engagierten Strafverteidiger einen hohen Unterhaltungswert hatten. Besten Dank an alle Beteiligten!

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Gefährliche Schweigepflichtentbindungserklärung

Es ist nicht nur ein umständliches Wort, sondern für manche Anwälte auch ein unverstandenes: Die Schweigepflichtentbindungserklärung.

Ich habe vor einiger Zeit einen Rechtsanwalt verteidigt, der ein großes Unternehmen in der Krise begleitet und beraten hatte. Auf der Grundlage einiger unternehmerische Fehler, die auf beratungsresistente Entscheidungen zurückzuführen waren, und wegen zusätzlichen Pechs ging die ganze Geschichte gehörig schief.

Das rief im weiteren Verlauf die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft auf den Plan, die erst einmal einen Rundumschlag machte. Ermittelt wurde nicht nur gegen die Unternehmer, sondern auch gegen den beratenden Rechtsanwalt, meinen Mandanten.

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Beihilfe zu allerlei Vermögensdelikten und Insolvenzstraftaten war anstrengend, aber am Ende erfolgreich. Meinem Mandanten war keinerlei Vorwurf zu machen, das Verfahren gegen ihn wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen die Unternehmer wurde jedoch Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer erhoben; für die Angeklagten geht’s nun also um die Wurst.

Nach einer bereits zweistelligen Zahl an Hauptverhandlungsterminen stellt der Anwalt (ich will den Begriff „Verteidiger“ in diesem Zusammenhang vermeiden) des einen Angeklagten einen Beweisantrag: Der ehemalige Berater, also mein Mandant, soll zu einem Detail aussagen und den Angeklagten entlasten. Solche brandgefährlichen Verteidigungsversuche veranstalten nur solche Anwälte, die nicht wissen was sie tun.

Es ist ein Standardproblem in allen Steuer- und Wirtschaftstrafverfahren: Der Berater (Steuerberater oder Rechtsanwalt) des vormals Beratenen (jetzigen Angeklagten) hat enormes Insiderwissen über das gescheiterte Unternehmen. Es funktioniert aber nicht ohne Weiteres, sich die Rosinen aus diesen Kenntnissen herauszupicken, und den üblen Rest unter der Decke zu halten.

Wenn ein gut informierter Steuerberater oder Rechtsanwalt durch den Mandanten einmal von seiner Schweigepflicht (siehe § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 53 Abs. 1 Ziffer 3 StPO) entbunden ist, werden die Staatsanwaltschaft und das Gericht ganz sicher nicht darauf verzichten, auch außerhalb des von der Verteidigung beantragten Beweisthemas Fragen zu stellen. Und die Antworten, die der ehemalige Berater dann als Zeuge geben muss, könnten werden in der Regel katastrophale Folgen haben.

Ein solcher Beweisantrag, in dem dann auch gleich noch die Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben wird, stellt den Gau für jeden Angeklagten dar.

Der Anwalt, von dem ich hier berichte, ist ein hervorragender und erfolgreicher Wirtschaftsrechtler; aber vom (Wirtschafts-)Strafrecht hätte er besser mal die Finger gelassen.

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Gefährliche Teileinstellung

Es ist nicht ungewöhnlich, dass umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen nicht mit einem Urteil enden; ein Freispruch ist noch seltener. In vielen Fällen bietet sich die Einstellung nach § 153a StPO an, nämlich die Einstellung gegen Zahlung einer Auflage.

Entscheidend bei einem solchen Verfahrensende ist, dass sich alle Beteiligten einig sind. Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung müssen der Einstellung und der Höhe der Auflagenzahlung zustimmen. Stellt sich einer der drei Gruppen quer, muss weiter verhandelt werden.

Heute ist in den Medien vom Ende des Prozesses gegen Dirk Jens Nonnenmacher und andere Ex-Vorstände der HSH Nordbank zu lesen. Bevor es noch einmal richtig losgehen sollte, haben sich die Beteiligten auf eine Einstellung gegen eine 7-stellige Auflagenzahlung geeinigt, teilte Gerichtssprecher Kai Wantzen am Donnerstag mit. Es geht um die Zahlung von bummeligen 4,85 Millionen Euro

Vielleicht ist diese Höhe der Grund dafür, dass einer der sechs ursprünglich angeklagten Ex-Vorstandsmitglieder der Einstellung nicht zustimmte. Es können aber auch andere Gründe sein, die den Angeklagten zum Kampf um den Freispruch veranlasst haben.

Dieser Weg wird kein leichter sein. Es wird sogar schwieriger werden als beim ersten Durchgang. Denn wenn die Verfahren gegen die fünf anderen nach Erfüllen der Zahlungsauflagen endgültig eingestellt wurden, stehen sie dem Gericht grundsätzlich als Zeugen zur Verfügung, die aussagen müssen. Nur wenn man sehr gute Gründe findet, könnte doch noch einmal ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO vorliegen. Das ist aber wirklich nur in Ausnahmefällen durchsetzbar.

Das bedeutet nun für die weitere Beweisaufnahme der ab Mitte August geplanten neuen Hauptverhandlung, dass der letzte Angeklagte möglicherweise mit dem Insiderwissen der ehemaligen Mitangeklagten rechnen muss. Ich gehe aber davon aus, dass ihn seine Verteidiger darüber aufgeklärt haben.

Übrigens: Beim § 153a StPO gilt die (ungeschriebene) alles-oder-nichts-Regel. Verweigert der Angeklagte seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung, folgt ein Urteil. Ein nochmaliges Einstellungsangebot wird er regelmäßig nicht bekommen. Aber auch hier gibt es – wenngleich sehr seltene – Ausnahmen. Es ist ein gefährlicher Sprung in ein Verfahren mit einem ungewissen Ausgang.

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Einreisebestimmungen bei der Selbststellung

Es ist schon etwas länger her, dass in der Geschäftsbeziehung zwischen meinem Mandanten und einem großen Reiseunternehmen etwas schief gegangen war. Jedenfalls wird er seit dieser Zeit von den Strafverfolgungsbehörden gesucht.

Nachdem es der Vorverteidigerin gelungen war, die Dauer der Verjährungsfrist um 5 Jahre zu verlängern, lief nun eine andere Frist zeitnäher ab: Die Dauer der Gültigkeit des Reisespasses, die – anders als die Verjährungsfrist – in diesem Fall nicht verlängerbar ist, § 7 Abs. 1 Ziff. 2 PassG.

Dies war der Anlass (Gründe gab es andere) für den Wunsch des Mandanten, sich nun dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.

Es ist gelungen, die Fahndung auf den innereuropäischen Bereich zu begrenzen, so dass die Selbststellung nicht im außereuropäischen Ausland erfolgen muss. Wer sich einmal z.B. mit dem asiatischen Auslieferungsverfahren beschäftigt hat, wird wissen, dass man das unbedingt vermeiden sollte.

Das Öffnen eines solchen Fensters zur Ausreise ist jedoch keine triviale Angelegenheit, was man allein schon daran erkennt, dass die Staatsanwaltschaften dafür Spezialabteilungen eingerichtet und mit besonders ausgebildeten Staatsanwälten besetzt haben. Ferner gibt es eine Aufgabenteilung zwischen dem LKA des betreffenden Landes, dem Bundeskriminialamt und den Kontaktbeamten im jeweiligen Ausland. Alles in Allem eine aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nur schwer überschaubare Sache.

Die Einreise hingegen ist recht unkompliziert. Vorausgesetzt, es gibt einen Direktflug, so dass ein Umsteigen in dem Gebiet, in dem die Fahndung noch läuft, nicht erforderlich ist. Anderenfalls findet die Festnahme und eine anschließende vieltägige, manchmal wochenlange Verschubung statt, die man auch innerhalb Deutschlands keinem Menschen wirklich wünschen will.

Der einreisewillige Festzunehmende teilt seine konkreten Reisedaten mit und verabredet sich – über den Verteidiger – mit dem Empfangskomitee am Flughafen.

Hier muss man wissen: Die Polizeibeamten achten darauf, dass dem Selbststeller nichts mehr bleibt außer den Sachen, die er am Leib trägt. In einigen Fällen nimmt man ihm auch die Schnürsenkel und den Gürtel weg.

Besonders spannend finden die Beamten dabei Barmittel und Kostbarkeiten, die man später zur Finanzierung der Prozesskosten nutzen oder bei der Vermögensabschöpfung verwerten kann.

Sinnvoll hingegen ist eine Tasche mit dem Gepäck, das die Kontrolle bei der Einweisung in die Untersuchungshaftanstalt überlebt. Dafür gibt es Packlisten (pdf), die die Haftanstalten zusammengestellt haben.

Sinnvoll ist auch, an geeigneter Stelle einen kleineren Geldbetrag zu deponieren, der dann möglich kurzfristig nach der Einweisung in die JVA auf das Haftkonto eingezahlt oder überwiesen werden kann. Sonst wird das nichts mit dem Einkauf im Knastladen, um sich mit den dortigen Luxusartikeln versorgen zu können.

Auch wenn der Verteidiger seinem Mandanten all diese Informationen zur Verfügung stellt und die Selbststellung gut vorbereitet ist, bleibt ein Kribbeln im Bauch, was der Mandant so schnell nicht vergessen wird.

Was wiederum meine Erfahrung bestätigt, dass die Beschäftigung mit Strafrecht – egal aus welcher Perspektive – einen sehr hohen Unterhaltungswert hat.

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Beratender Verräter

In Insolvenzstrafverfahren spielen häufig auch Steuerberater eine wesentliche Rolle. Sie haben die in Schieflage geratenen Unternehmen regelmäßig über mehrere Jahre vertreten und beraten, verfügen also über werthaltige Informationen. Darauf greifen Ermittlungsbehörden und Insolvenzverhalter aufgrund ihrer berufsbedingten Neugier gern zurück.

Spannend wird es dabei, wenn bei der Befragung der Steuerberater neue Straftaten zutage treten. Hier habe ich zum Beispiel eine entdeckt, die sich in einer dunklen Ecke der Beiakten einem Vermerk versteckt hat:

Steuerberater sollten eigentlich wissen, dass auch sie einer Schweigepflicht unterliegen. Die allermeisten, die ich kennen gelernt habe, halten sich auch daran. Im Zweifel schauen sie auch einmal ins Gesetz und finden dort den § 203 Absatz 1 Ziffer 3 StGB. Spätestens dann halten sie sich mit Auskünften zurück.

Dieser Steuerberater, der über die Jahre hohe fünfstellige Honorare liquidiert und sicher auch überwiegend brauchbare Ergebnisse abgeliefert hat, könnte irgendwann ein Problem mit seiner Lizenz bekommen.

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Keine Selbstbedienung bei der Pflichtverteidigung

Die Staatsanwaltschaft hatte den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Es ging um die Klassiker aus dem Insolvenzstrafrecht: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB) und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB).

Eigentlich keine große Sache, wenngleich der Umfang der Ermittlungsakten kein geringer war. Am Ende sollte eine Geldstrafe mit 180 Tagessätzen dabei herauskommen, stellten sich die Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor.

Das besondere Problem hier:
Der Beschuldigte bringt aus einer anderen Sache eine offene Bewährung mit. Es droht also dort der Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung. Das allein reichte in diesem Fall schon, um einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen. Ich vertrete zudem die Ansicht, dass Insolvenzstrafsachen per se Fälle sind, in denen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss; aber das ist hier nicht das Thema.

Die Staatsanwältin fügte ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls also einen weiteren Antrag bei:

Der Richter schrieb daraufhin dem Beschuldigten und gab ihm Gelegenheit, zu diesem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen:

So muss das! Der Beschuldigte reagierte auch binnen der 2-Wochen-Frist:

Keine Woche später erging der folgende …

Nota bene:
Dem Beschuldigten gewährt man das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, einen (Wunsch-)Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dem Verteidiger stülpt das Gericht dann die Pflichtverteidigung eines ihm bis dato unbekannten Beschuldigten ungefragt über.

Ob ich überhaupt Lust auf die Verteidigung habe, oder Zeit, freie Kapazitäten oder sonstwas … scheint die Justiz nicht zu interessieren.

Ist das nur Gedankenlosigkeit? Oder die Vermutung, ich werde mich schon freuen, endlich mal wieder ein Mandat zu bekommen? Oder schlicht die Arroganz eines Richters, dem das Recht der Pflichtverteidigerbestellung zusteht?

Selbstverständlich übernehme ich auch in Wirtschaftsstrafsachen Fälle der notwendigen Verteidigung. Aber ich erwarte – zumindest vom Gericht, aber auch von dem Mandanten, dass ich vorher gefragt werde. Meine Kanzlei ist kein Selbstbedienungsladen, in dem sich Beschuldigte und Richter eine Verteidigung einfach aus dem Regal nehmen können.

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Pseudologie – ein Hinweis des Staatsanwalts

Es ist ein merkwürdiger Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB, also des Betruges, scheinen erfüllt zu sein – wenn man der Hypothese der Ermittler Glauben schenken mag und mal den zusammen getragenen Sachverhalt als zutreffend unterstellen möchte. Darüber wird noch zu reden sein, hier geht es um etwas anderes.

Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden – alles da, was man für einen Betrug braucht. Vorsatz, OK, geschenkt. Das Problem liegt jedoch bei der Bereicherungsabsicht.

Eine größere zweistellige Anzahl von verschiedenen (!) Taten – also kein klassischer Fall des Cybercrime, bei dem eine Maschine tausende Menschen um’s Ersparte bringt. Alles individuell und quasi handgemacht. Und immer wieder etwas anderes. Viele leere Versprechen, eine Riesen-Show mit reichlich heißer Luft. Und am Ende ein recht hoher Schaden insgesamt.

Es fehlt aber an dem Nutzen für den Beschuldigten. Nicht einen Cent (naja, fast keiner) für’s eigene Portemonnaie. Null Vorteil für ihn selbst. Das Ganze ist nur sehr schwer zu verstehen.

Der erfahrene Staatsanwalt hatte da eine Idee, die er mit zusammen mit der Akteneinsicht übermittelt hat und für die ich ihm gedankt habe:

Wir waren uns einig, ein klassischer Hochstapler oder Serienbetrüger kann das nicht sein. Ein Fall der Pseudologie wird erwogen. Wobei sich auch die Gelehrten uneins sind, ob das eine Krankheit ist und wenn ja, was für eine.

Nun, das werden jetzt ein paar Strafjuristen klären. Mithilfe eines Sachverständigen, der noch gesucht wird.

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Strafrecht, Zivilrecht, Rache

Eine Anfrage an ein Portal, in dem „Kostenlose Rechtsfragen an Rechtsanwälte“ gestellt werden können:

So sehr, wie ich es schätze, dass sich Menschen gegen die menschenverachtende Propaganda dieser Faschisten stellen: Helfen kann man nicht (mehr) bei dem Versuch, unerkannt zu bleiben.

Denn es ist nicht zu verhindern, dass die Daten – und zwar komplett und vollständig – in der Ermittlungsakte gespeichert werden. Und der „Geschädigte“ bekommt zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche grundsätzlich auch Akteneinicht, und damit auch das Rundrumsorglospaket mit Geburtsdatum und Anschrift.

Wirklich verhindern wird man das nicht können (auch wenn es da den einen oder anderen mehr oder minder erfolgversprechenden Versuch geben könnte).

Es gibt also gleich drei Gründe, sich beim Beschädigen des Propagandamaterials von Faschisten nicht erwischen zu lassen: Strafrechtliche Verfolgung, zivilrechtlicher Regress und – im Zweifel gewalttätige – Rache.

Passt auf Euch auf!

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