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Staatsanwaltschaft
Schlechte Erfahrungen mit Netzbetreibern
Nicht nur Kunden machen manchmal schlechte Erfahrungen mit den Mobilfunkanbietern, sondern offenbar auch die Staatsanwaltschaft.
Die Ermittler haben beantragt, …

… anzuordnen.
So ein Beschluß macht dem Anbieter natürlich Arbeit und erzeugt – schlecht oder unbezahlten – Aufwand. Der eine oder andere Netzbetreiber hat dann wohl in der Vergangenheit die Reißleine gezogen. Deswegen enthält ein „moderner“ Beschluß dann auch folgenden vorsorglichen Hinweis:

Es wäre interessant zu wissen, was eine Staatsanwaltschaft unternehmen wird, wenn der Mobilfunkanbieter nach Zustellung eines solchen Beschlusses den Mobilfunkvertrag „aus wichtigem Grund“ fristlos kündigt.
Herr Freud und die GenStA Frankfurt
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nimmt Stellung:

Ich werde das gleich mal mit meinem Assistenten besprechen.

Aufforderung zum Geburtstagsgruß
Diese Berliner Staatsanwaltschaft scheint für den Wettkampf im Datenschleudern zu trainieren.
In einer zunächst überschaubar scheinenende Strafsache habe ich mich als Verteidiger für den Mandanten gemeldet. Er hatte Hausbesuch von ein paar Uniformierten. Gefunden wurde nichts, deswegen(?) hatten die Polizisten dann auch eine „durchsuchungsbedingte Unordnung“ in der Wohnung hinterlassen. Vorher hatte sie noch einen „sauberen und aufgeräumten Eindruck“ gemacht. So jedenfalls die Historie der Durchsuchung laut Protokoll.
Und selbstverständlich habe ich Akteneinsicht beantragt. Der Mandant will ja wissen, wonach genau man gesucht hat und warum. Das Akteneinsichtsgesuch quittierte die Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben:

Für diese hohle Nachricht haben wir eigentlich einen Textbaustein:
Gemäß § 147 II StPO kann Akteneinsicht vor Abschluß der Ermittlungen zum Teil versagt werden, wenn der Untersuchungszweck bei Akteneinsicht gefährdet wäre. Ein Recht, die Akteneinsicht zu verweigern mit der Begründung, die Akten seien versandt oder seien aus anderem Grunde nicht verfügbar, kennt die StPO nicht. Wenn Akten versandt werden, sind dem Verteidiger ggf. (digitalisierte) Zweitakten zur Verfügung zu stellen; wurden solche nicht gefertigt, sind die Erstakten von der Stelle zurückzufordern, an die sie versandt wurden bzw. wo sie verfügbar sind.
Der Mandant hat es – obwohl er wirklich nicht weiß, warum man ihm die Bude auf den Kopf gestellt hat – nicht eilig. Wir lassen es erstmal dabei bewenden und warten noch ein Weilchen.
Was mir allerdings gegen den Strich geht, sind die Namen und die Geburtsdaten der offenbar Mitbeschuldigten, die die Staatsanwaltschaft in der Weltgeschichte herumstreut. Welchen Zweck verfolgen die Strafverfolger damit? Oder ist es wieder einmal die Kazim-Akboga-Beamtenmentalität? Keine Ahnung, is mir egal.
Ein Mordaufruf und der Staatsanwalt Uhlemann
Ist es zulässig, von der Entscheidung, ein Strafverfahren nicht einzuleiten bzw. einzustellen, Rückschlüsse auf die Geisteshaltung eines Staatsanwalts zu ziehen? Ich meine: Ja.
In der taz vom 22.07.2016 berichtet Inlandskorrespondent Michael Bartsch über eine Entscheidung des Dresdener Staatsanwalts Tobias Uhlemann.
Es ging einmal mehr um einen Facebook-Aufruf der Kategorie „Hate Speech“.
Ein User fordert die Erschießung von zwei Rumänen, die des Diebstahls verdächtigt werden.
Ein Facebooker soll geschrieben haben:
„gleich erschießen dieses dreckspack“
Ist so ein Aufruf strafbar?
Dem taz-Artikel zufolge soll der zuständige Staatsanwalt Tobias Uhlemann die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Autoren dieses Mordaufrufs verfügt haben, weil nach seiner Ansicht der Aufruf keinen Straftatbestand erfülle.
Man könnte zunächst einmal an § 130 StGB denken – Volksverhetzung. Dafür reicht es vielleicht nicht. Denn – so wird Uhlemann zitiert:
Der Schreiber habe den Tod der beiden Rumänen nicht „wegen ihres Andersseins bzw. ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern wegen ihrer vermeintlich begangenen Straftaten“ gefordert.
Naja, auch das kann man anders sehen. Aber ist das auch keine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB?
Nein, findet der Dezernent der Staatsanwaltschaft Dresden, die in der Vergangenheit eher mit ihrem Verfolgungseifer gegenüber Anti-Nazi-Demonstranten aufgefallen ist. Uhlemann behauptet laut Michael Bartsch:
Für eine Strafbarkeit hätten beabsichtigter Tatort, Tatzeit und die Namen der Opfer genannt werden müssen.
Ich bin da anderer Ansicht. Staatsanwalt Tobias Uhlemann argumentiert interesse- und zielorientiert, wenn er diese Merkmale für § 111 StGB fordert.
Der Standard-Kommentar(*) aller Jura-Erstsemester sieht es auch ganz anders:
Im Übrigen jedoch braucht die angesonnene Tat nicht unbedingt nach Ort und Zeit bestimmt zu sein, und auch hinsichtlich des Opfers genügt eine Kennzeichnung in allgemeinen Wendungen, wie zB Aufforderung zur Lynchjustiz.
Wir (Straf-)Juristen haben gelernt, für jedes Ziel, das wir vorfolgen, ein passendes Argument zu finden. Wenn Uhlemann die Aufforderung „gleich erschießen dieses dreckspack“ als nicht verwerflich, nicht strafbar bewertet und entsprechend argumentiert, muß er sich nicht wundern, wenn man ihm eine gewisse Sympathie mit solchen (seinen?) Facebook-Freunden und deren widerwärtigen Gedanken unterstellt.
__
(*) Schönke/Schröder/Eser StGB § 111 Rn. 11-15a
Das ursprüngliche Bild (Bücherrücken) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
Faszinierende Mitteilung der Anklageschrift
Bloggende Rechtsanwälte kennen diese Norm sehr genau: § 353d StGB. Diese Norm verbietet unter anderem, aus einer Anklageschrift wörtlich zu zitieren, bevor sie in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen wurde. Dazu gibt es nun ein ganz interessantes Problem, dass an mich herangetragen wurde.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Wilhelm Brause, Gottfried Gluffke, Bulli Bullmann und Mütterchen Mü. Alle vier Angeschuldigte sind der Reihe nach in der Anklageschrift aufgezählt. Sie sollen gemeinschaftlich irgenwelchen Unsinn gemacht haben, der irgendwie verboten sein soll.
Das Gericht stellt auf Hinweis der Verteidigung fest, dass Mütterchen Mü vorübergehend verhandlungsunfähig ist. Damit gegen die anderen drei aber verhandelt werden kann, wird das Verfahren gegen Mü abgetrennt und nach § 205 StPO vorübergehend eingestellt.
Gegen Brause, Gluffke und Bullmann eröffnet das Gericht und beginnt die Hauptverhandlung. Nach Aufruf der Sache verliest der Anklageverfasser, also der Staatsanwalt, die Anklage. Und zwar vollständig, bis auf den Namen und die Personalien von Mütterchen Mü.
Wenn man sich nun einmal den Gesetzestext vor Augen hält: Bestraft wird, wer …
… die Anklageschrift […], ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden […] ist.
… könnte sich der Staatsanwalt nach § 353d StGB strafbar gemacht haben. Denn schließlich hat er die Anklageschrift, in der Mütterchen Mü eine Straftat vorgeworfen geworfen wurde, bereits in der öffentlichen Hauptverhandlung gegen Brause, Gluffke und Bullmann verlesen. Und zwar größtenteils. Faszinierender Gedanke, nicht? 8-)
Ich frage für einen Freund. ;-)
Das ursprüngliche Bild (Bücherrücken) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
Die Zeugen der Anklage
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mandanten vor, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht zu haben (§ 263 III 2 StGB). In der Summe sollen über 25.500 Personen geschädigt worden sein, fein säuberlich auf 689 Seiten in der Anklageschrift gelistet.
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Das sind ja nun alles Zeugen, die eigentlich gehört werden müssen. Jedenfalls dann, wenn der Mandant bestreitet, besonders die eine oder andere Person nicht betrogen zu haben. Bei manchen Zeugen dürfte es allerdings etwas schwierig werden, sie ordnungsgemäß zur Vernehmung zu laden. Und das nicht nur, weil der Wohnsitz öfters mal gewechselt wurde.

Ein nettes Beispiel dafür, daß manche Staatsanwälte ziemlich abgestumpft arbeiten, wenn sie in Umfangstrafsachen ins Detail gehen müssten. Um es mal höflich auszudrücken.
Aber wenigstens hat die Staatsanwaltschaft die Schadenssumme korrekt ausgerechnet, also auch die Beträge in den Gesamtschaden addiert, die unserem Führer entstanden sind.
Es gibt übrigens noch reichlich mehr solcher „Zeugen“ der Anklage von der gleichen Qualität. Beispiel gefällig? Bitteschön:

Ich bin auf die Reaktionen der Zeugen auf ihre Ladungen zur Zeugenvernehmung gespannt. Und bei der Berechnung der Höhe des „Schadens“ gäbe es sicher auch noch das eine oder andere zu ergänzen (meint: zu streichen).
Alpi fährt nicht mehr
Die Staatsanwaltschaft Bremen hat den Erlaß eines Haftbefehls beantragt. Gegen Alpi, einen Motorradfahrer und (ehemaligen) Videoblogger.
Das Amtsgericht Bremen hat den Haftbefehl erlassen. Der Motorradfahrer sitzt nun seit dem 24.06.2016 in Untersuchungshaft. Wegen Totschlags (§ 212 StGB)!
Der 23 jährige Motorradfahrer soll am 17.06.2016 einen Unfall verursacht haben, bei dem ein Fußgänger tödlich verletzt wurde.
Aus der Pressemitteilung 8 / 2016 der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der tatverdächtige Motorradfahrer in den Abendstunden des 17.06.2016 mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h durch Bremen gefahren ist und hierbei billigend in Kauf genommen hat, dass er auf der von ihm befahrenen Strecke auf eine Vielzahl von anderen Verkehrsteilnehmern treffen und es aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und der damit einhergehenden eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten zu Zusammenstößen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen würde.
Bei derartigen Verhaltensweisen hängt es nur vom Zufall ab, ob die im Falle eines Unfalles mit an Sicherheit zu erwartenden Verletzungen tödlich sind oder nicht. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Tatverdächtige auch bei dem Unfall am 17.06.2016 einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen hat, weshalb sein verhalten strafrechtlich als Totschlag bewertet worden ist.
Das ist dünnes Eis, aber nicht ganz von der Hand zu weisen. Mitgehen würde ich auf jeden Fall bei einem Vorwurf (sehr) grober Fahrlässigkeit.
Aber hatte der Moppedfahrer tatsächlich den bedingten Vorsatz, andere Verkehrsteilnehmer zu töten? Keine einfach zu beantwortende Frage, meint auch der BGH in seinem Beschluss vom 25.11.2010 – 3 StR 364/10:
Die Vornahme äußerst gefährlicher Gewalthandlungen legt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sehr nahe. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen bedarf die Frage der vorsatzspezifischen Billigung des Todes indessen einer Gesamtschau der aussagekräftigen objektiven und subjektiven Tatumstände.
Über die Antwort auf diese Frage wird das Gericht dann noch einmal in Ruhe nachdenken. Im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung und/oder einer Haftbeschwerde.
Ob der von der Staatsanwaltschaft als Schnellschuß veranlaßte Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO dann auf Dauer Bestand haben wird, möchte ich bezweifeln. Denn so ein Fahrstil ist zunächst einmal höchst autoaggressiv (wie Psychiater sagen würden). Die Fremdgefährdung ist erst eine Folge dieser suizidalen Tiefflüge.
Aber erstmal eben ein Signal an die Öffentlichkeit senden, das tut so ein Law-And-Order-Staatsanwalt ja mal ganz gerne. In Zeiten wie diesen.
BTW:
§ 315c StGB und auch der § 222 StGB eröffnen jeweils einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Beim § 212 StGB sind es maximal 15 Jahre. Das Risiko für Alpi, sich hier eine zweistellige Anzahl an Jahren abzuholen ist jedoch deutlich kleiner als das Risiko, sich den Hals abzufahren.
Wie würden Sie den Moppedfahrer verteidigen?
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Besten Dank an S.B. für den Hinweis auf dieses Verfahren.
Der vom Strafverteidiger beleidigte Oberstaatsanwalt
Zum Thema „Deutliche Worte im Urteil“ gab es in der vergangenen Woche bereits einen Blogbeitrag. Das erinnerte mich an ein älteres Verfahren, in dem ich eine Doppelrolle gespielt habe:
Erst als Strafverteidiger, dann als Angeklagter.
Mein Mandant war (ist) Rechtsanwalt H., der sich bei den Gegnern oft sehr unbeliebt gemacht hatte. Diese reagierten in einigen Fällen mit Strafanzeigen gegen den engagierten Zivilrechtler.
Zuständig für Strafsachen gegen Rechtsanwälte ist eine Spezialabteilung der Generalstaatsanwalt (GenStA). Und dort saß – am Ende seine Laufbahn (abgeschoben?) – Oberstaatsanwalt (OStA) H. Der mochte meinen Mandanten nicht.
Intensivverfolger
OStA H. hat Rechtsanwalt H. in mehreren Verfahren intensivst strafverfolgt, hatte aber in keinem „Erfolg“. Nicht, weil der Kollege durch mich verteidigt wurde. Sondern weil mein Mandant keine Straftaten begangen hatte. Er hatte „nur“ offensiv die Rechtsverletzungen der Gegner reklamiert.
Den Charakter dieses Intensiv-OStA H. beschrieb ein Kollege später so:

Dann sah OStA H. eines Tage endlich seine Chance gekommen, meinen Kollegen und Mandanten kurz vor seiner Pensionierung doch noch zur Strecke bringen zu können.
Die Strafanzeige des Verwaltungsrichters
Rechtsanwalt H. wurde von einem Richter angezeigt. Vor dem Verwaltungsgericht sollte er in eigener Sache einen Prozeßbetrug begangen haben. Und wenn ein Verwaltungsrichter eine Strafanzeige schreibt, dann muß da ja auch was dran sein. Dachte sich wohl dieser „erfahrene“ OStA H.
Anklage
In diesem – vom aufbrausenden Charakter des OStA geprägten – Ermittlungsverfahren ging es recht heftig zur Sache. Auf üble Drohungen („Dann lasse ich Sie verhaften!„) folgten Dienstaufsichtsbeschwerden der Verteidigung. Die wiederum führten zur Anklageerhebung. Meinem Mandant, Rechtsanwalt H., wurde versuchter Prozeßbetrug vorgeworfen.
Freispruch
Vor dem Amtsgericht wurde Rechtsanwalt H. freigesprochen – auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte einen Freispruch beantragt.
Nebenbei:
In diesem amtsgerichtlichen Verfahren hatte der Verwaltungsrichter objektiv falsch ausgesagt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, weil ihm subjektiv ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.
Berufung des OStA
OStA H. – durch den Verwaltungsrichter über den Freispruch informiert – legte ein paar Minuten (sic!) nach Urteilsverkündung Berufung gegen den Freispruch ein.
Hinweisresistente Staatsanwaltschaft
Der Vorsitzende Richter des Berufungsgericht empfahl dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn der Verhandlung die Rücknahme der Berufung, weil sie keinen Aussicht auf Erfolg habe. Die Reaktion des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf diesen richterlichen Hinweis beschrieb ein Zeuge so:

Zweiter Durchgang: Strafbefehl gegen Strafverteidiger
Das war die Situation, in der ich – laut Strafbefehl – gesagt haben soll:

Die Staatsanwaltschaft – also in persona des OStA H – stellte sich nicht nur vor, daß das 30 Tagessätze Geldstrafe Wert sei. Sondern darüberhinaus hat man sich das hier noch für mich ausgedacht:

Ich weiß nicht, in welchem Wolkenkuckucksheim OStA H. seinerzeit zu nächtigen pflegte. Aber daß ich diesen Strafbefehl einfach so hinnehmen werde, wird er hoffentlich nicht selbst geglaubt haben. Obwohl: Die Veröffentlichung meiner „Verurteilung“ durch OStA H. (sic!) hätte aber zumindest in Verteidigerkreisen für gute Unterhaltung gesorgt (allein deswegen habe ich einen kurzen Moment gezögert).
Verteidigung des Verteidigers durch Verteidigerin
Das war dann der Moment wo ich meine Kollegin Kerstin Rueber aus Koblenz mit meiner Verteidigung beauftragt habe. Rechtsanwältin Rueber hat dann den Kampf um’s Recht aufgenommen und am Ende dann meinen – wohlverdienten – Freispruch (Ag Tiergarten 239 Cs 360/07) erstritten:

Die Entscheidung des Amtsgericht Tiergarten kann man in einem Satz zusammen fassen (tl;dr):
Rechtsanwalt Hoenig hat OStA H. beleidigt. Aber er durfte das!
Der Richter hat – wie in dem eingangs zitierten Urteil in Bezug auf die lügenden Polizeibeamten – mit deutlichen Worten dem OStA in’s Gebetbuch geschrieben, daß seine Ermittlungsmethoden nichts mit sauberem Handwerk eines rechtschaffenen Staatsanwalts zu tun haben.
OStA H. wurde – zu Recht – pensioniert. Und dem Verwaltungsrichter bin ich seitdem nicht wieder begegnet. Besser ist das.
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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de
Ehrbare Berufe
Es sind schon ein einige Jahre, in denen sich ein Staatsanwalt und ich viele Male immer mal wieder aneinander geraten sind.
Ein Verfahrenskomplex mit einer zweistelligen Anzahl von Beschuldigten aus dem Bereich des Cybercrime. Sowohl im Verfahren selbst, als auch außerhalb, u.a. hier im Weblog, gab es heftige Auseinandersetzungen und gegenseitige Angriffe.
Im Prinzip ging es aber stets um die Sache: Sowohl der Staatsanwalt als auch ich haben das eigentliche Ziel nie aus den Augen verloren. Die unterschiedlichen Aufgaben, die ein Staatsanwalt einerseits, und ein Strafverteidiger andererseits wahrzunehmen haben, bergen nun einmal eine Menge Konfliktstoff.
Zuviele Juristen nehmen es einem krumm, wenn hart in der Sache gekämpft wird. Sie haben den Blick dafür verloren, daß „jeder nur seinen Job machen“ muß. Und wenn es dabei mal richtig krachen muß, dann ist das eben so.
Deswegen habe mich auch sehr darüber gefreut, daß es dem Staatsanwalt und mir bei aller Härte der jahrelangen Auseinandersetzung gelungen ist, dennoch den gegenseitigen Respekt vor der Person des jeweiligen anderen nicht zu verlieren.
Es war nur eine Geste am Rande: Eine kleine Kalamität, in der ich steckte, und aus der mich der Staatsanwalt befreite, in dem er mir die Nummer seines Privathandys gab.
Vielleicht lag das Entgegenkommen des Staatsanwalts aber auch daran, daß er in seinem früheren Leben mal einen ehrbaren Beruf hatte: Er war drei Jahre lang als Strafverteidiger unterwegs. ;-)
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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de
Das Vogelgezwitscher der Staatsanwaltschaft
Manchmal kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt genau eine Audio-Aufnahme angefertigt wurde.
Mit welchen feinsinnigen Methoden der eine oder andere Ornithologe Staatsanwalt arbeitet, ergibt sich aus diesem Vermerk:

Sowas provoziert doch geradezu einen Beweisantrag, daß dieses Vogelgezwitscher von einem Vögelchen stammt, das ausschließlich so Ende September – und gerade nicht im Juli – tiriliert. Oder im Mai, so wie jetzt gerade das Amselchen, das mich beim Schreiben dieses Blogbeitrags unterhält.
Daß es auch Möglichkeiten gibt, das Datum der Aufnahme belastbar zu datieren, ist bei dieser Staatsanwaltschaft scheinbar nicht bekannt. Dort kennt man sich eben besser mit Vögeln aus als mit Sachverstand.
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Bild: © CathyUser / pixelio.de