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Richter
Betäubungsmittel im Stundentakt
Im Schnitt noch nicht einmal eine Stunde pro Fall, in dem es jeweils um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geht.
Am Verkehrsstrafgericht, bei dem meist Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verhandelt werden, sieht der Terminszettel nicht viel anders aus. Nur geht es dort um 150 Euro Bußgeld und ein paar Flens, maximal einmal um ein Fahrverbot.
Hier, beim „richtigen“ Strafrichter, geht es an’s Eingemachte: Freiheitsstrafen von bis zu zwei vier Jahren darf der Strafrichter verhängen. Im Verhältnis zu der Dauer einer Hauptverhandlung im Einzelfall ganz schön heftig.
Einen solch kurzen Prozeß kann man eigentlich nur mit einem Angeklagten machen, der nicht verteidigt wird. Das geht dann in der Regel – nach meiner Erfahrung jedenfalls – nicht gut für ihn aus.
Oder aber ein Strafverteidiger hat den Termin bereits mit Richter und Staatsanwalt vorbereitet, was dann in den meisten Fällen wohl auch zu erheblich freundlicheren Ergebnissen führt.
Was allerdings dabei herauskommt, wenn ein Verteidiger engagiert wurde und der Termin dann doch ein paar Stunden dauert … das ist (fast) nicht vorhersehbar. Wenn es trotz Verteidiger schief geht, hat der Angeklagte aber wenigstens jemanden, dem er das Versagen vorwerfen und die Ohren langziehen kann.
Oh. Mein. Gott.
Wenn man so einen Ausspruch von einem erfahrenen Strafverteidiger hört, muß etwas ganz Ernsthaftes passiert sein.
Das ist es offenbar auch. Die Entscheidung der Richter am Landgericht Landshut wird in die Geschichte eingehen. So oder so.
Ich bin ehrlich entsetzt.
Der Gau für die Amtsrichterin
In einem kleinen Amtsgericht auf dem Lande Brandenburgs geht es um eine nicht unkomplizierte Betrugs– und Untreuesache. Aufgerufen ist das Schöffengericht. Verurteilt werden sollen drei Angeklagte aus gut situierten Kreisen. Die Richterin ist vom Typ her eine „Hausfrau in Robe„.
Für die Angeklagten melden sich drei Rechtsanwälte, allesamt erfahrene Verteidiger aus „Westberlin„.
Ich kann mir gut vorstellen, daß die Richterin nicht gut schläft in der Nacht vor dem ersten Termin.
Befangene Richterin?
Hauptverhandlung vor der Strafrichterin: Ein als Zeuge geladener Polizist fehlt. Er hat sich telefonisch wegen Krankheit (Motorradunfall am Vortag) entschuldigt. Der Verteidiger fragt, ob dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung vorliegt.
Die Richterin: „Bei Kollegen verzichte ich darauf immer“
Nebenbei: Die Richterin war bereits in der DDR als Richterin tätig.
Danke an den anonymen Stammleser dieses Blogs für die Geschichte und den Hintergrund.
Boykott des Richters?
Der Mandant wird beim Klauen erwischt. Ein einfacher Diebstahl. Aber: Er ist Ausländer und hat keinen festen Wohnsitz in Deutschland. Deswegen wird – quasi reflexartig – die Fluchtgefahr gemäß § 112 II 2 StPO angenommen und der Mandant sitzt nun in der Untersuchungshaft.
Er spricht kein Deutsch und ich seine Sprache auch nicht. Deswegen beantrage ich Akteneinsicht und die Beiordnung eines Dolmetschers für die Verteidigergespräche. Ich bekomme die Akte vom Gericht binnen weniger Tage – und gleich auch die Ladung zu Hauptverhandlungstermin. Soweit, sogut.
Ich habe dann noch einmal an den Dolmetscher erinnert. Schriftlich, höflich. Schriftlich, mahnend. Telefonisch,vergeblich; weder Richter, noch Geschäftsstelle sind erreichbar. Dann nochmal schriftlich, böse. Keine Reaktion.
Heute ist der Termin, sechs Zeugen sind geladen. Ich kenne die Akte, der Mandant das Papier, auf dem sie ausgedruckt wurde. Verstehen tut er sie nicht. Eine Vorbereitung auf den Termin hat nicht stattgefunden.
Und nun? Wenn ich jetzt die Aussetzung des Termins beantrage, muß der Richter diesem Antrag stattgeben, weil die Verteidigung sich nicht vorbereiten konnte. Dann wird irgendwann im Dezember oder Januar neu terminiert. Lehne ich bzw. lehnt der Mandant den Richter ab, passiert dasselbe. Der Mandant bleibt bis dahin – aller Wahrscheinlichkeit nach – in Haft; jedenfalls ist nicht mit seiner heutigen Entlassung zu rechnen.
Zu erwarten hat der Mandant eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Manchem Richter scheint das Kosteneinsparungsgebot das Hirn vernebelt zu haben. Ich muß aufpassen, daß ich ihm das heute nicht sage.
Boykott der Verteidigung durch Richter
Über einen ganz üblen Versuch des Vorsitzenden Richters der 5a. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Görlitz, mit Nachdruck einen Verteidiger aus dem Verfahren zu schießen, berichtet ein Beschluß des OLG Dresden vom 17.07.2009 – 1 Ss 347/09.
Erst setzt der Görlitzer Richter dem Wahlverteidiger eine Pflichtverteidigerin vor die Nase, die auch der Mandant nicht haben wollte. Und dann verweigert er dem Wahlverteidiger de facto die Akteneinsicht.
Das OLG Dresden hat die unglaubliche Entscheidung des Landgerichts dorthin befördert, wo sie hingehört: In den Orkus der befangenen Richter. Und zwar einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
Vor dem Hintergrund des Umstands, daß Revisionen, die auf die Befangenheit eines Richters gestützt sind, in fast allen Fällen erfolglos bleiben, könnte der Dresdner Beschluß ein bemerkenswerter Hinweis auf einen ganz miesen Charakter des Görlitzer Richters sein.
Wo ich schon gerade dabei bin:
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Soweit dazu die objektivste Behörde der Welt. Schämen die sich eigentlich nicht?
Entscheidung gefunden bei Rechtsanwalt Detlef Burhoff.
Keine Terminsverlegung
Aus einem freundlichen Schreiben eines kleinen westdeutschen Amtsgerichts in einer Bußgeldsache:
… wird mitgeteilt, dass dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers vom 28.09.2009 (eingegangen bei Gericht per Fax um 17:27 Uhr) wegen angeblicher Erkrankung des Betroffenen derzeit nicht stattgegeben wird, nachdem bereits zwei Termine auf Gründen, die im Einflussbereich des Betroffenen oder der Verteidigung lagen, verlegt wurden.
Das zum Nachweis eingereichte Attest genügt nicht in Ansätzen den Erfordernissen zur Glaubhaftmachung, da hierin weder die angeblichen Symptome noch die Art der Erkrankung genannt sind. Dem Betroffenen wird daher Gelegenheit gegeben, seine behauptete Erkrankung in einer genügenden Form durch ein aussagekräftiges Attest nachzuweisen. Hierzu wird der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden [sein], damit das Gericht den behandelnden Arzt gegebenenfalls telefonisch im Freibeweis zu der Erkrankung befragen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses nur berücksichtigt werden kann, wenn das Attest bis zum Termin der Hauptverhandlung um 15:00 Uhr dem Abteilungsrichter vorgelegt wird.
Wieso kommt mir gerade der Gedanke, dem Megalomaniker Richter die Visitenkarten meines Lieblingspsychiaters zu übermitteln?
Rechtsmißbrauch durch Richter?
Das Amtsgericht Nürtingen hatte in seinem Urteil vom 23.4.2009 (16 OWi 73 Js 13396/09) in einer Bußgeldsache über eine Standard-Vollmachtsfrage zu entscheiden: Der Verteidiger hat seine Bevollmächtigung anwaltlich versichert, aber keine entsprechende Vollmachtsurkunde zur Akte gegeben. Die Bußgeldbehörde hat ihm, dem Verteidiger, den Bußgeldbescheid gleichwohl zugestellt. War diese Zustellung nun wirksam?
Na selbstverständlich, meinte der Richter am Amtsgericht Nürtingen, und bemühte seinen Bauch, statt seinen Kopf, um das Urteil zu begründen. Gemäß dem Grundsatz: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf!“ konnte die Zustellung gar nicht unwirksam sein, weil ansonsten ja die Tat verjährt wäre.
Richter Carsten Krumm, der sich als kompetenter Verkehrsrechts-Experte bei Beck Online einen guten Namen gemacht hat, hält die Entscheidung für richtig, gratuliert dem Gericht und titelt in im Beck-Blog:
„Rechtsmissbrauch“: Vollmachtstrick des Verteidigers gut ausgebremst.
und formuliert einen Leitsatz:
Ein Verteidiger, der seine Bevollmächtigung versichert und gegenüber der Verwaltungsbehörde als solcher auftritt, kann sich im Bußgeldverfahren nicht auf eine fehlende schriftliche oder beschränkte Vollmacht berufen. Zustellungen an ihn sind wirksam.
Wenn man sich das Urteil allerdings einmal genauer anschaut, erkennt man die groben Fehler, die man dem Nürtinger Richter vorwerfen kann (und sollte!). Die zitierten Entscheidungen passen nicht zu dem zu entscheidenden Fall. Der Gesetzeswortlaut spricht eindeutige Worte, die mit dem Urteil nicht in Einklang zu bringen sind.
Die beiden Kommentare, die andere Verkehrsrechtsrechts-Experten, nämlich Rechtsanwalt und Fachwalt für Verkehrsrecht Jürgen Melchior und Richter am Oberlandesgericht a.D. Detlef Burhoff, zu dem Beitrag von Herrn Krumm abgegeben haben, zeigen auf, daß das Urteil aus Nürtingen unbrauchbar ist.
Die Rechtsmittel gegen solche Fehlurteile sind eng begrenzt. Das weiß der Richter auch. Im Normalfall geht ein Richter mit dem blauen Himmel, der sich über ihm auftut, sorgsam um. Anders scheint es wohl am Amtsgericht Nürtingen zuzugehen.
Rechtsanwalt Andreas Jede zitiert in seinem Kommentar zu jenem Beitrag den Juristen Rudolf von Jhering mit den Worten:
„Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.“
Bruch formellen Rechts, das ist das, was auch ich dem Richter am Amtsgericht Nürtingen vorwerfen möchte. Und das ist eben in meinen Augen Rechtsmißbrauch. Ein Verteidiger, der keine Vollmacht zur Akte reicht, handelt nicht rechtsmißbräuchlich, sondern macht die gute Arbeit, die sein Mandant von ihm erwarten darf.
Ladungsfrist: Drei Stunden
Wenn ich einen Antrag auf mündliche Haftprüfung stelle, bitte ich auch gleichzeitig das Gericht, den Termin abzustimmen. Die meisten Richter entsprechen der Bitte und rufen hier an.
Es gibt aber ein ganz besonderes Exemplar eines Haftrichters, der so etwas nicht nötig hat. Der schickt schlicht die Mitteilung, wann und wo der Termin stattfindet, und ich soll dann zusehen, wie ich es einrichten kann.
Hiermit hat er sich allerdings selbst übertroffen:
Drei Stunden und siebzehn Minuten vor dem Termin trudelt die Terminsnachricht hier ein. Der hat sie nicht mehr alle beieinander, habe ich mir im Stillen gedacht. Er hat sich aber anschließend dafür (nein, nicht für meine Gedanken) entschuldigt. Na, wenigstens das. Und einen neuen Termin hat er auch abgestimmt.
Ich bin gespannt, wie er in Zukunft auf meine Terminsabsprachebitten reagieren wird.
Oberfauler Richter
Es ist mittlerweile üblich geworden, daß die Staatsanwaltschaften hier in Moabit ihre Anträge auf Erlaß eines Haftbefehls so ausformulieren und gestalten, daß der Haft-/Ermittlungsrichter nur noch unterschreiben muß. Manchmal liest der Richter den Haftbefehlsentwurf sogar. Jedenfalls gilt die Maxime: Je weniger Arbeit der Staatsanwalt dem Richter macht, desto wahrscheinlicher ist es, daß er dem Antrag auch stattgibt.
Nun ist mir aber ein besonderes Exemplar eines Richters Haftbefehls-Entwurfes untergekommen. Der Staatsanwalt hatte sich schon die Mühe gemacht, alles fein säuberlich und unterschriftsreif vorzubereiten. Allerdings: Sein Entwurf war auf weißem Papier gedruckt; Haftbefehle sind aber auf rotem Papier auszufertigen.
Der Richter hat daraufhin die Akte komplett an den Staatsanwalt zurückgesandt. Mit dieser handschriftlichen Verfügung:

Das war am 12.07.2009. Der auf rotem Papier ausgedruckte Haftbefehl stammt schließlich vom 21.07.2009. Meinem Mandanten konnte es Recht sein …
Das ist die Justiz, wie sie singt und lacht.

