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Kanzlei Hoenig Info
Sonnige Grüße
Ein nachvollziehbarer Auftrag eines Mandanten an seinen Verteidiger:

Vor dem Hintergrund, daß der Überbringer schlechter Nachrichten vor nicht allzu langer Zeit stets geköpft wurde, werde ich selbstverständlich diesen Anweisung des Mandanten folgen.
Alpi fährt nicht mehr
Die Staatsanwaltschaft Bremen hat den Erlaß eines Haftbefehls beantragt. Gegen Alpi, einen Motorradfahrer und (ehemaligen) Videoblogger.
Das Amtsgericht Bremen hat den Haftbefehl erlassen. Der Motorradfahrer sitzt nun seit dem 24.06.2016 in Untersuchungshaft. Wegen Totschlags (§ 212 StGB)!
Der 23 jährige Motorradfahrer soll am 17.06.2016 einen Unfall verursacht haben, bei dem ein Fußgänger tödlich verletzt wurde.
Aus der Pressemitteilung 8 / 2016 der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der tatverdächtige Motorradfahrer in den Abendstunden des 17.06.2016 mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h durch Bremen gefahren ist und hierbei billigend in Kauf genommen hat, dass er auf der von ihm befahrenen Strecke auf eine Vielzahl von anderen Verkehrsteilnehmern treffen und es aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und der damit einhergehenden eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten zu Zusammenstößen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen würde.
Bei derartigen Verhaltensweisen hängt es nur vom Zufall ab, ob die im Falle eines Unfalles mit an Sicherheit zu erwartenden Verletzungen tödlich sind oder nicht. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Tatverdächtige auch bei dem Unfall am 17.06.2016 einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen hat, weshalb sein verhalten strafrechtlich als Totschlag bewertet worden ist.
Das ist dünnes Eis, aber nicht ganz von der Hand zu weisen. Mitgehen würde ich auf jeden Fall bei einem Vorwurf (sehr) grober Fahrlässigkeit.
Aber hatte der Moppedfahrer tatsächlich den bedingten Vorsatz, andere Verkehrsteilnehmer zu töten? Keine einfach zu beantwortende Frage, meint auch der BGH in seinem Beschluss vom 25.11.2010 – 3 StR 364/10:
Die Vornahme äußerst gefährlicher Gewalthandlungen legt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sehr nahe. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen bedarf die Frage der vorsatzspezifischen Billigung des Todes indessen einer Gesamtschau der aussagekräftigen objektiven und subjektiven Tatumstände.
Über die Antwort auf diese Frage wird das Gericht dann noch einmal in Ruhe nachdenken. Im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung und/oder einer Haftbeschwerde.
Ob der von der Staatsanwaltschaft als Schnellschuß veranlaßte Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO dann auf Dauer Bestand haben wird, möchte ich bezweifeln. Denn so ein Fahrstil ist zunächst einmal höchst autoaggressiv (wie Psychiater sagen würden). Die Fremdgefährdung ist erst eine Folge dieser suizidalen Tiefflüge.
Aber erstmal eben ein Signal an die Öffentlichkeit senden, das tut so ein Law-And-Order-Staatsanwalt ja mal ganz gerne. In Zeiten wie diesen.
BTW:
§ 315c StGB und auch der § 222 StGB eröffnen jeweils einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Beim § 212 StGB sind es maximal 15 Jahre. Das Risiko für Alpi, sich hier eine zweistellige Anzahl an Jahren abzuholen ist jedoch deutlich kleiner als das Risiko, sich den Hals abzufahren.
Wie würden Sie den Moppedfahrer verteidigen?
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Besten Dank an S.B. für den Hinweis auf dieses Verfahren.
Urlaubende Katzenliebhaber, Cola- und Biertrinker
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Bestellung von mehreren Cola und Bier beschäftigt. Und hat entschieden:
„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe
In der Pressemitteilung Nr. 36/2016 vom 24. Juni 2016 schreibt die Pressestelle des Bundesverfassungsgericht:
Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
Und das waren die beiden weltbewegenden Sachverhalte, mit denen sich die stets eine Bibel tragende Richter beschäftigt haben:
- Beim Besuch eines Fußballspiels trug der Beschwerdeführer 1 eine schwarze Hose, die im Gesäßbereich großflächig mit dem gut sicht- und lesbaren Schriftzug „ACAB“ bedruckt war. Nach dem Spiel verließ er das Stadion auf einem Weg, der an einigen dort eingesetzten Bereitschaftspolizisten vorbeiführte. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Berufung zum Landgericht und die Revision zum Oberlandesgericht blieben erfolglos.
- Der Beschwerdeführer 2 im Verfahren hielt während eines Fußballspiels gemeinsam mit anderen Personen verschiedene großflächige Banner hoch. Ein Transparent trug die Aufschrift „Stuttgart 21 – Polizeigewalt kann jeden treffen“, ein weiteres war mit der Aufschrift „BFE ABSCHAFFEN“ versehen, wobei „BFE“ für die Beweis- und Festnahmeeinheiten der Polizei steht. Der Beschwerdeführer und vier weitere Personen trennten vier Buchstaben aus diesem Transparent heraus und hielten diese dann in der Formation „A C A B !“ hoch. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig und verwarnte ihn, nachdem ein den Beschwerdeführer freisprechendes Urteil durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden war. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
Es geht in den beiden Fällen entscheidend um die Frage, ob die Adressierung dieser Parole „personalisierend“ zu verstehen war. Allein das Wissen der Beschwerdeführer, daß Polizisten im Stadion sind und die Parole wahrnehmen könnten, reicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Es sei hier nicht ersichtlich gewesen, ob die Äußerungen der beiden Freunde schöner Katzen sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richteten.
Deswegen haben sich die beiden Fußballfans nach vier Instanzen endlich ihren Freispruch verdient und können entspannt einen Urlaub an der Copacabana antreten.
Wieso kommt mir jetzt schon wieder die verbotene Frage in den Sinn, ob die Polizeibeamte in den Stadien keine anderen Aufgaben hatten, als irgendwelchen schlecht gekleideten Hools auf den Hintern zu gucken?
Für unsere kleinen Leser heute ein Rätsel:
Welche weitere Bedeutungen der vier reklamierten Buchstaben findet man in dem Beitrag und gibt es weitere?
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Bild geklaut bei la vida loca * la familia
Beleidigter Heini
In Düsseldorf sind Polizeibeamte besonders sensibel:

Gut, ich räume ein: Das ist schon was länger her. 34 Jahre ziemlich genau. Aber ich bin mir nicht sicher, ob diese Zeit ausgereicht hat, um den Herrschaften von der Rennleitung mittlerweile ein dickeres Fell hat wachsen zu lassen.
Legale Hasen und Igel
Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2016 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (pdf) beschlossen.
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, oder noch kürzer NpSG, wird die Antidroge heißen, wenn es gelingt, den Entwurf durch die Gesetzgebungsmühle zu bringen.
Alles verboten
Aufgabe diese NpSG ist das Verbot des Erwerbs, des Besitzes, des Handels und der sonstigen Weitergabe von und mit neuen psychoaktiven Stoffen zu installieren. Unter den Pastorentöchtern kennt man die Stöffchen als Legal Highs, Herbal Highs, Research Chemicals oder als Badesalzdroge.
Wettlauf
Damit möchte der Hase in Gestalt des Bundesministers für Gesundheit den Wettlauf mit den Igeln, aka Chemikern, endlich gewinnen. Denn bisher war es so, daß stets neue chemische Varianten bekannter Stoffe auftauchten, die dann erst einmal nicht in den Anhängen zum BtmG gelistet waren. Bis die Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht angepaßt werden konnten, vergingen Monate und manchmal Jahre, in denen die Spice-Mischungen munter im Internet, in Smartshops, in Headshops oder verdeckt auf Darknet-Märkten erhältlich waren.
Jetzt ist Schluß
Damit soll – wenn es nach dem Willen des Bundeskabinetts geht – jetzt Schluß sein. Konkret sieht der Entwurf ein großflächiges Erwerbs-, Besitz- und Handelsverbot vor. Vor allem soll die Weitergabe von neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) unter Strafe gestellt werden.
Gruppenbildung
Und in diesem Zusammenhang hatten die Frauen und Herren Ministerialjuristen eine tolle Idee: Jetzt werden nicht nur konkrete Stoffe verboten, sondern das Verbot bezieht sich auf ganze Stoffgruppen.
Wenn also ein Chemielaborant eine neue Variante bekannter Betäubungsmittel oder psychoaktiver Stoffe entwickelt hat, reicht es für das Verbot aus, wenn das neue Badesalz zu einer verbotenen Stoffgruppe gehört. Und das war’s dann mit dem Freihandel.
Der Europäische Gerichtshof erlaubte die Badesalze
Hintergrund dieser Idee bzw. das Motiv für den Verbotsentwurf war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-358/13 und C-181/14, C-358/13, C-181/14), der festgestellt hat, daß Research Chemicals keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind.
Ein Stoff, der bereits unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) fiel, wurde in seiner chemischen Struktur gezielt so verändert, daß der neue Stoff nicht mehr dessen Verbots- und Strafvorschriften unterliegt. BtMG ging dann nicht mehr.
Also haben sich die Strafbarkeitslücken-Phobiker gedacht, dann gilt das AMG. Und das geht nach dem EuGH (pdf) aber auch nicht, weil „Explosion“ keine Medizin ist.
Und dann war sie da, die Lücke. Und die soll jetzt das NpSG (pdf) schließen.
Conclusio?
Keine Frage, das Zeug ist gefährlich und tut dem Körper nicht gut. Aber warum gibt es die Plastikdrogen denn überhaupt? Darüber können man ja auch mal nachdenken. Wären die NpS auch auf dem Markt, wenn das andere, teilweise ganz bestimmt weniger gefährliche Betäubungsmittel kontrolliert (und – nagut-nagut – versteuert) zur Berauschung ans erwachsene Volk abgeben würden?
Ich bin mir sehr sicher, daß es bald eine neue Igel-Spezies geben wird.
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Bild Igel: © Dieter / Bild Hase: © Rudolpho Duba pixelio.de
Weisheiten des Lebens: Heute aus Düsseldorf
Unser Nachbar verfügt über eine größere Menge an Lebenserfahrung. Eine solche hat er nun an uns weitergegeben.
Ein Ausschnitt aus dem Kölner Express vom 27. April 1982:

Unter dieser Überschrift erstattete der Journalist Ulrich Lang vor 34 Jahren einen launigen Prozeßbericht:

So unterhaltsam kann Strafrecht sein. Jedenfalls im Rheinland.
Kommentare deaktiviert für Weisheiten des Lebens: Heute aus Düsseldorf
Stellenangebot: Nichtstrafrechtler gesucht
Der Kollege und Professor für dt. und int. Marken- und Medienrecht bei CBS Cologne Business School Ralf Höcker sucht via Facebook
qualifizierte Anwaltskollegen (m/w), die Interesse an einer spannenden, gut dotierten Tätigkeit haben.
Dabei möchte ich ihn unterstützen.
Beachte:
Es muß kein Strafrechtler sein, da kennt er sich selbst gut genug aus. Für seine Zwecke, nach eigener Einschätzung. Und Motorradrechtler können sich eine Bewerbung auch sparen; die Kanzlei vertritt nur einen Osmanen und der ist mit Herrn Höcker schon bestens anwaltlich versorgt.

Bewerbung bitte direkt an Herrn Ralf Höcker. Via Facebook.
Es geht doch – jedenfalls in Frankfurt am Main
Es geht auch ohne.
Der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht in Frankfurt am Main fehlen zwar die rechtlichen Grundlagen – wie allen andern Strafgerichten in der Republik auch. Noch. Die digitale Akte im Strafprozeß ist gesetzlich nocht nicht (abschließend) geregelt.
Trotzdem gelingt es dem Hessischen Gericht, in einer größeren Wirtschaftsstrafsache die zahlreich versammelte Verteidigung mit einer zeitgemäßen Akteneinsicht zu versorgen. Und zwar kostengünstig.

Es gibt an der einen oder anderen Stelle zwar noch Optimierungspotential, aber die Hessen sind auf dem richtigen Weg.
Richter K. und das letzte Jahrhundert
In einer Bußgeldsache geht es unter anderem um die Fahreridentität. Das Auto, mit dem der behauptete Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sein soll, ist auf die Ehefrau des Betroffenen zugelassen. Richter K. will nun die Ehefrau des Betroffene dazu befragen, ob ihr Ehemann der Fahrer war; deswegen hat er sie als Zeugin zum Gerichtstermin geladen.
Die Zeugin hat über ihren anwaltlichen Zeugenbeistand darum gebeten, sie wieder abzuladen. Sie werde sich nicht äußern. Das muß sie auch nicht, weil § 52 StPO ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richter K. ist überrascht und will die Zeugin so einfach nicht vom Haken lassen:

In der überschaubaren Welt eines Verkehrsrichters ist es eben schlecht vorstellbar, daß § 1355 BGB seit mehr als 2 Jahrzehnten einen gemeinsamen Ehenamen nicht zwingend vorschreibt. Ich kenne mich zwar auch nicht aus im Ehe- und Familienrecht – aber ich blamiere mich wenigstens nicht mit meiner Unkenntnis.
Nur nebenbei:
Aus der Bußgeldakte geht an drei Stellen hervor, daß bereits der Polizeipräsident die Verwandtschaftsverhältnisse geklärt hat – Datum der Eheschließung, Standesamt und „Heiratsbuchnummer“, alles drin in der Akte. Man muß sie nur vorurteilsfrei lesen.
To be continued …
Tauchstation und Aufsichtsbehörden
Im neuen „digitalen“ Kammerton 2016/06 der Rechtsanwaltskammer Berlin wird über die Tauchstation im Referendariat berichtet.
Die Tauchstation ist meist die letzte Ausbildungs-Station des juristischen Referendariats unmittelbar vor den Examensklausuren. Die findet in der Regel in einer Anwaltskanzlei statt und wird von den Referendaren gern zur Examensvorbereitung genutzt. Es wird also nicht ausgebildet, sondern für das Examen gelernt.
Und das sehen die zuständigen Aufseher bei der Rechtsanwaltskammer nicht gern. Deswegen:
Die Referendarabteilung des Kammergerichts wird in Zukunft stärker gegen die weit verbreitete (Un)sitte vorgehen, dass Referendare und Referendarinnen während der Anwaltsstation auf „Tauchstation“ gehen.
Die Argumente, die für den Versuch streiten, diese Praxis möglichst zu unterbinden, sind nicht ganz von der Hand zu weisen.
Denn durch das „Tauchen“, welches ausschließlich in der Anwaltsstation stattfindet, wird die Zeit, die für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Hinblick auf den Anwaltsberuf zur Verfügung steht, die ohnehin kürzer ist als der Teil, der für die Ausbildung aus „staatlicher Sicht“ genutzt wird, noch weiter reduziert.
Das hat was, ja.
Aber wenn ein Referendar eben tauchen will, darf der Ausbilder, das heißt der Rechtsanwalt, regelmäßig mangels entgegen stehender Hinweise davon ausgehen, daß es sich dabei um eine Entscheidung eines erwachsenen Menschen handelt.
Wir bilden seit vielen Jahren Referendare aus. Das heißt: Wir liefern den angehenden Volljuristen ein Angebot, das sie annehmen können. Wenn nicht, dann eben nicht. Freiberufler, wenn sie es ernst meinen, sind nicht Teil des Zwangs, der von den Justizbehörden auf die Auszubildenden gerne ausgeübt wird.
Ich weiß nicht, wie sich die „Referendarabteilung des Kammergerichts“ ihr Vorgehen „gegen die weit verbreitete (Un)sitte“ vorstellt. Aber bevor wir uns als Freiberufler von den Leitfossilien aus der Elßholz- und Littenstraße kontrollieren lassen, ob wir als Hilfs-Aufseher funktionieren, müssen die Herrschaften sich schon was einfallen lassen. Auch wir sind erwachsen.
Ceterum censeo,
daß sich Freiberufler von Klammeranwälten nicht beaufsichtigen lassen werden.
Ein vorsorgliches Obiter Dictum:
Unsere Ausbildungskapazitäten für 2017 sind bereit erschöpft.
Und nein:
Ich habe kein großes Latinum. ;-)
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Bild: © Jerzy / pixelio.de