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Kanzlei Hoenig Info
Ein kleiner Beitrag zur Rehabilitierung Sachsens
In einer komplizierten Wirtschaftsstrafsache war ich mit den sächsischen Ermittlungsbehörden einig geworden.
Das umfangreiche Vefahren läuft seit 2011. Und ein Ende war nicht absehbar, wenn die Verteidigung sich weiter wie bisher auf die Hinterbeine stellt.
Deswegen gab es aus Dresden ein Angebot, das mein Mandant nicht ablehnen konnte: Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 1.000 Euro.
Ich habe für meinen Mandanten die Zustimmung erklärt – mit einem kleinen Zusatz:
Wenn ich persönlich etwas wünschen darf, dann würde ich die Zahlung an eine gemeinnützige Organisation vorschlagen, die sich dafür einsetzt, das ziemlich lädierte Bild der Sachsen wieder gerade zu hängen.
Der zuständige Ermittler reagierte darauf mit Verständnis:
Ich habe Ihren Wunsch der Zielsetzung für die Zahlung der zuständigen Oberstaatsanwältin mitgeteilt und gehe davon aus, dass er Berücksichtigung finden wird.
Wenn Sachsen demnächst wieder ein klein wenig freundlicher zu Nicht-Sachsen werden sollte, dann hat mein Mandant (s)einen Teil dazu beigetragen.
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Bild: © Rolf Handke / pixelio.de
Selbstverteidigung in Bußgeldsachen: Eine Erfolgsmeldung
Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ wurde zwischenzeitlich bereits 6.726 Mal (Stand 16.06.2016) abonniert. Offenbar stoßen wir mit diesem Angebot auf großes Interesse. Darüber freuen wir uns selbstverständlich.
Schließlich steckt in den 9 Lektionen einiges an Mühen, aber eben auch reichlich Erfahrung von Strafverteidigern, die im Laufe der Jahre mehrere tausend Bußgeldsachen verteidigt haben.
Wenn die Abonnenten dann auch noch über effektive Erfolge berichten, die sie mit dem Kursmaterial erzielt haben, sind wir auch ein kleines bisschen stolz. Über Rückmeldungen wie diese …
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen dank für den lehrreichen Kurs, die Lektionen waren für mich sehr verständlich und nachvollziehbar formuliert.
Der Kurs hat mir in der Praxis auch geholfen, nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn hat die Polizei mir nach meiner Antwort auf den Betroffenen-Anhörungsbogen schriftlich ein akzeptables Verwarnungsgeld „angeboten“.Mit freundlichen Grüßen aus der Pfalz
… freuen wir uns daher besonders.
Wer sich auch erst einmal selbst versuchen will mit der Verteidiung gegen einen Bußgeldbescheid – oder wer sich schlicht über die Verteidigungsmöglichkeiten und den Gang des Bußgeldverfahrens informieren möchte: Hier geht’s zur Anmeldung.
Kommentare deaktiviert für Selbstverteidigung in Bußgeldsachen: Eine Erfolgsmeldung
Der vom Strafverteidiger beleidigte Oberstaatsanwalt
Zum Thema „Deutliche Worte im Urteil“ gab es in der vergangenen Woche bereits einen Blogbeitrag. Das erinnerte mich an ein älteres Verfahren, in dem ich eine Doppelrolle gespielt habe:
Erst als Strafverteidiger, dann als Angeklagter.
Mein Mandant war (ist) Rechtsanwalt H., der sich bei den Gegnern oft sehr unbeliebt gemacht hatte. Diese reagierten in einigen Fällen mit Strafanzeigen gegen den engagierten Zivilrechtler.
Zuständig für Strafsachen gegen Rechtsanwälte ist eine Spezialabteilung der Generalstaatsanwalt (GenStA). Und dort saß – am Ende seine Laufbahn (abgeschoben?) – Oberstaatsanwalt (OStA) H. Der mochte meinen Mandanten nicht.
Intensivverfolger
OStA H. hat Rechtsanwalt H. in mehreren Verfahren intensivst strafverfolgt, hatte aber in keinem „Erfolg“. Nicht, weil der Kollege durch mich verteidigt wurde. Sondern weil mein Mandant keine Straftaten begangen hatte. Er hatte „nur“ offensiv die Rechtsverletzungen der Gegner reklamiert.
Den Charakter dieses Intensiv-OStA H. beschrieb ein Kollege später so:

Dann sah OStA H. eines Tage endlich seine Chance gekommen, meinen Kollegen und Mandanten kurz vor seiner Pensionierung doch noch zur Strecke bringen zu können.
Die Strafanzeige des Verwaltungsrichters
Rechtsanwalt H. wurde von einem Richter angezeigt. Vor dem Verwaltungsgericht sollte er in eigener Sache einen Prozeßbetrug begangen haben. Und wenn ein Verwaltungsrichter eine Strafanzeige schreibt, dann muß da ja auch was dran sein. Dachte sich wohl dieser „erfahrene“ OStA H.
Anklage
In diesem – vom aufbrausenden Charakter des OStA geprägten – Ermittlungsverfahren ging es recht heftig zur Sache. Auf üble Drohungen („Dann lasse ich Sie verhaften!„) folgten Dienstaufsichtsbeschwerden der Verteidigung. Die wiederum führten zur Anklageerhebung. Meinem Mandant, Rechtsanwalt H., wurde versuchter Prozeßbetrug vorgeworfen.
Freispruch
Vor dem Amtsgericht wurde Rechtsanwalt H. freigesprochen – auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte einen Freispruch beantragt.
Nebenbei:
In diesem amtsgerichtlichen Verfahren hatte der Verwaltungsrichter objektiv falsch ausgesagt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, weil ihm subjektiv ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.
Berufung des OStA
OStA H. – durch den Verwaltungsrichter über den Freispruch informiert – legte ein paar Minuten (sic!) nach Urteilsverkündung Berufung gegen den Freispruch ein.
Hinweisresistente Staatsanwaltschaft
Der Vorsitzende Richter des Berufungsgericht empfahl dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn der Verhandlung die Rücknahme der Berufung, weil sie keinen Aussicht auf Erfolg habe. Die Reaktion des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf diesen richterlichen Hinweis beschrieb ein Zeuge so:

Zweiter Durchgang: Strafbefehl gegen Strafverteidiger
Das war die Situation, in der ich – laut Strafbefehl – gesagt haben soll:

Die Staatsanwaltschaft – also in persona des OStA H – stellte sich nicht nur vor, daß das 30 Tagessätze Geldstrafe Wert sei. Sondern darüberhinaus hat man sich das hier noch für mich ausgedacht:

Ich weiß nicht, in welchem Wolkenkuckucksheim OStA H. seinerzeit zu nächtigen pflegte. Aber daß ich diesen Strafbefehl einfach so hinnehmen werde, wird er hoffentlich nicht selbst geglaubt haben. Obwohl: Die Veröffentlichung meiner „Verurteilung“ durch OStA H. (sic!) hätte aber zumindest in Verteidigerkreisen für gute Unterhaltung gesorgt (allein deswegen habe ich einen kurzen Moment gezögert).
Verteidigung des Verteidigers durch Verteidigerin
Das war dann der Moment wo ich meine Kollegin Kerstin Rueber aus Koblenz mit meiner Verteidigung beauftragt habe. Rechtsanwältin Rueber hat dann den Kampf um’s Recht aufgenommen und am Ende dann meinen – wohlverdienten – Freispruch (Ag Tiergarten 239 Cs 360/07) erstritten:

Die Entscheidung des Amtsgericht Tiergarten kann man in einem Satz zusammen fassen (tl;dr):
Rechtsanwalt Hoenig hat OStA H. beleidigt. Aber er durfte das!
Der Richter hat – wie in dem eingangs zitierten Urteil in Bezug auf die lügenden Polizeibeamten – mit deutlichen Worten dem OStA in’s Gebetbuch geschrieben, daß seine Ermittlungsmethoden nichts mit sauberem Handwerk eines rechtschaffenen Staatsanwalts zu tun haben.
OStA H. wurde – zu Recht – pensioniert. Und dem Verwaltungsrichter bin ich seitdem nicht wieder begegnet. Besser ist das.
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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de
Ausschluß der Öffentlichkeit vor dem Schwurgericht?
Vor dem Potsdamer Landgericht findet zur Zeit die Hauptverhandlung gegen einen 33-jährigen Angeklagten statt, dem u.a. vorgeworfen wird, der „Mörder von Elias und Mohamed“ zu sein. Die Öffentlichkeit, insbesondere die Medien mit den großen Buchstaben, nimmt engagierten Anteil an dem Verfahrensauftakt.
Die Verteidigung hat nach Aufruf der Sache beantragt, die Öffentlichkeit für das gesamte Verfahren auszuschließen. Auch die Angehörigen der getöteten Kinder wollen die Medienvertreter nicht dabei haben, wenn über die Sache verhandelt wird – allerdings nur teilweise: Nur während der Anklageverlesung bzw. an einzelnen Tagen.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist unverzichtbarer Teil des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens. Einerseits. Aber auf der anderen Seite stehen die Persönlichkeitsrechte der Prozeßbeteiligten. Hier also die der Hinterbliebenen und die des Angeklagten.
Die Schwurgerichtskammer des Gerichts muß nun über die Anträge entscheiden und eine Abwägung treffen. Die Regeln dafür stehen im § 171b GVG:
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (…) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.
Dieser Ausschluß kann auf Antrag (der Verteidigung, der Zeugen …) oder von Amts wegen (also auf Initiative des Gerichts) erfolgen.
Wenn aber …
… das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt …
… darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Das Gericht hat also zwischen zwei Übeln zu entscheiden: Entweder die Öffentlichkeit muß draußen bleiben oder der Angeklagte wird nackt ausgezogen an den Pranger gestellt und möglicherweise schmerzende Details des Tathergangs finden sich in Wort und Bild im Netz und in den übrigen Medien.
Zu einer soliden Verteidigung gehört es, bei dieser Art des Verfahren den „171b-Antrag“ zu stellen. Oder gewichtige Gründe zu haben, den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht zu beantragen.
Übrigens – für angehende Revisonsrechtler: Die Rüge in der Revision, die Voraussetzungen des § 171b GVG hätten nicht vorgelegen und der Ausschluß sei zu Unrecht erfolgt, ist nicht zulässig (BGH, Beschluß vom 19. 12. 2006 – 1 StR 268/06; Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 25). Damit ist einem Vorwurf, der Antrag der Verteidigung sei in Hinblick auf § 338 Nr. 6 StPO eine „Revisionsfalle“ für die Strafkammer, der Boden entzogen.
Update:
Die Schwurgerichtskammer hat den Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt.
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Bild: © Dirk Maus / pixelio.de
beA: Es ist nicht alles kaputt
Ich will ja nicht nur meckern: Bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – beA – Digital. Einfach. Sicher. – geht nicht alles schief.

Das Programm, mit dem die Rechnungen geschrieben und die Kosten für die Signaturkarte eingezogen werden, funktioniert.
Das mußte jetzt mal gesagt werden. Ist ja nicht alles schlecht …
#UEFAEURO2016 und die Mordversuche der Russen
Von den Timelines auf Twitter darf man sicherlich nicht ausschließlich gut durchdachte Abhandlungen erwarten. Wer ein aber Mindestmaß an Qualitätsansprüchen hat, sucht sich daher Twitterer aus, von denen – neben guter Unterhaltung – erwarten kann, daß sie nicht nur Blödsinn schreiben.
Deswegen folge ich einem Journalisten der BILD Investigative Recherche („Alles mit Kriminalität„).
Kurz vor meinem Wechsel in die vollständige Horizontale gestern Abend machte er mich mit diesem Tweet nochmal wach:
Peter Rossberg war so freundlich, mir trotz meiner anfänglicher Unhöflichlichkeit („ich weiß, fällt ihnen schwer, aber Stichwort Kinderstube und das Wort ‚bitte’…„) den Link auf dieses Video zu schicken, damit ich mir selbst von den „Mordversuchen“ ein Bild machen konnte:
Am Ende liegt der etwas übergewichtig erscheinende Mann in der roten Turnhose reglos in der Ecke. Mangels entsprechender Sensationsberichterstattung in der BILD gehe ich mal davon aus, daß er überlebt hat. Deswegen kann es schonmal kein Mord sein, sondern allenfalls ein Versuch. So weit, so korrekt, der Tweet.
Schaut man sich jetzt aber mal die Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB etwas genauer an, kommen die ersten Zweifel, ob sie in dieser Videoaufzeichnung wiederzufinden sind.
Möglich erscheint mir, daß der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) durch „die Russen“ erfüllt ist: Die Tritte gegen den Kopf des Turnhosenträgers könnte man als eine Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ ansehen. Ganz sicher ist das aber auch nicht: Die schwarzen Jungs tragen scheinbar Turnschuhe und keine in Sachsen gängigen Springerstiefel mit Stahlkappen.
Der eine oder andere Jurastudent wird weitere Straftatbestände entdecken, die hier in Frage kommen könnten. Mir geht es um einen anderen Aspekt.
Was soll die Exklamation des Fußballfans der Offenbacher Kickers bedeuten? Wie lautet die Botschaft des Veranwortung für die politische Meinungsbildug tragenden Journalisten, wenn er schreibt:
Nichts anderes als Mordversuche der Russen.
Mit einem Blick auf das Strafmaß dessen, was Peter Rossberg proklamiert, wird es deutlich:
Für einen versuchten Mord (§§ 221, 23 StGB) gibt es (bis zu) lebenslange Freiheitsstrafe. Der Investigativtwitterer ist – im Übrigen: zu Recht – entsetzt über das Verhalten der Randalierer und fordert eine möglichst hohe Bestrafung. Und zwar die höchste, die wir haben (bedauert er diese Begrenzung nach oben?).
Denn für eine gefährliche Körperverletzung gibt es nach § 224 StGB „nur“ maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe. Das reicht Peter Rossberg anscheinend nicht.
Selbstverständlich ist das Verhalten der Treter nicht akzeptabel, unter keinem Aspekt. Aber bevor ich – als Qualitätsjournalist – die höchste Bestrafung fordere, die unser System bereit hält, muß ich mir doch Gedanken machen, ob das alles noch zusammenpaßt.
Die Verfahren vor den Schwurgerichgtskammer der Landgerichte (wo Mord und Totschlag verhandelt werden) dauern stets lange Tage und erfordern viele Klimmzüge, bevor ein Mord i.S.d. § 211 StGB ausgeurteilt werden kann. Das weiß auch (und gerade) ein Investigativjournalist der BILD.
Und genau deswegen sei mir die Frage gestattet, wo der Unterschied besteht zwischen „Nichts anderes als Mordversuche der Russen!“ einerseits und „Todesstrafe für Kinderschänder!“ andererseits? Die Gemeinsamkeit dieser Forderungen könnte in der Rechtsstaatsferne oder in der mangelnden Bildung des Proklamanten bestehen. Mit verantwortlicher Berichterstattung („rein privat ist hier gar nichts„) hat das jedenfalls nichts zu tun.
Verteidigervergütung am St. Nimmerleinstag
Es war ein ziemlich spektakuläres Verfahren in 2014, bei dem – vor der Feststellung der Personalien meines Mandanten – eine große Menge Feuerwehrautos unterwegs waren.
Nach dem Ermittlungsverfahren ging die Geschichte durch zwei Instanzen der Berliner Gerichte. Auch mit dem Ergebnis des Landgerichts, das über die Berufung entschieden hatte, war der Mandant unzufrieden. Deswegen habe ich für ihn die Revision zum Kammergericht erhoben und zwischenzeitlich auch schon begründet.
Gleichzeitig habe ich die bisher entstanden Kosten für die Pflichtverteidigung abgerechnet und beim dafür zuständigen Amtsgericht deren Festsetzung beantragt. Das war vor etwa 6 Wochen. Auf diesen Antrag reagierte das Gericht:

Selbstverständlich ist für diese systemimmanente Unverschämtheit nicht die Justizoberinspektorin verantwortlich, die diese höfliche Bitte freundlich grüßend unterzeichnet hat.
Aber was bleibt einem Pflichtverteidiger denn schon anderes übrig, als die Forderung nach dem Lohn für getane Arbeit mit Nachdruck einzufordern, wenn er nicht verhungern will. Ich werde der Dienstaufsichtsbeschwerde vielleicht eine Schachtel Pralinen als Vorwegentschuldigung an die Kostenbeamtin beifügen. (Aber die darf sie ja noch nicht einmal annehmen …)
Dieses nach altem Papier riechende Justizsystem aus dem vorletzten Jahrhundert ist einfach unerträglich.
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Bild: © Roxy / pixelio.de
Lügende Polizeibeamte im Urteil
In einer völlig überflüssigen Strafsache kam es zu einer unterhaltsamen Beweisaufnahme.
Es ging um eine Wanne voller Polizeibeamter, die wegen einer angeblichen nächtlichen Ruhestörung in eine bürgerliche Einfamilienhaussiedlung im südlichen Neukölln eingefallen (sic!) sind.
Bis zu 9 breitschultrige Djangos Beamte kletterten über zwei Zäune und ein fremdes Grudstück, um die Gartenparty von ein paar lustigen Jungakademikern aufzumischen.
Es war nicht mehr festzustellen, was genau der Auslöser für den Konflikt war, den eigentlich nur zwei Beamte ins Einsatzprotokoll notierten. Die anderen konnten sich entweder unterschiedlich oder gar nicht mehr an die Geschehnisse erinnern. Dennoch stand für die Anklagebehörde fest, einer der beiden Angeklagten habe:
Ihr verfickten Bullen habt kein Recht, mein Grundstück zu betreten
gesagt. Der andere Angeklagte (ca. 60 schmächtige Kilos) soll einem Polizeibeamten (120 durchtrainierte Kilos) schwer am Körper verletzt haben. Nichts davon hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt. Gar nichts.
Wie formuliert das Gericht nun ins Urteil, daß alle fünf Polizei-Zeugen, die an zwei Verhandlungstagen vernommen wurden, frech gelogen haben? Das geht so:
Von diesem Tatvorwurf waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da insbesondere den Angaben der Zeugen Z* und F* keinerlei Glauben geschenkt werden konnte, denn in vielen Punkten ergaben sich hieraus nicht nur erhebliche Widersprüche untereinander, sondern auch hinsichtlich der Angaben der weiteren Zeugen, die bei dem Polizeieinsatz anwesend waren.
„Verfickte Bullen“ ist selbstverständlich eine Formulierung, die nicht nur im gutbürgerlicherlichen Neukölln nichts zu suchen hat. Aber wenn sich Polizeibeamte derart daneben benehmen – vor Ort nicht vor Gericht – dann sollten sie sich auch nicht beschweren, wenn ihnen der dem Amt zustehende Respekt nicht entgegen gebracht wird. Nicht nur die Bürger leiden unter solchen „Bullen“, sondern auch die vielen Beamten, die ihren sicher nicht einfachen Dienst sauber und veranwortungsvoll schieben.
Anstiftung zur Steuerstraftat?
Das Phänomen des „agent provocateur“ ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Ermittlungsmethoden unserer Kriminalpolizei bekannt. Gerade „verdeckte Ermittler“ stehen immer mit einem Bein in der eigenen Straftat, wenn sie verhindern wollen, in der Szene aufzufallen. Das ist hinlänglich bekannt. Aber es gibt auch innovative Ideen der Ermittlungsbehörden.
Seit mehr als zwei Jahren ermittelt die Berliner Polizei gegen über 20 Beschuldigte wegen
unerlaubter gemeinschaftlicher ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteter Glücksspiele (hier: Pokercashgames)
bzw. Teilnahme daran und Werbung dafür. Unter anderem wurden Handys und andere Mobilgeräte sichergestellt und ausgewertet. In einem Dialog ging es um’s Geld, liest man in einem Zwischenbericht.
Beide reden in einem WhatsApp-Chat über ihren monatlichen Pokerverdienst von zusammen 12.000 Euro (unversteuert!).
Das regt natürlich die Phanasie eines Ermittlers an. Und zwar die eines Beamten, der sich auskennt:

Als Strafverteidiger finde ich es echt in Ordnung, wenn die Jungs vom LKA nicht nur bereits begangene Straftaten ermitteln, sondern auch prüfen, ob nicht weitere Straftaten veranlaßt werden könnten. Von irgendwas muß der Mensch – Kriminalbeamter wie Verteidiger gleichermaßen – ja leben.
Gebührliches Sitzenbleiben
Die Hohen Richter des 2 Strafsenats beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe haben sich zum ordentlichen Benehmen eines Angeklagten geäußert. Am 05.01.2015 haben sie beschlossen (2 Ws 448/14)
Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar.
Eklat beim Amtsgericht Breisach am Rhein: Nach einer kurzen Verhandlungspause hat sich der Angeklagte erdreistet, schlicht sitzen zu bleiben, als die Hohe Richterin am Amtsgericht den Saal betrat. Diese fühlte sich dermaßen angegriffen in ihrer Autorität, daß sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft (§ 178 GVG) verhängte. Offenbar hatte der Haussegen aber schon zu Beginn der Muppedshow Gerichtsverhandlung schief gehangen.
Da der Sitzenbleiber aber kostenlos nicht aufstehen wollte, hat er den Ordnungsgeldbeschluß zur Begutachtung und Entscheidung dem OLG vorgelegt. In einer hochwissenschaftlichen Analyse ist der Strafsenat zu folgendem staatstragenden Ergebnis gekommen:
Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann zwar das Sitzenbleiben eines Angekl grundsätzlich eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG Abs. 1 darstellen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wie bereits der Wertentscheidung des Richtliniengebers zu entnehmen ist, haben sich sämtliche Anwesenden (lediglich) beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel von ihren Plätzen zu erheben (Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).
Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angekl aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf.
Was ist das gut, daß unsere Gerichte sich mit den wesentlichen Grundsätzen des menschlichen Miteinanders beschäftigen. Und auch die Zeit dazu haben.
Jetzt müßte sich nur noch einmal ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob es auch ungebührlich wäre, sich während der Hauptverhandlung nicht hinzusetzen, sondern stehen zu bleiben. Ich meine, da müßte sich der Gesetzgeber unbedingt mal drum kümmern.
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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de
