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Kanzlei Hoenig Info
Doodle und die Verhandlungstermine in Siegen
Da sage mir mal einer, Provinzgerichte seien nicht innovativ. Für meine heimatliche Provinz gilt das jedenfalls nicht.
Die mit übler Beton-Architektur hart gestraften Richter des Landgerichts Siegen sind trotz allem (Beton, Provinz …) kreativ. Jedenfalls bei der Planung der Hauptverhandlungstermine, wenn gleich mehrere Verteidiger und Sachverständige unter einen Hut gebracht werden müssen.
Irgendeiner hat immer ein Problem mit den Terminen, die ein Richter ohne Rücksprache festgelegt hat. Und dann beginnt die mühsame Umterminierung, oft auf einen Termin, an dem mindestens ein anderer Verteidiger keine Zeit hat.
Eine gute Idee ist es dann, bereits vor der Festlegung der Termine in die Runde zu fragen. Aber auch das ist mit Arbeit und Schwielen an den Fingern vom Telefonieren verbunden.
Aber es gibt ja die Technik. Und Doodle. Damit kennt sich die Vorsitzende Richterin einer Strafkammer beim LG Siegen aus. Sie schickte schlicht ein Rundschreiben an die Verteidiger:

Der Link führt zu dieser Anfrage:

Ein paar Mausklicks und fertig ist die Terminierung einer Umfangstrafsache.
Datenschutz-Bedenken kann man entgegen treten, wenn man nicht den Namen eines Angeklagten, sondern schlicht das Aktenzeichen als Überschrift wählt. Oder die Jusitzverwaltung läßt so ein Programm auf einem eigenen Server laufen.
Ansonsten: Ganz toll gemacht, Frau Vorsitzende!
Mandanten-Motivation
Strafverteidiger sind nicht nur einfache Rechtsanwälte. Sondern in gewisser Weise auch Animateure und Motivationskatalysatoren.
Ein Mandant ist ob eines bereits länger andauernden Wirtschaftsstrafverfahrens verzweifelt. Die wirtschaftlichen Konsequenzen dieses Verfahrens für sein Unternehmen sind erheblich, und dabei hat die öffentliche Hauptverhandlung noch nicht einmal angefangen.
Heute erhielt ich folgende Nachricht von ihm:
Nach unseren letzten persönlichem Gespräch, habe ich mir ernsthaft überlegt meinen Lieblingsberuf- und Tätigkeit aufzugeben.
Das geht ja nun mal grad gar nicht. Ich brauche Mandanten, die kämpfen, nicht auf- und sich ergeben. Ich habe ihm postwendend geantwortet:
Hey, das ist verboten! Never give up!
Mein befreundeter Kollege Bert Handschumacher – auch selbständiger Anwalt – hat ein schönes Zitat von Augustinus von Hippo auf seiner Website:
„Wenn Dein letzter Tag Dich nicht als Sieger vorfindet, soll er Dich noch als Kämpfer treffen!“
Also, bitte!
Die Antwort des Mandanten ließ nicht lange auf sich warten:
Na gut, wenn Sie das sagen. Hauen Sie rein! Wir ziehen das jetzt durch.
Na bitte, geht doch! :-)
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Bild: © Robert Gabriel / pixelio.de
Jurablogs forever.
Besten Dank an Matthias Klattenbach, der entgegen seiner ersten Ankündigung auch weiterhin die Plattform Jurablogs.com betreiben will.
Der Mensch lebt nicht nur von Luft und Liebe, auch Matthias nicht. Damit wir alle – Blogger wie Leser – uns auch weiterhin mit dieser Seite von der Arbeit ablenken lassen können, habe ich einen kleinen Teil zum Lebensunterhalt des Jurablogsbeteibers beigetragen.

Vielleicht findet noch der eine oder andere den Button und spendet den Gegenwert eines Pfund Kaffees. Bei 1.001 gelisteten Bloggern sollte das dann ein paar Tage reichen …
Wem dann zuhause oder am Arbeitsplatz deswegen das leckere Getränk ausgehen sollte, kann gern mal auf einen Caffè bei uns vorbeischauen.
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Hinweis erst heute gefunden bei Burhoff Online. Danke!
Kommentare deaktiviert für Jurablogs forever.
Mißverständnis bei der notwendigen Verteidigung
Uns erreichen häufig Fragen wie diese:
Die Polizei wirft mir vor, meine Nachbarn beleidigt und geschlagen zu haben. Ich brauche dringend einen Pflichtverteidiger.
Wir wissen dann, daß der potentielle Mandant nicht weiß, welche Funktion ein Pflichtverteidiger hat. Und was eine notwendige Verteidigung ist.
Dazu hatten wir bereits vor einiger Zeit eine ausführliche Mandanten-Information ins Netz gestellt.
Nun haben wir das Ganze auch noch einmal ergänzt – und zwar unter der der Rubrik „Infos zu den Kosten“ – und fragen: Pflichtverteidiger gesucht?
Was meint die geschätzte Leserschaft dazu?
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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de
Aufforderung zum Geburtstagsgruß
Diese Berliner Staatsanwaltschaft scheint für den Wettkampf im Datenschleudern zu trainieren.
In einer zunächst überschaubar scheinenende Strafsache habe ich mich als Verteidiger für den Mandanten gemeldet. Er hatte Hausbesuch von ein paar Uniformierten. Gefunden wurde nichts, deswegen(?) hatten die Polizisten dann auch eine „durchsuchungsbedingte Unordnung“ in der Wohnung hinterlassen. Vorher hatte sie noch einen „sauberen und aufgeräumten Eindruck“ gemacht. So jedenfalls die Historie der Durchsuchung laut Protokoll.
Und selbstverständlich habe ich Akteneinsicht beantragt. Der Mandant will ja wissen, wonach genau man gesucht hat und warum. Das Akteneinsichtsgesuch quittierte die Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben:

Für diese hohle Nachricht haben wir eigentlich einen Textbaustein:
Gemäß § 147 II StPO kann Akteneinsicht vor Abschluß der Ermittlungen zum Teil versagt werden, wenn der Untersuchungszweck bei Akteneinsicht gefährdet wäre. Ein Recht, die Akteneinsicht zu verweigern mit der Begründung, die Akten seien versandt oder seien aus anderem Grunde nicht verfügbar, kennt die StPO nicht. Wenn Akten versandt werden, sind dem Verteidiger ggf. (digitalisierte) Zweitakten zur Verfügung zu stellen; wurden solche nicht gefertigt, sind die Erstakten von der Stelle zurückzufordern, an die sie versandt wurden bzw. wo sie verfügbar sind.
Der Mandant hat es – obwohl er wirklich nicht weiß, warum man ihm die Bude auf den Kopf gestellt hat – nicht eilig. Wir lassen es erstmal dabei bewenden und warten noch ein Weilchen.
Was mir allerdings gegen den Strich geht, sind die Namen und die Geburtsdaten der offenbar Mitbeschuldigten, die die Staatsanwaltschaft in der Weltgeschichte herumstreut. Welchen Zweck verfolgen die Strafverfolger damit? Oder ist es wieder einmal die Kazim-Akboga-Beamtenmentalität? Keine Ahnung, is mir egal.
Krähentheorie widerlegt!
Das haben wir bereits in der Grundschule gelernt: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Allein: Es stimmt nicht!
In einem sehr lesenswerten Artikel der Legal Tribune Online (lto) vom 25.07.2016 hackt die Krähe namens Mosbacher unter andem der Krähe namens Fischer gleich mehrere Augen aus.
Ein Krähenkampf in der professoralen Schwergewichtsklasse, immerhin richten beide Vögel am Bundesgerichtshof (siehe hier (Mosbacher) und hier (Fischer)).
Wenn ich nun den Ruf eines Orakels hätte, würde ich hier den künftigen Inhalt einer bekannte Rechtskolumnen der Zeit vorhersehen.
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Bild: © Bernd / pixelio.de
Das ungehaltene Gericht
Dem Gericht war es nicht gelungen, dem Angeschuldigen die Anklageschrift zuzustellen. Obwohl die vollständige Anschrift bekannt war. Und obwohl der Angeschuldigte auch andere Post vom Gericht erhalten hat. Es lag also ein Zustellungsproblem vor, das das Gericht zu lösen hatte.
Das Gericht (in bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft) hat sich dann gedacht:
Wenn die Anklage nicht zum Angeschuldigten kommt, dann muß der Angeschuldigte zur Anklage gebracht werden.
Oder so ähnlich.
Jedenfalls wird ein Haftbefehl erlassen und der Zustellungsempfänger darob in amtliche Obhut genommen.
In der Haftbeschwerde habe ich reklamiert, das Gericht hätte nur meinem Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger entsprechen müssen. Zustellung an mich und gut wär’s gewesen.
Das wollte „das Gericht“ aber nicht. Nachhaltig nicht. In seiner Stellungnahme rechtfertigt der Vorsitzende seine Bockigkeit mit diesen dürren Worten:
Auch ist das Gericht nicht gehalten, wenn die Voraussetzungen hierfür (noch) nicht gegeben sind, einen Wahlverteidiger nur deshalb zum Pflichtverteidiger zu bestellen, um Zustellungsvoraussetzungen nach § 145a StPO zu schaffen.
Ja, nee; is klar.
Aber jemanden aus dem prallen Geschäftsleben zu pflücken, ihn einzutüten und ihm damit seine gesamte wirtschaftliche Existenz abzuschießen, das ist die richtige Reaktion auf das eigene Unvermögen, eine Anklageschrift ordentlich an den Mann zu bringen. Solche Richter braucht das Land.
Das wirst Du mit Streuseln bestreuen. Oder so ähnlich …
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Bild: © w.r.wagner / pixelio.de
Ein Mordaufruf und der Staatsanwalt Uhlemann
Ist es zulässig, von der Entscheidung, ein Strafverfahren nicht einzuleiten bzw. einzustellen, Rückschlüsse auf die Geisteshaltung eines Staatsanwalts zu ziehen? Ich meine: Ja.
In der taz vom 22.07.2016 berichtet Inlandskorrespondent Michael Bartsch über eine Entscheidung des Dresdener Staatsanwalts Tobias Uhlemann.
Es ging einmal mehr um einen Facebook-Aufruf der Kategorie „Hate Speech“.
Ein User fordert die Erschießung von zwei Rumänen, die des Diebstahls verdächtigt werden.
Ein Facebooker soll geschrieben haben:
„gleich erschießen dieses dreckspack“
Ist so ein Aufruf strafbar?
Dem taz-Artikel zufolge soll der zuständige Staatsanwalt Tobias Uhlemann die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Autoren dieses Mordaufrufs verfügt haben, weil nach seiner Ansicht der Aufruf keinen Straftatbestand erfülle.
Man könnte zunächst einmal an § 130 StGB denken – Volksverhetzung. Dafür reicht es vielleicht nicht. Denn – so wird Uhlemann zitiert:
Der Schreiber habe den Tod der beiden Rumänen nicht „wegen ihres Andersseins bzw. ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern wegen ihrer vermeintlich begangenen Straftaten“ gefordert.
Naja, auch das kann man anders sehen. Aber ist das auch keine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB?
Nein, findet der Dezernent der Staatsanwaltschaft Dresden, die in der Vergangenheit eher mit ihrem Verfolgungseifer gegenüber Anti-Nazi-Demonstranten aufgefallen ist. Uhlemann behauptet laut Michael Bartsch:
Für eine Strafbarkeit hätten beabsichtigter Tatort, Tatzeit und die Namen der Opfer genannt werden müssen.
Ich bin da anderer Ansicht. Staatsanwalt Tobias Uhlemann argumentiert interesse- und zielorientiert, wenn er diese Merkmale für § 111 StGB fordert.
Der Standard-Kommentar(*) aller Jura-Erstsemester sieht es auch ganz anders:
Im Übrigen jedoch braucht die angesonnene Tat nicht unbedingt nach Ort und Zeit bestimmt zu sein, und auch hinsichtlich des Opfers genügt eine Kennzeichnung in allgemeinen Wendungen, wie zB Aufforderung zur Lynchjustiz.
Wir (Straf-)Juristen haben gelernt, für jedes Ziel, das wir vorfolgen, ein passendes Argument zu finden. Wenn Uhlemann die Aufforderung „gleich erschießen dieses dreckspack“ als nicht verwerflich, nicht strafbar bewertet und entsprechend argumentiert, muß er sich nicht wundern, wenn man ihm eine gewisse Sympathie mit solchen (seinen?) Facebook-Freunden und deren widerwärtigen Gedanken unterstellt.
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(*) Schönke/Schröder/Eser StGB § 111 Rn. 11-15a
Das ursprüngliche Bild (Bücherrücken) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
eMail-Adressen der Kriminalrichter
Neues zum Thema: Entzug des gesetzlichen Richters.
Im Fernsprechverzeichnis des Amtsgerichts Tiergarten aus dem Jahre 2009 gab es sie noch nicht: Die eMail-Adressen der Richter. Die Berliner Strafverteidiger waren froh, wenigstens die Durchwahlen nachschlagen zu können.
In den mir vorliegenden Telefonsbüchern aus 2013 und 2014 waren sie aber (endlich) drin:

Nachdem ich heute Vormittag vergeblich versucht hatte, eine kurze Information an einen Richter loszuwerden (um ihm die Terminsplanung zu erleichtern), scheiterte ich zunächst an seinem Telefon. Er war nicht erreichbar, seine Geschäftsstelle auch nicht und für ein Anrufbeantworter fehlt dem Gericht entweder das Geld oder das Know How.
Also gucke ich in das aktuelle 2016er Telefonsbuch:

eMail-Adressen? Wie Sie sehen, sehen Sie nichts.
Man faßt es nicht! Also nutze ich ab 2016 wieder das Fax, oder was? Sauft doch ab in Euren antiquarischen Strukturen.
Kurze kostenlose Auskunft
Diese „Mal-eben-eine-kurze-Frage“-eMails kennt wohl jeder Anwalt.
Man kann sie ignorieren, dem Absender eine Rückfrage hinsichtlich der Kosten für die Antwort stellen oder gleich eine Kostenvorschußnote schreiben.
Aber was macht der Strafverteidiger, der um eine *KOSTENLOSE* Antwort gebeten wird?
Sowas hier, zum Beispiel:
Am 19.07.2016 um 21:58 schrieb Uwe:
> auf Ihrer Webseite habe ich den Bericht über den Befangenheitsantrag
> gelesen.Das ist löblich, lieber Uwe.
> Würden Sie mir dazu eine kurze kostenlose Auskunft geben?
Kurz? Ok.
> Darf ein Bundesrichter als Ermittlungsrichter, gegen den ein
> Befangenheitsantrag gestellt wurde, diesen selber ablehnen?Ja.
> Also einen Beschluss verfassen, in dem der Antrag gegen ihn selber
> abgelehnt wird?Ja.
> Das wäre ja im Prinzip so, als wenn ich mich als Beschuldigter in einem
> Strafverfahren selber freisprechen kann.Nein.
> Und wo kann ich das dann nachlesen?
§§ 22 ff StPO, insbesondere § 26a StPO.
> Danke und Gruß
Gern.
Im Ranking der Fragen nach kostenlosen Auskünften liegen solche zum Thema Richterbefangenheit knapp hinter denen zur Problematik der Rechtsbeugung. Aber auch die Strafvereitelung durch Staatsanwälte ist von großem (kostenlosen) Interesse.
Wir beantworten fast alle.
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Bild: © Bärbel Gast / pixelio.de