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Kanzlei Hoenig Info
Im Gespräch: Strafrichter, Strafverteidiger
Wir haben uns gut unterhalten. Der Strafrichter und ich.
Nicht zum Selbstzweck. Auch nicht über einen konkreten Fall. Sondern wir sollten (und wollen) ein paar Einblicke ins pralle Leben der Strafjustiz geben. Motivation und die Arbeitsweise zweier „Organe des Strafrechts“ sind der Leitfaden des Podcasts.
- Dr. Thomas Schwenke, seines Zeichens Social-Media-Rechtler, und
- Marcus Richter, Moderator und Journalist
moderieren
- Richter am Landgericht Dr. Ulf Buermeyer und
- meine Wenigkeit
Kann man hier hören:
Oder – mit weiteren Informationen und Inhaltsübersicht – vorzugsweise hier, auf der Website der Rechtsbelehrung.
Weitere Podcasts von und mit Thomas Schwenke und Markus Richter, an denen unter anderem ich beteiligt war, finden sich ebenfalls auf der Rechtsbelehrungs-Seite von Marcus Richter und Thomas Schwenke.
Die Penetranz der Telekom
In einem Kommentar zu einem Blogbeitrag hat der Autor (s)eine Website verlinkt. Und sich dabei vertippt. Passiert schon ‚mal. Der klickende Leser bekommt dann eine Fehlermeldung, auf unseren Seiten sowas hier:

Was passiert aber, wenn der Leser seinen Internet-Zugang über die Telekom organisiert. Der bekommt dann dieses hier:

Nota bene: Es ging um die Website eines Juristen, die der Leser besuchen wollte. Die …
Top Suchanfragen: immowelt fewo direkt lidl angebote immobilien conrad maps hse mein schiff facebook
… sowie die Google-Suche nach der Telekom und die bunten Bildchen vom Boulevard sind dabei (höflich formuliert:) nicht hilfreich.
Wenn der Leser dann diese telekomisierte Zwangsbeglückung (überheblich bezeichnet als „Dienst“) abschalten will, bekommt der Telekomgeschädigte das hier:

Sollte der Beglückte nun meinen, mit dem Klicken auf „Ausschalten“ und „Speichern“ sei es getan, folgt die nächste Überraschung:

Wenn das mal kein Grund ist, mal eben den 27. Abschnitt unseres altehrwürdigen Strafgesetzbuches aufzuschlagen, liebe Nervensägen in Magenta.
PS:
Ja, wir nutzen die Dienste der Telekom zum Telefonieren und Internetten. Und wir sind grundsätzlich zufrieden mit dem Service, der im Laufe der letzten Jahre immer besser geworden ist. Vielleicht auch deswegen, weil wir nicht aufgehört haben, lautstark zu meckern, wenn was schief läuft. Deswegen auch dieser Blogbeitrag.
Diskriminierende Kartoffeln
Nicht nur im Postillon findet man Sachen, die Freude machen. Sondern auch beim Deutschen Bundestag.

Aber anders als die News auf der – seit 1845 ehrlichen – Nachrichten-Plattform ist das hier ernst gemeint. Ehrlich. Oder?
Zweischneidig: Haftbeschwerde
Die Verteidigung hat mehrere Möglichkeiten, sich gegen einen Haftbefehl zu wehren. Eine davon ist die Haftbeschwerde.
Sie ist allerdings ein zweischneidiges Rechtsmittel. Wenn es zum Erfolg führt, wird der Haftbefehl aufgehoben. Dann kann man schonmal ein Kerzlein anzünden.
Wird die Beschwerde jedoch als unbegründet zurückgewiesen, hat die Verteidigung regelmäßig ein zusätzliches Problem.
Darüber berichtet der Kollege Burhoff in seinem Blogbeitrag über den Beschluß des Bundesgerichtshof vom 14.07.2016 (StB 20/16).
Die Verteidigung des Angeklagten Wohlleben in dem NSU-Verfahren hat Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluß des Oberlandesgerichts erhoben. In in diesem Beschwerdeverfahren ging es auch um die Frage, ob sich der dringende Tatverdacht im Laufe der Beweisaufnahme verfestigt oder verflüchtigt hat.
Das Oberlandesgericht hat in diesem (angegriffenen) Haftfortdauerbeschluss den dringenden Tatverdacht bestätigt. Damit hat das Gericht auch signalisiert, dass es sich auf Verurteilungskurs befindet.
Nun hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren die Ansicht des Oberlandesgerichts über den Verdachtsgrad bestätigt. Und das auch noch auf über 8 Seiten episch begründet. Damit hat die Verteidigung wohl kaum noch Aussicht darauf, dass sich das Oberlandesgericht am Ende der Beweisaufnahme anders – gegen den BGH – entscheiden wird.
Der Kollege Burhoff schreibt dazu:
Das ist natürlich etwas, was man als Verteidiger gar nicht gerne liest, aber ein solches Präjudiz ist die große Gefahr bei solchen Rechtsmitteln. Man könnte auch sagen: Der BGH richtet es schon mal….
Es (und Burhoff in seinem Blogbeitrag) stellt sich nun die Frage, ob die Verteidiger des Angeklagten Wohlleben dieses Risiko nicht kannten und einen kardinalen Fehler mit der Erhebung der Haftbeschwerde begangen haben.
M.E. hätte man es besser gelassen.
Ich weiß es nicht. Denn die Verteidiger, jedenfalls der Cottbuser Rechtsanwalt Olaf Klemke, sind keine Anfänger in ihrem Beruf. Deswegen gehe ich davon aus, dass die Verteidigung mit der Haftbeschwerde (zumindest auch) andere Ziele verfolgt haben, die für die nicht eingeweihte Öffentlichkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.
Das Ergebnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss also nicht so zwingend eine Katastrophe für den Angeklagten sein, wie es der Kollege Burhoff darstellt.
Es wäre nicht das erste Mal, dass die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung einen (beabsichtigten) Erfolg darstellt. Allerdings ist dem Kollegen Burhoff insoweit zuzustimmen, dass es grundsätzlich empfehlenswert ist, das Ergebnis einer Haftbeschwerde zu kennen, bevor man sie einlegt. Es sei denn, der Angeklagte hat nichts mehr zu verlieren.
Einmal mehr möchte ich an die bewährte Züchterweisheit erinnern:
Am Ende werden die Schweine fett.
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Bild: © UWe / pixelio.de
Der Vorschlag des Wahlomaten
Ich habe den Wahlomaten befragt. Ein Teil der Antworten hat mich beunruhigt. Dieser Teil eher nicht:

Obwohl:
Laut Auskunft der Bundeszentrale für politische Bildung setzt sich Die Partei für eine „700%ige Erhöhung der Hundesteuer“ ein. Das muß ich mir dann doch nochmal überlegen.
Herr Freud und die GenStA Frankfurt
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nimmt Stellung:

Ich werde das gleich mal mit meinem Assistenten besprechen.

Kein Deal mit der Türkei – Kundgebung am 03.08.2016 vor dem Kanzleramt
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. (und andere Organisationen) rufen zur Teilnahme an der Demo morgen vor dem Kanzleramt auf.
Im Nachgang zu dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei vom 15. Juli 2016 sind nunmehr verschärft auch andere juristische Berufsgruppen in das Visier der Strafverfolgung geraten. So sollen über 2.000 Richter und Staatsanwälte festgenommen worden sein – insgesamt sollen über 18.000 Personen verhaftet worden sein. Unter den verhafteten Personen sollen auch erneut Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sein. Genaue Informationen zu erhalten ist derzeit erheblich erschwert, da sich viele der Verhafteten auf der Grundlage des verhängten Ausnahmezustandes in Isolationshaft befinden und der Zugang zu der Verteidigung nicht gewährt ist.
Wir rufen deswegen dazu auf, sich an der von verschiedenen juristischen Organisationen – so auch dem Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen – unterstützen Kundgebung am
Mittwoch, den 3. August 2016 um 14.00 Uhr vor dem Bundeskanzleramt
zu beteiligen.
Ziel der Kundgebung ist es, die Bundesregierung dazu aufzufordern auf die massive Verletzung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen in der Türkei angemessen zu reagieren.
Dazu gibt es einen Flyer (PDF), herausgegeben vom RAV und weiteren Organisationen:

Polizisten vom Land
Stilblüten in Polizeiberichten sind immer wieder eine willkommene Abwechselung beim Aktenstudium. Heute geht es um den Begriff aus dem Landleben:

Ich habe mal nachgeschlagen, was Konrad dazu sagt:

Mir ist der Begriff aus meinem vergangenen Leben auf dem Land bekannt. Unser Haus im Westerwald war seinerzeit nicht an die Kanalisation des Dorfs angeschlossen. Deswegen wurden die Abwässer in die Sickergrube geleitet.
Deswegen unterstelle ich mal, daß der Berichtschreiber bei der Ermittlungstruppe auch vom Land kommt. ;-)
Wenn ich mit diesem Ansatz an die Sache herangehe, ist derr Begriff im hiesigen Zusammenhang allerdinga ein wenig anrüchig (um im Bild zu bleiben).
Freiheit für Böhmermann?
Muß Jan Böhmermann jetzt doch nicht in den Knast?
Der türkische Staatschef Recep Tayyip Erdogan hat angekündigt, alle laufenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung einstellen zu lassen.
berichten Tagesschau.de und andere Medien.
Ich übersetze das mal ins Juristische.
Erdogan, der Präsident, ein ausländisches Staatsoberhaupt, fühlte sich von Jan Böhmermann beleidigt. Wenn dieses Gefühl von einem Strafrichter bestätigt würde, müßte er sich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausdenken. So ungefähr formuliert es § 103 StGB.
Nun haben wir gehört (und vielleicht auch in § 104a StGB gelesen), daß vor der Strafverfolgung der liebe Gesetzgeber ein Strafverlangen der ausländischen Regierung gesetzt hat.
Das Strafverlangen lag vor, die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Und damit begann der Ritt der Kavallerie der Justiz.
Man kann also festhalten.
Erdogan, der Präsident, hat es geschafft, daß ein höchst seltenes Ermittlungsverfahren wegen „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ eingeleitet wurde.
Und was macht er jetzt?
Will R.T.E. schon wieder leitend in die deutsche Strafverfolgung eingreifen? Der Herr hat’s gegeben, der Herr hat’s genommen?
Darf der das?
Yup! Funktioniert.
Wenn das Böhmermanngedicht nur auf Strafverlangen als Majestätsbeleidigung verfolgbar ist, das präsidiale Verlangen dann aber zurückgenommen wurde, bevor es zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens gekommen ist, hat eben dieses Verfahren ein sofortige Ende zur Folge. Und zwar endgültig. Nachzulesen in § 77d StGB, der nach § 77e StGB hier anwendbar ist.
Alles klar soweit?
Einmal losgelöst von den juristischen Hintergründen und aus einer anderen Perspektive geschaut: Ist es nicht herrlich, wie es unsere Rechtsnormen einem türkischen Präsidenten möglich machen, die Pferde der deutsche Staatsanwaltschaft erst mal ins Rennen zu schicken, um ein paar Tage später die schwarze Fahne zu schwenken und das Rennen abzubrechen?
Dürfen die Reiter eigentlich trotzdem weiter reiten?
Nein! Das Beleidigungsdelikt ist ein absolutes Antragsdelikt. Ohne Strafantrag läuft da gar nichts; da hilft auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht weiter (wie z.B. bei den relativen Antragsdelikten, vgl. § 230 StGB). Fehlt der Strafantrag, dann fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung. Und dann ist das Verfahren einzustellen. Aus die Maus.
Trotzdem ist der oben zitierte Satz aus den Medien unter der Lupe betrachtet falsch. Erdogan, der Präsident, hat nicht die Macht, ein deutsches Strafverfahren einstellen zu lassen. Er kann – wie jeder andere Prolet in unserem Lande auch – nur sein Strafverlangen stornieren. Mehr aber nicht. Und das ist auch gut so.
Ach, noch ein PS:
Falls das dem einen oder anderen Strafrechtsspezialisten nicht bekannt sein sollte: Zivilrechtliche Ansprüche können unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung geltend gemacht werden. Deswegen verliert kein Marken- und Medienrechtler ein Mandat.
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Bild: © Peter Smola / pixelio.de
Save the date: Kundgebung gegen die Entwicklungen in der Türkei
Soeben erreicht mich ein Newsletter des RAV.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Berliner RAV-Mitglieder,wir möchten Euch hiermit vorab über die gemeinsame Kundgebung von RAV, RAK Berlin, vdj, NRV, IALANA, Int. Liga für Menschenrechte, Fachgruppe Richter und Staatsanwälte von ver.di, Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen, Komitee für Grundrechte und AsJ informieren, welche für
Mittwoch, den 03.08.2016 von 14 – 15:30 Uhr
vor dem Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1 in Berlin-Mittegeplant ist.
Der gemeinsame Protest richtet sich gegen die rechtsstaats- und menschenrechtswidrigen Entwicklungen in der Türkei und insbesondere gegen die willkürlichen Verhaftungen und Suspendierungen von Rechtsanwält_innen, Staatsanwält_innen und Richter_innen.
Derzeit wird die gemeinsame Erklärung abgestimmt.
Weitere Informationen folgen am Montag.
Bitte kommt zahlreich und zeigt Eure Solidarität mit den inhaftierten Kolleg_innen, Staatsanwält_innen, Richter_innen in der Türkei!
Sobald sich etwas Neues ergibt, werde ich es hier veröffentlichen.
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