Mißverständnis bei der notwendigen Verteidigung

Uns erreichen häufig Fragen wie diese:

Die Polizei wirft mir vor, meine Nachbarn beleidigt und geschlagen zu haben. Ich brauche dringend einen Pflichtverteidiger.

582261_web_R_B_by_Thomas Max Müller_pixelio.deWir wissen dann, daß der potentielle Mandant nicht weiß, welche Funktion ein Pflichtverteidiger hat. Und was eine notwendige Verteidigung ist.

Dazu hatten wir bereits vor einiger Zeit eine ausführliche Mandanten-Information ins Netz gestellt.

Nun haben wir das Ganze auch noch einmal ergänzt – und zwar unter der der Rubrik „Infos zu den Kosten“ – und fragen: Pflichtverteidiger gesucht?

Was meint die geschätzte Leserschaft dazu?

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Mandanten, Verteidigung veröffentlicht.

3 Antworten auf Mißverständnis bei der notwendigen Verteidigung

  1. 1
    Tobias says:

    Ich bin in einem anderen Rechtsgebiet als dem Strafrecht unterwegs, glaube nach meiner Erfahrung aber, dass solche Infos nur von denen gelesen und verstanden werden, die eh den Durchblick haben. Umgekehrt: gerade wer die Info lesen sollte, ignoriert sie.

    Drücke die Daumen, dass es bei Ihnen besser klappt :)

  2. 2
    Waschi says:

    Vielleicht sollten Sie auch ausdrücklich auf das Thema PKH eingehen. Da denke ich liegt das grundlegende Missverständnis vieler Leute: In allen anderen Rechtsgebieten bezahlt der Staat den Anwalt grob gesagt dann, wenn man ihn nicht selbst zahlen kann. Dass das im Strafrecht anders ist, leuchtet vielen nicht ein. Das haben Sie natürlich schon geschrieben, aber ich würde es in dem Punkt noch deutlicher machen.

    • Done! Danke für den Hinweis. crh
  3. 3
    Ellen says:

    Sollten Sie ab und zu Mandantenanfragen aus der JVA (Strafhaft) haben, schlage ich vor, noch kurz die Voraussetzungen zur Pflichtverteidigerbeiordnung in Strafvollstreckungssachen zu erwähnen, die sich ja doch etwas von denen in allgemeinen Strafverfahren unterscheiden.

    • Danke für Ihren Vorschlag. Wir wollten die Information allerdings möglichst knapp halten (sonst wird sie nicht gelesen). Deswegen sind wir z.B. auch nicht auf die sehr zahlreichen Fälle des § 140 II StPO eingegangen. Und: Wir sind in der Strafvollstreckung – mit Ausnahme der Fälle des § 67e StGB – eher weniger unterwegs. crh