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Kanzlei Hoenig Info
Richterlicher Rat als Entschuldigungsgrund?
Zufällig begegnete mir der Vorsitzende Richter einer Schwurgerichtskammer auf dem Flur. Das Schwurgericht urteilt über Delikte am Menschen, oft über Mord und Totschlag.
Ich hatte ein paar Tage zuvor eine Beschwerde gegen einen Beschluß dieser Kammer erhoben. Darüber wurde nun entschieden. Erwartungsgemäß zu Lasten meines Mandanten: Die Beschwerde wurde verworfen.
Mein Antrag war ganz klar unbegründet, jedenfalls für den Eingeweihten, der die ständige Rechtssprechung kennt. Ich hatte mir eine (ok, ein wenig abseitige) Literaturmeinung zu eigen gemacht und ein mir ein bisschen was eigenes einfallen lassen. (Das eigentliche Ziel der Beschwerde hatte ich dann aber doch erreicht, aber das ist eine andere Geschichte, auf die ich noch zu sprechen komme.)
Über das Ergebnis der Entscheidung kamen der Vorsitzende und ich kurz ins Gespräch:
Richter:
Alles andere als die Ablehnung der Beschwerde hätte mich auch sehr verwundert. Schließlich steht der BGH felsenfest gegen die von Ihnen vertretene Ansicht.
Verteidiger:
Nun, ich wollte es nicht unversucht lassen. Und außerdem: Wenn es geklappt hätte, wäre ich in die Zeitung gekommen.
Richter:
Das können Sie einfacher haben: Begehen Sie einen Mord, dann steht Ihr Name morgen auf der Titelseite der BZ.
Verteidiger:
Gute Idee, ich denke mal drüber nach!
Schade, es ist in Berlin nicht mehr eindeutig vorhersehbar, welcher Richter für eine solche Tat, wenn ich sie denn begehen würde, zuständig sein wird.
Aber das wäre doch ein echter Knaller, wenn ich nach Verlesung der Anklageschrift und zu Beginn meiner Einlassung als Angeklagter vor der versammelten Presse von diesem Flurgespräch berichten würde. Dann käme ich ein zweites Mal auf die Seite 1. Und der Vorsitzende gleich mit.
Der gerettete Tag
Ich hatte mich wieder geärgert und gleich zu Beginn der Verhandlung vor dem Strafrichter richtig schlechte Laune.
Ein schweigender Angeklagter. Sechs Zeugen; davon vier, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Verurteilung des Angeklagten hatten. Ein technisches Sachverständigengutachten.
Bei einer Verurteilung des Angeklagten steht eine offene Bewährung zur Disposition. Das war schon aus der Akte erkennbar eine Freispruchverteidigung. Also eine Verteidigung, die den Freispruch zum Ziel hatte und damit auch für den flüchtigen Betrachter der Akte erkennbar auf eine schwierige Beweisaufnahme hinaus laufen mußte.
Und dann schickt die Staatsanwaltschaft als Sitzungsvertreterin trotzdem eine Referendarin in den Ring. Auch der Richter zog die Mundwinkel nach unten.
Nach einer aufregenden Verhandlung stand es dann auch zur Überzeugung der Referendarin fest, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben konnte. Die Auszubildende hielt über eine Viertelstunde lang einen wirklich hervorragenden Schlußvortrag und beantragte Freispruch.
Es folgte dann mein Lieblingsplädoyer:
Ich schließe mich den überaus überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und beantrage ebenfalls Freispruch.
Die Referendarin traf ich dann einige Zeit später auf dem Flur wieder. Sie bedankte sich für das Lob des Verteidigung und lud mich ein ins Café gegenüber.
Die gute Stimmung war wieder hergestellt.
Auf freiwilliger Basis
Die Mandantin wurde auf frischer Tat erwischt. Beim versuchten Diebstahl von zwei Bierdosen und einer Packung Käse. Aus dem Schlußbericht der Polizei:
Frollein F. wurde der Polizei übergeben. Diese äußerte sich nicht und gab an, dass sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will. Frollein F. gab auf freiwilliger Basis eine DNA-Probe ab.
Nota bene: Es geht hier nicht um den bandenmäßigen Handel von Heroin im Kilobereich. Auch nicht um ein Sexualverbrechen. Ein schlichter Ladendiebstahl, begangen von einer alkoholkranken Frau; Schaden: 0,00 Euro. Trotzdem wird eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen.
Die Daten aus der „freiwilligen“ DNA-Probe werden nun die nächsten 100 Jahre den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen. Ich gratuliere zu diesem Fahndungserfolg und zu der Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Ich weiß nicht, warum mit das in diesem Zusammenhang gerade einfällt: Die Behörden der ehemaligen DDR haben Geruchsproben von Verdächtigen in Einmachgläsern konserviert. Genützt hat es nichts.
Nachschub für Kreuzberger Strafverteidiger
Wer demnächst mal einen richtig knackigen Raub plant, sich aber
-
entweder die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Zueignungsabsicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben noch nicht so richtig zutraut,
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oder aber bei der Wahl der Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, die er dabei verwenden möchte, noch nicht schlüssig ist,
kann sich hier beraten lassen:
Und wer erstmal ein bisschen rauben üben möchte … für den werden sogar individuelle Schnupperkurse im Rahmen eines Praktikums angeboten.
Tja, liebe Leser, sowas gibt es nur bei uns in Kreuzberg. Hier wird sich noch um den Nachschub Nachwuchs gekümmert.
Avocado mit Hoenig

Lecker Avocado und Honig!
Quelle: Das Blatt mit den dicken Buchstaben und den Einsilbenwörten.
Also, richtig schön falsch wäre es ja gewesen, wenn der spanische Gastwirt den Honig dann auch mit „e“ geschrieben hätte.
Besten Dank für das Fundstück an Nico Mass.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Mandant beauftragte mich mit seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Nachdem ich Akteneinsicht erhalten habe, stellte ich fest, daß dem Mandanten bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen ist.
Außer der Mitteilung der Polizei, daß gegen ihn ermittelt wird und er sich äußern könne, habe er nichts bekommen, teilte mir der Mandant mit. Er schwört Stein und Bein, daß er auch keinen Strafbefehl in seinem Briefkasten gefunden hat.
Ich habe in seinem Auftrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) beantragt, seinen Schwur (s.o.) in eine „Eidesstattliche Versicherung“ gegossen und zur Glaubhaftmachung (§ 45 II StPO) dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt.
Das Gericht hält diesen Antrag für unzulässig:
Ich frage mich, was der Mandant hätte vortragen sollen, um glaubhaft zu machen, daß das, was der Mitarbeiter der

da auf den gelben Zettel (vulgo: Zustellungsurkunde) notiert hat. Das Landgericht wird mir diese Frage wohl beantworten.
Verhandeln oder akzeptieren?
Einmal abgesehen von dem Grundsatz, ein Verteidiger sollte grundsätzlich immer versuchen, den Vorschlag der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts nach unten zu verhandeln.
Und vorausgeschickt, daß dieses Angebot eigentlich ein Oberspitzensupersonderangebot ist:
Die richtige Antwort steht im Gesetz. ;-)
Die Luft wird dünner für Raucher
Ein striktes Rauchverbot ist […] nicht unverhältnismäßig.
Auch und erst Recht nicht in Bayern. Meint jedenfalls das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung zu seinem Nichtannahme-Beschluß BVerfG, 1 BvR 1746/10 vom 2.8.2010.
Eine Entscheidung, die mir vertretbar erscheint. Entweder es darf geraucht werden oder eben nicht. Alles andere dazwischen ist Gemurkse und führt zu Neuköllner / Kreuzberger Verhältnissen, wo – gefühlt – in *jeder* Gaststätte irgend ein bedauernswerter Süchtling immer raucht, weil der Gastwirt irgendeinen Ausnahme-Tatbestand reklamieren zu müssen meint.
Und wenn das nun schon die Bayern und sogar die Italiener hinbekommen, nur an der frischen Luft zu rauchen, dann kann das doch so schwer nicht sein.
Der Rechtsstaat in der Praxis
Wir waren zu zweit angerückt. Der Sozialrechtler und ich. Der Mandant wartete außerhalb des Gerichtssaals auf den Aufruf der Sache.
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. Der Vorwurf lautete: Gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.
Bis zu diesem Ermittlungsverfahren war mein Mandant 67 Jahre lang unbescholten, hatte über 50 Jahre lang gearbeitet und hat sich verfrührenten lassen, um seine Mutter pflegen zu können. Der Vorwurf hat ihn in’s Mark getroffen.
Gegen die Rückforderungsbescheide hatte der Mandant mit Hilfe des Sozialrechtlers Klage erhoben und die Bescheide angefochten. Vor dem Sozialgericht kam es dann zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter am Sozialgericht dem Arbeitsamt (oder wie immer diese Behörde nun auch heißen mag) die Leviten gelesen hatte:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass viel dafür spricht, dass den Klägern [meinem Mandanten und seiner Ehefrau] im Leistungszeitraum […] ein erheblich geringeres Vennögen zur Verfügung stand. […] Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinzu kommt, dass die Beklagte [das Arbeitsamt] die Auswirkungen ihrer Änderungsbescheide unberücksichtigt gelassen und deshalb mehr zurückgefordert hat als sie bewilligt und ausgezahlt hat. Insoweit spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind und aufgehoben würden.
Diese Standpauke wurde gehalten, nachdem zwei Monate zuvor der Staatsanwalt die Stellungnahme des Arbeitsamtes in die Anklage formuliert hatte. Der Spezialist beim Sozialgericht hat diese Stellungnahme statt dessen zerpflückt.
Nun sollte sich das Strafgericht noch einmal mit derselben Sache beschäftigen.
Die Staatsanwältin war – wie erwartet – nicht eingearbeitet; auf meine Frage, wann ihr die Akte vorgelegt wurde, damit sie sich auf den Termin vorbereiten könne, teilte sie mir zähnefletschend mit: Am Vorabend, zusammen mit vier anderen Akten. Sie kannte noch nicht einmal die Anklageschrift, die sie vorlesen sollte.
Und dann kam auch schon der Vorschlag des Gerichts, ob man sich denn hier nicht irgendwie einigen könne. Der Strafrichter muß wohl geahnt haben, was die Verteidigung plante; denn es wird schon seinen Grund haben, weshalb ich einen ausgewiesenen Spezialisten für das Sozialrecht mitgebracht habe.
Die Staatsanwältin ging dazwischen und verweigerte ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, noch bevor darüber geredet wurde.
Ich konnte nur pokern – eine umfangreiche Beweisaufnahme wollte mein Mandant nicht. Ich bin mir sicher, das hätte auch seine Gesundheit nicht ausgehalten. Und erst Recht nicht die seiner Frau. Also konnte ich die Folterwerkzeuge nur beschreiben, aber nicht anwenden: Beweisanträge, die das aufarbeiten, wozu schon der Sozialrichter keine Lust hatte.
Und dann kam ein trickreicher Vorschlag des Richters. Eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung, keine weiteren Auflagen, Bewährungszeit zwei Jahre. Der Mandant solle bei Aufruf der Sache nicht in den Saal kommen, man geht dann über ins Strafbefehlsverfahren, die Staatsanwältin solle einen entsprechenden Antrag stellen und ich den Mund halten.
Das war nicht schlecht. Eine Bewährungsstrafe und Ruhe ist’s. Der Mandant braucht kein sauberes Führungszeugnis mehr, weitere strafrechtliche Probleme sind eher unwahrscheinlich.
Der Mandant war erleichtert, daß er nicht in den Saal muß, und war nach meiner Beratung damit einverstanden.
Die Staatsanwältin knirschte noch einmal mit ihren zerfletschten Zähnen, stimmte ebenfalls zu und tat, wie ihr der Richter geheißen.
Mit dem Strafprozeßrecht hat das aber nichts zu tun, meinte der Sozialrechtler beim Hinausgehen. Recht hat. Aber um Prozeßrecht geht es bei solchen Verfahren auch nicht.
So GEZ nicht!
Die GEZ bemüht sich derzeit darum, ihren Ruf beim Volk zu verbessern. Wie so etwas nicht funktioniert, zeigt diese Mitteilung:
„Sie verdienen bereits eigenes Geld und halten im Haushalt Ihrer Eltern Rundfunkgeräte zum Empfang bereit?“ So beginnt das Schreiben, das R. und G. L. in ihrem Briefkasten fanden, adressiert an ihre Tochter. „Dann müssen Sie die Rundfunkgeräte in Ihrem Zimmer oder in dem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug extra anmelden.“
Die Tochter, die nun Rundfunkgebühren zahlen soll, ist jedoch bereits 1990 im Alter von zwei Jahren verstorben. Wenig später folgte ein ähnlicher Brief im grünen Umschlag der GEZ, diesmal an den Sohn der L. Den machte das Ehepaar gar nicht mehr auf. Auch der Sohn war 1992 im Säuglingsalter gestorben.
berichtet T-Online.
GEZ, die nehmen’s echt nicht nur von den Lebendigen.


