Kanzlei Hoenig Info

Gedanken zum Sonntag

Mal angenommen, die Staatsanwaltschaft legt nicht nur – wie angekündigt – die Revision ein. Sie begründet sie auch.

Weiter angenommen, der Bundesgerichtshof hebt daraufhin das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und verweist es an eine andere Strafkammer. Optimistisch, wie ich bin, nehme ich weiter an, daß die „neue“ Strafkammer mit diesem Verfahren nicht überfordert ist.

Und wenn sich Herr Kachelmann dann auch noch einen anderen Verteidiger sucht, könnte es doch noch was werden mit einer qualitativ hochwertigen Begründung des erneuten Freispruchs.

Denn das, was in der Kombination „SEIDLING – OLTROGGE – SCHWENN“ herausgekommen ist, hat durchaus noch reichlich Optimierungspotential.

 

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Vor verschlossener Tür

Mal eben ins Auto, jemand mit Gepäck zum Bahnhof fahren, bevor es in die Kanzlei geht. Auf dem Weg zur Garage haben wir noch über deren Vorteile gesprochen, jetzt im Frühjahr, wo die Läuse auf den Linden ihre klebrigen Exkremente (vulgo: Glukose) auf die unter ihnen parkenden Autos verteilen.

Dann der Griff zum Schlüssel für den Schalter, der das elektrisch betriebene Garagentor in Bewegen setzen soll. Und nichts bewegt sich. Noch nicht einmal ein „Tick“ war zu hören. Etwa fünf Meter trennen uns von dem Fahrzeug, es fehlt der Strom für die weitere Annäherung.

Also: Taxi für die eine, Fahrrad für den anderen. Na, hoffentlich gelingt es der Hausverwaltung heute noch, die Stromrechnung zu bezahlen. Oder eine andere Ursache für den Defekt zu finden und zu beheben.

Oder ein neues Tor einbauen:

Bild: Stieber Herwig / pixelio.de

Man kann leider nicht alles haben.

 

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Revision im Kachelmann-Verfahren

Die Staatsanwaltschaft Mannheim wird nach Informationen des SWR im Fall Kachelmann Revision einlegen; Staatsanwalt Oskar Gattner soll dies gegenüber dem SWR bestätigt haben.

Angeblich soll aber noch nicht feststehen, ob die Revision dann auch durchgeführt werden wird. Statt dessen will die Staatsanwaltschaft das Gericht dazu veranlassen, eine vollständige schriftliche Urteilsbegründung zu erhalten.

Zu diesem Thema gibt es eine Vorschrift:

Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist.

Diese Norm (Ziff. 147 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)) ist eine Bedienungsanleitung für Richter und Staatsanwälte. Die meisten von ihnen halten diese RiStBV für Vorschriften, die für die Justiz grundsätzlich verbindlich sind. Das ist jedenfalls gängige Ansicht unter den Kundigen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim scheint eine davon abweichende Meinung zu vertreten. Wenn ich allein an den Schlußvortag der Staatsanwaltschaft denke, entspricht es in jenem Sprengel aber dem Brauch der Strafverfolger, mit Vorschriften und Verfahrens-Rechten, die einen Beschuldigten vor Willkürakten durch die Staatsgewalt schützen sollen, derart umzugehen.

 

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Wenn man keine Ahnung hat …

Aber das Problem ist […], daß das deutsche Rechtssystem stark täterorientiert ist. Täter, Angeklagte haben sehr viel mehr Rechte als Nebenkläger.

Dem deutschen Rechtssystem fehlt es vor allem an einer Norm, die die Öffentlichkeit vor dem ahnungslosen Geschwätz abgehalfterter Journalistinnen schützt.

 

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Legalize it!

Die Forderung nach der Entkriminalisierung von Betäubungsmitteln ist so alt wie ihr Verbot. Mal mit guten, mal mit weniger guten Argumenten, oft aber musikalisch gut untermalt.

 

Neu ist allerdings, daß diese Forderung vermehrt auch in den so genannten etablierten Kreisen erhoben wird, unter anderen vom ehemaligen UN-Generalsekretär Kofi Annan, dem britischen Unternehmer Richard Branson, dem peruanischen Literaturnobelpreisträger Mario Vargas Llosa und von dem mexikanischen Autor Carlo Fuentes.

Antje Passenheim berichtete gestern in der taz über ein hochkarätig besetztes Gremium, das die Legalisierung von Drogen fordert, weil der weltweite Kampf gegen sie nach ihrer Meinung gescheitert und nicht zu gewinnen sei. Auch diese These ist schon etwas angegraut, meines Erachtens deswegen keineswegs unrichtig.

Die zitierte Prominenz postuliert:

Politische Führer sollten den Mut haben, öffentlich zu äußern, was viele von ihnen insgeheim wissen: dass es auf der Hand liegt, dass repressive Strategien das Drogenproblem nicht lösen. Der Krieg gegen Drogen ist nicht gewonnen und wird niemals gewonnen werden.

Statt dessen sollte verstärkt auf Aufklärung, legale Regulierung von Drogen und medizinische Hilfe gesetzt werden.

Doch bei den angesprochenen politischen Größen stößt diese Forderung auf taube Ohren, berichtet Antje Passenheim:

Die Regierung habe nicht die Absicht, Drogengesetze zu liberalisieren, entgegnete ein Sprecher des Londoner Innenministeriums. „Drogen sind illegal, weil sie schädlich sind. Sie zerstören Leben und verursachen unermesslichen Schaden in Familien und Gemeinden.“

Und was empfiehlt der besoffene bekiffte geneigte Blogleser?

Legalize it?


     

 

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Fernsehzimmer am Schleizer Dreieck

Eine freundliche Atmosphäre:

Außer diesem Fernsehzimmer ;-) hat das Hotel Luginsland einen Gastraum, der mit vielen Fotos und Erinnerungsstücken über die älteste Natur-Rennstrecke, das Schleizer Dreieck, informiert.

Vielen Dank auf diesem Wege an den Hotelier Otto III. und seine Mitarbeiter für ihre Gastfreundschaft.

 

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Auf der Galerie

Die Terminplanung des Gerichts hatte sich als zu optimistisch erwiesen. Unser Termin war für 12 Uhr angesetzt. Um diese Uhrzeit standen aber zwei weitere Termine an, die noch vorher verhandelt werden mußten.

Der Mandant folgte meinem Rat und setzte sich mit mir gemeinsam auf die Galerie. Damit die Zeit nicht zu lang wird. Wir konnten dann einem beeindruckendem Schauspiel folgen.

Der Angeklagte war allein gekommen. Ohne Verteidiger. Aber nicht ganz unvorbereitet, wie sich noch herausstellen sollte. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn angeklagt, in drei Fällen die Beförderung durch die U-Bahn erschlichen zu haben. Die Juristen sagen dazu Beförderungserschleichung, normale Menschen reden von Schwarzfahrt.

Nach Verlesung der drei (!) Anklagen – die Verfahren wurden nach und nach miteinander verbunden – fragte der Richter den Angeklagten:

Und? Stimmt das, was die Frau Staatsanwältin da vorgelesen hat?

Der einsame Mann da vorne auf dem Präsentierteller Stuhl vor der erhabenen Richterbank räumte ein, zweimal ohne Ticket unterwegs gewesen zu sein: Im Oktober und November 2010 habe er kein Geld für den Fahrschein, aber etwas Wichtiges zu erledigen gehabt. Das tut ihm nun Leid und er entschuldige sich dafür.

Aber die Fahrt im Januar sei keine Schwarzfahrt gewesen. Er habe eine Monatskarte gehabt. Allerdings zuhause, nicht bei der Bahnfahrt dabei. Der BVG-Kunde habe gedacht, die freundlichen Mitarbeiter gucken mal in ihren Computer, dann würde das Umwelt-Abonnement festgestellt und die Sache sei erledigt. Denn schon ab Dezember sei er Stammkunde für die Umweltmarke. Er legte die Monatsmarken Dezember bis Mai oben auf den erhabenen Tisch des Richters.

Nun stellte sich die Frage nach der Rechtsfolge. Ich habe in der Schule gelernt, daß es eine Verurteilung in den zwei nachgewiesenen und eingeräumten Fällen geben müßte. Der dritten Fall wäre ein solcher für den Freispruch.

Daneben gedacht! Die Praxis sieht anders aus. Das Verfahren wegen der „Schwarzfahrt mit Monatsmarke“ wurde abgetrennt und nach § 154 StPO eingestellt. Kein Freispruch.

Die Abtrennung und Einstellung hat ein paar Vorteile für das Gericht und die Justizkasse. Ein Freispruch muß begründet werden. Die Einstellung erfolgt per Beschluß – d.h. die Arbeit übernimmt ein Stempelabdruck der Urkundsbeamtin.

Von entscheidender Bedeutung: Ein Freispruch hat eine Kostenfolge. Insoweit müssen nämlich die Kosten – in diesem Falle ein Drittel – von der Landeskasse getragen werden.

Hier erging aber das Urteil:

Der Angeklagte wird wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahren und seine notwendigen Auslagen.

Mir ist es schwer gefallen, zur Urteilsverkündung aufzustehen. Diese Entscheidung hat keinen Respekt verdient. Auch mein Mandant meinte, daß das ja nichts mit Gerechtigkeit zu tun habe. Recht hat er. Und das, ohne Jura studiert zu haben.

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Business as usual?

Jörg Kachelmann will ab sofort wieder für die Meteomedia Gruppe arbeiten.

berichtet die taz.

Ob das so ohne Weiteres funktioniert? Zu wünschen wäre es Herrn Kachelmann auf jeden Fall.

Gerade weil das Gericht in seiner Urteilsbegründung für mein Gefühl nicht deutlich genug rübergebracht hat, daß der Zweifels-Grundsatz nicht zu einem Freispruch zweiter Klasse führt. „In dubio pro reo“ ist die Grundlage eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Da gehört so etwas nicht in die vom SWR zitierten Gründe:

Der Vorsitzende Richter Michael Seidling sagte, das Urteil beruhe nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld Kachelmanns oder einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt sei. Das Gericht habe aber begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten, der deshalb „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) freizusprechen sei.

[…]

Die Verdachtsmomente hätten sich zwar im Laufe der Verhandlung „abgeschwächt, aber nicht verflüchtigt“.

Das Verfahren an sich lag schon im Grenzbereich des Rechtsstaats. In den Urteilsgründen hätte Gelegenheit bestanden, ein paar Korrekturen vorzunehmen. Für mein Empfinden hat das Gericht diese Chance nicht genutzt.

Auch wenn ich in einigen Punkten mit dem Auftreten des Verteidigers nicht einverstanden war und bin; von der Wortwahl abgesehen, könnte er richtig liegen:

Im Anschluss übte dann aber auch Schwenn trotz des Freispruchs heftige Kritik am Mannheimer Landgericht: Die Kammer hätte den Angeklagten „zu gerne verurteilt“ und in ihrer Urteilsbegründung nochmal „richtig nachgetreten“, um „den Angeklagten maximal zu beschädigen“. Schwenn sprach von einem „befangenen Gericht“ und einer „Erbärmlichkeit im Gerichtssaal“.

Ein Freispruch ist ein Freispruch ist ein Freispruch. Zweitklassig können allenfalls Urteilsgründe ausfallen.

 

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Der Exploid und die Quellen-TKÜ

Die Ermittlungsbehörde beantragt gemäß §§ 100a, 100b Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 7 TKÜV die Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation und gibt dem Ermittlungsrichter einen

Hinweis zur Internet-Telefonie mit dem Fernkommunikationsprogramm „Skype“

Da die von „Skype“ im Internet versandten verschlüsselten Daten – entsprechend dem Zweck der Verschlüsselung – selbst mit einem hohen technischen – Aufwand jedenfalls nicht in Echtzeit entschlüsselt werden können, ist die Überwachung und Aufzeichnung, wie es bei Festnetz- und Mobilfunktelefonen durch den Zugriff des jeweiligen Netzbetreibers auf die in seinem Netz durchlaufenden Kommunikationsdaten und deren Weiterleitung an die Ermittlungsbehörden der Regelfall ist (§ 100 b Absatz 3 StPO), nicht möglich.

Die Überwachung dieser Art des Nachrichtenverkehrs erfordert einen Zugriff auf die Kommunikationsdaten innerhalb eines der beteiligten Computer und zwar bevor diese vom jeweiligen Kommunikationsprogramm verschlüsselt (oder nachdem sie beim Empfänger entschlüsselt) worden sind, die sogenannte Quellenkommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ).

Dazu ist zuvor durch verdeckte Maßnahmen wie durch heimliche direkte Installation oder durch Fernsteuerung auf
dem Computer des zu Überwachenden – ein geeignetes dem Überwachungszweck entsprechend in den Computer einzubringendes Programm (der „Exploit“) erforderlich. Ohne die Installation des Exploits ist die Überwachung der über das Internet versandten verschlüsselten Daten nicht möglich.

Sicherheit und Prüfung der Funktionsfähigkeit des Exploits und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben nach § 100a StPO

Die Funktion des eingesetzten Programms beschränkt sich auf die Überwachung und Weiterleitung der nach § 100a StPO erfassten Telekommunikationsdaten. Das Programm kann nur diejenigen Daten überwachen und aufzeichnen, die für die Versendung in das Fernkommunikationsnetz vorgesehen sind und auf die dort zugegriffen werden könnte, wenn ihre Auswertung nicht aufgrund der Verschlüsselung praktisch unmöglich wäre.

Der zur Überwachung von „Skype“ oder funktionsgleicher Fernkommunikationsprogramme genutzte Exploit wurde durch eine private Firma aufgrund klarer Vorgaben der Ermittlungsbehörden hinsichtlich der Funktion und des Umfangs erstellt. Vor dem realen Einsatz wird der Exploit in einem extra für diesen Zweck errichteten Testlabor auf Funktionsfähigkeit überprüft. Die Prüfung wird durch eigenes technisches Personal durchgeführt.

Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:

    * Funktionsfähigkeit des Exploits 

    * Einbringungsmöglichkeit des Exploits (hier wird die Rechnerkonfiguration des zu überwachenden Computers so genau wie möglich nachgebildet)

    * Funktionsfähigkeit der Übertragung der laufenden Kommunikationsinhalte

    * Funktionsfähigkeit der Deaktivierung des Exploits und dessen Löschung

Ziel der Quellen-TKÜ ist allein die Überwachung der Telekommunikation zwischen dem Beschuldigten und Dritten im Sinne des § 100a StPO.

Man gibt sich schon Mühe … und erklärt dem Richter zusätzlich noch:

Ein Exploit (englisch to exploit – ausnutzen) ist im EDV-Bereich ein kleines Schadprogramm bzw. eine Befehlsfolge, die Sicherheitslücken und Fehlfunktionen von Hilfs- oder Anwendungsprogrammen ausnutzt, um sich programmtechnisch Möglichkeiten zur Manipulation von PC-Aktivitäten (Administratorenrechte usw.) zu verschaffen.

Immerhin stellt auch aus Sicht der Ermittler der Exploid ein „Schadprogramm“ dar. Die Gerichte scheinen gleichwohl die Infiltration mit solcher Software zu tolerieren (LG Berlin, 510 Qs 112/10; LG Hamburg 608 Qs 17/10; AG Bayreuth, Gs 911/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rn. 7a zu § 100a StPO).

Update:
Ja, ich weiß es jetzt. Expolid schreibt man mit einem harten D.

 

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Deutsche raus den Coffeeshops!

Hollands konservative Regierung in Den Haag diskriminiert deutsche Kiffer, berichtete ntv am Samstag.

Ausländer dürfen künftig in den niederländischen Haschisch-Kneipen nicht mehr bedient werden. Damit will die konservative Regierung in Den Haag dem Drogentourismus das Wasser abgraben.

Es könnte also zu Engpässen kommen. Bei den deutschen Strafverteidigern.

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