Kanzlei Hoenig Info

Diener zweier Herren

595352_web_R_K_B_by_Lupo_pixelio.deEine Rechtsnorm, die besonders für größere Kanzleien von enormer Bedeutung ist, verbietet Rechtsanwälten das Vertreten widerstreitender Interessen: § 356 StGB sanktioniert die Prävarikation, also den Parteiverrat, und zwar heftig. Zu Recht.

Parallel dazu ist der § 203 StGB zu sehen, der in diesem Zusammenhang eine vergleichbare Funktion hat.

Begleitet werden diese Strafrechtsnormen noch von allerlei berufsrechtlichen Regeln, auf deren Einhaltung die Tugendwächter der Rechtsanwaltskammern (als Zulassungsbehörde für Rechtsanwälte) achten.

Verhindert werden soll folgender Standard-Fall:

Rechtsanwalt Rudolf Ratte vertritt den gegelten Inhaber des Gebrauchtwagenhandels Wilhelm Brause Ltd.

Mütterchen Mü hat sich in diesem Autohaus einen Automatik-Golf I gekauft. Wer Brause kennt: Der Golf hat 300.000 km gelaufen, auf der Uhr standen aber nur 80.000 km. Am Unterboden wird ein versteckter Unfallschaden entdeckt.

Mü will das Auto wieder los werden und den Kaufpreis zurück haben. Sie geht zum Anwalt, zu Rudolf Ratte, der ihr verschweigt, daß er auch den Verkäufer Brause vertritt.

Es liegt auf der Hand, daß das nicht gutgehen kann. Die weiteren Einzelheiten überlasse ich dem Kopfkino der Leser.

Wie sieht das nun im richtigen Leben aus?

Über einen komplexen Fall, in dem am Ende der Verlust von 200 Millionen Dollar für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) steht, berichtet Sebastian Heiser in der taz.

Die Kanzlei Clifford Chance vertritt das Bankhaus JPMorgan.

Die BVG möchte beim Bankhaus JPMorgan Geld anlegen. Die Mitarbeiter der BVG brauchen dafür kompetenten Rat und wenden sich an die spezialisierten Berater der Kanzlei Clifford Chance.

Die Anwälte haben nun auf der einen Seite die Interessen der Bank zu vertreten. Und auf der anderen Seite die der BVG. Daß die Interessen gegenläufig sind, sollen die Rechtsanwälte relativ schnell erkannt – und zum Nutzen der Bank gebraucht – haben.

Ein Standardfall mit weitreichenden Konsequenzen,

  • für die BVG (und die Steuerzahler), die den Schaden haben
  • für die Bank, die sich zumindest (nur) über ihren Ruf Gedanken machen muß, solange niemand auf die Idee kommt, die Bankster könnten sich durch diesen Deal selbst strafbar gemacht haben
  • für die Rechtsanwälte der Großbude, die lernen müssen, daß Honorar und Ethik in einem ausgewogenen Verhältnis zu stehen haben; dieser Lernprozeß wird sicher schmerzlich, vgl. § 356 Abs. 2 StGB.

Moderne Anwaltssoftware hat eine Kollisionsprüfung. Wenn man die Warnhinweise der Soft aber mit dem gestreckten Mittelfinger wegdrückt, nützt diese nichts. Dieser Mittelfinger wird dann in diesem Fall wahrscheinlich hinter einem Richtertisch gespiegelt werden.

Und wenn ich das nächste Mal wieder mit der U-Bahn unterwegs bin, wird der Hinweis kurz vor dem Schließen der Waggon-Türen

Zurückbleimbitte!

jedenfalls für mich eine völlig neue Bedeutung haben.

Danke an Sebastian Heiser für diesen Bericht.

Bild: Lupo / pixelio.de

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Richter K. und die Entschuldigung des Präsidenten

In einer Bußgeldsache vertete ich als Beistand drei Zeugen. Die Sache fand statt vor der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten, der Herr Richter K. „vorsitzt“.

Richter K. hatte die drei Zeugen geladen, die aber nicht erschienen sind, weil sie nicht erscheinen mußten. Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Anträge gestellt, die zwingend zur Aufhebung des Termins führten.

Gleichwohl verhängte Richter K. gegen die Zeugen Ordnungsgelder, weil sie sich schlicht geweigert hatten, eine Anreise von 300 km auf sich zu nehmen. Am Reiseziel, nämlich am Amtsgericht Tiergarten, hätte Richter K. ihnen nur mitteilen können, daß der Termin aufgehoben wurde.

Die Anträge der Verteidigung waren erfolgreich, Herr Richter K. galt (einmal mehr ) als befangen und die Sache wurde an eine andere Abteilung des Gerichts abgegeben.

Ich habe als Zeugenbeistand drei Beschwerden gegen die von Richter K. verhängte drei Ordnungsgeldbeschlüsse erhoben, die allerdings nicht bearbeitet wurden. Was aus den Beschwerden geworden ist, ergibt sich aus der Reaktion des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten. Er gibt meiner Dienstaufsichtsbeschwerde statt:

DAB-Richter K
(Klick aufs Bild führt zum Volltext (pdf))

Wer die Muße hat, kann mal versuchen, das Chaos zu entschlüsseln, das ausgehend von dem bekannt eigenwilligen Verhalten des Richters K. entstanden ist.

Über die Beschwerden gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse ist allerdings noch nicht entschieden worden. Aber das sehen die Zeugen entspannt, da die Entscheidungen des Landgerichts vorhersehbar sind. Wie viele andere Rechtsmittel auch, die sich gegen Maßnahmen des Richters K. richten.

Die Entschuldigung des Präsidenten habe ich akzeptiert.

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Sachen gibt’s

Katzenfreunde dürften von dieser Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Braunschweig eher nicht begeistert sein.

MietzekatzeFolgender Fall war Gegenstand der Katzenhasser Richter:

Wilhelm Brause hatte einen kleinen Schwipps und gute Laune. Eine für ihn gefährliche Melange, die zu folgendem Unsinn führte: Auf dem Weg nach Hause lief ihm „Kater Findus“ über den Weg. Er packte den Kater beim Kragen und beförderte ihn – gegen dessen deutlich artikulierten Willen und Widerstand – in die Wohnung seines Bekannten Bulli Bullmann, den er mit dem Tierchen erschrecken wollte.

Also, wenn ich des Nachts in meine (größtenteils) lebendtierfreie Wohnung komme, hätte eine dort frei herumlaufende Katze sicherlich die schlagartige Erhöhung meines Adrenalinspiegels zu Folge. Etwas Vergleichbares wollte Wilhelm Brause nun auch bei Bulli Bullmann provozieren. Der Scherz hätte also gelingen können.

TerrierAllerdings war die Wohnung des Bullmann nicht lebendtierfrei. Bullmann ist Jäger und hält sich zwei Jagdterrier.

Terrier und Katzen in einem Revier sind allerdings nicht kompatibel, was recht zügig zum Ableben von Kater Findus führte.

Die Katzenhalterin, Frollein F., jault natürlich auf und verlangt die sofortige Exekution des Brause durch das Oberlandesgericht Braunschweig.

Das Hohe Gericht weigert sich aber, dem entsprechenden Antrag von Frollein F. stattzugeben:

Soweit dem Beschuldigten Tierquälerei gemäß § 17 Nr. 1 und Nr. 2 Tierschutzgesetz vorgeworfen wird, ist der Antrag unzulässig, da die Anzeigeerstatterin nicht als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen ist.

Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist.

Da das Tierschutzgesetz in erster Linie das lebende Tier vor Beeinträchtigungen durch den Menschen schützt und Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres ausgerichteten ethischen Tierschutzes ist, ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Eigentümer/Halter des Tieres vom Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst und damit nicht als Verletzter anzusehen.

Also, F. hat keinen Anspruch auf Strafverfolgung des Brause wegen Tierquälerei. Statt dessen:

Die Rechte des Halters werden durch die Vorschrift des § 303 StGB ausreichend geschützt.

Für den Nichtjuristen (aka Zivilrechtler): § 303 StGB regelt die Sachbeschädigung. Wenn Brause also eine Katze kaputt macht, beschädigt er eine Sache. (Jetzt komme mir bloß keiner mit irgendwelchen Dunkelnormen aus dem BGB.)

Daß Brause die Katze vorher geklaut hat, stimmt auch nicht, sagt das OLG; herumstreunende Katzen sind in niemandes Gewahrsam, das man (nicht) brechen könnte; deswegen sei das Am-Kragen-Packen-und-Wegtragen eine Unterschlagung.

Alles in Allem also gar nicht so schlimm, wie man sich das Szenario in der Bullmannschen Terrier-Wohnung vorstellt. Zusätzlich zu berücksichten war auch noch der Schwips:

… wobei zu seinen Gunsten von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen ist.

Am Ende kostet Brause die gute Laune 300 Euro und die Sache ist nach § 153a StPO erledigt. Über die Sauerei in der Wohnung dürften sich Bullmann und Brause wohl geeinigt haben.


Entscheidung gefunden bei Rechtsanwältin Schlosser

Bilder
Katze: Marion / pixelio.de
Terrier: Rolf Handke / pixelio.de

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Es besteht keine Staatskirche

Das ist der Wortlaut des Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, also einer Vorschrift aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

Eine 95 Jahre alte Vorschrift und immer noch gültig, so schreibt Art. 140 unseres Grundgesetzes es fest. Das hat ja durchaus was Gutes.

Vor mehr als vier Jahrzehnten habe ich meine Mitgliedschaft in der Nicht-Staats-Kirche gekündigt. Das war seinerzeit gar nicht so einfach und mit einigen gesellschaftliche Problemen verbunden. Aber in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts gab es auch noch reichlich andere gesellschaftliche Probleme, zum Beispiel das Lieblingsauto der Deutschen, den Golf I, einen knieenden Willy Brandt und eine paar Kinder am Bahnhof Zoo.

Tempi passati? Nein! Die Kirche hat mich selbst nach dieser Zeit immer mal wieder am Wickel. Nicht mehr so direkt, eher über die Bande.

Kirchensteuer

Denn: Der Artikel 137 WRV hat einen Absatz VI:

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Und diese Kirchensteuern zieht in dem hier beschriebenen Fall die Postbank ein (bei der ich ebenfalls seit über 4 Jahrzehnte Kunde bin).

Apropos (ambiguitätische) Bande: Mindestens drei gehören per definitionem dazu. In diesem Fall sind die drei komplett: Staat, Kirche, Banken.

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Fiat iustitia, et pereat mundus

Wilhelm Brause wurde beim Klauen erwischt. Aus dem Polizeibericht:

Vor Ort eingetroffen erwartete der Ladendetektiv, Herr BULLMANN, uns bereits und schilderte folgenden Sachverhalt:

Gegen 21.30 Uhr habe er den Tatverdächtigen Herrn BRAUSE dabei beobachtet, wie er in den Verkaufsräumen des dortigen Rewe eine Packung Käse öffnete und in die Jackentasche steckte.

Nachdem der Tatverdächtige den Kassenbereich passierte ohne zu zahlen, wollte Herr BULLMANN ihn ansprechen, hierbei versuchte Herr BRAUSE kurz wegzulaufen, dies gelang ihm jedoch nicht, da Herr BULLMANN ihn festhalten konnte.

Es geht also um den einfachen (versuchten) Diebstahl eines Stücks Käse. Im Wert von 2,22 Euro. Und ab geht das wilde Ermittlungsverfahren.

Da Herr Brause in leicht lösbaren Wohnverhältnissen lebt, war es nicht ganz so trivial, ihm die Anklageschrift schlicht durch die Post zuzustellen. Drei oder vier Versuche scheiterten. Es wurde also – aus Sicht des Strafrichters – ein „besonderer Wachtmeister“ erforderlich, der mit Hausermittlungen beauftragt wurde. Nachfolgend dessen Bericht:

Käsedieb

Es liegt auf der Hand: Es wäre der Untergang des Abendlandes, wenn man solche Leute wie diesen gemeinen Käsedieb Wilhelm Brause einfach laufen lassen würde. Wo kämen wir da hin, wenn das jeder machen würde!

Nur vorsorglich: Nein, bei der Berliner Strafjustiz arbeiten keine Pferdehändler des 16. Jahrhunderts und es heißt dort auch niemand Michael Kohlhaas.

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Knapp 27 Jahre später

Netto ist auch nicht mehr das, was es früher einmal war:

Netto

Diesmal ging das aber ganz ohne Krawall und Plünderungen über die Bühne. Kreuzberg ist auch nicht mehr das

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Die drei F und eine Krähe

Eigentlich sollte ich mich nicht mehr ärgern; denn nach all den Jahren, in denen ich als Strafverteidiger unterwegs war, ist mir das Verhalten mancher Behördenvertretertypen schon so vertraut wie das werktägliche Frühstück. Aber manche Jungs und Mädels von der Kavallerie schaffen es immer mal wieder, meinen orbitofrontalen Kortex in Schwingung zu versetzen.

Der niedrigschwellige Anfangsverdacht für eine kleine Straftat, die in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe belegt wird, führte Mitte November 2013 zu einer Wohnungsdurchsuchung.

Die Tante (!) meines Mandanten, die – wie jede Woche – gerade dabei war, professionell mit einem Feudel den Staub auf den Möbeln zu pflegen, gestattete den Beamten „freiwillig“ die Durchsuchung der Wohnung, sie verzichtete auf die Hinzuziehung von Zeugen und mit der Beschlagnahme des Smartphones und des Tablets (das Zeugs störte sowieso beim Saubermachen) sowie mit der Durchsicht der „Papiere“ erklärte sie sich einverstanden.

Der Mandant war derweil unterwegs, um das Geld zu verdienen, mit dem er seine Zugehfrau entlohnte und die Sozialabgaben dafür entrichtete.

All das war sauber und ordentlich im Protokoll vermerkt. Einen Durchsuchungsbeschluß gab es augenscheinlich nicht.

Ein paar Tage später kam der Mandant zu mir und beauftragte mich mit seiner Verteidigung. Und: Er wollte seine Elektronik wiederhaben. Deswegen habe ich Anfang Dezember bei der Staatsanwaltschaft einen angemessen begründeten Antrag auf Herausgabe der Sachen gestellt.

Passiert ist nichts. Nun, dann habe ich Mitte Dezember nochmal höflich an die Bearbeitung meiner Post erinnert. Das hat auch zu keiner Bewegung geführt. Deswegen habe ich zu Jahresbeginn eine ganz knapp formulierte Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenvertreter geschickt. Ergebnis: Keine erkennbare Reaktion.

Ziemlich genau zwei Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme, also am 15. Januar, verließ unsere Kanzlei ein Fax in Richtung Elßholzstraße. Dort sitzt der General, die Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft. Auch dieses Fax trägt in Sperrschrift das böse Wort mit den drei „F“.

D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E

Ich habe die Erfahrung gemacht, daß solche Hilferufe (sic!) entgegen mancher Gerüchte in aller Regel nicht fruchtlos verhallen. Denn an vereinzelten Stellen der schneidigsten Behörde der Welt sitzen durchaus noch Menschen, die ihre Verstand nicht gegen die Ernennungsurkunde eingetauscht haben.

Soweit, so gut. Ich warte nun auf das Ergebnis.

Zum Feierabend, nachdem ich den Faxbericht zur Akte gespeichert hatte, habe ich mich noch auf Twitter erleichtert:

Twitter-Feueruntermhintern01

Drei Stunden später reagiert die Staatsanwaltschaft:

Twitter-Feueruntermhintern02

Es ist nicht das Beamtenmikado, über das ich mich hier aufrege. Sondern dieser Bedienstete, der sich samt seiner Arroganz in der alimentierten Hängematte ausruht, die Arme vor der Brust verschränkt und ein süffisantes „Du-kannst-mich-mal“ rübertwittert.

Ich bringe es mal ernsthaft auf den Punkt: Es findet hier ein massiver Eingriff in Freiheitsrechte eines Bürgers statt. Der Verteidiger versucht mit den Mitteln der StPO und auf dem Dienstweg eine richterliche Kontrolle und gegebenenfalls eine Korrektur für seinen Mandanten zu erreichen, dessen Rechte auf den ersten Blick verletzt sein könnten.

Und dann kommt aus dieser Ecke des (nur scheinbar) anonymen Universums der arrogante Hinweis eines Staatsanwalts, Dienstaufsichtsbeschwerden gingen ihm am Arsch vorbei. Staatsanwälte, die mit so einer Einstellung – auch wenn sie „nur“ privat und feige vermeintlich anonym geäußert wurde – ihren Dienst schieben, verdienen (nicht nur) meine Verachtung!

Aber was rege ich mich hier eigentlich über den Kerl auf? War von dieser twitternden Krähe eigentlich was anderes zu erwarten?!

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Kein ideales Versteck

Kurz vor seinem heimischen Gehöft wird Medizinstudent Wilhelm Brause freundlich mit einer roten Leuchtschrift begrüßt und höflich gebeten, „rechts ran“ zu fahren. Eigentlich hatte Wilhelm nichts zu befürchten: Kein Alk, seit Tagen schon keine Drogen, alles sauber. Wenn da nicht dieses Tütchen mit dem weißen Pulver im Aschenbecher gewesen wäre, das besser nicht in die Hände der Polizeikontrolle geraten sollte.

Die Zeit zum gründlichen Nachdenken wird knapp, die Anhaltestrecke ist zu kurz, um die Ruhe zu behalten. Wie läßt Brause am sichersten den Koks verschwinden? Richtig: Inkorporation, das hat der stud. med. im ersten Semester gelernt. Oder wie es meine Mutter immer formulierte: Augen zu, Mund auf und weg.

Hätte gut gehen können. Nur, die Beamten hatten so ein ungutes Gefühl und wollten es genauer wissen mit dem Drogenkonsum von Brause. Der hatte jedoch von seinem Strafverteidiger gelernt, freiwillig vor Ort weder einem Alk-, noch einem Drogentest zuzustimmen. Zu unwägbar sind die Ergebnisse, zu gefährlich die Konsequenzen. Also mußte Wilhelm Brause mit auf die Wache.

Es dauerte eine ganze Weile, bis sie dort ankamen; als der Arzt endlich kam, um das Blut abzunehmen, waren gute zwei Stunden ins Land gegangen. Zeit genug für das Tütchen, sich zu öffnen, seinen Inhalt der Resorption preiszugeben und den Stoffwechsel anzukurbeln.

Die Urin- und Blutwerte waren entsprechend. Das führte erst einmal zu einem Bußgeldbescheid mit fast 1.000 Euro Gesamtkosten und einem Monat Fahrverbot. Wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluß.

Verteidigen Sie bitte jetzt! 8-)

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Drei Milliarden Argumente

Es wurden DNA-Muster in einer Spur mit der Bezeichnung 120122-0355-024828 S003.4R festgestellt. Eines der beiden Muster stammt vom Geschädigten. Die Person, der das andere Muster zuzuordnen ist, wurde gesucht.

Dem Sachverständigen war aufgegeben herauszufinden, ob die „Person 11-BA984-2“ der Spurenleger gewesen sein könnte. Oder ein Dritter, von dem bisher wenig bis nichts bekannt ist.

Der DNA-Gutachter bildet zwei Hypothesen, und vergleicht bei beiden die Wahrscheinlichkeit, ob die „Person 11-BA984-2“ der Spurenleger war oder der unbekannte Dritte:

Zweipersonenszenario

Ich fürchte, der „Person 11-BA984-2“ fehlen jetzt etwa drei Milliarden Argumente dafür, daß sie nicht derjenige ist, für die die Anklageschrift sie hält.

Das kommt dabei raus, wenn der Verteidiger Fragen stellt, ohne zu wissen, wie die Antwort lautet. Oder wenn er das glaubt, das man ihm – nach ausfüüüüüüüührlicher Belehrung – hoch und heilig geschworen hat: Nämlich, daß die Antwort niemals nie nicht so lauten könne, wie sie jetzt lautet.

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Die Abmahnung der ARAG

Ich habe eine Abmahnung der ARAG erhalten.

ARAGAbmahnung

Selbstverständlich bin ich der Bitte des Herrn Kollegen wie gewünscht umgehend nachgekommen und habe sofort nach Kenntnisnahme seines Faxes den Namen der Frau Assessorin D. unkenntlich gemacht und die weiteren auf diese Person bezogenen Daten entfernt, und zwar sowohl in dem Beitrag im RSV-Blog als auch hier im Blog.

Ich entschuldige mich für meine Nachlässigkeit.

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