Die Abmahnung der ARAG

Ich habe eine Abmahnung der ARAG erhalten.

ARAGAbmahnung

Selbstverständlich bin ich der Bitte des Herrn Kollegen wie gewünscht umgehend nachgekommen und habe sofort nach Kenntnisnahme seines Faxes den Namen der Frau Assessorin D. unkenntlich gemacht und die weiteren auf diese Person bezogenen Daten entfernt, und zwar sowohl in dem Beitrag im RSV-Blog als auch hier im Blog.

Ich entschuldige mich für meine Nachlässigkeit.

Dieser Beitrag wurde unter Kanzlei Hoenig Info veröffentlicht.

19 Antworten auf Die Abmahnung der ARAG

  1. 1

    […] Die ARAG hat mich abgemahnt. Ich solle den Namen der Assessorin D. anonymisieren. Das habe ich selbstverständlich auch sofort gemacht. […]

  2. 2
    RA Knittweis says:

    Rechtsanwalt und Briefkopf der ARAG…..
    war da nicht einmal irgendetwas mit der Unabhängigkeit?
    Kann ein Mitarbeiter der ARAG gleichzeitig Rechtsanwalt sein?

  3. 3
    le D says:

    @RA Knittweis: Ja, kann er: http://de.wikipedia.org/wiki/Syndikus

    Der guten Ordnung halber: aus der Sicht eines IT/IP-Anwalts: das war/ist keine Abmahnung im strengen Sinne…

  4. 4
    RA Schepers says:

    Ich schätze, es lief alles wie geplant :-)

    • Ich denke, Sie werden sich nicht verschätzt haben. 8-) crh
  5. 5
    Makba says:

    Vielleicht hätten Sie es ja wie einer ihrer bekannten Kollegen machen sollen und in Blogsachen mit der ARAG kooperieren sollen. Dann hätten Sie vermutlich nun einen deutlichen netteren Brief oder sogar einen Anruf bekommen. Ob eine solche Kooperation jedoch positiv auf Mandanten wirkt, bezweifle ich doch ernsthaft. Mir als Mandant und ARAG-Kunde käme es immer so vor, als ob Anwalt dann „zwei Herren dienen würde“. Ich als Mandant habe ja ein Interesse daran möglichst umfangreich und gut beraten zu werden. Die Versicherung hat aber natürlich ein Interesse daran wenig Geld zu bezahlen und die Kosten zu minimieren.

  6. 6
    Matthias says:

    Welche Kosten entstehen eigentlich durch solch eine Abmahnung für den Abgemahnten?

  7. 7
    Müller says:

    Da regen die sich doch glatt wegen einem Namen auf. So was hat doch jeder.

  8. 8
    Manfred says:

    Ganz im Ernst. Wäre ich bei der ARAG RS-Versichert, würde ich das Schreiben der Sachbearbeiterin begrüßen. Wegen 25 EUR Verwarnungsgeld einen RA zu beauftragen, steht tatsächlich in keinem Verhältnis zu den RA-Kosten, da hat die Sachbearbeierin schon recht. Eine Versicherung ist nicht dazu da, wegen jedem Furz Leistungen in Anspruch zu nehmen, die man ohne Versicherungsschutz niemals selbst in Anspruch nehmen würde, weil die Kosten in keinem Verhältnis zu der „Strafe“ stehen.
    SOLCHE Leute sind es, die die Versicherungsprämien unnötig steigen lassen.
    Alle meine Versicherungen – von Haftpflicht über KFZ Kasko bis hin zur Gebäudeversicherung sind, zumindest meiner Lebenswirklichkeit nach – dafür da, mich vor Kostenrisiken zu schützen, die ohne Versicherung zumindest „weh“ tun würden oder mich gar finanziell ruinieren würden. Ein 25 EUR Verwarngeld tut niemandem weh, außer den Versicherten, die den Kampf um ein solches gezwungenermaßen quersubventionieren müssen.

  9. 9
    Lucky Luke says:

    Um was ging’s denn ursprünglich?

  10. 10
    Daniel B. says:

    „Ich entschuldige mich für meine Nachlässigkeit. “

    Fehler eingesehen – verbessert – entschuldigt.

    So geht das.

    • Na, endlich mal einer, der mich hier ernst nimmt! ;-) crh

    @ Lucky Luke: Der letzte Beitrag zur ARAG, bzw. Zu Frau D.

  11. 11

    […] Ärger mit der ARAG, den wohl viele haben, vgl. auch hier: Betrügt die ARAG? und Mutwillige ARAG, […]

  12. 12
    Karl Ungemach says:

    Die Arag könnte auch auf die Idee kommen, den Rechtsschutz zu übernehmen und danach zu kündigen, wegen ungünstiger Entwicklung im Vertragsverhältnis.

    Dann ärgert sich vielleicht der Kunde jahrelang Beiträge für eine “ Kleinigkeit“bezahlt zu haben. Ging mir mal so mit der Deurag .Seit dem komme ich gut ohne Rechtsschutzvers. aus-

  13. 13
    Mirco says:

    Es handelt sich nicht um eine Abmahnung, wie in der Überschrift steht, sondern um einen freundlichen Hinweis auf eine Nachlässigkeit verbunden mit einer Bitte um Korrektur, der CRH auch nachgekommen ist.

  14. 14
    RA Drobe says:

    @ le D. : Also ich habe auch meine Probleme,
    dass der angestellte „Rechtsanwalt “ X seinen Arbeitgeber auf den Briefkopf vertritt. Er kann dies als „Assessor“ als „Syndikus“ der Firma, aber eben nicht als RA (als unabhängiges Organ der Rechtspflege!) Ein angestellter RA darf seinen (nicht juristischen) Arbeitgeber nicht unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ vertreten und daher auch nicht als RA unterschreiben. Der Link ist kein Beleg für die andere Meinung. Das nächste Mal reicht der Kollege RA der ARAG auf dem Briefkopf des AG eine Klage über 10.000,00 € beim LG ein. Das geht nicht!

  15. 15
    -thh says:

    „dass der angestellte „Rechtsanwalt “ X seinen Arbeitgeber auf den Briefkopf vertritt.“

    Das tut er ja auch nicht; er hat explizit nicht erklärt, jemanden (als Rechtsanwalt) zu vertreten.

    „Er kann dies als „Assessor“ als „Syndikus“ der Firma, aber eben nicht als RA (als unabhängiges Organ der Rechtspflege!) Ein angestellter RA darf seinen (nicht juristischen) Arbeitgeber nicht unter der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ vertreten und daher auch nicht als RA unterschreiben.“

    Das sehe ich anders. Zum einen untersagt § 46 BRAO nur die (schieds)gerichtliche Tätigkeit als Rechtsanwalt für den Arbeitgeber; im Umkehrschluss bleibt eine anderweitige Tätigkeit zulässig. Zum anderen *ist* der Syndikus Rechtsanwalt und darf sich daher auch als ein solcher bezeichnen; er vertrutt vorliegend ja gerade niemanden.

    „Der Link ist kein Beleg für die andere Meinung.“

    Die Wikipedia ist als Beleg selten bis nie geeignet, ja. Dennoch erscheint mir die dort vertretene Ansicht zutreffend.

    „Das nächste Mal reicht der Kollege RA der ARAG auf dem Briefkopf des AG eine Klage über 10.000,00 € beim LG ein. Das geht nich“

    Richtig, das geht nicht, § 46 Abs. 1 BRAO. Aber auch nur das geht nicht.

  16. 16
    RA Drobe says:

    @ -thh. Nach nochmaliger Überprüfung meiner Ansicht gehe ich auch davon aus, dass Ihre Ansicht richtig ist. Er unterschreibt quasi mit seinem „akademischen Titel“ ohne Vertretungs- und Auftragsverhältnis als RA. Außerdem vor Gericht (nur das sagt § 46 I BRAO) vertritt er ja seinen AG nicht (also auch vor dem Amtsgericht dürfte er nicht als RA des AG auftreten/unter-schreiben). In meiner ehemaligen Tätigkeit als Syndikus einer kleinen Bank, habe ich aber strikt darauf geachtet, dass die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ grds. nicht auf Briefen der Bank steht, die ich verfasst habe. In der Außen-darstellung hätte dies doch eine andere Wirkung auf Kunden etc. gehabt, was m. E. vermieden werden sollte.

  17. 17
    kmk says:

    @Matthias (#6): Keine. Hier handelt es sich nicht um das, was im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (und damit als „Paradefall“ auch umgangssprachlich gerne) als Abmahnung verstanden wird. Es ist keine Unterwerfungserklärung gefordert, eine Wiederholung kann also auch keine Vertragsstrafe verwirken.

    @RA Drobe:
    Vielleicht erlauben Sie mir, Ihrer Diskussion mit @-thh einen Gedanken beizusteuern?
    Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ist wohl eher kein „akademischer Titel“ (bzw. Grad) weil er eben nicht als Abschluss einer akademischen Ausbildung durch Graduierung verliehen wird. Mir scheint mit Blick auf § 43 BRAO (vgl. aber auch § 132a I Nr. 2 StGB) eher, dass „Rechtsanwalt“ eine Berufsbezeichnung ist. Anders wären entsprechend restriktive Herangehensweisen an den Umgang mit der Bezeichnung (Ihre Praxis zu Ihrer Zeit als Syndiuks begrüße ich übrigens ausdrücklich!) wohl auch gar nicht möglich.
    Das mag nun ins Akademische abdriften, aber ich glaube nicht, dass das Führens eines durch staatlichen Verleihungsakt erhaltenen akademischer Grades durch die Wahl eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses untersagt werden könnte. Zumindest wäre das ein krudes Wissenschaftsverständnis.

  18. 18
    RA Drobe says:

    @ kmk. Ich stimme Ihnen ja voll zu, daher habe ich auch bewusst „akademischer Titel“ in Anführungs-zeichen gesetzt, weil es eben etwas anderes ist.
    Das ist ja genau das Problem. Der Kollege suggeriert mit „RA“ quasi nur einen „akad. Titel“, es handelt sich aber um eine Berufsbezeichnung. Daher finde ich die Unterzeichnung mit RA in diesem Fall wohl leider als legal, aber nicht legitim.
    Als Angestellter der Versicherung ist er nämlich weisungsabhängig und hat (vermutlich) gerade diesen Brief nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege geschrieben und daher halte ich die Unterschrift „RA“ nicht für angebracht. Deshalb habe ich es ja auch anders gemacht, was ich für richtig halte. Was meinen Sie?

  19. 19
    kmk says:

    @RA Drobe: Mit Legitimitätsdebatten laufen Sie bei mir offene Türen ein, aber das mag an dem grundsätzlich moralischen Einschlag solcher Fragen liegen.
    Die Frage ist wohl, was der „RA“ ausdrücken soll. Natürlich ist ein Rechtsanwalt unabhängiges Organ der Rechtspflege. Deswegen darf er ja auch nicht uneingeschränkt Nebentätigkeiten nachgehen (vgl. die Entscheidungen zur Unvereinbarkeit der Zulassung zur Anwaltschaft mit einer auf Lebenszeit verbeamteten Professur; die Trennung von Anwaltschaft und Staat). Damit ist aber nicht gesagt, dass er auch unparteilich sein müsste – das Gegenteil ist ja schon konzeptionell der Regelfall. Der Anwalt als Interessenvertreter. Insofern finde ich einen Rechtsanwalt der seine Schreiben (auch als Syndikus) als solcher zeichnet, handelt nicht illegitim. Unglücklich, vielleicht, weil missverständlich.
    Illegitim ist das Auftreten m.E. erst dann, wenn der Rechtsanwalt aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (das er ja auch im Rahmen des § 46 BRAO bleiben dürfte) eine besondere Autorität ableitet oder versucht apodiktische (falsche) Aussagen mit seiner besonderen Sachkunde bewusst als wahr darzustellen (ähnlich hat sich m.W. ein Nürnberger Gericht iS Abmahnungen geäußert). Das ist aber wohl eher ein generelles Problem.

    Soweit ich die Frage für mich so kurzfristig durchdenke glaube ich daher, dass Legalität und Legitimität hier gar nicht so weit auseinander liegen: solange der Syndikus in seinen Schreiben nicht den Anschein erweckt, er würde auch gerichtlich oder in unmittelbarem Zusammenhang damit für seinen Arbeitgeber tätig, dürfte es legitim sein, als RA zu signieren. Andernfalls müsste man sich der Frage stellen, on denn Syndizes sich so weit vom Leitbild des der Rechtspflege dienenden Fachkundigen entfernt haben, dass es diese unterschiedliche Behandlung trägt. Vermutlich tut es das nicht.

    Insofern glaube ich, dass wir hier eine reine Geschmacksfrage besprechen