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Kanzlei Hoenig Info
Kein Rabatt für Verräter
Ein twitternder Kollege brachte eine – nicht nur bei Strafverteidigern – unbeliebte Rechtsnorm in Erinnerung:
Paragraph 31 ist bei mir tabu.
— Anwaltsgelaber (@anwaltsgelaber) 1. November 2018
Es geht um den § 31 BtMG, der einem Beschuldigten einen Strafnachlaß in Aussicht stellt, wenn er anderen Menschen belastet, also verrät.
Diese „Inaussichtstellung des Verräterrabatts“ bemühen sehr häufig bereits die ermittlenden Polizeibeamte, um damit einen Beschuldigte zur Offenbarung seines Wissens zu bewegen.
Diejenigen, an die sich dieses Angebot richtet, sollten wissen, was diese Norm anbietet.
Über den Nachlass entscheidet das Gericht. Nicht der Polizeibeamte und auch nicht der Staatsanwalt. Sondern erst ganz am Ende des Verfahrens ein Richter. Bis es dazu kommt, sind oft viele Monde vergangen, nicht selten Jahre. Was bis dahin passiert, steht in den Sternen.
Das Gericht kann eine Strafe mildern oder erlassen. Oder auch nicht. Von einem zwingenden Anspruch auf das Skonto steht da nichts. Es kommt also auch insoweit darauf an, mit welchem Bein der Richter, der über die Anwendung des § 31 BtMG entscheidet, morgens aus dem Bett aufgestanden ist.
Was passiert nach der Offenbarung des Wissens?
Der bis dato Beschuldigte, der erst einmal nur seine eigene Haut zu retten hat, wird nun obendrein auch noch zum Belastungszeugen in dem Verfahren gegen einen oder mehrere andere.
Der Offenbarer hat ab dem Zeitpunkt seiner Offenbarung zwei Jobs:
Er muß sich verteidigen und er muß bezeugen. Und das sind zwei gegenläufige Aufgaben.
- Als Beschuldigter *darf* er aussagen, schweigen und grundsätzlich auch schwindeln.
- Als Zeuge *muß* er aussagen, darf grundsätzlich nicht schweigen und wenn er schwindelt, wird er heftigst bestraft.
Noch ein Gedanke, den der potentielle 31er-Kandidat berücksichtigen sollte:
Derjenige, den er belastet, wird sich gegen die Vorwürfe verteidigen. Und das hat regelmäßig eine sogenannte Rückbelastung zur Folge. Was dabei am Ende herauskommt, ist ein Streit zweier Beschuldigter, über den sich die ermittelnden Dritten freuen.
Ein letztes Horror-Szenario, auf das ich meine Mandanten stets hinweise.
Der unbequemste Stuhl im Gerichtssaal, in dem Betäubungsmittelsachen verhandelt werden, ist der Zeugenstuhl. Auf dem sitzt der Verräter und muß die quälenden Fragen des Verteidiger des Verratenen beantworten. Das ist eine Situation, die mit einem Ponyhof aber überhaupt keine Ähnlichkeit mehr hat.
Es gibt viele weitere Gründe, weshalb ich meinen Mandanten regelmäßig davon abrate, sich zum Wasserträger der Ermittlungsbehörden zu machen. Der am Anfang versprochene Bonus erweist sich in der Regel am Ende als ein Malus.
Finger weg also vom 31; grundätzlich aber meine.
Strafverteidigung, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe
Der Beitrag von gestern zum Thema Zeithonorar motivierte die die Blog-Leserin Kristina, in einem Kommentar zu einer uns häufig gestellten Frage:
Vorneweg die knackige Antwort: Nein! Dieser Umkehrschluß ist falsch. Aus mehrerlei Gründen.
1. Beratungshilfe und Strafrecht
Die Beratungshilfe (BerH) ist im – na, wo? Richtig! – Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt. Nach § 1 BerHG gibt es finanzielle Unterstützung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, und zwar in allen rechtlichen Angelegenheiten. Also grundsätzlich auch im Strafrecht. Allerdings mit einer Einschränkung (§ 2 Abs. 2 S. 3 BerHG):
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Es gibt also keine strafrechtliche Vertretung (oder gar Verteidigung), sondern nur warme Worte. Mehr kann es tatsächlich nicht geben, weil zu einer fundierten Beratung im Strafrecht die Akteneinsicht gehört – ohne Ermittlungsakte kann ein Verteidiger keinen konkreten Rat erteilen, weil er nicht weiß, was die Ermittlungsbehörde weiß. Eine Beratung bezogen auf ein konkretes Problem nur auf der Basis von Informationen des Ratsuchenden zu liefern, funktioniert nicht.
Die Besorgung der Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt wäre allerdings dann schon keine reine Beratung mehr; deswegen werden die Kosten dafür auch nicht von der Beratungshilfe übernommen (OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2016 – 4 W 120/15).
Um die Frage von Kristina zu beantworten: Wir leisten dennoch Beratungshilfe und zwar hier und dort. Und das ganz ohne die Selbstbeteiliung des Ratsuchenden in Höhe von 15 Euro (§ 44 RVG iVm Ziffer 2500 VV) zu verlangen und ohne, daß sich der Ratsuchende sich mühsam den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht (§ 4 BerHG) abholen muß.
2. Prozeßkostenhilfe und Strafrecht?
Die Prozesskostenhilfe (PKH) – früher als „Armenrecht“ bezeichnet – ist in § 114 ZPO geregelt, der bedürftigen Klägern oder Beklagten eine finanzielle Unterstützung gewährt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß auch arme Menschen Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten, dem Bundespatentgericht sowie dem Bundesverfassungsgericht führen können. Die PKH ist also eine Art Sozialhilfe im Bereich der (meist Zivil-)Rechtspflege.
Für das Strafrecht gibt es bis auf wenige Ausnahmen (Nebenklage, Adhäsion …) keine Prozeßkostenhilfe. Jedenfalls bisher noch nicht.
3. Notwendige Verteidigung / Pflichtverteidigung
Die sozialstaatlich gewährte PKH wird nicht selten mit der notwendigen Bestellung eines Pflichtverteidigers verwechselt (so auch von der Fragestellerin Kristina). Eine Verteidigung ist nicht nur schon allein deswegen notwendig, weil der Beschuldigte kein Geld für den Verteidiger hat. Notwenig kann hingegen eine Verteidigung auch dann sein, wenn der Beschuldigte Dagobert Duck heißt und im Geld schwimmt.
Notwendig ist eine Verteidigung regelmäßig dann, wenn der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechnen muß. Dies wäre zum Beispiel bei einem Ladendiebstahl oder einer leichten Körperverletzung regelmäßig nicht der Fall, wohl aber bei einem Raub. Geregelt ist das alles in § 140 Strafprozeßordnung (StPO). Dort sind weitere Fälle der notwendigen Verteidigung beschrieben.
Wer sich das Zitat in einem vertiefenden Zusammenhang anschauen möchte, kann sich – kostenlos – hier beraten lassen.
4. Übernahme von Pflichtverteidigungen
Ich unterstelle einmal, die Frage von Kristina lautet eigentlich:
Übernimmt die Kanzlei Hoenig auch Pflichtverteidigungen?
Auch dafür habe ich eine knackige Antwort: Na klar doch!
Es gehört zum Selbstverständnis eines Strafverteidigers auch den Menschen zur Seite zu stehen, die nicht auf der Sonnenseite des Lebens aufgewachsen sind.
TL;DR
- Beratungshilfe im Strafrecht ist sinnlos.
- Prozeßkostenhilfe im Strafrecht gibt’s nicht.
- Pflichtverteidigung ist keine Sozialhilfe. Sondern notwendig.
Mandanteninformation zum Zeithonorar
Die Verteidigung gegen Vorwürfe insbesondere auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts ist in der Regel nicht kalkulierbar. Weder die Folgen des Vorwurfs, noch der Umfang der erforderlichen Verteidigertätigkeit sind zu dem Zeitpunkt absehbar, in dem ein Beschuldigter seinen Verteidiger um Hilfe bittet.
Das sind ein paar der Gründe, warum ich die Vereinbarung eines Zeithonorars für notwendig, aber auch für fair halte. Ich habe meine Gedanken aus eirnem gegebenen Anlaß in einer Mandanteninformation zusammen gefaßt, die ich hier veröffentlicht habe.
Vielleicht gibt es ja die eine oder andere Anmerkung dazu. You’re welcome …
Behördendeutsche Juristenprosa
Die (Schrift-)Sprache mancher Juristen ist eigenartig. Und auch in gewissem Umfang verräterisch.
Ein klassisches Beispiel aus dem Schreiben eines südwestdeutschen Amtsgerichts:

Diese Passivformulierungen wirken nicht nur gestelzt, sondern – im hiesigen Kontext – auch feige.
Ich hatte mich beschwert:
In der Strafsache gegen
Gottfried Gluffke
– 18 Cs 31 Js 49902/17-nehme ich Bezug auf anliegendes Schreiben vom 24.05.2018, das ich am 01.09.2018 erneut und mit der Bitte um Beantwortung an das Gericht übermittelt hatte.
Eine Reaktion habe ich bis heute leider nicht erhalten. Ich bin nicht der Ansicht, daß es schicklich ist, die Anfrage eines Verteidigers schlicht zu ignorieren, und würde mich über eine Antwort bis zum 27.10.2018 freuen.
Ich bedanke mich vorab und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Kreuzberg
Da ist also etwas schief gelaufen (kann ja mal passieren) und ich wollte durch meine etwas angestaubte Formulierung für Aufmerksamkeit sorgen. Das ist mir ja nun gelungen, schließlich habe ich darauf eine Reaktion erhalten.
„Es wird mitgeteilt …“ und „Weiter wird mitgeteilt …“ und „… noch nicht entschieden wurde“.
Was spricht dagegen, sich einer Sprache zu bedienen, die sich nicht anhört, als wäre sie aus einer längst vergangenen Zeit gekommen, in der ein Bürger (oder ein Verteidiger) ehrfurchtsvoll nach oben in Richtung der Obrigkeit zu blicken hat?
Zum Beispiel so:
… der Termin … fand wegen Ihrer Anträge nicht statt, die ich bisher noch nicht bearbeitet habe, aber umgehend bearbeiten werde. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Das wäre ehrlich, höflich und eine Begegnung auf Augenhöhe. Ich habe Respekt vor den Leuten, die beim Gericht arbeiten, und ich erwarte ebensolches von ihnen mir gegenüber. Das Versteckspiel hinter den Passivformulierungen drückt das nicht aus, sondern steht für Überheblichkeit, die jedenfalls in heutigen Zeiten keine Rechtfertigung mehr findet.
Oder ist dieses „Behördendeutsch“ lediglich ein Ausdruck für fehlendes Selbstbewußtsein, das die Verwender damit kaschieren wollen?
Vielleicht bin ich ein wenig zu sprachsensibel, aber Sprache ist nun einmal das Werkzeug der Juristen. Damit sollte man sorgsam umgehen. Meint Ihr nicht?
Ein Haftbefehl und gute Laune
Der Mandant hatte Schwierigkeiten, den Kontakt zur Justiz aufzunehmen. Dabei wollte ihm das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein wenig helfen. Das war vorauszusehen, und dem Mandanten auch von seinem Verteidiger so mitgeteilt.
Sei’s drum. Nun habe ich Akteneinsicht erhalten und fand in der Akte diesen roten Zettel:

Eine (Farb-)Kopie dieses wenig freundlichen Beschlusses hat der Mandant dann per Post bekommen, begleitet von diesen güldenen Worten:
Anbei übersende ich Ihnen den gegen Sie erlassenen Haftbefehl.
Es gibt nicht viele Menschen, die ein solches Dokument von ihrem *Verteidiger* ausgehändigt bekommen und nicht *nach* der Festnahme von einem *Haftrichter*.
Das gelingt nicht jedem Verteidiger. Sie sollten ihn sehr pfleglich behandeln, damit er keine schlechte Laune bekommt.
Es geht nichts über zufriedene Mandanten, oder doch? Eine Ausnahme könnte ich mir vorstellen: Ein zufriedener Verteidiger.
Wie Sie sehen, sehen Sie nichts.
Daß ich das noch erleben darf!
Heute morgen, beim Start unserer Anwaltssoftware, der Blick auf meinen Posteingang:

Gestern Abend gegen 21 Uhr ist es mir nach langen Jahren erstmalig wieder gelungen, meinen Posteingang vollständig abzuarbeiten. Keine Rückstände mehr aus den Vortagen; keine Akten, die auf die Bearbeitung warten; alles erledigt.
Es ist dasselbe Gefühl, daß ich einmal hatte, als ich morgens zur Schule gegangen bin und sämtliche Hausaufgaben bereits erledigt waren … inklusive aller Lateinvokabeln.
So, uns jetzt stressfrei ran an die neuen Sachen …
Tanzbären beim Amtsgericht Gießen
Ein Eckpfeiler des Jugendstrafrechts ist der Beschleunigungsgrundsatz. Es geht um den Erziehungseffekt, den ein Strafverfahren auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden haben soll. Populistisch ausgedrückt heißt es: „Die Strafe soll auf dem Fuße folgen.“ Ein guter Gedanke.
Soweit die Theorie.
Nun zur Praxis des Jugendstrafgerichts beim Amtsgericht Gießen, ein Gericht, das mit dem Gütesiegel „Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“ ausgezeichnet worden ist. Meinen Glückwunsch!
Der Fall
In der Nacht vom 30. auf den 31.03.2016 schlenderten zwei Jungs, jeweils einen Döner essend, durch die örtliche Fußgängerzone. Im Vorübergehen pöbelten die vier Angeklagten die Jungs an, die jedoch weiter kauten und gingen.
Einer der vier Angeklagten sprang einem der beiden Jungs in den Rücken, der fiel auf die Knie, die sich bis heute noch in einem derangierten „Zustand nach Patellafraktur“ befinden.
Die anderen drei Angeklagten machten sich über den zweiten Jungen her, schlugen ihm erst von hinten gegen den Kopf, dann auf den Boden und prügelten dort dann weiter auf ihn ein. Hier gab es „nur“ bleibende psychische Folgeschäden.
Soweit die Behauptungen aus der Anklageschrift vom 7.10.2016. Die Aussagen der beiden Jungs bestätigen den Vortrag der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten haben sich nicht bzw. besteitend zu den Taten eingelassen.
Das Verfahren
Sieben Monate für eine Anklage in so einer überschaubaren Sache ist ja schonmal eine ordentliche Hausnummer. Ich würde mich schämen dafür. Aber es geht ja weiter.
Am 9.11.2017, also 11 Monate nach Anklageverfassung und 20 Monate Monate nach dem Tattag, bittet mich das Gericht um „umgehende Mitteilung„, ob mir der Hauptverhandlungstermin am 05.03.2018 passen würde. Dieser Termin paßte und wurde danach noch zweimal aufgehoben, der letzte war der 22.10.2018.
In der vergangene Woche erhielt ich vor der Abteilung Jugendsstrafsachen des familienfreundlichen Amtsgerichts Gießen diese wahnsinnig dringende Anfrage:

Die Ursache(n)
Es gibt Ressourcenknappheit bei der Justiz, Richter und Säle sind nicht im ausreichenden Maß vorhanden, um den Bearbeitungsaufwand zu bewältigen; das ist bekannt und zu mißbilligen. Wenn sich aber eine Richterin wie ein Tanzbär am Nasenring durch die Manege führen läßt, sind Zweifel am Organisationstalent und damit an der Geignetheit zum Führen des Richteramts angebracht.
Als Grund für die Terminsaufhebung vom 22.10.2018 gab die Richterin am 12.10.2018 bekannt, daß …
… der Verteidiger des Angeklagten N* am 09.10.2018 mitgeteilt hat, dass sich der Angeklagte N* am Terminstag auf einer seit März 2018 gebuchten Urlaubsreise befindet.
Der Termin am 22.10.2018 stand seit Mai 2018 fest.
Ich freue mich auf die Zirkusvorstellung im Frühjahr 2019, drei Jahre nach der angeklagten Prügelei.
Huch, die Schöffen!

Eigentlich sollte die Hauptverhandlung an einem Tag erledigt werden. Aber wie es immer so ist mit der Planung von Strafverfahren – oft braucht man einen Plan B.
In dem Verfahren war noch (mindestens) ein voller Hauptverhandlungstermin erforderlich, zu dem noch Zeugen gehört werden sollen. Die Terminsplanung gestaltete sich schwierig: Zwei Verteidiger, ein Nebenklägervertreter und der Urlaub des Richters verhinderten eine zeitnahe Terminierung.
Der Gesetzgeber (§ 229 StPO) unterstellt den Richtern, spätestens nach drei Wochen alles vergessen zu haben; deswegen dürfen zwischen zwei Terminen maximal 21 Tage liegen. Um diese Zeit überbrücken zu können, haben findige Richter den Brückentermin erfunden. Es wird dann ein – auch so genannter – Schiebetermin angesetzt, bei dem eine kurze Beweisaufnahme durchgeführt wird, und der nach fünf bis zehn Minuten wieder zuende ist.
Ein solcher Termin fand kürzlich beim Amtsgericht statt, zu dem weder der Nebenkläger, noch die beiden Angeklagten erschienen waren. Die Schwarzkittel konnten also ein wenig ungezwungener miteinander plaudern; es hörte niemand zu und nur die Auszüge des Bundeszentralregisters (BZR) sollten verlesen werden. Es herrschte eine Stimmung wie auf einer Klassenfahrt.
Nach dem Aufruf der Sache, stellte das Protokoll die (Nicht-)Anwesenheit der Beteiligten fest und der Richter verlas die BZR. Das war’s dann schon, man verabschiedete sich fröhlich, die Staats- und Rechtsanwälte räumten ihre Sachen zusammen und der Richter zog sich ins Beratungszimmer zurück.
Als plötzlich ein lautstarkes HAAAAAAAALT-STOOOPP!! des Richters ertönte: In dem Beratungszimmer saßen nämlich die beiden Schöffen, die bis dahin niemand(!) vermißt hatte.
Peinlich berührt mußte dann der Termin noch einmal wiederholt werden. Wir hatten Glück, daß es nur der Brückentermin mit seinen fünf Minuten war und nicht eine ganztägige Zeugenvernehmung.
Man sage nicht, Strafsachen beim Amtsgericht hätten keinen Unterhaltungswert. ;-)
Risiken und Nebenwirkungen vom Ende Gelände
An diesem Wochenende läuft die Ende Gelände Aktion im Rheinischen Braunkohlerevier. So sieht das in der aktuellen Berichterstattung aus:
Tausende Menschen haben am Samstag im #RheinischenRevier gegen die #Kohle protestiert und den Tagebaubetrieb gestört – trotz eines großen Polizeiaufgebots. #Hambach pic.twitter.com/ffcvf3cUgT
— ZDF heute (@ZDFheute) 27. Oktober 2018
Was geht?
Die Aktion wird von den Organisatoren und Teilnehmern als „ziviler Ungehorsam“ qualifiziert.
Das Ziel:
- Die Braunkohleverstromung soll beendet werden.
Die Mittel:
- Blockaden und Besetzung der Produktionsmittel.
Jurastudenten – auch solche, die strafrechtlich nicht sonderlich interessiert sind – werden relativ schnell die Lösung herausfinden: Das Ziel mag legitim sein, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 32, 34 StGB (oder einen Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB) stellt es allerdings nicht dar.
Deswegen kann diese Aktion von den Ermittlungsbehörden recht schnell strafrechtlich eingeordnet werden. Jedenfalls vorläufig.
Nach der vergleichbaren Aktion am Pfingstwochenende 2016 in einem Braunkohletagebau von Vattenfall, der „Schwarzen Pumpe“ in der Lausitz, bekamen die weißbekittelten Braukohlegegner dreieinhalb Monate später Post von der Polizei:

Neben dem Landfriedensbruch im besonders schweren Fall (§ 125a StGB) können noch die Sachbeschädigung (z.B. § 303 StGB) und/oder im Einzelfall Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (z.B. § 113 StGB) hinkommen. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) spielt auch noch eine Nebenrolle.
Was ist seit Mai 2016 mit den Schwarze-Pumpe-Aktivisten passiert? Wenig bis nichts! Die Verteidigung wartet auf die vollständige Akteneinsicht. Der quasi im Zweimonatsabstand verschickte Sachstandsanfragentextbaustein wird regelmäßig mit einem Sachstandsbeantwortungstextbaustein quittiert:

Ich habe den Eindruck, als sei die Ermittlungsbehörde allein von der Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren bereits überfordert. Zweieinhalb Jahre nach der Besetzung konnte die Ermittlungen immer noch nicht abgeschlossen werden. Es ist nicht zu erwarten, daß mit der Akteneinsicht durch die Verteidiger die Verfahren beendet werden. Dann werden sich die zuständigen Gerichte mit den Aktivisten beschäftigen müssen … Das sind dann solche Verfahren, in denen sogar mir die Richter leidtun.
Aber werfen wir mal einen Blick auf das denkbare Ende und malen den Teufel an die Wand.
Selbstverständlich spielt das Ziel der Aktion bei der Bestimmung des Strafmaßes oder gar bei der Frage nach der Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO), regelmäßig gegen Zahlung einer Auflage (§ 153a StPO), eine erhebliche Rolle.
Dennoch:
Die oben zitierten Strafgesetze §§ 125a, 303, 113 StGB eröffnen einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren – und damit ein erhebliches Risiko für die weitere Karriere der zumeist jungen Menschen.
Ich bin optimistisch, daß das hier nicht so heiß gegessen wird. Die konzertierte Aktion vor Ort wird sich in den Strafverfahren fortsetzen und damit einen weiten Spielraum für die (Sockel-)Verteidigungen ermöglichen. Die strafrechtlichen Probleme halte ich für angemessen lösbar.
Aber es gibt da noch etwas anderes, das bei allem Optimismus auf dem Zettel stehen sollte.
Das Zivilrecht.
Wenn denn ein Strafgericht feststellt, daß ein Aktivist gegen eine Strafrechtsnorm verstoßen hat, die den Schutz der Rechtsgüter anderer (z.B. der von Vattenfall oder des RWE) im Blick hat, hat die Geschädigte es relativ leicht mit der Begründung eines Schadensersatzanspruchs.
Zivilisten zücken das BGB locker aus der Hüfte und blättern bis zum § 823 Abs. 2 BGB. Und dann gibt es noch den § 830 BGB, nach dessen Lektüre sich dem einen oder anderen Teilnehmer die Härchen vom Rückenpelz aufstellen dürften, wenn man den Berichten der Geschädigten über die eingetretenen Schäden folgt. Selbst dann, wenn es auch zivilrechtlich eine Menge „Verteidigungs“-Möglichkeiten gibt.
Was will ich also sagen?
Ziviler Ungehorsam ist meiner Ansicht nach ein probates („legitimes“ – s.o.) Mittel, um auch gegen scheinbar übermächtige Widerstände Veränderungen durchzusetzen, solange die Kirche im Dorf nicht abgerissen wird.
Allerdings sollte man wissen, was passiert, wenn’s denn dann zur Nagelprobe kommt. Denn wer das Recht nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, dagegen zu verstoßen.
In diesem Sinne: Paßt auf Euch auf!
Ach so:
Hatte ich schon gesagt, daß ich Braunkohleverstromung echt Scheiße finde?
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Bild „Legitim“ (c): ScreenShot von der Website der Ende Gelände
Bild „Teufel“ (CC0): OpenClipart-Vectors / via Pixabay
Kleine Wochenendlektüre: Cum-Ex-Geschäfte
Wer sich mit dem Dividendenstripping in Form der Cum-Ex-Tradings beschäftigen muß, sollte sich etwas Zeit für die Lektüre nehmen:
Der Bericht des Untersuchungsausschusses hat inklusive der Anlagen einen Umfang von 830 Seiten. Wer die durch hat, kann sagen, er weiß, wie eine Umgehung der Kapitalertragssteuer nicht mehr funktioniert.
Für Staatsanwälte, Richter und Strafverteidiger eine Fundgrube für jeweils zielorientierte Argumentationen …
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Bericht gefunden in einem Tweet von Christopher Lauer. Dank an ihn für den Hinweis

