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Kanzlei Hoenig Info
FAER: Die Punktebefreiung
Über die wesentlichen Neuerungen des Fahrerlaubnisregisters ab dem 1. Mai 2014 gibt es hier eine knappe Zusammenfassung. Motiv für die Renovierung der Flensburger Behörde ist eine klassische Aufgabe einer Polizei- und Ordnungsbehörde: Die Sicherheit des Straßenverkehrs.
In einem Detail kommt das Sicherheitsbedürfnis der Regulierer deutlich zu Ausdruck – mit ein paar wenigen, aber doch sehr angenehmen Konsequenzen für den zivilungehorsamen Verkehrsteilnehmer: Ab dem 1. Mai 2014 sollen nur noch sicherheitsrelevante Verstöße mit Punkten geahndet werden.
Um welche Regelwidrigkeiten handelt es sich dabei?
Als Beispiel wird immer das plakettenlose Einfahren in die Umweltzone angeführt (Ziffer 153 BKat). Für unsere Beratungspraxis spielt dann noch die Nichterfüllung der Fahrtenbuchauflage eine Rolle.
Andere, nun punktebefreite Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Missachtung der Ferienreiseverordnung oder des Sonn- und Feiertagsfahrverbots, eine Reihe geringwertiger Kennzeichenvertöße (Kfz Kennzeichen abgedeckt mit Folien, Kurzzeit- und Saisonkennzeichen) und solche Exoten wie Missachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße.
Dort, wo Punkte wegfallen, hat man schlicht das angedroht Bußgeld erhöht. Das reicht, meint der Verordnungsgeber, schließlich sind das alles im Wesentlichen keine direkt sicherheitsrelevanten Ge- bzw. Verbote.
Allerdings hat sich einmal mehr die Versicherungslobby durchgesetzt. Das Unerlaubte Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) mit Verhängung einer Führerscheinmaßnahme bleibt punktebewehrt, obwohl es nicht unmittelbar um die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geht, wenn jemand flüchtet, nachdem sich die Gefahr bereits realisiert hat. In diesem Zusammenhang ging es schlicht darum, den Versicherern ein Druckmittel zur Verfügung zu stellen, um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. (Andere Ansichten werden von der Versicherungswirtschaft vertreten. ;-) )
Wirklich relevant für den verkehrsstrafrechtlichen Alltag ist aber, dass die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr punktefrei wird, sofern kein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
An dieser Stelle gibt einen ganz spannenden und praxisrelevanten Aspekt:
Bei der Umstellung der Eintragungen vom (alten) Verkehrszentralregister auf das (neue) Fahrerlaubnisregister werden die ab Mai 2014 nicht mehr punktebewehrten Verstöße herausgerechnet. Wer sich beispielsweise 5 Flens für eine fahrlässige Körperverletzung gefangen hat, wird diese Punkte im FAER nicht wiederfinden.
Das hat Konsequenzen für die anderen Punkte, die nur deswegen nicht getilgt wurden, weil die 5 Körperverletzungspunkte deren Tilgung gehemmt haben. Die gehemmten Punkte fliegen also auch gleich mit raus.
Insoweit ist die Übertragung der alten Punkte in das neue Register also nicht ganz so trivial.
Deswegen erscheint es auch durchaus als sinnvoll, sich den aktuellen FAER-Auszug besorgen und von einem sachkundiger Verteidiger, z.B. von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Denn wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht. Und Punkte-Verwaltungs-Beamte sind ja auch nur Menschen.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Der Strafverteidiger empfiehlt – 74
Heute:
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Die Aktentonne
In einer recht umfangreichen Wirtschaftsstrafsache, in der es zeitlich verdammt eng wird – für die Strafverfolgungsbehörde, nicht für den Angeklagten, hatte ich ergänzende Akteneinsicht beantragt und erhalten. Beim Durchblättern der Akte habe ich auch die Hintergründe erfahren, warum das alles soooo eeeelend lange gedauert hat:

Und ich habe ein neues Instrument kennen gelernt, das bislang wohl ausschließlich in der Justiz Verwendung findet: Die Aktentonne. Man könnte auch Verjährungstonne dazu sagen.
FAER: Hemmungslos, aber auch nicht besser
Eine der interessantesten Änderungen im neuen Fahrerlaubnisregister (FAER) ist der Wegfall der Tilgungshemmung.
Das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) beinhaltete eine gefährliche Gemeinheit: Wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist von (alten) Voreintragungen neue Punkte hinzukamen, wurden die Uhren für alle (alte und neue) Eintragungen zurück auf Null gestellt und die Frist begann für sie von vorn. Das führte im Einzelfall auch dann zu stattlichen Sammlungen, wenn etwa nur alle 23 Monate jeweils eine Übertretung geahndet wurde.
Im neuen Fahrerlaubnisregister (FAER) verjährt jede Eintragung unabhängig davon, ob neue Verstöße hinzukommen. Neueintragungen hemmen nicht mehr den Ablauf der alten Fristen.
Aber der Verkehrsteilnehmer bekommt hier auch nichts geschenkt. Denn zum Ausgleich wurden die Tilgungsfristen massiv verlängert: „Normale“ Ordnungswidrigkeiten verjähren jetzt erst nach 2 1/2 statt wie bisher nach 2 Jahren.
Und „schwere“ Ordnungswidrigkeiten verjähren sogar erst nach 5 Jahren! Unter die „schweren Fälle“ fallen alle Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot belegt sind. Und das sind ja nicht wenige.
Diese Fünfjahresfrist war bislang die sogenannte absolute Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten. Eine Verbesserung ist das per Gesamtbetrachtung also nicht.
Während der nun (de facto) bereits laufenden Übergangszeit vom VZR zum FAER bieten sich ein paar Gestaltungsmöglichkeiten an, die für einen Betroffenen von Vorteil sein können – wenn man sie kennt und zu nutzen weiß.
Sämtliche Punkte, die ab dem 1. Mai in das neue Register eingetragen werden, hemmen die Tilgung der „alten“ Punkte nicht mehr. Aber Vorsicht: „schwere“ Verstöße werden dann auch erst nach 5 Jahren getilgt.
Das bedeutet, dass es in der Zeit bis zum 1. Mai 2014 für den Betroffenen wichtig ist zu wissen, welche Variante für ihn Vorteile bringt.
Bei einer hohen Anzahl von Altpunkten und einer neuen Ordnungswidrigkeit ohne Fahrverbot dürfte die Verzögerung des Verfahrens der richtige Weg sein. Hier sollte also rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt werden, damit die neue Sache nicht vor dem 1. Mai rechtskräftig wird.
Stehen nun wenige oder keine Altpunkte im VZR, sollte auf schnelle Rechtskraft und Eintragung hingearbeitet werden. Also muß entschieden werden, ob überhaupt noch ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt oder gegebenenfalls ein bereits eingelegter Einspruch zurück genommen wird.
Wie in einigen anderen Fällen ist auch hier eine sorgfältige Prüfung des aktuellen Punktestandes Voraussetzung für die Wahl der vorteilhaftesten Strategie. Dabei hilft stets zuverlässig der Rat und der Beistand eines kundigen Rechtsanwalts, z.B. 8-) ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der schnell einen aktuellen Auszug aus dem Register besorgen und diesen dann gemeinsam mit dem Betroffenen analysieren kann.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Ungenießbares Revisionsgeschwätz
Wenn der Antrag der Verteidigung und das Urteil sich nicht decken, ist die Enttäuschung des Verurteilten und seines Verteidigers ohne Frage groß. Dies gilt ganz besonders, wenn es um Knast oder nicht Knast geht.
Wie sollte ein Verteidiger mit dieser Enttäuschung nun umgehen? Eine Möglichkeit besteht darin, seinem Ärger Luft zu machen und quasi unmittelbar nach der Verkündung des Urteils die Revision anzukündigen.
Die Alternative? Schweigen. Schlicht das Ende der Instanz auf sich wirken lassen. Und zur Ruhe kommen. Neben der Vermeidung von Fehlern, die bei emotionsgeladenen Spontanäußerungen eher nicht auszuschließen sind, hat das Abwarten weitere Vorteile.
Die Staatsanwaltschaft weiß nicht, was der Verurteilte vorhat. Sie wird auch nicht durch das öffentlichkeitswirksame Muskelspiel der Verteidigung provoziert, ihrerseits Revision einzulegen. Und das ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahren essentiell.
Wenn nämlich (auch) die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision angreift, ist der Deckel nach oben offen. Wenn nur und ausschließlich der Verurteilte zum Rechtsmittel greift, darf das Ende nicht noch dicker kommen, als es schon ist.
Auch wenn Staatsanwälte sich nicht provozieren lassen (dürften, eigentlich), weiß man nie, was in den Köpfen der Verfolgungsorgane vorgeht. Die Verteidigung kann also in aller Ruhe abwarten, ob sich auf jener Seite irgendwas bewegt.
Ein, zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sorgt ein Anruf auf der Geschäftsstelle des Gerichts für Klarheit: Entweder liegt die Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft dort auf Tisch oder eben nicht.
Erst dann ist der richtige Moment gekommen, in dem sich der Verurteilte und sein Vertediger entscheiden sollten. Hat die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt, ist es in vielen Fällen sinnvoll, sich anzuschließen, um den Deckel nach unten offen zu halten.
Entscheidet sich die Verteidigung dafür, das Urteil nun anzugreifen, hindert den Verteidiger niemand daran, die Rechtsmittelfrist bis zu letzten Stunde auszunutzen. Was spricht dagegen, kurz vor 24 Uhr am Tage des Fristablaufs ein Fax ans Gericht zu schicken? Nichts, jedenfalls nicht in einer gut organisierten Strafverteidiger-Kanzlei.
Und was spricht dafür? Man provoziert keine eigentlich unprovozierbaren Staatsanwälte, an besagtem oberen Deckel herumzuhantieren.
Und es gibt noch einen Grund. Weiß der Verurteilte, daß weder der Staatsanwalt noch er selbst sich gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteil wehren, kann er einen Rechtsmittelverzicht erklären (völlig egal, ob der nun wirksam ist oder nicht). Diese Erklärung sollte dann eben nicht nur ein Einzeiler sein, sondern könnte durchaus ein Rückblick auf das Verfahren und das Urteil werfen, getragen von Einsicht und Reue.
Das dient zum einen dem Ansehen bei den laienjuristischen Medienfuzzis auf der Galerie. Aber viel wichtiger ist der Eindruck, der bei denjenigen entstehen wird, die den Verlauf der Vollstreckung der Freiheitsstrafe begleiten. Über den den dicken Daumen gepeilt: Je früher die Einsicht in eigenes Fehlverhalten dokumentiert ist, desto früher setzen Vollzugslockerungen ein.
Es spricht jedenfalls nichts, aber auch rein gar nichts dafür, sich nach der Urteilsverkündung in die Karten schauen zu lassen. Der Kenner genießt überlegt und schweigt.
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Bild: Manfred Rose / pixelio.de
Ein Schuhkarton für dicke Backen
Es gibt Menschen, denen es nicht gelingt, Ordnung zu halten. Das hat was mit frühkindlicher Erfahrung und Erziehung zu tun, habe ich mir sagen lassen.
Solche Menschen haben dann auch oft Probleme, oft solche, die mit Geld und Belegen zu tun haben. Daraus resultieren dann manchmal auch Strafverfahren, gern Vermögens- oder Steuerstrafsachen. Diese Menschen gehen dann – wenn sie gescheit (geworden) sind – zu einem Strafverteidiger und bitten den um Hilfe beim Aufräumen.
Unsere Kanzlei bietet eine solche Hilfe, die aber auch bezahlt werden will. Und wenn mir dann der Mandant einen Schuhkarton mit gesammelten Belegen aus dem unverjährten Zeitraum auf den Schreibtisch stellt, bekommt er erstmal dicke Backen. In aller Regel finden wir eine kostengünstige Lösung, denn er braucht keinen Strafverteidiger als Zettelsortierer, dazu reicht ein findiger Mitarbeiter, meist eine studentische Hilfkraft oder wenn’s komplizierter ist auch ein Steuerfachgehilfe, aus, die dem Mandanten für relativ kleines Geld Ordnung in sein Chaos bringt.
Apropos Chaos
Dazu und zum Zusammenhang mit dem Steuerrecht lese ich heute in der Zeit, daß das deutsche Steuerrecht eines der kompliziertesten der Welt sei und der Staat bei der Besteuerung von Finanzgeschäften einen Wust an Regeln geschaffen habe, der selbst den Fachmann nicht mehr durchblicken lässt. Chaos und Wust, zwei eng miteinander verwandte Begriffe.
Aber zurück zu unseren Zettelsammlern
Axel Hansen und Lukas Koschnitzke machen in der Zeit solchen chaotischen Wüstlingen, oder wüsten Chaoten, denen es nicht gelingt, Licht in die deutsche „Finanzgeschäfts-Steuern“ zu bringen, einen klassischen Vorschlag: Einfach mit dem Schuhkarton zurückschlagen, um einer Anklage wegen Steuerhinterziehung zu entgehen:
Den Finanzbeamten alle Belege einreichen, mit dem Hinweis, man sei selbst nicht in der Lage, die korrekten Summen abzuleiten.
Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß der arme Finanzbeamte, dem keine studentische Aushilfe zur Seite steht, aber sowas von dicken Backen machen wird.
Der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung läßt sich nach so einer Aktion wohl eher nur mit einigem Begründungsaufwand herleiten. Eine Verteidigungsstrategie gegen den Wahnsinn im Steuerrecht, dem man nur noch mit solchem zivilen Ungehorsam begegnen kann. Oder mit Steuerhinterziehung, bei der man sich nicht erwischen lassen sollte.
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Bild: uschi dreiucker / pixelio.de
FAER: Keine Kindergartenpflicht mehr

Es war nicht alles besser, früher.
Bis zum 1. Mai 2014 dürfen (durften?) die Fahrerlaubnisbehörden den Mehrfachpunktetäter (vulgo: Verkehrsteilnehmer) zurück auf die Fahrschulbank schicken. Damit er dort ein paar Grundlagen nachholt. Böswillige Zungen sprachen auch vom Verkehrskindergarten.
Diese Pflichtseminare gibt es fortan nicht mehr. Das Vertrauen in den Erfolg dieser Seminare ist – aufgrund mitgeteilter Erfahrungen – ziemlich gering, nicht nur beim Gesetzgeber. Der will nun die neuen Regelungen 5 Jahre lang beobachten und dann noch einmal über ein Pflichtseminar nachdenken.
Wohl aufgrund der Lobbyarbeit der Verkehrspsychologen und Fahrschulen gibt es aber weiterhin ein freiwilliges Seminar. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung hätte dann den Abzug eines Punktes zur Folge.
Die Kosten für dieses Rabattmarkenseminar werden sich in der Größenordnung von 600 Euro bewegen. Es ist also sehr ratsam, sich den Zeitpunkt, also den genauen Punktestand, zu überlegen, wann man ein solches Seminar bucht. Denn wie auch schon bei den alt hergebrachten Angeboten gibt es die Rabattmarke nur einmal in fünf Jahren.
Auch an dieser Stelle hilft eine solide Beratung gut weiter. Erforderlich ist eine zuverlässige Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (nicht: eine grobe Schätzung aus der Erinnerung). Der kundige Berater, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, wird anhand der VZR-Auskunft sicher feststellen können, wann sich die Punkte auch ohne Seminar
wieder verflüchtigen, also wann die Tilgungs- und Löschungsfristen ablaufen.
Es wäre doch echt ärgerlich, wenn der Kontostand allein aufgrund Zeitablaufs auf Null geht und die Rabattmarke dann wertlos würde. Für die genannten 600 Euro gibt es sicherlich sinnvollere Verwendungsmöglichkeiten. ;-)
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Abgehörte Telefonate mit Verteidigern sind zu löschen
BGH bestätigt Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten
Es ist schon erstaunlich, daß erst der Bundesgerichtshof (BGH) der Staatsanwaltschaft mitteilen muß, daß Verteidigergespräche nicht überwacht werden dürfen. Auch nicht zufällig oder versehentlich.
In der Mitteilung Nr. 46/2014 berichtete die Pressestelle des BGH am 7. März 2014 darüber, daß Bundesgerichtshof die Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten bestätigt hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte. Entgegen anderslautender Berichte in Presse, Funk und Fernsehen waren diese Aufzeichnungen allerdings nicht bei einer gezielten Abhörmaßnahme gegen den Rechtsanwalt angefallen. Vielmehr stammten sie aus einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Überwachung des Telefonanschlusses eines Beschuldigten, gegen den der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland führt. Auf diesem Anschluss hatte der Rechtsanwalt angerufen, um dem Beschuldigten seine Dienste als Verteidiger anzubieten. Dieses Angebot hatte der Beschuldigte später angenommen.
Der 3. Strafsenat hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis über den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Gesetzeslage waren die von ihnen im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten automatisch gefertigten Aufzeichnungen daher unverzüglich zu löschen. Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden.
Einen bemerkenswerten Satz möchte ich aus dieser Entscheidung hervorheben
Derjenige, der Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Berufsausübenden in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse unabhängig von der Bewertung durch Dritte dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen.
Aber das kann ein Generalbundesanwalt nicht von alleine wissen. Sowas muß man ihm sagen. Das hat der BGH ja nun erledigt.
Und bis das auch bei den Ermittlern auf den unteren Behördenfluren angekommen ist, warne ich meine Mandanten davon, mit mir zu offen am Telefon zu sprechen.
Vorbereitung für den Wohnsitzwechsel
Die taz bietet immer mehr:
Nicht 3,5 Millionen Euro, nicht 18,5, nicht 23,7 Millionen. Nein, mindestens 27,2 Millionen Euro soll Hoeneß dem Staat schulden. Eine Gefängnisstrafe rückt immer näher.
Und auf Facebook unterhalten sich zwei pensionierte Richter:

Es ist schon eine Aufgabe, diesen Angeklagten zu verteidigen. Nicht einfach, das.
FAER: Acht statt Achtzehn
Die neue Punktegrenze von 8 Punkten führt dazu, dass kleinere Verstöße schon größere Auswirkungen haben können, wenn sie in das Fahrerlaubnisregister eingetragen werden.
Konkret heißt das:
Man darf jetzt nur noch 8 mal mit 102 km/h durch eine 80er-Baustelle fahren, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird, und nicht mehr 18 mal.
Keine Änderungen gibt es aber bei den drei Stufen bis zur Entziehung bei 8 Punkten: Zuerst kommt eine Ermahnung, dann zweitens eine Verwarnung. Diese vorgeschrieben förmlichen Phasen müssen durchlaufen werden, bevor die Fahrerlaubnisbehörde dann drittens die Lizenz entziehen darf. Dem Verkehrsteilnehmer stellt man sich also erst einmal auf die Füße, dann folgt der Tritt vors Schienbein und erst danach wird ernst gemacht mit der (übrigens auch noch kostenpflichtigen!) Anordnung, künftig Chauffeurdienste in Anspruch zu nehmen.
Interessant ist dabei, dass die Punktebewertung immer auf den Tattag zurück gerechnet wird. Das war früher anders: Da kam es auf die Rechtskraft an. Das eröffnete seinerzeit einen großen Spielraum für Verzögerungsspiele. Diese Tür hat der Gesetzgeber nun zugeschlagen. Aber es gibt da durchaus noch den einen oder anderen Spalt, durch den man schlüpfen kann.
Nochmal zurück zu den 3 Eskalationsstufen
Beim 4. Punkt wird nun ermahnt und beim 6. Punkt verwarnt. Um diese Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern, sollten neue Eintragungen also bis zur Tilgung vorangegangener Eintragungen verhindert werden. Oder der Verkehrsteilnehmer – bzw. sein Verteidiger – muss darauf achten, dass mehrere Eintragungen zeitgleich erfolgen. In diesen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht schnell genug ermahnen bzw. verwarnen – und darf dann auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, selbst wenn die Deadline von 8 Punkten überschritten sein sollte.
Wann welche Strategie, Taktik bzw. „Schiebung“ die wirksamste ist, kann wird ein sachkundiger Verteidiger, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, im konrekten Einzelfalls prüfen und entscheiden.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)