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Kanzlei Hoenig Info
Tippspiel für eine Vorverurteilung
Ab Montag, den 10. März, hat Hoeneß in München seinen Auftritt vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II. Die Staatsanwaltschaft München hat Anklage erhoben und wirft ihm vor, Steuern hinterzogen verkürzt zu haben. Hoeneß hatte versucht, das Strafverfahren durch einer Selbstanzeige zu beenden, um straflos aus der Nummer wieder rauszukommen; mit diesem Versuch ist er gescheitert.
Nun wird darüber verhandelt, ob seine Selbstanzeige den Anforderungen des § 371 AO entspricht. Ein weiteres Thema wird sein, ob er seine Steuerbindlichkeiten zum einen vollständig und zum anderen rechtzeitig ausgeglichen hat. Dazu ist zu klären, in welcher Höhe er Steuern nicht abgeführt hat. Dann stellt sich die Frage der Verjährung.
Und wenn das alles geklärt ist, wird das Gericht über das Ergebnis entscheiden. Das ist schließlich die Stelle, an der über Strafmilderungsgründe nachgedacht werden darf.
Die Journaille hat bereits erste Ergebnisse vorausgesagt. Wie sieht der Blick in die Kristallkugel aus?
Enttäuschter Journalist, enttäuschter Leser
In einer Diskussion über den Inhalt eines Beitrags der Strafakte zum Komplex Teldafax, wird eine altbekannte Enttäuschung offenbar, die strafprozessualen Laien nicht selten widerfährt.
Es geht um die oft verächtlich als „Budenzauber“ bezeichnete Anträge der Verteidigung zu Beginn eines Mammutverfahrens. Wenn so ein Antrag dann einmal – aus Sicht des Antragstellers – erfolgreich ist, sind
Handelsblatt-Redakteure, die seit 2010 in diesem Fall recherchieren,
selbstredend enttäuscht, weil der große show down vor dem Strafrichter, dem sie entgegen gefiebert haben, erst einmal verschoben wird.
Was war passiert?
Der Strafprozess gegen ehemalige Topmanager des insolventen Billigstromanbieters Teldafax muss neu aufgerollt werden. Die Richter der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer 7a am Bonner Landgericht gaben am Freitag den Besetzungsrügen der Verteidiger statt und setzten das Verfahren schon am zweiten Verhandlungstag aus.
berichtete das Handelsblatt. Diesen Bericht begleitete der der Twitterer und Handelsblattredakteur Sönke Iwersen mit einem Kurzkommentar:

Vier lange Jahre mit harter Arbeit führten angesichts dieses Bremsmanövers zu langen Gesichtern in der Handelsblattredaktion (der offenbar der Hype um eine ehemaligen Inkasso-Anwalts nicht unbekannt zu sein scheint. ;-)).
Nun folgt das, was angesichts der gewohnten Qualität des Handelsblatts für den kundigen Leser enttäuschend ist:

Herr Iwersen unterliegt einem klassischen Irrtum: Strafverteidiger haben nicht die Aufgabe zu verhindern, daß die von Journalisten ermittelte „Schuld“ ans Licht kommt. Wir Advokaten müssen ganz besonders gut aufpassen, daß Ermittlungen und Verfahren, die einem Urteil vorangehen, den Regeln entsprechen, die konstitutiv für unseren Rechtsstaat sind. Ich rede jetzt nicht von der Pressefreiheit, sondern von einem rechtsstaatlichen Strafverfahren.
Schlechthin konstituierend für einen fairen Strafprozeß ist die richtige Besetzung des Gerichts. Nicht ohne Grund steht ganz oben auf dem Treppchen der absoluten Revisionsgründe die „nicht vorschriftsmäßige Besetzung“ des Gerichts, § 338 Ziffer 1 StPO.
Diese Verfahrensvorschrift hat ihren Anker im Art. 101 Abs. 1 GG, der vor knapp 65 Jahren im allerersten Band des Bundesgesetzblatts auf der allerersten Seite (BGBl. I S. 1) veröffentlicht wurde.
Die Autoren, die diesen sehr übersichtlichen Absatz in unsere Verfassung formuliert haben, waren nachhaltig beeindruckt von den 12 Jahren, die das Tausendjährige Reich bestanden hat (zur gefälligen Lektüre – lesen bitte! – über die Rolle der Justiz im 3. Reich sei der Artikel von Richard Schmid in der ZEIT aus dem Jahr 1965 empfohlen).
Wer sich auch nur am Rande mit der Rolle der Justiz in den Jahren 1933 bis 1945 beschäftigt hat, wer auch nur ahnt, welchem Einfluß und Druck die Richter in der damaligen Zeit ausgesetzt waren und wer auch nur teilweise die Konsequenzen erinnert, die aus dieser Willkür entstanden sind, muß sich im Klaren sein: Zu einer unabhängigen Justiz gehören unabhängige Strafverteidiger, die zumindest darauf aufmerksam machen können, wenn mit der Justiz mal wieder was schiefläuft (ob sie es am bösen Ende wieder gerade rücken können, steht wiederum auf einem anderen Blatt).
Ich erinnere an dieser Stelle nur ganz oberflächlich an den Volksgerichtshof, an die Sondergerichte, an die „Standgerichte der inneren Front“, an die Nacht und Nebel-Justiz, an die Militärgerichte … und und und.
Vielleicht wird vor diesem Hintergrund deutlich, warum bei einem entsprechend sensibilisierten oder auch nur sonst erfahrenen Strafverteidiger eine gelbe Lampe angeht, wenn er den Geschäftsplan vom Landgericht Bonn studiert und dort von der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer erfährt, vor der „sein“ Prozeß stattfinden soll. Es gehört zur Pflicht eines gewissenhaft und verantwortungsvoll arbeitenden Strafverteidigers, in jedem Fall die korrekte Besetzung des Gerichts zu prüfen. Und wenn er auch nur den leisesten Zweifel hat, muß er ihn artikulieren.
Es hat wilde Zeiten gegeben, in denen Innenminister Strafverteidiger das damalige (liberale) Prozeßrecht sehr extensiv genutzt haben, um ihre Mandanten zu verteidigen. Damit war der Gesetzgeber nicht einverstanden, deswegen hat er – insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion – einige Beschränkungen in das aktuelle (restriktive) Prozeßrecht eingeführt.
Solche Beschränkungen bzw. Ergänzungen erkennt man leicht an den „Buchstabenparagraphen“, wie beispielsweise der § 222b StPO einer ist.
Ist die Besetzung des Gerichts […] mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden.
… heißt es. Es soll u.a. verhindert werden, daß Verteidiger die Fehlbesetzung erkennen, aber erst einmal schweigen, um nach 150 Hauptverhandlungsterminen und Urteilsverkündung dann in der Revision die Besetzungsrüge zu erheben. Wir erinnern uns: Die nicht vorschriftsmäßig Besetzung eines Gerichts führt zwingend zur Aufhebung des Urteils, § 338 StPO.
Das sind also die Hintergründe für die Besetzungsrüge zu Beginn eines Verfahrens. Einem Verteidiger zu unterstellen, er wolle damit das Verfahren verzögern, die Verurteilung eines „extrem schuldigen“ (eieiei!) Angeklagten verhindern und die Ermittlungsarbeit engagierter Journalisten zunichte zu machen, zeugt nicht gerade von einem aufgeklärten Verhältnis zum rechtsstaatlichen Strafverfahren.
Recht ist nicht, was dem Volke nützt!
BTW:
Das sehr diffizile Problem mit der Unschuldsvermutung und die Zusammenhänge mit den Erfahrungen aus dem 3. Reich erkläre ich Herrn Iwersen gern mal bei einem Caffè in unserer Kanzlei.
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Bild: Wikimedia
FAER: Aktuelle Verfahren und das neue Fahrerlaubnisregister
Nur noch zwei Monate, dann ist es soweit: Das von wenigen geliebte neue Fahrerlaubnisregister (FAER) tritt in Kraft. Ab dem 01.05.2014 gibt es dann das neue Punktesystem.
Kurz und das Wesentliche zusammen gefaßt
- Nur noch 8 statt bisher 18 Punkte bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis,
- es gibt keine Pflichtseminare mehr,
- maximaler Rabatt für freiwilliges Seminar: 1 Punkt,
- keine Verlängerung der Tilgungsfrist durch neue Verstöße,
- nur noch sicherheitsgefährende Verstöße werden gespeichert und
- die Eintragungsgrenze liegt künftig bei 60 Euro statt bei 40 Euro
Um aus dieser Neuregelung bereits jetzt schon die geringen Vorteile ziehen zu können, sollte der Betroffene sofort aktiv werden, sobald ihm eine Anhörung und gar der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Denn dann kann der kundige Rechtsanwalt, z.B. 8-) ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, für ihn noch rechtzeitig die entscheidenden Weichen stellen.
Denn in einigen Fällen ist die Eintragungen von Punkten noch nach dem alten System vorteilhaft, in den meisten Fällen aber wäre es besser, die Eintragung wenigstens bis nach dem 1. Mai zu verzögern (wenn sie denn nicht ganz zu verhindern ist).
Die Fragen, welche Tilgungsfristen dann gelten, wieviel Punkte denn nun im konkreten Fall riskiert werden und was passiert wann mit möglicherweise vorhandenen „Altpunkten“, können dann gleich auch in einem Rutsch mit geklärt werden.
Richtig spannend wird es aber mit den unterschiedlichen Tilgungsfristen der Eintragungen nach altem oder neuen System: Sucht man sich hier die falsche (zu frühe oder zu späte) Variante aus, kann das im Einzelfall schon mal die Fahrerlaubnis kosten.
Es gilt dort wie hier: Wer zu spät kommt, den bestraft die Fahrerlaubnisbehörde.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Hintergrund einer verbissenen Revision
Das war doch zu erwarten. Jedenfalls für den, der die Hintergründe des Rechtsmittelverfahrens kennt und typische Verhaltensmuster einer Staatsanwaltschaft, hier dargestellt von Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer, zu interpretieren vermag.
Neben vielen anderen berichtete der Kollege Dr. Böttner:
Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt.
Überraschend ist das aber nicht (nur), weil sich OStA Eimterbäumer in seine Karriereförderung sowie in die Strafverfolgung des BPräs a.D. verbissen hat. Das Ganze hat eigentlich einen ganz profanen Hintergrund.
Denn das Revisionsgericht – in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH) – prüft nämlich „nur“, ob das Urteil des Landgerichts materiellrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Ob das Landgericht aber solche Fehler gemacht hat, kann der Revisionsführer – hier also die Staatsanwaltschaft – erst dann beurteilen, wenn ihm das Sitzungsprotokoll und die Urteilsgründe, jeweils vollständig ausgefertigt und schriftlich vorliegen.
Für die Abfassung des Urteils hat das Landgericht aber mehr als fünf Wochen Zeit, § 275 StPO. Für die Einlegung der Revision hingegen blieben der Staatsanwaltschaft nur sieben Tage, § 341 StPO.
Erst wenn das Landgericht das Urteil geschrieben hat und dies dann der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, müssen sich sich OStA Eimterbäumer und seine Supporter entscheiden: Begründen sie die Revision oder nehmen sie das Rechtsmittel wieder zurück.
Es ist also nicht ganz richtig, wenn N24 schreibt:
Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden.
Nach Zustellung des Urteils entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft als Rechtsmittelführerin, ob es in die zweite Runde gehen soll. Erst dann ist der BGH an der Reihe.
(Für die ganz Pingeligen unter den Lesern: Und zwischendrin schaut ein Richter am Landgericht noch mal drüber, um ein paar Formsachen zu prüfen, bevor die Akte nach Karlsruhe geht; § 346 StPO.)
Man muß also abwarten und Herrn Eimterbäumer eine Chance geben: Lassen wir ihn doch sich das Protokoll besorgen; dann mag er die Urteilsgründe studieren. Wenn er dann aber immer noch meint, er hätte Aussicht auf eine Beförderung (vulgo: die Revision hätte Aussicht auf Erfolg), dann werden er und seine Generäle die eine oder andere Nachtschicht schieben, um die Begründung rechtzeitig auf den Schreibtisch des VRiBGH Becker legen zu können.
Diesmal hatten die #Vollpfosten aus dem Springerhochhaus also nicht vollständig Unrecht, wenn sie schreiben:
Es kam, wie es kommen musste: Knapp eine Woche nach dem Freispruch für Ex-Bundespräsident Wulff hat die Staatsanwaltschaft Hannover Revision gegen das Urteil eingelegt.
Der Rest des Welt-Artikels ist allerdings genauso werthaltig wie dieser zwischen zwei Tassen Caffè geschriebene Blogbeitrag. Hier stimmen aber wenigstens die knackigen Fakten.
Bild: Ute Mulder / pixelio.de
Vertragsfallenrevision erfolglos
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter „Abo-Fallen“ im Internet
Über die Frage, ob (u.a.) der kostenpflichtige Routenplaner aus dem Hause eines Hessischen Unternehmers eine strafbare Verletzung von Verbraucherschutzregeln ist, hat der 2. Senat des Bundesgerichtgshofs (BGH) am 5. März 2014 ein Urteil (2 StR 616/12) gesprochen. Darüber berichtet heute am 06.03.2014 die Pressestelle des BGH in der Mitteilung Nr. 043/2014:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.
Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.
Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2012 – 5-27 KLs 12/08
Wir werden uns die Urteilsgründe, sobald sie uns vorliegen, genau anschauen. Soweit unserer Kanzlei die Details aus diesem Hessischen Verfahren bekannt sind, kann die Entscheidung keineswegs eins-zu-eins auf andere Modelle dieser (ehemaligen) Internet-Angebote übertragen werden. In den noch offenen Verfahren mit vergleichbaren Inhalten, insbesondere vor den Landgerichten in Köln und Hannover/Hildesheim, werden wir die Unterschiede herausarbeiten.
Unserer Ansicht geht nach die Entscheidung des 2. Senats zu weit. Verbraucherschutz geht in Ordnung, aber bitte nicht mit der Keule des Strafrechts, mit der auf Tatbestände geschlagen wird, die erst bei mühsamer Interpretation des Wortlauts des § 263 StGB für Spezialisten erkennbar werden. Die Entscheidung scheint hier – wie bereits die des Landgerichts Hamburg – getragen zu sein, von dem Gedanken „Das geht doch nicht, sowas muß doch bestraft werden!“ und nicht von dem Grundsatz „Nulla poena sine lege.“ Aber darüber reden wir noch an anderer Stelle.
Nahrungsergänzung – zufällig gefunden
Bulli Bullmann hatte ungebetenen Besuch. Irgendeine Petze hatte behauptet, er sei an einem Raub beteiligt gewesen. Die vier Polizeibeamten wollten sich bei Bullmann nach dem Verbleib der Beute erkundigen. Sie fanden aber lediglich eine Bordkarte der Lufthansa, aus der sich ergab, daß Bullmann so ziemlich am anderen Ende der Welt war, als der Raub geschah. Außerdem lag da noch eine Zeitung in englischer Sprache herum, mit einem Bild von Bullmann im Sportteil, das am Tattag aufgenommen wurde. Damit war diese Sache geklärt.
Jene Zeitung lag allerdings in unmittelbarer Nähe einer Plastiktüte. Deren Inhalt löste folgenden Textbaustein auf dem Computer der Staatsanwaltschaft aus:
Der Angeschuldigte verwahrte gege 7.00 Uhr des Tattages in seiner Wohnung Graf-Gottfried-von-Gluffke-Str, 74, 12345 Berlin in einem Regalfach seiner Schrankwand 4 gefüllte Fläschchen des Dopingmittels „Testoviron 10 ml“ nebst diversen Einwegspritzen uud Kanülen.
Der in dem Medikament enthaltene Wirkstoff Testosteron Enantat enthielt insgesamt 7199 mg freies Testosteron und überschritt damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge i.S.v. § 6a Abs.2a AMG von 632 mg um das 11,39-fache.
Der Angeschuldigte nahm die Überschreitung der straflosen Besitzmenge zunindest billigend in Kauf. Er beabsichtigte, die Substanzen zu Dopingzwecken im Sport zu verwenden.
Vergehen, strafbar nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2b, 6a Abs. 2a, 98 AMG, DmMV.
Auch die Körpermaße von Bullmann sind eher garnicht dazu geeignet, dem Tatvorwurf erfolgreich entgegen treten zu können, um noch mit einem Freispruch aus der Sache herauszukommen. Ich denke, das dürfte eher auf eine Strafmaßverteidigung hinauslaufen.
Bild: Joachim Berga / pixelio.de
Unterschrift per Notruf
Gestern Abend, um 21:15 Uhr, ging folgender Notruf ein:
Herr Gottfried Gluffke bittet DRINGEND um Rückruf; unbedingt noch heute. Es geht um eine gerichtliche Entscheidung bzw. ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft. Er hat alles selbst formuliert, er benötigt nur eine Unterschrift vom Rechtsanwalt. Die Frist endet 0 Uhr.
Irgendjemand wird Herrn Gluffke schon noch erläutern, welche Funktion die Unterschrift eines Rechtsanwalts hat. Auch mitten in der Nacht. Die 160 Zeichen einer SMS reichen nur für eine schlichte Absage.
Bild: Rike / pixelio.de
Guter Cop – böser Cop: Radfahren verboten
Seit gefühlten 100 Jahren fahre ich mit dem Fahrrad immer dieselbe Strecke in die Kanzlei. Es ist ein wunderschöner Weg entlang des Neuköllner Schiffahrtskanal in Richtung Lohmühlen-Dreieck, den auch andere Radfahrer, Fußgänger, Jogger, Hundesausführer und Kinderwagenschieber für den Weg von Neukölln nach Kreuzberg nutzen. Ärger hat es, solange ich da her fahre, nie gegeben.
Am vergangenen Dienstag wurde ich beim In-die-Kanzlei-trödeln jedoch gestört. Ziemlich genau auf der Hälfte der kleinen Allee sprangen zwei Mitarbeiter des Ordnungsamts aus dem Gebüsch, mir vor’s Rad und nötigten mich zum Anhalten.
Die beiden hatten ihre Aufgaben klassisch verteilt: Der 1966 in Lüdenscheid geborene Ordnungsbeamte zeigte sich sehr interessiert an meinem Eigenbau und wir haben uns auch noch freundlich über unsere gemeinsamen Erinnerungen an das Sieger- und Sauerland unterhalten. Und wie schrecklich das doch im Winter hier in Berlin sei.
Währenddessen kontrollierte die Ordnungsbeamtin – vom Typ Traktoristin – im preußischen Tonfall meinen Ausweis und wies mich knarrend darauf hin, daß das Fahren in geschützten Grünlagen verboten sei und ob ich das nicht wisse!? Und daß das jetzt 10 Euro koste.
Ich habe dem bösen Cop gesagt, sie könne mich … ähm … mir das Zeug nach Hause schicken, wenn sie es nötig habe, und mich freundlich vom guten Cop verabschiedet.
Einen Tag später habe ich mir den Tatort dann nochmal genauer angeschaut.
Dieser Schilderbaum trifft hinsichtlich des Radfahrens eine klare Aussage: Verboten!
Doch wenn Jura so einfach wäre, könnte das ja jeder. Gilt das Schild nun für diesen Weg?
Oder darf man hier nicht Radfahren?
Aber vielleicht ist das Radfahren auch nur auf dem Spielplatz verboten?
Achso, ich kam übrigens aus der anderen Richtung. Dort steht dieses freundliche Schild:
Und was sag uns dieses Schild in Hinblick auf meinen Weg in die Kanzlei?
Liebe Traktoristin, es wird mir eine Freude sein, das mit Ihnen vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären. Das Ganze hätte sicherlich einen sehr hohen Unterhaltungswert. Und anschließend gehe ich mit dem Lüdenscheider ein gepflegtes Pils trinken – auch insoweit waren wir uns einig.
7400 potentielle Mandate
Das läßt sich doch hören:
Die Brandenburger Polizei hat 2012 mehr als 7.400 Bußgeldverfahren wegen Handynutzung am Steuer eingeleitet. Im ersten Halbjahr 2013 waren es rund 380, wie ein Sprecher des Polizeipräsidiums auf dpa-Anfrage sagte. Das entspreche dem Niveau der Vorjahre. Kontrollen könne es nur stichprobenartig geben, hieß es. Daher sei die Dunkelziffer enorm hoch.
Quelle: Berlin Aktuell
Das sind aber mindestens 7.000 Fälle, in denen die Fahrer Diktiergeräte oder Rasierapparate genutzt haben und kein Handy. In den übrigen Fällen dürfte nach Intervention eines Strafverteidigers nicht mehr feststehen, wer denn der Telefonierer bzw. Fahrer war.
Die Fälle Nr. 7.401 und folgende betrafen Polizeibeamte, die beim Polizeiautofahren nach Hause telefoniert haben; nur diese haben sofort den Verstoß eingeräumt und sich widerstandslos ein Flens rüberreichen lassen.
Bild: Gabi Eder / pixelio.de
Aufgeräumt
In einer Strafverteidigerkanzlei wird nicht nur an häßlichen Schriftsätzen und gemeinen Beweisanträgen gefeilt, sondern auch am Ambiente. Es war wieder an der Zeit, für ein angenehmes Geschäftsklima zu sorgen:
… damit sich unsere Straftäter ganz wie zuhause fühlen können.
Danke an HU, auch für das Foto






