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Man kann’s auch übertreiben

LG Berlin Im Namen des VolkesDer Mandant wurde erstinstanzlich verurteilt. Und das, obwohl er unschuldig sei. Er hatte keinen Verteidiger beauftragt … aus eben diesem Grunde. Wenn man unschuldig ist, braucht man keinen Strafverteidiger. Das war seine Ansicht bis kurz vor Urteilsverkündung.

Kurz danach kam er zu mir, und wir haben gemeinsam in der Berufung die Fehler wieder beheben können, die das Amtsgericht Tiergarten und die Staatsanwaltschaft in der ersten Instanz gemacht haben.

Ok, wir hatten auch Glück mit dem Richter. Einer der nicht nur sein Handwerk in Moabit ausübt, sondern auch noch an der Freien Universität als Professor tätig ist. Entsprechend penibel wurde hier die Strafprozeßordnung (StPO) angewandt, so daß es eine Freude war, ihm aus Sicht der Verteidigung bei seiner Vorlesung Prozeßführung zuzuschauen.

An der einen oder anderen Stelle merkte man schon sehr deutlich seine starke Wissenschaftslastigkeit, wo in der sonstigen Moabiter Praxis wesentlich mehr Hemdsärmeligkeit üblich ist. Aber da die StPO die vornehme Aufgabe hat, den Angeklagten vor Übergriffen der Staatswalt zu schützen, war es uns auf der Verteidigerbank nur Recht.

An einer Stelle meine ich aber, übertreibt es der Herr Professor, besonders mit der Umsetzung des Urteils des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. März 2013 und den darin formulierten Transparenz- und Dokumentationspflichten:

Freispruchohneverständigung

Ich kann mir echt wenig Freisprüche vorstellen, die auf einer Verständigung beruhen. 8-)

Anyway, der Freispruch ist rechtskräftig und der Mandant um eine Erfahrung reicher: Gerade Unschuldige brauchen einen Strafverteidiger.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 78

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Ein schöner Tenor

Das liest sich richtig gut:

SchönerTenor

Ist aber leider fehlerhaft. Wer findet ihn, den bedauerlichen Fehler?

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FAER: Neue Verteidigungsmöglichkeiten

PunktetachoEin beliebtes Verteidigungsziel zur Zeit des guten alten Verkehrszentralregisters (VZR) war eine Gelbuße unterhalb von 40 Euro. Denn erst ab diesem Betrag verteilten die Flensburger ihre Punkte.

Das ging dann beispielsweise so:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, in der Stadt 21 km/h zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Das führte im Regelfall zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Flens. Wenn es dem Verteidiger nun gelang, das Gericht davon zu überzeugen, daß nur 20 km/h vorwerfbar sind, sah der Bußgeldkatalog nur noch 35 Euro Bußgeld vor und – viel wichtiger – keinen Punkt im VZR.

Am 1. Mai 2014 wurde alles anders.

Dann gibt es Eintragungen „nur“ noch dann, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Verstoß muß im Fahreignungs-Bewertungssystem (die neue Anlage 13 zu § 40 FeV) gelistet sein.
  2. Die Geldbuße muß mindestens 60 Euro betragen oder es ist ein Fahrverbot angeordnet worden.

Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, gibt es keine Punkte.

Dieses neue System ist also wesentlich flexibler als das alte.

  • Nicht gelistete Verstöße können mit Geldbußen über 60 Euro geahndet werden, ohne daß es zur Erhöhung des Punktekontos kommt.
  • Oder ein Verstoß, der dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ bekannt ist, wird mit weniger als 60 Euro sanktioniert, damit dann ebenfalls keine Punkte eingetragen werden.

Es gibt also ab sofort ein paar mehr Verteidigungsmöglichkeiten, die einem sachkundigen Verteidiger, z.B. einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung stehen. Verhandlungen vor dem Bußgeldrichter über Ergebnisse, mit denen alle Seiten (ganz besonders der Betroffene ;-) ) leben können, werden also wieder ein wenig bunter – wenn man die Klaviatur bedienen kann.

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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Der Verteidiger als Cliffhanger

593467_web_R_K_by_daniel stricker_pixelio.deEinen Strafverteidiger, der die Grenzen der Dienstleistung für seinen Mandanten unbeachtet ließ, hat es nun recht heftig erwischt.

Ende 2012 fanden aufmerksame Wachtmeister der Justizvollzugsanstalt Mönchengladbach freundliche (andere Ansichten vertretbar) Mitbringsel bei dem (nun ehemaligen) Kollegen fest: 3 Gramm Heroin.

Mit diesen Betäubungsmitteln wollte er seinem damaligen Mandanten etwas Erleichterung im harten Haftalltag vermitteln. Unentspannte Mithäftlinge hatten den Ex-Anwalt jedoch bei den Wachteln verpfiffen.

Mit dem Fund in der Handtasche haben sich die Wachtmeister natürlich nicht zufrieden gegeben. Heroin macht süchtig nach mehr, deswegen schauten die Ermittler bei dem Strafverteidiger auch zuhause vorbei und wurden dort fündig. In einem Brillen-Etui. Fröhliche weitere 26 Gramm des Entspannungsmittels.

Irgendwo im Hause – wohl nicht in dem Etui und hoffentlich auch nicht in dessen Nähe – fanden die Durchsucher dann auch noch eine Doppellaufpistole. Ich kann mir gut vorstellen, daß dem Durchsuchten angesichts der ihm sicherlich bekannten Strafandrohung für die Heroin-Waffen-Melanche (§ 30a II 2 BtMG: 5 – 15 Jahre) da ernsthaft schwindelig geworden ist.

Das Problem des Kollegen waren „die Frauen„, zu denen er ein paar ungeordnete und wechselnde Verhältnisse hatte, wegen der er sich hat erpressen lassen. Der Mandant und Heroinkonsument verfügte über Insiderkenntnisse aus dem Beziehungskarussell, weil beide gleichermaßen – wenn auch zeitversetzt – eine der Frauen besser als nur vom Sehen kannten.

Mit den Heroinlieferungen in den Knast wollte der Kollege vermeiden, daß die Bettgeschichten der Öffentlichkeit bekannt wurden. Jetzt wurde er in einem öffentlichen Verfahren zu 2 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Strafverteidiger, die häufiger im Knast unterwegs sind und sich dort die Wunschzettel ihrer Mandanten anschauen, kennen das Problem. Unabhängige Strafverteidiger widerstehen den Verlockungen und Versprechungen, aber auch den Drohungen ihrer Mandanten.

Der geschilderte Fall dürfte eine herausragende Ausnahme sein. Die Konsequenzen eines entdeckten Heroinschmuggels sind Strafverteidigern bestens bekannt. Aber der Verlust der Unabhängigkeit und die Einbuße der Freiheit von den Interessen des Mandanten beginnt viel niedrigschwelliger. Mal eben hier eine Mitteilung an die Freundin draußen, mal eben dort eine Schachtel Zigaretten, ein bisschen Bargeld oder auch das geschmuggelte Handy.

Wenn man damit einmal angefangen hat, kostet das möglicherweise am Ende dem einen die Streichung von ein paar Vollzugslockerungen, der andere riskiert seine wirtschaftliche Existenz, verliert auf jeden Fall seine ethischen Unabhängigkeit und macht sich zum Cliffhanger. Ich mache mich da lieber vorübergehend (!) unbeliebt bei solchen Anfragen.
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Bild: daniel stricker / pixelio.de

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Begründeter Stress für den Oberstaatsanwalt

Ich hatte in der vergangenen Woche bereits über den Verdacht berichtet, daß im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Rapper Bushido die Politik auf die Strafverfolgung Einfluß genommen haben könnte. Bushido war vorgeworden worden, den Regierenden Bürgermeister Wowereit beleidigt zu haben. Die Frage der Erhebung bzw. Zulassung der Anklage könnte unter Umständen nicht im Kriminalgericht beanwortet worden sein, sondern in der Senatskanzlei des gestressten Bürgermeisters.

Das Gossenblatt Berlins berichtete am Sonntag darüber, daß an der Sache etwas Ernsthaftes dran sein könnte: Es sei ein Brief aufgetaucht, in dem Oberstaatsanwalt Dr. Behm von einem rangniederen Staatsanwalt belastet wird. Behm, sein Vorgesetzter, habe „massiv auf die Bearbeitung eingewirkt, um sein Ansehen wenigstens bei Herrn Wowereit aufzupolieren„. Der OStA habe anschließend gelogen, schreibt der Mitarbeiter der zuständigen Abteilung bei der Staatsanwaltschaft, die den Bushido-Fall bearbeitet hatte.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. veröffentlichte am 31.03.2014 dazu die nachfolgend vollständig zitierte Pressemitteilung:

In den letzten Tagen ist in der Berliner Presse wiederholt über das Verhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. Andreas Behm im Zusammenhang mit der Anklage gegen den Rapper Bushido wegen dessen Song „Stress ohne Grund“ berichtet worden. Das gegen Bushido eingeleitete Strafverfahren, welches unter anderem auf eine Anzeige des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit zurückging, war durch die zuständige Abteilung des Amtsgerichts nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die gegen diese Nichteröffnungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht verworfen.

Nachdem der Verteidiger des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf gedrängt hatte, die Akte insoweit zu vervollständigen, als darin u. a. auch vermerkt sein sollte, ob es im Vorfeld der Anklage oder sonst Kontakte zwischen dem Anwalt des Regierenden Bürgermeisters und der Staatsanwaltschaft gegeben habe, hatte das Landgericht Berlin die Staatsanwaltschaft hierzu offiziell zur Stellungnahme in einer so genannten dienstlichen Erklärung aufgefordert. In dieser dienstlichen Erklärung teilte die Staatsanwaltschaft dann mit, es habe „im Vorfeld des Verfahrens oder außerhalb des Inhalts der Akten“ in keiner Form Kontakt zum Anwalt des Regierenden Bürgermeisters gegeben. Der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Behm soll sich dieser Erklärung offiziell angeschlossen haben, indem er handschriftlich auf dieser Erklärung vermerkt hatte „Dasselbe gilt auch für mich“.

In verschiedenen Presseartikeln der letzten Tage wird nun berichtet, dass es solche Kontakte sehr wohl gegeben habe. Konkret soll sich der Anwalt des Regierenden Bürgermeisters im Vorfeld der Anzeigenerstattung beim Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Behm gemeldet und ihn über den der später erstatteten Strafanzeige zugrunde liegenden Sachverhalt informiert haben.

Damit konfrontiert soll der Leitende Oberstaatsanwalt erklärt haben, dieses Gespräch zwischen ihm und dem Anwalt des Regierenden Bürgermeisters sei „aufgrund seiner inhaltlichen Bedeutungslosigkeit“ nicht in seiner Erklärung gegenüber dem Landgericht erwähnt worden.

Nun berichtet die BZ in ihrer gestrigen Sonntagsausgabe von einem ihr zugegangenen anonymen Brief eines Mitarbeiters aus der für die Anklage gegen Bushido zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft. Danach soll Oberstaatsanwalt Dr. Behm in dem Gespräch mit dem Anwalt des Regierenden Bürgermeisters diesem „bestätigt haben, welche Straftatbestände er für gegeben hält“. Darüber hinaus soll Dr. Behm einen ersten Vermerk der Staatsanwaltschaft, der zu dem Ergebnis weitestgehender Straflosigkeit kam, negiert und gegenüber den zuständigen Staatsanwälten auf Anklageerhebung gedrungen haben.

Sollten die Informationen aus der Presse zutreffend sein, so hätte der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Behm gezielt Einfluss auf ein laufendes Ermittlungsverfahren genommen. Dies widerspräche der gesetzlich normierten Objektivität der Anklagebehörde. Darüber hinaus hätte der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Behm in einem laufenden gerichtlichen Verfahren eine ersichtlich unwahre dienstliche Erklärung abgegeben. Damit hätte der Leitende Oberstaatsanwalt nicht nur gegen seine dienstrechtliche Wahrheitspflicht verstoßen, sondern auch einem der wichtigsten Behördenprinzipien – dem der Transparenz – zuwider gehandelt.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger fordert deshalb die umfassende Aufklärung des Sachverhalts. Sollten sich die in der Presse gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt erhobenen Vorwürfe nicht als haltlos erweisen, hätte er das Vertrauen der Mitglieder der Vereinigung Berliner Strafverteidiger verloren.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding
für den Vorstand

In dem Songtext „Stress Ohne Grund“ heißt es:

Jeden Tag im Fadenkreuz, ich zeig dir wie der Hase läuft.

Es wird nicht überliefert, ob Bushido damit den Bürgermeister oder den Oberstaatsanwalt zitiert hat.

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Mitdenkender Staatsanwalt

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts schickt mir die Stellungnahme der

StA Vollstreckung

Es geht um einen Mandanten, der vor ein paar Jahren eine Riesendummheit gemacht hat, für die er aber nur zu einem Teil gerade stehen mußte. Wegen des anderen Teils war er im Maßregelvollzug untergebracht. Nun steht die (bedingte) Entlassung des Mandanten an. Dazu soll er wegen der Bewährungsauflagen erst noch angehört werden.

Der Staatsanwalt blickt voraus und erinnert sich an vergangene Fälle. Es wäre nicht das erste Mal, daß mich ein Mandant anruft, unmittelbar nachdem man ihn von jetzt auf gleich schlicht und unvorbereitet vor die Gefängnistür gesetzt hat.

StA Vollstreckung-Entlassung

Es gibt sicherlich Alternativen zu den von dem Staatsanwalt vorgeschlagenen Vorkehrungen. Aber ich freue mich, daß die Vollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft mittlerweile mitdenkt: Das da oben ist ein Textbaustein, der wohl nun stets vor den Anhörungen zur Bewährungsentlassung verwendet wird. Hoffentlich.

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Hoeneß und Wowereit: Stress für die Justiz

113414_web_R_by_raps_pixelio.deIn den Augen vieler Strafverteidiger, die den Schweinsgalopp der Münchener Wirtschaftsstrafkammer in dem Verfahren gegen Uli Hoeneß beobachtet haben, ist recht wenig von dem an die Öffentlichkeit gekommen, was für das Urteil schlußendlich bestimmend war. Der Kollege Rainer Pohlen faßt die professionellen Magenkrämpfe korrekt zusammen und reklamiert die Willkür der bayerischen Justiz – auch wenn Rechtsanwalt Pohlen dafür vergleichweise höflichere Worte findet.

Es gibt gewisse Ähnlichkeiten zu dem Verfahren gegen den ohne Grund gestressten Rüpel-Rapper: Auch dort scheint wohl so einiges im dunklen Hintergrund gelaufen zu sein, bevor ein Richter schlußendlich die Notbremse gezogen hat: Das, was Bushido in seinen Songtexten formuliert, sei – entgegen der Ansicht gewisser gehobener Kreise in der Berliner Partygesellschaft – Kunst und keine Volksverhetzung oder Beleidigung im Sinne des Strafgesetzes.

So habe es die Staatsanwaltschaft auf den untereren Rängen zunächst auch gesehen, berichtet Jost Müller-Neuhof im Tagesspiegel unter Bezugnahme auf den Strafverteidiger Stefan Conen, der Bushido zum Freispruch verteidigte.

Erst nachdem der Regierende Bürgermeister Wowereit, der sich in seiner Ehre und seiner sexuellen Identität gekränkt fühlte, mit Hilfe seines Rechtsanwalt an die staatsanwaltliche Leitung gewandt habe, sollen die Strafverfolger ihre Ansicht geändert und dann doch Anklage erhoben haben.

Der Versuch einer politischen Einflußnahme auf die Jusitz ist eine Sache – und in diesem Fall vielleicht sogar die eigene des gekränkt sich fühlenden Einflußnehmers. Das Herumgeeiere aber, das auf die Frage folgte, ob es in diesem Zusammenhang einen Kontakt zwischen Wowereit und der Führungsebene der Staatsanwaltschaft gegeben habe, ist die andere, eine entlarvende, wie ich finde.

Laut Gerichtssprecher war in dem Beschwerdeverfahren bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt worden, ob es zu Wowereit oder seinem Anwalt Kontakte gegeben hatte. Darauf sei eine klare Antwort gekommen: Nein.

Nein heißt Nein. So verstehe ich jedenfalls diese vier Buchstaben. Bei der Staatsanwaltschaft hat man für besondere Fälle wie diesen Bürgermeister-Rapper-Fall andere Interpretationsmodelle.

Wenn sich Wowereits Rechtsanwalt im Vorfeld der Anzeigeerstattung bei Behördenleiter Behm meldet und sich mit ihm als zuständiger Ermittlungsbehörde

wie es bei Verdachtsfällen allgemein üblich ist

über einen „zur Kenntnis gelangten Sachverhalt“ unterhält, ist das kein Kontakt im Sinne dieses „Nein“. Und warum nicht? Weil nämlich:

Weder habe es dabei einen Austausch über Formulierungen einer Strafanzeige gegeben noch habe die Behörde dem Anwalt bedeutet, „wie sie gedenkt, inhaltlich damit umzugehen.“

Aha! Wenn Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz sich mit dem Leiter der größten deutschen Staatsanwaltschaft, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Behm, über Bushidos Pöbel-Song unterhält, ist das kein „Kontakt“! Sondern was?

Es ist irgendwas, das …

… aufgrund seiner inhaltlichen Bedeutungslosigkeit irrtümlich keinen Eingang in die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Landgericht Berlin gefunden hat …

aber kein Kontakt. Sagt die Staatsanwaltschaft. Ein irrtümlichler Nicht-Kontakt.

Man könnte aber auch sagen, daß die Antwort auf die Frage nach dem Kontakt schlicht den verlogenen Versuch darstellt, eine möglicherweise stattgefundene Einflußnahme des Regierenden Partymeisters auf die Justiz-Kavalerie unter den Berliner Filzbodenbelag zu kehren.

In Bayern gibt es die Hoeneß-Amigos, wir in Berlin haben vielleicht einen Wowereit-Filz. Beides ist aber gleichermaßen das „Adieu Rechtsstaat“, dem Rainer Pohlen noch ganz optimistisch ein Fragezeichen hintan stellte; der schiere Stress für eine bisher wenigstens halbwegs funktionierende Justiz.

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Bild: raps / pixelio.de

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Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 75

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