Mandanten

Sonnige Grüße

Ein nachvollziehbarer Auftrag eines Mandanten an seinen Verteidiger:

SonnigeGrüße

Vor dem Hintergrund, daß der Überbringer schlechter Nachrichten vor nicht allzu langer Zeit stets geköpft wurde, werde ich selbstverständlich diesen Anweisung des Mandanten folgen.

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Motivationsphase

31842_web_R_by_mattnadoodle_pixelio.deLehrer kennen das aus ihrer Ausbildung:

Bevor es mit dem harten Brot des Lernens losgehen kann, müssen die Lernenden motiviert werden. Das ist im richtigen und anwaltlichen Leben nicht viel anders.

Ich habe dafür einen Textbaustein, den ich gern zur Eigenmotivation einsetze:

Sehr geehrter Herr Gottfried von Gluffle,

anbei übersende ich Ihnen meine heutige eMail an den Richter. Er hat mich dann auch sogleich zurück gerufen.

Ich habe ihm vorgeschlagen, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Diesem Vorschlag stand er grundsätzlich positiv gegenüber. Deswegen bat er mich, meine Argumente noch einmal schriftlich zu verfassen; meine Einstellungsanregung könne er dann der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und wohlwollenden Prüfung übermitteln.

Damit ich auch mit der richtigen Motivation an die Verfassung dieser Verteidigungsschrift herangehen kann, würde ich mich sehr freuen, wenn ich kurzfristig Ihren guten Namen auf unseren Kontoauszügen entdecken kann.

Für Ihren Motivationsschub bedanke ich mich bereits vorab und verbleibe
mit den besten Wünschen für ein sonniges Wochenende

und Grüßen aus Kreuzberg
Carsten R. Hoenig

Diese besten Wünsche leite ich auch weiter an die geschätzte Leserschaft.

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Bild: © mattnadoodle / pixelio.de

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Vorfreude auf die kommende Saison

Die Wanne steht im Winterlager, nachdem sie die jährliche Kosmetikpackung erhalten hat. Das dient nicht nur der Optik, sondern erfreut dann auch den TÜV-Prüfer, der alljährlich sich hinters Lenkrad setzt und auf die Bremse tritt.

Damit unsere Mandanten und wir die Wanne aber nicht ganz aus dem Blick verlieren, haben wir mal wieder bunte Bildchen (nach-)drucken lassen.

Wannenmarken

Die kleben wir dann auch im laufenden Jahr auf unsere meist erfreuliche Mandantenpost.

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Verteidigungsziel: Freispruch oder Verurteilung?

700663_web_R_by_Rudis-Fotoseite.de_pixelio.deWas ist die Aufgabe eines Strafverteidigers? Dies ist immer wieder mal Thema von Gesprächsrunden, wenn es sich nicht vermeiden ließ, daß mein Beruf bekannt wurde.

Es sind nicht nur juristische Laien, die dieses Thema anschneiden. Gern beteiligen sich auch Zivilrechtler, Richter oder staatliche Ermittler an solchen Befragungen eines „Schmuddelkindes unter den Rechtsanwälten„.

Was machst Du eigentlich, wenn der Mandant Dir gegenüber eingeräumt hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben; dennoch beauftragt er Dich mit einer Freispruch-Verteidigung?

Das ist der Startschuß für eine manches Mal abendfüllende Unterhaltung. Nun liegt mir wieder einmal genau so ein Fall auf Tisch. Nichts wirklich Bösartiges, aber auch kein Delikt von der Qualität einer Schwarzfahrt.

Erste Variante: Strafmaßverteidigung

Ich hatte relativ schnell – also noch zu Beginn des Ermittlungs-Verfahrens – eine erste Akteneinsicht erhalten. Die Sache war noch nicht „ausermittelt“, aber in groben Schnitten schien das Ergebnis bereits festzustehen.

Die Mandantin kommentierte den Akteninhalt mit den einleitenden Worten:

Lieber Herr Hoenig,
die Vorwürfe treffen zu. Tatsächlich war es so: …

Die dann folgenden Ausführungen zielten darauf ab, ihr Verhalten nachvollziehbar zu machen. Dies war also der Auftrag für eine Strafmaßverteidigung mit dem Ziel, eine spektakuläre Beweisaufnahme in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu vermeiden.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft setzten sich fort. Einige Wochen später erhielt ich die ergänzende Akteneinsicht, die Ermittlungen standen vor dem Abschluß. Die Verteidigung, d.h. meine Mandantin, erhielt noch einmal „rechtliches Gehör“, also die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das war also der Punkt, an dem die Weichen gestellt werden müssen. Ich habe der Mandantin die komplette, nun schon aus zwei Bänden bestehende Akte übermittelt.

Zweite Variante: Freispruchverteidigung

Die Mandantin kommentierte nun diese Ermittlungsergebnisse einleitend mit diesen Worten:

Lieber Herr Hoenig,
bitte verteidigen Sie mich mit dem Ziel eines Freispruchs. Eine Täterschaft meinerseits lässt sich nicht belegen.

Tja, und jetzt?

Was meint die geschätzte Leserschaft dazu?

  • Was soll ich meinen Gesprächspartnern auf der nächsten Party erzählen?
  • Wie lautet die Antwort auf die eingangs dieses Beitrags gestellte Frage?
  • Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger?
  • Wozu ist der Verteidiger – immerhin auch Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO – verpflichtet?
  • Was darf die Mandantin von ihrem Verteidiger erwarten?

Die Entscheidung ist nicht ganz einfach, das sage ich gleich. Denn die juristischen, strafrechtlichen Konsequenzen dieses Verfahrens sind eigentlich nicht wirklich schlimm; hier stehen freiheitsentziehende Folgen nicht zur Rede. Der Hund liegt begraben in den massiven gesellschaftlichen Folgen einer Verurteilung, die einer nachhaltigen Karrierevernichtung gleichkommen würde.

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Bild: © Rudis-Fotoseite.de / pixelio.de

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Was will Pauline?

Kann mir das hier mal jemand bitte in zwei ganz kurzen Sätzen zusammen fassen:

Hallopauline

Wir leben in einer sonderbaren Welt, nicht wahr?

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#Hach

Dafür lohnt es sich doch zu arbeiten.

Runter wie Öl

Besten Dank dafür, wir haben uns sehr darüber gefreut.

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Nichts zu lachen nach der Amputation

Aus der Serie „Anfrage der Woche“ heute ein Problem aus dem medizinischen Bereich. Es geht um die Amputation des wichtigsten Körperteils einen jungen Mannes. Und zwar während des Urlaubs des zuständigen Staatsanwalts. Dazu ein passendes Vorwort von einem schon etwas älteren Blogger:

Ach, was muß man oft von bösen
Kindern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
welche Handy-Störer hießen;

Worum geht es?

Handy beschlagnahmt

Ich fürchte, der anfragende potentielle Mandant findet es nicht witzig, wenn man ihm nun mitteilt, daß die Berliner Kriminaltechnik (kurz: „KT“) durchschnittlich 18 Monate für eine Durchsuchung der Datenspeicher braucht. Allerdings nur dann, wenn man sie in Ruhe läßt und nicht ein Strafverteidiger mal ein wenig Dampf macht. Dann klappt es vielleicht etwas früher mit der Herausgabe.

Tja, so ist das im richtigen Leben eben:

Selbst der gute Onkel Fritze
Sprach: „Das kommt von dumme Witze!“

Und wie soll dem Manne nun geholfen werden? Irgendwelche (für den „potentiellen Mandanten“ kostengünstige) Vorschläge?

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Muttertag

Die Anfragen nach einer kostenlosen Ersteinschätzung auf einer Plattform, die Rechtsberatung schnell und kompetent vom Anwalt für Ihr Recht vermitteln möchte, haben durchaus einen gewissen Unterhaltungswert.

Mutter

Ich würde vorschlagen, daß der Sohn sich um einen Verteidiger kümmern sollte, der seine Mutter aus dieser Sache wieder heraus holt. Und um einen großen Strauß Blumen, um sich bei seiner Mutter für diese Ungeheuerlichkeit zu entschuldigen.

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Der ideale Mandant

Der Mandant hat ein Problem mit seiner Fahrerlaubnis. Es ist durchaus etwas kompliziert, weil das gute Stück Beziehungen zu drei verschiedenen Staaten hat, einer davon außereuropäisch.

Wir haben uns seit vergangenem Jahr alle Mühe gegeben, in die recht verzwickte Sach- und Rechtslage Grund zu bekommen. Und waren eigentlich schon auf dem besten Wege, eine höchst akzeptable Lösung für alle Beteiligten zu finden: Für das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Fahrerlaubnisbehörde, den Verteidiger und für den Mandanten.

Letzterer mußte da aber noch eine spontane Idee gehabt haben. Darüber informierte uns die Richterin:

Selbstverteidigung

Tja, nun kann der Verteidiger die Füße erstmal hochlegen und der Dinge harren, die da kommen werden. Ich ahne Fürchterliches …

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Sie sind entlassen!

742728_web_R_B_by_Ulrich Merkel_pixelio.deManchmal muß es schnell gehen. Und manchen ist das dann zu schnell. Protokollführerinnen zum Beispiel.

Die Mandantin war nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Das Gericht meinte, ihr Fernbleiben sei einerseits nicht genügend entschuldigt, andererseits ihr Erscheinen aber erforderlich. Es war dann nicht mehr zu verhindern: Erst wurde der Haftbefehl nach § 329 Abs. 3 StPO erlassen, dem dann wenige Tage später die Verhaftung folgte.

Soweit, so dumm gelaufen. Der Rest war aber wieder recht glimpflich.

Ich konnte bereits einen neuen Termin mit dem Gericht vereinbaren, der nur drei Tage nach der Verhaftung lag. Der Transport – d.h. die Verschubung – vom Wohnsitz, an dem die Mandantin gepflückt, bis zur JVA Lichtenberg, in der sie eingetütet wurde, ging überraschend schnell: Binnen zweier Tage hatte sie das Ziel erreicht. Denn ich konnte erreichen, daß sie nicht per Sammeltransport nach Berlin verschubt wurde; es wurde auf meine Bitte ein Einzeltransport mit nur einer Übernachtung in einem Knast, bei dem die Zwischenstation gemacht werden mußte, organisiert.

Am Hauptverhandlungstag wurde die Mandantin morgens ins Kriminalgericht gebracht und die Hauptverhandlung konnte stattfinden. Am Ende der Hauptverhandlung war der Haftbefehl erledigt. Die Mandantin war wieder eine freie Frau.

Aber jetzt sollte eine Art Verwaltungsverfahren beginnen. Ihre Papiere und ein paar Habseligkeiten waren noch in der JVA Lichtenberg. Üblich ist im Moabiter Normalfall, daß die vormals Gefangene dann erst einmal wieder in die Vorführzelle verbracht wird, um dort auf den Justiz-Bus zu warten, der sie in die JVA bringt. Dort hätte es dann noch ein Weilchen gedauert, bis der ehemaligen Insassin ihr Sachen übergeben werden können. Das ist der übliche Weg. Und der dauert – Achtung: Verwaltungsverfahren – gefühlte 100 Stunden.

Deswegen beantragt fordert der kundige Strafverteidiger die so genannte Saalentlassung. Nach einer kurzen „Das-machen-wir-hier-aber-sonst-anders-Diskussion“ bekam die Mandantin dann die zweite Ausfertigung dieses Papiers.

Entlassunganordnung

Es gibt nach Schluß der Verhandlung nämlich keinen Grund mehr, die Mandantin in Haft zu behalten, nur weil ein Entlassungs-Verwaltungs-Verwahren nicht abgeschlossen war. Sie konnte in das Auto ihrer Familie einsteigen, die ich bereits vorher informiert hatte, und ihr Zeug selbst und zwar sofort abholen – gegen den anfänglichen Widerstand insbesondere der Protokollführerin, der es grooooße Mühe bereitete, eine zweite Ausfertigung der Entlassunganordnung auszudrucken.

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Bild: © Ulrich Merkel / pixelio.de

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