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Mandanten
Mein lieber Herr Staatsanwalt!
Die Idee des Staatsanwalts, sich die Arbeit auf kurzem Weg vom Tisch zu schaffen, könnte sich als ein Schuß ins eigene Knie darstellen.
Der findige Ermittler hatte mir mitgeteilt, daß er das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 170 II StPO eingestellt habe. Aus welchen Gründen, wollte er mir – auch nach meinem entsprechenden Antrag unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV – nicht wirklich verraten. Darüber hatte ich bereits berichtet.
Jetzt gibt es neue Entwicklungen, an denen ich mich mit diesem Schreiben beteiligt habe:

Ick glob, ett hackt!
Der geeignete Zahlungsnachweis
Die Rechnung stammt aus Dezember 2014 und harrt seitdem auf ihren Ausgleich. Und obwohl ich trotzdem fleißig für den Mandanten tätig war, konnte ich es nicht verhindern: Den Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 StPO, nachdem er unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin erschienen war.
Ich hatte ihn selbstverständlich informiert, daß jetzt eine Verhaftung unmittelbar bevorsteht. Er hat mich aber nicht ernst genommen, sondern mir unterstellt, ich würde diese abenteuerliche Geschichte nur deswegen erzählen, weil die Rechnung noch nicht bezahlt sei.
Gestern morgen rief die Partnerin des Mandanten in unserer Kanzlei an: Man habe ihn soeben gepflückt und eingetütet. Aber kurz vorher soll das noch offene Honorar überwiesen worden sein. Zum „Nachweis“ schickte mir die Partnerin diesen ScreenShot:

Ich habe nicht gezählt, wie oft ich gelesen habe:
- „Ihr Honorar überweise ich morgen/nächste Woche/am Donnerstag/sofort.“
Dann auch noch die Klassiker:
- „… habe ich letzte Woche überwiesen, aber da war leider einen Zahlendreher in der IBAN.“
und
- „… da hat die Bank was falsch gemacht. Ich gehe gleich am Montag in die Filiale.“
Seit Anfang des Jahres habe ich mir das alles geduldig angehört. Und trotzdem weiter gemacht. Nun warte ich erst einmal, bis die beiden Überweisungen hier eingegangen sind. Mir reicht’s.
Achso?!
Hatte ich erwähnt, was man dem Mandanten vorwirft? Nein? Muß ich das? Was vermutet der geneigte Leser?
Gefährlicher Hinweis vor Blatt 1
Der Mandant hatte mich mit der Verteidigung in einer scheinbar kleinen Sache beauftragt. Es ging um ein paar Schwarzfahrten mit und in der Berliner U-Bahn – also um das Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB.
Was mich bei der Mandatserteilung stutzig machte, war die sofortige Akzeptanz meines Vergütungsvorschlags. Denn: Die Höhe meines Honorars überstieg die Geldstrafe, die per Strafbefehl verhängt wurde. Den Grund dafür fand ich in der Ermittlungsakte, noch vor Blatt 1; nämlich diesen gefährlichen Hinweis:

Der junge Mann hatte also noch einen offenen Deckel. Es ging ihm also weniger darum, die recht moderate Geldstrafe noch weiter zu reduzieren. Sondern zu verhindern, daß die offene Bewährung widerrufen wird.
Vielleicht hatte der Mandant keinen ernst zu nehmenden Ratgeber nach seiner letzten Verurteilung. Meine Mandanten bekommen in den geeigneten Fällen von mir folgenden Abwägungsvorschlag mit in die Bewährungszeit gegeben:
Überlegen Sie es sich gut, bevor Sie ohne Ticket in die U-Bahn steigen. Sie riskieren eine Freiheitsstrafe, um den Betrag in Höhe von 2,70 Euro zu sparen. Das lohnt sich einfach nicht, das ist es nicht wert.
Bisher hat dieser Rat stets weitergeholfen.
Wenn – wie hier – dann doch mal der Ernstfall eingetreten ist, wird die Vorlage einer abonnierten Monatsmarke im Gerichtstermin zum entscheidenden Verteidigungsmittel.
Bitte wenden
Der Mandant bittet um Rückruf. Er habe soeben ein Fax geschickt und möchte gern wissen, ob es angekommen ist.
Ja. Irgendwie schon. Nur verkehrt rum. Gut, daß er der Sicherheit halber angerufen hat.
Grob unhöflich
Aus einer Anklageschrift:

Es gibt (nicht wenig) Momente, in denen mir Polizeibeamte Leid tun. Trotzdem: Die Formulierung dieses unhöflichen Vortrages in einer Anklageschrift mutet schon etwas seltsam an, wenn man sich die Jungs anschaut, die nun wegen Beleidigung und Bedrohung vor dem Strafrichter stehen.
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
Auf einem Portal, das Rechtsanwälte und Rechtsuchende zueinander bringen möchte, wird dem Besucher angeboten:
1. Rechtsfrage kostenlos stellen.
2. Kostenlose telefonische Ersteinschätzung von Anwälten aus Ihrer Region erhalten.
Ihr Vorteil:
schnell, transparent und kostenfrei
Eine Mutter hat dieses Angebot genutzt und folgende Anfrage gestellt:

Ich denke mal laut nach:
Es wird eine Dienstleistung – die der BVG – „kostenlos“ genutzt. Zweimal (mindestens).
Die Reaktion der BVG ist hinreichend bekannt: Es gibt jeweils eine Rechnung über das erhöhte Beförderungsentgelt. Dieses wird erst einmal nicht bezahlt. Erst als die BVG den Mahnlauf startet (und damit weiteren Aufwand hat), wird das Beförderungsentgelt überwiesen. Den Aufwand, den die BVG mit der Mahnung hatte und der durch die Nichtzahlung entstanden ist, möchte man aber nicht zahlen.
Statt dessen möchte man die Dienstleistung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Kostenlos selbstverständlich.
Sehe nur ich in dem Verhalten dieser Ratsuchenden ein Problem?
Überraschung: Bewährungsstrafe erlassen
Was passiert eigentlich am Ende einer Bewährungszeit? Also, der Mandant wurde am 06.05.2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt, endete also mit Ablauf des 06.05.2015. Was macht also das Gericht an diesem Tag? Richtig: Nichts.
Dies ist leider kein Einzelfall, deswegen packen wir die Akte nach rechtskräftigen Abschluß des Verfahren nicht einfach weg. Sondern wir setzen eine „Wiedervorlage“, das heißt, unserer Computer erinnert uns beizeiten daran, daß da noch etwas zu erledigen ist. So auch in diesem Fall.
Wir schreiben an das Amtsgericht:

In diesem Fall ging es recht flott und das Amtsgericht reagiert mit diesem Beschluß:

Erst jetzt ist es – grundsätzlich – nicht mehr möglich, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Selbst dann nicht, wenn sich nachträglich doch noch herausstellen sollte, daß der Verurteilte sich nicht bewährt haben sollte.
Aus diesem Grund ist es wichtig, möglich knapp nach Ablauf der Bewährungszeit den entsprechenden Antrag zu stellen. Muß ein Verteidiger dran denken, wenn der Mandant ihn liebhaben soll. Und das ist dann die Folge, wenn der Mandant 2 Jahre nach Ende des Mandats überraschend erfreuliche Post vom Anwalt bekommt.
Laptopverschlüsselung in Chosebuz
Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung konnte es der Mandant nicht verhindern: Die Kriminalbeamten haben den mobilen Rechner einfach mitgenommen. Und jetzt will die Ermittlungsbehörde das gute Stück nicht als Jagdtrophäe an die Dienstzimmerwand hängen. Sondern der Staatsanwalt möchte gern wissen, ob und was auf diesem Gerät gespeichert wurde. Es geht schließlich um Cybercrime, da muß was aufgeklärt werden.
Die Kriminaltechnik hat erfolgreich das Betriebssystem „geknackt“ und einen ersten Blick auf die Festplatte geworfen. Das sieht auszugsweise so aus:

Damit kann der Staatsanwalt aber nichts anfangen. Deswegen hat er den Mandanten nach den Zugangsdaten gefragt. Da ist er zu spät gekommen. Weil: Der Mandant ist schon etwas älter und mit zunehmendem Alter …
Kurzum – Die Kriminaltechnik muß ran. Das hört sich dann so an:

Ich bin mir ziemlich sicher, daß der zerknirschte Ermittler irgendwann zu meinem Herausgabeantrag einen – aus seiner Sicht – häßlichen Vermerk schreiben und das gute Stück an meinen Mandanten wieder herausgeben muß. Ohne zu wissen, was dort auf der Platte gespeichert ist. Denn mit den Mitteln, die den Behörden zur Verfügung stehen, knackt man keine TrueCrypt-System-Partion. Neverever.
Aber da ist ja sowieso nichts Strafbares drauf; das habe ich dem Staatsanwalt auch schon mitgeteilt. Aber der glaubt einem Kreuzberg Strafverteidiger ja nicht.
Rockerparty statt Rechtsanwalt
Ich habe da ein paar ziemlich detaillierte Fragen bekommen. Es geht um die Amtstrachten der professionellen Rocker. Also eigentlich um das Kutten-Verbot, das noch im Laufe des Juni beim Bundesgerichtshof diskutiert werden soll.
Was ist derzeit erlaubt, was ist verboten, wann und wo und überhaupt und der ganze Rest. Here we go:
1.) ich würde gerne wissen, ob das Kuttenverbot nur für die bekannten MC gilt – also Gremium MC, Hells, Bandidos u.ä. oder für alle Clubs – auch international. Weil ich würde mir gerne ne Kutte kaufen aus den USA aus der Serie „Sons of Anarchy“ oder ne Kutte anfertigen lassen von MC aus anderen Ländern, die es hier in DE nicht gibt, sodass ich dererseits nichts zu befürchten hätte. Aber wie ist es mit der rechtlichen Lage halt – kann ich solche Kutten tragen oder gilt das Verbot nur für die deutschen MC ?
2.) Und wie sieht es aus mit Schein-MC, also Kutten mit Motorradclub Patches, die es gar nicht gibt, aber das erstmal so aussieht vom Optischen ? Ich meine, dann wärs ja nur Mode und nicht strafbar oder ?
3.) Apropos Strafe: Was wäre das denn für eine – außer, dass man die schöne und vor allem teure Kutte abgezogen bekommt? Nur ne Geldstrafe oder Sozi Stunden oder gar der Vorwurf von Bandenbeteiligung oder sowas ?
4.) Was ist mit den Kutten der offiziellen DE MCs, die das aber nur teils tragen würden – also z.B. nur den Hells Angels Totenkopf und darunter die Stadt, aber eben nicht den Namen. Oder nur Hells Angels und die Stadt, aber nicht das Logo – oder gar nur die Stadt ohne die HA Schrift und das Logo.
Dazu kann ich natürlich auch was sagen, aber allein der Umstand, daß sich damit ein paar Prädikatsjuristen in roten Kutten auseinander setzen, zeigt, daß es ein wenig zeitaufwändig ist, wenn ich die Fragen des Rockers beantworte. Das habe ich ihm mitgeteilt, bevor ich loslege:
Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen, allerdings ist das nicht so einfach alles aus dem Ärmel zu schütteln. Da sitze ich erstmal eine ganze Zeit dran, wenn ich es so machen möchte, daß Sie auch sich darauf verlassen können.
Ich denke aber, daß die Kosten, die dadurch entstehen, Ihr finanzielles Budget sprengen würden. Wollen Sie mir einen Vorschlag machen, was die Sache Ihnen wert ist?
Einen Tag später meldete sich der Freund nochmal, und schien völlig entsetzt zu sein von meiner Antwort:
Oh, ich wusste gar nicht, dass das Ganze was kosten würde – und dann auch noch ziemlich viel wie Sie sagen. Irgendwie fehlt mir da die Verhältnismäßigkeit, denn diese Infos kann man kostenlos bei jeder Rockerparty erfahren. Ich bin zurzeit jedoch für längere Zeit im Ausland, sodass ich es nicht selbst erledigen kann.
Ok, ich werde mich mal am Wochenende kundig machen. Hat jemand einen Vorschlag, auf welche Party ich gehen soll? Und: Darf ich die Roten Rocker aus Karlsruhe dann mitbringen?
Obiter dictum
Also, mal unjuristisch formuliert: Ich würde mich jedenfalls nicht trauen, mit nem dreiteiligen Rückenpatch auf Tour durch Berlin zu schraddeln. Und das nicht, weil ich mich vor Uniformträgern und Verwaltungsverboten fürchte.
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Bild: © günther gumhold / pixelio.de

