Mandanten

Entschuldigte Arme und faule Beine

627513_web_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.deWann darf ein Betroffener (im Bußgeldverfahren) oder ein Angeklagter (im Strafverfahren) der Verhandlung fern bleiben, obwohl er ordnungsgemäß geladen wurde? Diese Frage beschäftigen immer mal wieder Gerichte und Verteidiger.

Grundsätzlich gilt – Achtung: Schönes Wort! – die Erscheinenspflicht.

Wer Grundsatz sagt, meint Ausnahmen. Die Ausnahme von dieser Pflicht besteht nach landläufiger Sicht in der Verhandlungsunfähigkeit. Wer verhandlungsunfähig ist, muß nicht verhandeln. Kann also entschuldigt der Gerichtsverhandlung fernbleiben.

Das wird von meinen Mandanten schon mal mistverstanden: Sie legen mir bzw. dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht „automatisch“ auch verhandlungsunfähig – man denke beispielsweise an den eingegipsten Arm einer Berufspianistin. Klavierspielen geht nicht mehr, wohl aber Fragen beantworten oder sich zum schweigenden Stillsitzen entscheiden.

Die Grenzen sind aber fließend. Und es hängt einmal mehr von dem Bein ab, mit dem der Richter morgens früh aus dem Bette gestiegen ist. Eine Richterin am Amtsgericht Tiergarten ist dabei aber auf dem falschen Fuß erwischt worden: Das Kammergericht (Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 Ws (B) 58/15 – 162 Ss 11/15) hat ihre Entscheidung aufgehoben, weil ihr der Fußweg vom Richtertisch zum Telefon im Beratungszimmer zu weit war.

In dieser Entscheidung steht ein bemerkenswerter Satz, den ich nun in unsere Textbausteinsammlung übernehmen werde:

Beste­hen Anhalts­punkte für eine Erkran­kung des Betrof­fe­nen ist sein Aus­blei­ben nicht erst dann ent­schul­digt, wenn er ver­hand­lungs­un­fä­hig ist. Es genügt viel­mehr, dass ihm infolge der Erkran­kung das Erschei­nen vor Gericht nicht zuzu­mu­ten ist. Dar­über hin­aus kann ein Betrof­fe­ner auch in sub­jek­ti­ver Hin­sicht ent­schul­digt sein, etwa weil er im Ver­trauen auf ein ärzt­li­ches Attest davon aus­ge­gan­gen ist, ein Erschei­nen sei ihm krank­heits­be­dingt nicht zuzu­mu­ten (vgl. KG Berlin, 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 2002, 421 m.w.N.).

Manchmal reicht dann doch ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit, sofern es in salbungsvolle Worte eines Strafverteidigers eingekleidet wird.

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Bild: © Petra Bork / pixelio.de

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Was kostet eigentlich Schwarzfahren?

696447_web_R_B_by_Martin Jäger_pixelio.deDie Verkehrsbetriebe kündigen an, daß sie für das Schwarzfahren (in Berlin) 40 Euro „erhöhtes Beförderungsentgelt“ haben wollen. Bei Kosten von 2,70 pro Einzelfahrschein rechnet sich das also ab der 15. Schwarzfahrt, auf der man nicht kontrolliert wurde. Das ist allerdings eine Rechnung ohne den Staatsanwalt.

Wird man erwischt, steigt das Kostenrisiko ganz erheblich. Ich möchte das mal anhand einer Antwort dokumentieren, mit der ich auf eine Anfrage eines potentiellen Mandanten reagiere. Er hatte unerfreulichen Kontakt mit einem Kontrolleur und bekam ein paar Wochen später auch noch häßliches Altpapier ins Haus geschickt:

Beförderungserschleichung

Ich werde nun gefragt:

Können Sie mir bitte sagen, wie ich reagieren soll oder ist es besser, dass Sie agieren?

Die Antwort ist nicht ganz so einfach wie die Frage vermuten läßt:

Gern kann ich für die tätig werden und das wird im Vergleich zum Nichtstun oder zum eigenen „Handeln auf gut Glück“ sicherlich die bessere Variante sein. Damit sind jedoch Kosten verbunden und ich kann Ihnen nicht garantieren, daß sich Ihre etwaige Investition am Ende auszahlen wird.

Wenn Sie beim Schwarzfahren erwischt wurden, müssen Sie „nur“ damit rechnen, daß man in Ihr Portemonnaie greifen wird. Entweder werden Sie zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt oder das Verfahren wird gegen Zahlung einer Auflage eingestellt. In welcher Höhe das ausfallen wird, kann ich nicht vorhersagen, rechnen Sie aber mit einem mittleren dreistelligen Betrag.

Einen Eintrag ins Führungszeugnis müssen Sie nicht befürchten, sofern es die erste (und letzte) Bestrafung ist.

Das Tätigwerden eines Strafverteidigers kann jedoch lediglich die Chance erhöhen, die Bestrafung zu vermeiden und die Einstellung gegen Zahlung einer Auflage zu erreichen. Wenn es Ihnen also darauf ankommt, das Risiko der Bestrafung zu minimieren, müssen Sie mit Verteidiger-Kosten zwischen 650 und 700 Euro rechnen.

Auf dieser Seite können Sie die Kosten genauer errechnen. In Ihrem Fall geht es um die Grundgebühr, das Vorverfahren und eine Einstellung. Dazu kommen noch die Kosten für die Kopien aus der Ermittlungsakte.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben, auch wenn ich Ihnen damit bestimmt keine gute Laune vermitteln konnte.

No Risk, no Fun. Könnte man denken. Aber: Wenn das Risiko irgendwo im vierstelligen Bereich liegt, sollte man sich schon mal überlegen, ob das den Spaß wert ist. Bevor man ohne Ticket in die Bahn steigt.

Übrigens:
Die Knäste sind voll mit Schwarzfahrern, die weder die Auflage, noch die Geldstrafe bezahlen konnten.

Hinweis:
Wer sich als juristischer Laie etwas wissenschaftlicher mit der Problematik „Erschleichen von Leistungen“ beschäftigen möchte, sollte mal einen Blick auf die Seite meines Nachbarn und Kollegen Steffen Dietrich werfen, die er extra für’s Schwarzfahren in Berlin geschrieben hat.

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Bild: © Martin Jäger / pixelio.de

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Wegschließen, immer wieder – was sonst?

LampeEin gutes Beispiel für die begrenzten Mittel, die der Justiz in Betäubungsmittel-Verfahren zur Verfügung stehen, ist der folgende Fall.

Der Mandant wurde in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhaus (JVK) eingeliefert (§ 126a StPO). Zuvor hatte er in der Psychiatrie einer Klinik randaliert und im Zustand der Schuldunfähigkeit ein paar unanständige Worte gebraucht und sich mit dem medizinischen Personal folgenlos eine körperliche Auseinandersetzung geliefert.

Die Ermittlungsakten enthielten auch ein Urteil aus vergangenen Tagen. Der Sachverhalt in den Urteilsgründen:

Heroingemisch1

Also einfach mal über den dicken Daumen gepeilt, ein paar Fälle wegen möglicher Unsicherheiten – in dubio pro reo, schönen Dank auch – in Abzug gebracht und aufgerundet. Fertig. Was soll man sich auch soviel Mühe machen mit so einem Kerl.

Heroingemisch2

Das ist dann das Ergebnis der Beweisaufnahme, gegossen in ein Urteil, bestehend aus insgesamt sieben Seiten: Zwei Seiten Zitate aus dem Vorstrafenregister, eine Seite mit Lebensmittel-Diebstählen, die einer in einer Tabelle zusammen gefaßt waren, noch ein wenig Geschwurbel über eine(!) Schwarzfahrt …

Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 1,20 € nicht zu entrichten. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

und drei, vier Zeilen zur Vita des Junckies. Das war’s dann zum Sachverhalt.

Kurz vor der Kostenentscheidung und Unterschrift der Richterin dann noch die Strafmaßerwägungen:

Heroingemisch3

In diesen dürren Worten der Strafrichterin kommt die ganze Hilflosigkeit der Strafjustiz zum Ausdruck. Das ist jemand, der noch niemals den Hauch einer Chance auf eine stabile Entwicklung bekommen hatte. Kein Wort über die versäumten Möglichkeiten unserer Gesellschaft, von der verweigerten Solidarität der Gemeinschaft. Und was kommt raus am Ende: Zwei Jahre und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Knast also für einen kranken Menschen, für den es de facto zu den angeklagten Straftaten keine Alternative gegeben hatte.

Und diese 34 Monate hat er auch bis zu letzten Minute abgesessen. Zwischendurch mal – zum Zweidrittel-Zeitpunkt – gab es die Stellungnahme einer Regierungsrätin. Es mußte erwogen werden, ob eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Frage kam. Selbstverstänlich nicht! Und zwar u.a. aus folgenden Gründen:

Strafrechtlich ist der Gefangene bereits mehrfach vorbelastet. Einen Bewährungswiderruf [gemeint war: eine Strafaussetzung zur Bewährung. crh] konnte er in der Vergangenheit nicht für sich nutzen, sondern beging stattdessen weitere Straftaten [Anm.: Verstöße gegen das BtMG. crh]. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei seine Abhängigkeit von illegalen Drogen, welche er seit ca. seinem 14. Lebensjahr konsumiert. Etwa ab seinem 18. Lebensjahr konsumierte er erstmals Heroin.
[…]
Dem anlässlich der Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. September 2011 ist zu entnehmen, dass bei dem Gefangenen u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine polyvalente Substanzabhängigkeit vorliegt.

Und deswegen behält man ihn im Knast. Und belegt ihn auch dort noch mit Disziplinarmaßnahmen:

In der Justizvollzugsanstalt Kaisheim war sein Verhalten nicht immer beanstandungsfrei. Am 14. März 2013 wurde gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Höhe eines einwöchigen Arrestes ausgesprochen, da er sich in Haft zweimal hat tätowieren lassen.

Die Empfehlung der Regierungsrätin daher:

Im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung ist davon auszugehen, dass er in kürzester Zeit erneut Drogen konsumieren und in diesem Zusammenhang Straftaten begehen wird.

Sie hat Recht behalten. Nur kann er jetzt nicht mehr bestraft werden. Weil er so krank ist, daß er nicht mehr weiß was er tut, jedenfalls nicht mehr verhindern kann, daß er es tut, selbst wenn er es wüßte.

Mein Mandant ist 28 Jahre alt.

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Mistverständnis

607387_web_R_K_B_by_chnurrli46_pixelio.deZum Thema: Wie ein Arzt sein Gutachten nicht formulieren sollte, wenn er eine Disqualifikation vermeiden möchte.

Der psychisch kranke Mandant hat einen engagierten Betreuer, seit langen Jahren schon. In regelmäßigen Abständen muß über die Fortsetzung der Betreuung befunden werden. Das ist Aufgabe des Betreuungsgericht. Und weil Richter – entgegen anders lautenden Berichten, meist eigenen – doch nicht allwissend sind, engagieren sie Ärzte, im Idealfall z.B. einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie-Psychotherapie.

Diese Ärzte schreiben ein Gutachten und sprechen eine Empfehlung aus. Etwa in dieser Art:

Daher ist die Fortführung der Betreuung im bisherigen Umfang notwendig. Die Betreuung sollte für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren angeordnet werden.

Das ist klar und verständlich formuliert, so daß der Richter damit umgehen kann.

Eine zweite Erkenntnisquelle ist der (bisher) Betreute selbst; deswegen ist in dem Betreuungsverfahren seine Anhörung vorgesehen. Auch dazu äußert sich der Sachverständige:

Gesundheitliche Nachteile bestehen nicht, falls der Betroffene persönlich angehört oder ihm die Begründung des Gerichtsbeschlusses übersandt wird.

Soweit, so gut.

Wenn der Gutachter aber dann sowas hier schreibt …

Von der Übersendung des Wortlautes des Gutachtens sollte abgesehen werden, da der Betroffene höchstwahrscheinlich einiges missverstehen und missdeuten würde.

… dann sei die Frage gestattet: Um wen geht es hier eigentlich? Sollte nicht gerade auch ein psychiatrisch gebildeter Arzt in der Lage sein, eine Formulierung zu wählen, die sein Patient (sic!) auch versteht? Verfügt der Medizinmann nicht über sprachliche Qualitäten, die ihn in die Lage versetzen sollten, einem psychisch kranken Menschen unmißverständlich zu erklären, was gut für ihn ist?

Wenn ich so einen Satz in einem Zweiseiter (!) lese, auf dessen Grundlage über das Leben eines Menschen in den nächsten fünf Jahren entschieden werden soll, ziehe ich eindeutige Rückschlüsse auf die Qualifikation des Arztes. Das ist echt Mist, auch wenn das Ergebnis in Ordnung erscheint.

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Bild: © chnurrli46 / pixelio.de

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Ein ehrloser Steuersparer und der Strafbefehl

Den Steuerfahnder hat’s erwischt. Irgendwie ist es ihm durchgerutscht, daß auf seinem Einkaufswagen mehr Sachen lagen, als er – und seine Partnerin – bezahlt hat. Es gab das Standard-Programm „Ladendiebstahl“, dann der gescheiterte Versuch, sich gegen die Vorwürfe selbst zu verteidigen und schließlich das hier:

Schuhschränke

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er es erfolgreich vermeiden können, daß sein Job bei der Strafverfolgungsbehörde bekannt wurde. Auch seine Partnerin, die von derselben Gebietskörperschaft alimentiert wurde, konnte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verhindern.

Gegen den Strafbefehl haben der Fahnder und die Fahnderin Einspruch eingelegt. Das führte dann zu dieser wenig freundlichen Einladung:

Schuhschränke Ladung

Das war dem Steuerjuristen dann doch zuviel und er beauftragte den Strafjuristen mit der Verteidigung.

Die Aussichten waren gar nicht so schlecht, als daß man es nicht hätte versuchen können mit einer Freispruchverteidigung. An der Kaufhauskasse hat es seinerzeit ein kleines Durcheinander gegeben. Alles ein wenig unübersichtlich.

Trotzdem: Eine öffentliche Hauptverhandlung, bei der dann zu erwarten war, daß der Beruf des Angeklagten (und seiner Partnerin) bekannt wurde, war zu riskant. Aber der rechtskräftige Strafbefehl hätte dem Dienstherren auch keine rechte Freude bereitet. Ich habe daher auf außergerichtlichem Wege und mit reichlich Mühen versucht, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in akzeptabler Höhe nach § 153a StPO zur Einstellung zu bringen. Keine leichte Aufgabe nach dem Erlaß eines Strafbefehls und vor der Hauptverhandlung. Es hat jedoch funktioniert, wenn auch knapp.

Weil die beiden Verfahren – gegen den Fahnder und die Fahnderin – nicht voneinander zu trennen waren, konnte ich den beiden bereits zu Beginn das Sonderangebot machen: Ich verteidige den Mann, und die Frau hängt sich einfach hinten dran. Die paar dann immer noch vorhandenen Überschneidungen konnten noch knapp vor der Grenze zum Doppelvertretungsverbot gehalten werden. Beide haben also defacto zwei Verteidigungen zum Preis von einer bekommen. Feine Sache.

SparsamFür das gesamte Paket habe ich – mich irrümlich auf kollegialer Ebene wähnend – lediglich eine Rechnung gestellt, die sich exakt auf der Mitte des Möglichen bewegt. Argumente, die der § 14 RVG bietet und die für eine Liquidation an der oberen Grenze bequem ausgereicht hätten, lagen säckeweise vor. Statt sich darüber zu freuen, daß das Ding für ihn und seine Partnerin nun einigermaßen glimpflich zuende gegangen ist, kürzt der Steuerhinterziehungsfinder meine Kostenrechnung um 30 Prozent. Man spart, wo man kann, nicht wahr?

Schade, es hätte ein schönes Mandat mit einem guten Erfolg werden können. Ich würde schwindeln, wenn ich abstreiten würde, solch ehrlosem Pack Pest und Cholera ins Haus zu wünschen – nicht wegen der Kohle, die tut mir nicht weh. Aber für die Enttäuschung, die mit einer solchen Mißbilligung meiner Arbeit verbunden ist.

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Ein Fall für den Ärzte-Notruf

Unsere Ankündigung, 24 Stunden täglich und sieben Tage in der Woche erreichbar zu sein, führt in ein paar Ausnahmefällen zu illustren Reaktionen. Dieser „Notruf“ allerdings, der uns an dem ersten Wochenende im Februar erreichte, hatte es allerdings in sich.

Von Samstagnacht bis zum Montagmorgen hatten wir mit einer Dame zu tun, der es nicht mehr gelungen war, sich zu kontrollieren. Eine Anruf-Ankündigung plus sechs Anrufe sowie ein Fax machten deutlich: Das war kein Fall für einen Strafverteidiger, sondern eher für einen Arzt.

V-Notruf (Klick aufs Bild führt zur Sammlung der Anrufe (pdf))

Tatsächlich stand sie am Montag gegen 10 Uhr bei uns auf der Matte. Sie müsse SOFORT mit einem Anwalt sprechen, blaffte sie unsere Mitarbeiterin an, die ihr freundlich die Tür geöffnet hatte. Die Fragen meiner Assistentin, welchen Anlaß es für ihren Bedarf nach anwaltlichem Rat gibt, beantwortete sie so lautstark, daß ich vorsorglich zum Empfang lief (nicht: ging).

Auf meine höflichen Bitten, nun wieder die Kanzlei zu verlassen, weil wir ihr mit ihren zivilrechtlichen Problemen nicht weiterhelfen konnten, reagierte sie erst mit Gebrüll, dann mit der umständlichen Anfertigung eines handschriftlichen Protokolls über die Ungeheuerlichkeiten, die ihr bei uns widerfahren seien. Wir haben sie (gefühlte) 20 Minuten lang gewähren lassen.

Mit erhobener Stimme, ausgestrecktem Arm und langem Zeigefinger befahl sie nun meiner Assistentin:

„Und Sie drucken mir jetzt eine Liste aller Anwälte aus, die …“

Das war der Moment, in dem ich mich an einen Trick erinnerte, den mir ein U-Bahn-Kontrolleur mal verraten hatte: Ich ergriff die Tasche der Dame und rannte damit zur Tür hinaus. Sie kam laut krakeelend hinterher. Ich bin um sie rumgelaufen, habe ihr die Tasche in die Hand gedrückt und war blitzeschnelle hinter der geschlossenen Kanzleitür verschwunden.

Es folgten (echte) 20 Minuten, in denen wir versuchten, das penetrante Klingeln zu ignorieren. Bis wir dann entnervt (und niedergeschlagen) die Polizei um deeskalierende Unterstützung gebeten haben. Erst, nachdem die freundlichen Cops den Hausflur betraten, war wieder Ruhe.

Ich habe dann mal recherchiert, wer die Dame war: Gymnasiallehrerin für Musik und katholische Religion in einer NRW-Mittelstadt. Ich kann gut nachvollziehen, daß man mit diesem Beruf und in dieser Stadt mittelfristig ein behandlungsbedürftiges Problem bekommen muß.

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Hoher Leidensdruck durch die GEZ

Manche Menschen müssen Unvorstellbares ertragen. So unerträglich, daß man mitten in der Nacht die Notrufnummer eines Strafverteidigers anruft:

GEZ-Notruf

Aber auch hier helfen wir gern weiter. Mit einer freundlichen SMS, morgens früh um 6 Uhr:

Sehr geehrter Herr Gluffke, vielen Dank für Ihren Anruf. Wir können Ihnen nicht helfen. Bitte schauen Sie hier: www.kanzlei-hoenig.de/gez/ Gruß von RA Hoenig

Eine solche „Erstberatung“ ist selbstverständlich kostenlos. Auch nachts um halb vier und morgens um sechs.

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Spätzünder

Gute Nachrichten am frühen Morgen. Der Angeklagte hat es eingesehen, daß der Gang zum Strafrichter besser von einem Verteidiger begleitet werden sollte:

Notruf

Besser spät, als nie.

Update um 07:58 Uhr:
Mein (selbstverständlicher) Rückruf heute morgen um kurz vor acht Uhr führte dann doch nicht zu einem Verteidigungsauftrag. Aber vielleicht brauchte der junge Mann auch nur einen Weckdienst. ;-)

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Gefährlicher Raucher

Aus einem Unterbringungsbeschluß:

Raucher

Es wird teilweise die Ansicht vertreten, daß mit Rauchern, die auf Turkey sind, nicht zu spaßen ist. Überhaupt nicht. 8-)

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Update: Noch eine Konsequenz

Heute morgen habe ich einen Beitrag veröffentlicht über einen Mandanten, der – wie sich im Nachhinein herausgestellt hat – ein paar üble Organisations-Probleme hatte. Und das, obwohl er beruflich exakt in einem Bereich tätig ist, in dem Organisations-Know-How gefragt ist.

Aber vielleicht kann er gemeinsam mit seiner Bank nochmal üben, wie das geht, mit so einem komplexen Vorgang wie eine Inlandsüberweisung. Anlaß dafür gäbe es ja, wie diese eMail zeigt, die mich soeben erreicht hat:

Mehrfachüberweisung

Ich habe – als zuverlässiges Organ der Rechtspflege – natürlich sofort reagiert:

meerblick2

Wenn’s läuft, dann läuft’s. Muito Obrigado!

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