Justiz

Gerichtssprecher zweiter Klasse

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. hat heute folgende Presseerklärung veröffentlicht:

Am 20.02.2013 wurde Meikel K. von dem Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Das Gericht folgte mit seinem Urteil den übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Der Tagesspiegel berichtet darüber in seiner Ausgabe vom 21.02.2013 und zitierte den Gerichtssprecher wie folgt:

Zwar ist es kein 1-A-Freispruch, wie ein Sprecher sagt. Das Gericht habe festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unschuld sehr viel größer sei als die der Schuld. „Das Gericht hat aber nicht festgestellt, dass er es nicht war“ – das wäre ein Freispruch erster Klasse. „Ein Restverdacht bleibt.“

Diese Verlautbarungen können nicht unwidersprochen bleiben.

Die Strafprozessordnung kennt nur eine Art der Freisprechung. Einen Freispruch erster oder zweiter Klasse gibt es nicht. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen in den 1970er Jahren zu Recht aufgegeben. Nach einem freisprechenden Urteil ist für Restvermutung oder Restverdacht kein Platz. Mit einem Freispruch stellt das Gericht fest, dass die gesetzliche Unschuldsvermutung nicht widerlegt ist.

Es wäre wünschenswert, wenn nicht der Eindruck entstünde, dass Gerichte meinen, sich für prozessordnungsgemäß zustande gekommene Freisprüche entschuldigen zu müssen. Es spricht viel dafür, dass das eigentliche Problem ein achtmonatiges Verfahren gegen einen Unschuldigen ist – und der Unschuldige die gesamte Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste.

Der Vorstand

Ich meine, es wäre zudem wünschenswert, wenn unsere Justiz auf Gerichtssprecher verzichten würde, die allenfalls für das Nachtmittagsprogamm der privaten Fernsehsender qualifiziert sind.

18 Kommentare

Duplo und die Gabriele

Ältere Insider kennen den Begriff aus dem grauen Strafjustizalltag: „Duplo-Akte“. Das hat weder was zu tun mit Pralinen für den Staatsanwalt, noch mit Spielzeug für die Mitarbeiter auf den Geschäftsstellen. Den jüngeren unter den Strafjuristen (und allen anderen) sei erklärt, daß es sich um die Bezeichnung aus einer Zeit handelt, in der in jedem Sekretariat noch eine Gabriele stand.

Und weil Juristen nun mal ein konservatives Volk sind, bei dem jahrhundertalte Traditionen nicht totzukriegen sind, stehen heute noch hochqualifizierte Fachkräfte an einem Vervielfältigungsgerät, und stellen Kopien der Ermittlungsakten her.

Nun kann es sein, daß es in einem Verfahren gleich mehrere Beschuldigte und deswegen auch mehrere Verteidiger gibt. Dann werden entsprechend viele dieser Vervielfältigungsstücke hergestellt. Und damit Oberstaatsanwälte die Originale von den Kopien unterscheiden können, bekommen diese Kopien den schönen Namen Duplo-Akte.

Man könnte natürlich auch auf die Idee kommen, in (sehr) umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen, die sich im elektronischen Delikts-Bereich (vulgo: Internet) abspielen, auch elektronische Akten anzulegen. Oder zumindest elektronischen Kopien der Papierakten. Das wird aber noch ein wenig dauern. Denn solange die Gabriele noch funktioniert, muß sie ja auch genutzt werden.

Und deswegen wird es bei der Justiz auch noch in 100 Jahren Duplo-Akten und Internetausdrucker geben.

Danke an den Kollegen Wolf Reuter für die Anregung zu diesem Beitrag.

7 Kommentare

Alles doof!

alles doof

Ich sach da nix zu!

(Von wem ist das geniale Foto/Transparent?)

10 Kommentare

Das hat es früher nicht gegeben!

Irgendwas hat dem Jungen nicht gefallen an dem Urteil des Jugendrichters. Mit den zwei Wochen Jugenddauerarrest jedenfalls war er nicht einverstanden. Und genau für diesen Fall hat ihn der Richter belehrt: Er könne Berufung gegen das Urteil einlegen.

Einen Tag später bekommt das Jugendgericht Post:

„ag fr…..(…])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht …(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c…“.

Der Verurteilte hatte noch Guthaben auf seinem Handy, das er für den Versand einer Kurznachricht (SMS) nutzte und zwar an die Faxnummer des Gerichts.

Während der Richter beim Landgericht diese Art der Rechtsmitteleingelgung noch für unzulässig erachtete und die Berufung als unzulässig verwarf, waren die Richter des 1. Strafsenats beim Brandenburgischen Oberlandesgericht schon auf der Höhe der Zeit angekommen:

Die mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ per Telefax vom 5. April 2012 eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 312, 298 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG), fristgerecht (§ 314 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

heißt es in dem (lesenswerten!) Beschluß vom 10.12.2012 des OLG Brandenburg (1 Ws 218/12).

Ob die Berufung dann auch in der Sache Erfolg haben wird, muß sich erst noch zeigen. Die Berufungsbegründung der Mutter des Jugendlichen ist aber hochmotiviert: Ihr Sohn sei kein „völlig uneinsichtiger Mensch“ und habe keinen „ganz erheblichen Erziehungsbedarf“. Na, denn!

Hinweis gefunden in der LTO

1 Kommentar

Alles nur ausgedacht?

notguiltyImmer wieder gern schaue ich mir die kurzen Berichte über Strafprozesse beim Kollegen Dr. Böttner aus Hamburg an. Anders als (wie?) hier berichtet der Hanseat eher sachlich, gleichwohl nicht weniger informativ.

Aufmerksam geworden bin ich kurz vor Weihnachten bei einem Bericht über eine „ausgedachte Vergewaltigung„, und im Anschluß an die Lektüre auf die Fußzeile darunter („Kunden, die diesen Artikel gekauft haben, kauften auch… „), in der Herr Dr. Böttner an ähnliche Fälle anknüpfte:

Ich habe an dieser Stelle aufgehört, nach weiteren Freisprüchen in dem Archiv des Kollegen zu suchen; er hat noch über weitere berichtet. Vielleicht ist es nur ein Zufall, daß sich in all diesen Verfahren die Vorwürfe nicht bestätigt haben und der Hamburger Strafverteidiger sich genau diese Fälle herausgepickt hat.

Es könnte aber auch sein, daß viel zu oft der Vorwurf der Vergewaltigung erhoben wird, um damit andere Interessen zu verfolgen. Die Verfahren gegen die beiden Promis in jüngerer Vergangenheit hat eben dies wohl eher bestätigt.

Ich weiß es nicht, aber es scheint keine absurde Idee von Strafverteidigern zu sein, einer Anklageschrift mit viel Engagement entgegen zu treten, wenn der Vorwurf maßgeblich auf der Aussage der (angeblich) Geschädigten beruht und ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung nicht völlig neben der Sache liegt.

Es ist und bleibt ein ganz schwieriges Terrain, auf dem sich die Strafjuristen – Richter, Staatsanwälte und Verteidiger – dort bewegen.

11 Kommentare

Fall Mollath: Interview mit dem Schöffen

Über das dem Urteil vom 8. August 2006 gegen Gustl Mollath vorausgehende Strafverfahren berichteten u.a. Oliver García auf de legibus – Justiz im Wahn-Wahn – und Gabriele Wolff in ihren beiden Beiträgen Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie – Teil 1 sowie Teil 2. Beide Autoren unternehmen jeweils den sehr lesenswerten und in beiden Fällen wie ich meine erfolgreichen Versuch, anhand der öffentlich zugänglichen Materialen das Verfahren zu rekonstruieren.

Oliver García geht nun einen Schritt weiter und nimmt Kontakt auf zu dem Schöffen Karl-Heinz Westenrieder, der an dem Urteil mitgewirkt hat. Herr Westenrieder hat sich bereits an die Medien gewandt und seine Ansicht bekundet, daß dieses Urteil ein Fehlurteil gewesen sei.

Ich bewerte das Urteil aus heutiger Sicht als Fehlurteil. Wesentliche Punkte, die in der Verhandlung, der Hauptverhandlung, nicht zur Sprache kamen, waren zum Beispiel die detaillierte Beschreibung von Gustl Mollath über Geldwäsche-Aktionen seiner Frau und anderen.

zitierte am 17.11.2012 Report Mainz den ehemaligen Krankenhausmanager.

In einen Interview zum Fall Mollath ergänzt Oliver García auf de legibus nun seine Rekonstruktion der Hauptverhandlung durch das „Insiderwissen“ des Schöffen Westenrieder. Das gelingt den beiden gemeinsam bis in kleinste Details:

García
Mollath war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits vorläufig untergebracht. Er wurde aus dem Bezirkskrankenhaus Straubing in den Gerichtssaal gebracht. Haben Sie davon etwas mitbekommen?

Westenrieder
Er wurde mit Bauchfesseln in den Saal geführt.

García
Mit Bauchfesseln?

Westenrieder
Mit Bauchfesseln. Er hat gebeten, daß ihm die Fessel hinten entfernt wird, weil es schmerzt. Es wurde dann vom Vorsitzenden Richter auch genehmigt.

García
Bauchfessel heißt: ein Gürtel und die Hände waren daran befestigt?

Westenrieder
Ein Gürtel mit einer Vorrichtung am Rücken, die von den Begleitpersonen zusammengedreht werden kann, so daß der Betroffenen immer fest im Griff ist.

García
Eine Art Zwangsjacke?

Westenrieder
Das will ich damit nicht sagen.

Westenrieder bewegt sich da auf einem schmalen Grat: Die Verletzung des Beratungsgeheimnisses stellt eine Straftat dar. Solange er nur aus der öffentlichen Hauptverhandlung berichtet, ist die rote Linie objektiv nicht überschritten. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß sich der eine oder andere Richter oder Staatsanwalt durch seine Berichte auf den weißen Schlips getreten fühlt. Es sei daran erinnert, daß sich das Ganze in Bayern abspielt.

Wir sollten ein Auge darauf behalten, wie sich die Sache weiterentwickelt und ob es der bayerischen Justiz gelingt, sich irgendwann zu rehabilitieren.

12 Kommentare

Ladungsfähige Anschrift

Es geht um eine Sache, die auf gar keinen Fall unter den Tisch fallen darf. Sowas gehört verfolgt und bestraft!

Der Geschädigte – 1,9 Promille – hat auf dem Polizei-Abschnitt 54 (zuständig für Nord-Neukölln) eine Straftat angezeigt. Morgens früh um 4:30 Uhr. Er sei soeben in der Gaststätte „Zum Tiger“ von meinem Mandanten – 2,25 Promille – beleidigt worden. Ein paar hier nicht zitierfähige Worte und Gesten werden im Protokoll festgehalten.

Und ab geht die wilde Fahrt der Strafjustiz: Es erfolgt zunächst die Anhörung (§ 163 a StPO) durch die Polizei. Der Mandant denkt sich: „Was soll denn der Scheiß?“ und wirft das Altpapier des Anhörungsbogens dorthin, wo er auch die alten Zeitungen ablegt.

Die Polizei erhält also keine Reaktion, auch keinen Postrücklauf, und gibt die Akte ab an die zuständige Amtanwaltschaft. Die Amtanwältin findet das Ganze völlig unmöglich und beantragt den Erlaß eines Strafbefehls: 30 Tagessätze zu 30 Euro. Der Richter am Amtsgericht Tiergarten macht sich keinen Kopf und erläßt den Strafbefehl wie beantragt.

Das wiederum findet der Mandant völlig unmöglich. Ich lege für ihn Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantrage nach Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führe ich in wohlgesetzten Worten aus, was ich von diesem kompletten Blödsinn halte. Die Amtsanwaltschaft will in die Beweisaufnahme, mit drei Zeugen: Der Geschädigte, der Gastwirt und ein weiterer besoffener Gast sollen das Kapitalverbrechen bestätigen.

Weitere Monate später meldet sich das Gericht und bittet uns, die ladungsfähige Anschrift des Mandanten mitzuteilen. Zwischenzeitlich hat der Mandant einen Job und er schickt uns mit der elektronischen Post die Meldebestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde. Ich schreibe an das Gericht:

… nehme ich Bezug auf die Anfrage des Gerichts und teile nachfolgend die aktuelle Anschrift des Angeklagten mit, der eine Arbeitsstelle im Ausland angenommen hat:

Ich bitte um Verständnis, wenn ich vor dem Hintergrund des § 203 StGB weitere Informationen nicht mitteilen kann.

Soll das Gericht doch die Frau Amtsanwältin mit den entsprechenden Ermittlungen beauftragen.

10 Kommentare

Kommentar zur Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins e.V.

Der Bayerischen Richterverein hat am 30.11.2012 die nachfolgend im Volltext(*) zitierte Pressemitteilung herausgegeben.

Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins e.V., Verein der Richter und Staatsanwälte in Bayern

Rückkehr zur Sachlichkeit

Nürnberg, 30.11.2012: Nach in Form und Inhalt zum Teil indiskutablen Äußerungen zum Unterbringungsverfahren Gustl M. mahnt der Bayerische Richterverein e.V. (BRV) als größter Berufsverband der Richter und Staatsanwälte in Bayern die Rückbesinnung auf die gebotenen Sachlichkeit in der öffentlichen Diskussion an.

Dass Gerichtsentscheidungen von einer kritischen Medienberichterstattung begleitet sein können, wird in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung von niemandem in Frage gestellt. Dennoch gilt es – wie es in einzelnen Berichten und Meinungsäußerungen durchaus auch der Fall war – alle Aspekte zu beleuchten und voreilige Schlüsse zu vermeiden, um einem „Fall“ auch gerecht zu werden. Festzuhalten bleibt: Die Unterbringung des Gustl M. in einer psychiatrischen Einrichtung beruht auf einer vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigten Gerichtsentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die weitere Notwendigkeit einer Unterbringung wurde und wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe einmal jährlich durch sachverständig beratene – andere – Gerichte überprüft, zuletzt im September 2012. Von einem in Stillstand befindlichen Verfahren, das erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei, kann daher keine Rede sein. Soweit nunmehr eine weitere Überprüfung in die Wege geleitet wurde, kann und darf sie ausschließlich im Rahmen eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahrens stattfinden.

In einem Rechtsstaat sind zu einer Überprüfung und Korrektur gerichtlicher Entscheidungen aus gutem Grund weder die Politik noch die Medien noch beauftragte oder selbsternannte „Experten“ berufen. Grundgesetz und Bayerische Verfassung haben die rechtsprechende Gewalt den Richtern übertragen. Die Gewaltenteilung stellt eine tragende Säule unserer verfassungsrechtlichen Ordnung dar. Die Forderung nach unabhängigen Gremien ohne Verantwortung und gesetzlicher Legitimation steht dazu in eklatantem Widerspruch.

„Von einer wahnsinnig gewordenen Justiz zu sprechen, ist ebenso völlig unangebracht, wie den Vorwurf zu erheben, es sei Rechtsbeugung oder Freiheitsberaubung im Amt verübt worden.“ erklärt der 1. Vorsitzende des BRV Walter Groß. „Es ist auch irgendwelchen Verschwörungstheorien eine eindeutige Absage zu erteilen.“ Groß warnt zudem vor einer Beschädigung des Rechtsstaats, sollte die Justiz im Landtagswahlkampf als Spielball parteipolitischer Interessen instrumentalisiert werden.

Es handelt sich dabei wohl (auch) um die Reaktion auf den offenen Brief des Prof. Dr. Henning Ernst Müller vom 14.11.2012, der sich an Walter Groß, den 1. Vorsitzenden des Vereins, richtete. Herr Prof. Müller reagierte seinerseits auf einen offenen Brief des Richters Groß, der wiederum einen Blogbeitrag des Wissenschaftlers als nicht vorteilhaft für seinen Berufsstand erachtete.

In einem Beitrag zu meinem Artikel vom Warum ich nichts darüber schreibe kommentiert nun O. García(**) diese (oben zitierte) Pressemitteilung:

War schon der Offene Brief daneben, so ist die gestrige Pressemitteilung von Walter Groß nur noch dreist: www.bayrv.de

Der zutreffenden Stellungnahme von Prof. Müller – gegen den Groß wieder stänkert („beauftragter oder selbsternannter Experten“) – auf http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter (2. Nachtrag) ließe sich einiges hinzufügen.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Vereinsmitglieder wirklich mehrheitlich glücklich damit sind, wie der Vizepräsident des in das Justizversagen verstrickten AG Nürnberg seine Stellung als Erstem Vorsitzenden des Vereins in dieser Weise instrumentalisiert.

In seinem Offenen Brief von letzter Woche hatte Groß Prof. Müller noch für Äußerungen hart angegriffen, die hinter den jetzigen Äußerungen des Ministerpräsidenten zurückbleiben. Da Groß aber nicht den Mut hat, den Ministerpräsidenten offen anzugreifen, schießt er wie ein Amokläufer auf alles, was sich bewegt, insbesondere die Medien. Sogar zum nochmaligen Hervorkramen des Kampfbegriffs „Verschwörungstheorien“ ist er sich nicht zu schade.

Aber was allem die Krone aufsetzt ist, daß er tatsächlich versucht, der Öffentlichkeit weiszumachen, daß sich auch ohne öffentliche Aufmerksamkeit etwas im Fall Mollath bewegt hätte.

Ein Gutes hat die Pressemitteilung immerhin, nämlich daß sie nur das Gegenteil von dem bewirken kann, was Groß beabsichtigt: Daß nun genauer nachgesehen wird, wie es um die richterliche Unabhängigkeit bestellt ist. Das Grundproblem im Fall Mollath ist ja, daß sie gerade fehlte. Richter, die die Wahrheitsfindung praktisch in die Hände von Psychiatern legen, sind nicht unabhängig.

Ich möchte dabei bleiben, nicht viel zu diesem erbärmlichen Verhalten der bayerischen Justiz – während des abgeschlossenen Verfahrens und vor allem jetzt – zu schreiben. Das können andere (z.B. Oliver García auf De legibus) wesentlich besser. Aber ich möchte wenigstens dazu beitragen, daß diese Machenschaften, so es sich am Ende als zutreffend herausstellt, was bisher bekannt wurde, nicht irgendwo „sachlich“ im Hinterzimmer eines bayerischen Brauhauses verhackstückt werden.

Schmerzhaft an dem ganzen Rummel ist allerdings, daß der Begriff „Nürnberger Prozesse“ allmählich eine andere Bedeutung zu bekommen scheint.

Anm.:
(*): Leider erlaubt der Aufbau der richterliche Website keinen direkten Link zu dieser Pressemitteilung, deswegen hier das Vollzitat.
(**): Vollständiger Name und eMail-Adresse sind hier bekannt.

Bild: © Museen der Stadt Nürnberg

7 Kommentare

Warum ich nichts darüber schreibe

Nur ein Detail: Walter Groß, 1. Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins, schreibt einen offenen Brief an Prof. Dr. Henning Ernst Müller:

Allerdings sollte ein Rechtswissenschaftler in diesem Zusammenhang nicht unter den Tisch fallen lassen, dass der Bundesgerichtshof dieses Urteil in der Revision geprüft und weder Rechts- noch Verfahrensfehler – auch nicht in der Beweiswürdigung – festgestellt hat.

Walter Groß ist Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg. Es kennt die Belehrung von Zeugen, die er zu Beginn ihrer Vernehmung zur Wahrheitspflicht ermahnt. Wie jeder Richter wird auch Herr Groß seine eigene Standardformulierung haben. Inhaltlich sind diese Belehrungen aber identisch. Im Strafprozeß sind die Essentialia in § 57 StPO geregelt.

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.

Herr Groß wird hunderte Male „seine“ Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß auch unvollständige Aussagen Falschaussagen – umgangssprachlich: Lügen – sein können.

Unter dieses Licht möchte ich den oben zitierten Satz des bayerischen Richters stellen, dem Prof. Müller wie folgt entgegen tritt:

Dass der BGH die Entscheidung des LG Nürnberg bestätigt hat, steht [… fest]. Die Revisionsentscheidung des BGH ist nicht veröffentlicht. Ob und ggf. welche Teile des Urteils vom BGH auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft wurden, war mir bislang nicht erkennbar, da diese Prüfung, wie Sie wissen, von den Revisionsrügen und deren Begründung abhängig ist. Ich habe nun aufgrund Ihrer Mitteilung recherchiert, wie die Entscheidung des BGH lautet. Nach dem Ergebnis dieser Recherche wurden infolge der Revisionsrügen Rechtsfehler, aber, entgegen Ihrer Darstellung, keine Verfahrensfehler geprüft (1 StR 6/07 vom 13.02.2007). Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung.

Ich kenne die Details nicht. Aber die Gegenüberstellung dieser beiden Zitate führt mich zu der Schlußfolgerung, daß der Richter … etwas nicht ganz richtig, unvollständig … dargestellt hat. Zwar nicht in einer gerichtlichen Beweisaufnahme, sondern in einer öffentlichen Diskussion. An der Qualität seiner Mitteilung ändert das nichts, sie erscheint schlicht falsch. Nur die Konsequenzen sind andere.

Nicht ganz ohne Grund formuliert die Mainzer Rechtsanwältin Heidrun Jakobs ihre Vermutung, daß sich aus diesem Verfahren in Bayern der „wohl größte Justizskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ entwickeln könnte. Wenn das an dieser Stelle schon so losgeht …

Es stehen sich zwei unerbittliche Gegner gegenüber:

Auf der einen Seite der Verurteilte, den ein bayerisches Gericht einmal grundlegend, dann seitdem jährlich wiederholt in verschiedene forensisch-psychiatrische Kliniken geschickt hat. Es gibt viele Menschen, die sich nun zu Wort melden, denen ähnliches widerfahren ist. Dieser Gruppe gemeinsam ist, daß sie sich von der Justiz ungerecht behandelt fühlen. Was dran ist an diesen „Gefühlen“, ist in aller Regel nicht mehr prüf- und belastbar.

Denn auf der anderen Seite stehen Richter und Staatsanwälte, die felsenfest davon überzeugt sind, daß sie gerecht gehandelt und keine Fehler gemacht haben KÖNNEN. Auch wenn es Fakten en masse gibt, alte und neue: An der einmal rechtskräftigen Entscheidung halten sie fest … auf Teufel komm raus.

Selbst ein intaktes Hymen kann bei Richtern keine Zweifel an der „Tatsache“ hervorrufen, daß die im rechtskräftigen Urteil einmal festgestellten vielfachen brutalen Vergewaltigungen durch zwei erwachsene Männer stattgefunden haben. Und wenn in einem Urteil einmal festgeschrieben steht, daß die „Mörder“ ihr Opfer zerstückelt und Hunden und Schweinen zum Fraß vergeworfen haben, dann ändern diese Richter ihre Ansichten auch dann nicht, wenn man die nach einem Unfall relativ unversehrte Leiche findet.

Und dann gibt es noch eine Gruppe von Insidern, die solche Verfahren sehr gut nachvollziehen können. Nicht stets in den hier geschilderten Ausmaßen, sondern vielfach im Kleinen und bei wenig öffentlichkeitswirksamen Verfahren. Dieser Gruppe gehören Strafverteidiger an, die immer wieder an die Grenzen ihrer Möglichkeiten herangeführt werden, weil Richter und Staatsanwälte eben mit einer „Staatsgewalt“ ausgestattet sind, die im Zweifel kaum zu überwältigen ist.

Wer sich vorbereiten will auf das, was sich nun in diesem Fall Mollath entwickeln wird, kann sich die beiden oben beschriebenen Fälle anschauen. In diese Reihe gehört dann auch das Berliner Verfahren der ehemaligen Arzthelferin, die nach ihrer Verurteilung wegen Vatermordes und 888 Tage Untersuchungshaft freigesprochen wurde.

Mich regen solche Fällen zu sehr auf, als daß ich darüber berichten möchte. Und mit lügenden Richtern will ich auch nichts zu tun haben.

9 Kommentare

Pressemitteilung: Strafverfahren gegen türkische Rechtsanwälte

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. hat am Mittwoch, den 7. November 2012, die folgende Pressemitteilung veröffentlicht:


Massive Rechtsverletzungen im Großverfahren gegen 46 Anwältinnen und Anwälte in der Türkei – Prozessbeobachtung durch RAV und DAV

„Das, was wir heute im Gerichtssaal erlebt haben, zeigt einmal mehr, dass es dem Gericht ganz offensichtlich nicht um die Aufklärung der angeklagten Taten geht, sondern um einen politisch motivierten Prozess, der jegliche Verteidigungstätigkeit ad absurdum führt und die Menschenrechte verletzt“, so Rechtsanwältin Antonia von der Behrens. Sie beobachtet den Prozess für den RAV zusammen mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und rund 40 weiteren
Vertretern europäischer Anwaltskammern- und Organisationen.

Anklagevorwurf ist die angebliche Mitgliedschaft der Kolleginnen und Kollegen in der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK). Dieser Vorwurf knüpft nahezu ausschließlich an ihre anwaltlichen Tätigkeiten an. 26 von ihnen befinden sich seit fast 1 Jahr in Untersuchungshaft.

Der Strafprozess hatte am 16. Juli 2012 begonnen, wurde nach 3 Verhandlungstagen auf den 6. November 2012 vertagt. Gestern wurde faktisch nur 2 ½ Stunden verhandelt. Dann gab der Vorsitzende die Vertagung bis zum 3. Januar 2013 bekannt. „Dies stellt erneut einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar. Denn auch die Türkische Strafprozessordnung sieht vor, dass die Hauptverhandlung bei inhaftierten Angeklagten nicht länger als 30 Tage unterbrochen werden darf“, so Rechtsanwältin von der Behrens.

Das sind nicht die einzigen Einschränkungen der Verteidigung und Verstöße gegen türkisches Recht:

  • Auch in dem größeren Gerichtssaal fanden nicht alle Verteidiger_innen Platz.
  • Der Kontakt zu ihrer Mandantschaft wurde ihnen durch eine Polizeikette im Saal verwehrt.
  • Der Verteidigung wurde durch das Gericht nur eine beschränkte Redezeit eingeräumt, bei Überschreitung wurde ihnen das Mikrofon abgeschaltet.
  • Den Angeklagten wurde das Recht verwehrt, sich in ihrer kurdischen Muttersprache zu den Vorwürfen zu äußern, obwohl im Türkischen Parlament bereits ein Gesetzesentwurf vorliegt, der Angeklagten die Verteidigung auf Kurdisch ermöglichen soll.

Das Gesetzesvorhaben ist eine Reaktion auf die Forderungen von rund 6.500 kurdischen politischen Gefangenen, die sich zum Teil bereits seit 56 Tagen im Hungerstreik befinden.

Die Verteidigung stellte den Antrag, die Verhandlung bis zur Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes zu unterbrechen und die Angeklagten solange freizulassen. Als auch dieser Antrag abgelehnt wurde, verließen sämtliche Verteidiger den Gerichtssaal.

Das Gericht setzte die Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die Türkische Strafprozessordnung ohne die Verteidigung fort und befragte die Angeklagten auf Türkisch.

Rechtsanwältin von der Behrens: „Der Vorsitzende beantwortete dann die von ihm gestellten Fragen selbst. Dies war eine groteske Situation. Nach einer halben Stunde verkündete er schlussendlich die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum 3. Januar 2013 bei Aufrechterhaltung der Haftbefehle“.

Der RAV ist angesichts dieser massiven Einschränkung von Verteidigungsrechten höchst besorgt und fordert die umgehende Freilassung der inhaftierten Kolleginnen und Kollegen. Eine derartig lange Untersuchungshaft, verknüpft mit der Unmöglichkeit, sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, kommt einer Strafe ohne Urteil gleich.

Berlin, 7.11.2012

Das Verfahren in der Türkei zeigt, daß wir hier in Deutschland bei aller – teils erheblicher – Mangelhaftigkeit unserer Strafverfahren noch eine Justiz haben, die vergleichsweise akzeptabel ist. Deutlich wird aber auch, daß die Türkei noch ein gutes Stück Weg vor sich hat, bis die dortige Justiz einen Standard erreicht, mit dem wir als Bürger Europas leben könnten.

7 Kommentare