- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Justiz
Der Revisor und das klappernde Fenster
Es gibt Berufsgruppen, die nur für eine ganz besondere Sorte Menschen mit ganz speziellen Eigenschaften geeignet ist. Eine solche Berufsgruppe ist die der Bezirksrevisoren.
Wir haben beim Amtsgericht Königs Wusterhausen am 17. Januar 2013 beantragt, die Kosten für die Dienste, die wir im Auftrag des Landes geleistet haben, festzusetzen. Die Kostenfestsetzung ist notwendige Voraussetzung für die Auszahlung.
Wohlgemerkt: Wir haben erst gearbeitet; und danach dann haben wir darum gebeten, diese Arbeit zu vergüten.
Da weder die Festsetzung und deswegen erst Recht nicht die Vergütung hier eingetroffen ist, haben wir das Gericht daran erinnert, daß das noch was offen sei. Noch am selben Tag bekommen wird die Rückmeldung:
Da liegt nun die Akte seit zwei Monaten auf der Fensterbank dieses Revisors beim Landgericht Cottbus und hat vielleicht die Funktion übernommen, das Bürofenster offen zu halten, damit er beim Büroschlaf nicht durch klappernde Fensterflügel gestört wird. Oder so.
Dieser Revisor – oder derjenige, der dafür zuständig ist, die Arbeit dieser Kontrollorgane zu organisieren – bekommt sein „Honorar“ monatlich am Ersten im Voraus. Bekäme er es nicht (oder nicht vollständig), weiß ich ganz genau, was er machen würde.
Ich bedauere es ernsthaft, daß mir das Strafgesetzbuch (und nur das!) verbietet, das zu hier schreiben, was ich von sowas halte.
Der Deal aus Sicht der Staatsanwaltschaft
Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – den Justizorganen in deutlichen Worten mitgeteilt, wie man Gesetze auszulegen und anzuwenden hat. Darüber ist bereits lang und breit berichtet worden. In der Praxis gibt es nun reichlich offene Fragen. Und nicht nur Strafverteidiger und -richter fragen sich, wie sie mit diese „neuen“ Regeln nun in der Praxis anzuwenden haben.
Das führte bereits zu einigen Fortbildungsveranstaltungen, in denen versucht wurde, Hinweise für das Stochern im Nebel zu vermitteln.
Die einfachen Soldaten der staatsanwaltschaftlichen Kavalerie haben es etwas bequemer, sie bekommen schlicht eine Dienstanweisung aus der Teppichabteilung auf den Resopal-Tisch. In acht Absätzen teilt der Leitende Oberstaatsanwalt den praktisch tätigen Staatsanwälten mit, was sie zu tun und was sie zu lassen haben.
(@Werner: Klick aufs Bild führt zum vollständigem Dokument (pdf))
Diese Verfügung ist eine Fundgrube für die engagierte Strafverteidigung. Stecken doch in jeder einzelnen Anweisung hervorragende Anregungen, z.B. für Anträge, die eine fruchtbare Revision vorbereiten oder sonstwie auf ein Verfahren Einfluß nehmen können.
Aber wenn ein Strafverteidiger diese Richtlinien nun zwar kennt, nach denen die Strafverfolger denken und handeln, aber nicht auch beherzigt, wird so manch lieb gewordene Gewohnheit gefährlich. Unbeschwerte Telefonate mit (scheinbar?) freundlichen Ermittlern beispielsweise dürften nun eine ganz besondere Dynamik entfalten, wenn der Verteidiger nicht aufpaßt, was er ausplaudert. Dann findet er wenig später bei der Akteneinsicht wundersame Vermerke über vermeintlich vertraulich geführte Gespräche.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß da in der Praxis noch der eine oder andere Feinschliff vorgenommen werden muß, bis es richtig rundläuft. Oder irgendwann wird das gesamte Regelwerk zur Verständigung wegen der Unmöglichkeit, es umzusetzen und anzuwenden, wieder außer Kraft gesetzt wird.
Ein ganz starker Staat
An Händen und Füßen gefesselt, vorher zur Kontrolle nackt ausgezogen, erst dann soll sie der Meute zum Fraß vorgeworfen und in das Gericht geführt werden. Der (bayerische) Rechtsstaat muß Stärke zeigen! Wenigstens jetzt noch.
Es bestehe „Fluchtgefahr“. Deswegen sei die martialische Vorführung in dieser Form notwendig. Liest man derzeit in den aufgescheuchten Medien.
Ich sehe mit Grausen dem entgegen, was die bayerischen Richter da noch alles veranstalten, um zu zeigen, daß sie zu einem souveränen Verfahren gegen eine mutmaßliche Straftäterin nicht geeignet, sondern eher hoffnungslos überfordert sind. Das ist doch armselig, was dort mit der Frau passieren soll, die seit dem 8. November 2011 isoliert in Untersuchungshaft sitzt.
Wovor haben die Richter eigentlich noch Angst?
Frisch aus dem Gesetzgebungsorgan: BbgJVollzG
Wer am Wochenende noch nichts geplant hat und es sich mit guter Literatur auf der Couch bequem machen möchte, kann sich ja mal mit dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg auseinander setzen.
Hier ein Appetithäppchen aus dem BbgJVollzG:
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Am Mittwoch noch im Potsdamer Landtag, heute schon hier im Blog.
Danke an Rolf Jürgen Franke, Rechtsanwalt und Notar in Berlin für die Versorgung mit stets frischer Ware.
Ein richterlicher Kommentar aus schwäbischen Provinz
Zu meinem Beitrag über den Geständnishandel hat sich freundlicherweise ein Richter am Amtsgericht die Zeit genommen, ein paar Zeilen aus seiner Sicht zu schreiben. Ich teile die amtsrichterliche An-sicht zwar nicht in jeder Hin-sicht, meine aber, daß sie nicht in den Kommentaren „untergehen“ sollte. Deswegen zitiere ich den Kommentar gern vollständig in diesem Beitrag.
Es ist mir natürlich klar, dass es für „die Szene“ wesentlich interessanter ist, wenn sich ein BGH-Richter zu der Thematik äußert als wenn dies ein kleiner Amtsrichter aus der schwäbischen Provinz tut, gleichwohl hoffe ich, dass RA Hoenig es mir nachsieht, wenn ich die Gelegenheit nutze, an dieser Stelle etwas eigenen Senf hinzuzugeben:
Die Äußerungen des BVerfG sind – bei allem schuldigen Respekt – teilweise unangemessen. Es ist zwar sicher nicht zu bestreiten, dass in manch Verfahren in unzulässiger Weise „gedealt“ wurde. Dennoch schießt das Gericht über das Ziel hinaus, wenn es nicht nur die Vorgehensweise in denihm vorliegenden Fällen beanstandet, sondern in recht oberlehrerhafter Weise die bahnbrechende Erkenntnis verkündet, dass sich ein Instanzrichter an das geltende Recht zu halten hat. Dies dürfte dann doch den allermeisten Kollegen auch vorher bekannt gewesen sein, und Fehlverhalten Einzelner rechtfertigt keine Pauschalohrfeigen für den gesamten Berufsstand, und zwar erst recht nicht, wenn der Stand in so einer massiven Weise in seiner Berufsehre angegriffen wird. Ich darf für mich und nahezu alle Kollegen in Anspruch nehmen, nach bestem Wissen und Gewissen Recht zu sprechen (sollte dies, was ehrlicherweise kein Gericht der Welt für sich ausschließen kann, in Einzelfällen misslingen steht der Weg zum LG und/oder OLG zur Verfügung), da ärgern mich solch allgemein gehaltene Vorhaltungen. Es ist schließlich auch unangemessen, den ganzen Berufsstand anzugreifen, wenn sich z.B. ein einzelner RA an Mandantengeldern vergreift.
Auch stört mich die Darstellung, wonach jedes Instanzgericht quasi allmächtig über die Verfahrensbeteiligten herrscht, die ihm schutzlos ausgeliefert sind. Versucht ein Gericht – was schon immer zurecht als unzulässig angesehen wurde -, einen „Deal“ zu erzwingen, indem es für den Fall des nicht zustande kommenden „Vergleichs“ eine unverhältnismäßige Strafe androht, müsste jeder Verteidiger, der in seinem Handkommentar bis zu § 24 StPO blättern kann, wissen, was er zu tun hat. Ich wage daher zu bezweifeln, ob die Annahme, jedes Gericht könne den Angeklagten problemlos zum „dealen“ zwingen, in dieser Allgemeinheit richtig ist, zumal der Wunsch nach dem eine Verständigung einleitenden Rechtsgespräch nicht selten nicht vom Gericht, sondern von der Verteidigung ausgeht, wobei des öfteren der Verständigungsbereitschaft „nachgeholfen“ werden soll (jeder Richter kennt die Ankündigung, man werde andernfalls um die Stellung zahlreicher Beweisanträge „leider“ nicht herumkommen).
Die Schärfe, mit der uns das BVerfG abgewatscht hat, ist zudem auch geeignet, an der Basis eine Verunsicherung hervorzurufen, mit der niemandem gedient ist. Wie verhält es sich beispielsweise mit der an jedem AG alltäglichen Situation, dass in einem Cs-Verfahren der Verteidiger den Richter anruft und einmal „vorfühlt“, ob beispielsweise in einer Verkehrssache hinsichtlich des Fahrverbots „was drin“ sei. Muss ich diesem RA nunmehr kommentarlos den Hörer auflegen, da ich andernfalls in eine verbotene „informelle Absprache“ einsteige oder handelt es sich noch um eine Erörterung im Sinne der §§ 202a, 212 StPO? Darf ich, um beim Fahrverbotsbeispiel zu bleiben, noch in Aussicht stellen, dass hier im Falle eines Geständnisses und/oder einer Einspruchsbeschränkung Spielraum vorhanden wäre oder nicht? Ich möchte nicht derjenige sein, an dessen Beispiel irgendwann einmal geprüft wird, wie sich eine solche – nach meinem Eindruck an allen AG übliche – Vorgehensweise mit § 339 StGB verträgt. Auch zeigt doch das Bespiel, dass es nicht immer zu Nachteilen für den Angeklagten führt, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Gespräche geführt werden. Besteht nach einer Erörterung wie oben dargestellt eine greifbare Möglichkeit, um ein Fahrverbot herumzukommen oder wenigstens dessen Dauer zu reduzieren kann mit der entsprechenden Verteidigung ein (mit Blick auf die oft erheblichen beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots u.U. enorm wichtiger) guter Erfolg erzielt werden. Sieht es dagegen nach der aktuellen Sachlage schlecht aus bleibt wenigstens die Möglichkeit, die Kosten für einen aussichtslosen Verhandlungstermin zu sparen.
Um ein anderes Beispiel zu nennen: gerade beim Schöffengericht sind oftmals Verfahren anhängig, wo sich ein Strafmaß von einem Jahr und neun Monaten ebenso gut begründen ließe wie ein solches von zweieinhalb Jahren. In einer solchen Konstellation wird der Angeklagte oftmals ein ebenso erhebliches wie legitimies Interesse daran haben, nach Möglichkeit zeitnah zu erfahren, was ein Geständnis wert ist. Lässt sich bei ungünstiger Aktenlage mit einem Geständnis noch eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich erzielen, schadet es, so jedenfalls mein persönlicher Eindruck, sicher nicht, das Gericht ein Stück weit zu binden und den weiteren Verfahrenslauf nach Möglichkeit beherrschbar zu machen. Umgekehrt dürfte doch die Begeisterung eines Mandanten überschaubar sein, wenn ihm vom Verteidiger ohne „Deal“ zum Geständnis geraten wird und er hinterher dann erfährt, dass er nicht für zweieinhalb, sondern dank des Geständnisses „nur“ für zweieinviertel Jahre ins Staatshotel Lochhausen einfährt.
Ich würde mir daher wünschen, dass sich die zuweilen recht aufgeregte Diskussion wieder etwas beruhigt und sich alle Beteiligten daran erinnern, dass eine Verständigung nicht immer und zwangsläufig den Ruch des Unanständigen tragen muss, sondern durchaus auch zu für alle Beteiligten akzeptablen Ergebnissen führen kann.
So, nun ist diese Beitrag doch um einiges länger ausgefallen als zunächst beabsichtigt. Ich will dann mal hoffen, dass er nicht im Spam-Ordner landet, und jenen, die ihn bis zum Ende gelesen haben und sich nun fragen warum, seien mit dem Zitat eines Verteidigers gegrüßt, der ein, wie er später eingeräumt hat, etwas zu lang geratenes Plädoyer mit den Worten schloss:
„Vielen Dank, dass Sie mir so lange zuhören mussten.“ :-)
Ich habe Ihnen, sehr geehrter T.H., (auch jetzt in meinem Urlaub) sehr gern „zugehört“ und ich denke, der eine oder andere Verteidiger wird sich auch über Ihren Artikel freuen. Vielen Dank also.
Geständnishandel
Noch einmal ein paar Gedanken zum Thema Deal, das in den vergangenen Wochen „in der Szene“ streitig diskutiert wurde und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – 2 BvR 2883/10 – 2 BvR 2155/11) sicherlich auch künftig auf der Tagesordnung der Praktiker stehen wird: „Tausche „milde Strafe“ gegen Geständnis.“
Was sagt ein Richter dazu?
Wer einer Straftat beschuldigt wird, darf schweigen oder die Tat bestreiten. Er hat das Recht auf einen Verteidiger, der ausschließlich seine und nicht heimlich die Interessen der Justiz vertritt. Er hat das Recht Zeugen zu benennen und gegen ihn sprechende Beweise zu prüfen. Diese Rechte hat er unabhängig davon, ob Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht dies für „sinnvoll“ halten oder für Zeitverschwendung, unabhängig davon, ob er dem Richter sympathisch ist, ob er sich einig und unterwürfig zeigt oder als harter Hund geriert.
Erstaunlich viele Bürger denken, diese Rechte seien nur für die Guten da (also vor allem für sie selbst), nicht aber für die Bösen. Sie wissen schon beim Frühstück, ob Kachelmann schuldig und Ackermann unschuldigt ist, kennen die richtige Strafe für U-Bahn-Schläger und die passende Entschädigung für Mißbrauchsopfer. Wenn man so denkt, kann man am Deal nichts Schädliches finden, außer daß einem die Strafen ein wenig zu niedrig erscheinen. Hier zählt nicht die Form, sondern allein das „passende“ Ergebnis.
kommentierte RiBGH Thomas Fischer in „Die Zeit“ (Printausgabe), 27.3.2013, Politik 11
Thomas Fischer teilt die Ansicht von Rudolf von Jhering (1818 – 1892):
Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit.
Der Richter stellt zutreffend fest, daß die Formenstrenge des Strafprozesses die unverzichtbare Aufgabe hat, den Bürger vor dem maßlosen Zugriff des Staates zu schützen. Pointiert:
Wer den Prozeß zerstört, zerstört das Recht.
Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen heraus ist der Deal abzulehnen, eben weil er geeignet ist, den Schutz des Beschuldigten durch das formelle Recht ins Leere laufen zu lassen oder gar abzuschaffen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich dazu veranlasst, Richter und Staatsanwälte dazu aufzufordern, die Regeln des Strafprozesses einzuhalten. Dazu gehören auch die Regeln des Deals. Es ist ungeheuerlich, daß Richter und Staatsanwälte eine solche Aufforderung, die Verfassung, insbesondere die Grundrechte (Art. 20 III GG), zu respektieren, überhaupt nötig haben.
Trotzdem: Der Braunschweiger Strafverteidiger Werner Siebers hat Recht, wenn er sagt:
Ein schlechter Deal kann „besser“ sein, als ein noch schlechteres Urteil.
Das kann aber „nur“ für den konkreten Einzelfall gelten, in dem der Beschuldigte den Schutz der StPO nicht braucht, darauf verzichten kann. Dann, nur dann darf ein Verteidiger mit Richtern und Staatsanwälten dealen. Und dabei muß er immer im Auge behalten, welche Schäden dieser Geständnishandel (und der der anderen Strafverteidiger) im Gesamtsystem anrichten wird.
Bild vom Basar in Marrakesch: Dieter Schütz / pixelio.de
Sizilianische Verhältnisse?
Meinen Blogbeitrag über eine Fahndungslüge hat Sebastian Heiser von der taz motiviert, sich diesem Problem von der (klassisch) journalistischen Seite zu nähern. Das Resultat seiner Recherche ist heute in der Zeitung zu lesen:
Die Polizei schafft es nicht, Zeugen stets gut zu schützen – und greift sogar zu Falschaussagen.
Man darf sich vor dem Hintergrund der Art und Weise, wie mit Zeugen umgegangen wird, nicht wundern, daß es zunehmend schwieriger wird, Zeugen zu finden, die dazu beitragen, ein Ermittlungs- und Strafverfahren voranzubringen.
Die Justiz beschwert sich über die Omertà in Verfahren zum Beispiel gegen Rocker. Die Ermittler tragen durch das von Heiser und mir beschriebene Verhalten aber selbst und wesentlich dazu bei, daß immer weniger Bürger (die keine Rocker sind) bereit sind, dem Staat zu vertrauen.
Die provokante Frage von Heiser:
Polizeipräsident Klaus Kandt […] sieht vertrauenwürdig aus – aber sind das auch seine Ermittler?
scheint berechtigt zu sein.
Ein sizilianisches Sprichwort lautet: „Cu è surdu, orbu e taci, campa cent’ anni ’mpaci“ – „Wer taub, blind und stumm ist, lebt hundert Jahre in Frieden.“
Wollen wir das wirklich?
Quicky mit der Richterin am Amtsgericht
Zum Thema Deal hat sich das hohe Bundesverfassungsgericht in dieser Woche bereits positioniert (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – – 2 BvR 2883/10 – – 2 BvR 2155/11).
Wie es in den Niederungen beim Strafgericht zugeht, darüber berichtete mir kürzlich ein Kollege.
Es war eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Standardfall in Schlagworten: LKW – Rechtsabbieger – Radfahrer. Das Ganze führte zur Anklage und zu einem Termin vor dem Amtsgericht.
Die Richterin kam 5 Minuten zu spät. Diese Zeit nutzten der Verteidiger und der Staatsanwalt für ein so genanntes „Rechtsgespräch“. Die beiden waren sich schnell einig – das Verfahren sollte gegen Zahlung einer Auflage eingestellt werden – als die Richterin den Saal betrat:
Richterin:
Ach? Die Herren haben den Fall schon vorerörtert?
Staatsanwalt:
Ja, das Verfahren kann nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 300 Euro eingestellt werden.
Verteidiger:
Nickt.
Richterin:
Dann ergeht vor Aufruf der Sache folgender Beschluß: Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt …
Herr Verteidiger, Sie erklären das dann Ihrem Mandanten? Schönes Wochenende!
Liebes Bundesverfassungsgericht, so sieht das aus – außerhalb des Elfenbeinturms.
Das Gesetz als Voraussetzung für den Gesetzesbruch?
Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – 2 BvR 2883/10 – 2 BvR 2155/11) hat entschieden:
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind […] nicht verfassungswidrig.
Das bedeutet, der Gesetzgeber habe eine Regelung geschaffen, die für sich genommen in Ordnung sei. Der gesetzlich geregelte Deal sei mit der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Soweit, so gut.
Problematisch sei, was Richter – meist unter kollusivem Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Verteidiger – in der Praxis daraus machen. Das Bundesverfassungsgericht attestiert den Praktikern ein „erhebliches Vollzugsdefizit“. Mit klaren Worten: Die Beteiligten verstoßen sehenden Auges gegen geltendes Recht. Spinnt man diesen Gedanken zum bösen Ende, landet man bei einem Verbrechenstatbestand.
Eine herausgehobene Bedeutung kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft zu. Sie ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu versagen, sondern hat auch Rechtsmittel gegen Urteile einzulegen, die auf einer solchen Verständigung beruhen. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es zudem, diese Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft nach einheitlichen Standards auszuüben.
Es ist bemerkenswert, daß die Strafverfolgungsbehörde vom Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen werden muß, was ihre Aufgabe ist. Im Umkehrschluß bestätigt die Entscheidung des Verfassungsgerichts einen unerträglichen Zustand der Rechtspflege: Die Instanz-Richter machen, was sie wollen, um die Verfahren vom Tisch zu bekommen. Und die Staatsanwälte gucken dabei zu.
Es bewahrheitet sich meiner Ansicht nach das Sprichwort: „Reicht man ihnen den kleinen Finger, nehmen sie den ganzen Arm.“ Der gesetzliche Versuch einer Regelung der Absprachen führt ein Stück weiter weg von dem Ideal, daß in einem sauber geführten Strafprozeß die tatsächliche Wahrheit erforscht wird. Und nicht eine prozessuale Wahrheit als vereinbart gilt.
Die Zitate stammen aus der Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013.
Eine Kiste
Die Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht ist etwas umfangreicher geworden, nachdem ich erfolgreich die Beiziehung weiterer Akten aus anderen Verfahren beantragt hatte. Genützt hat es erst einmal nichts. Denn der Mandant wurde trotzdem verurteilt. Also: Neues Spiel, neues Glück – in der Berufung beim Landgericht.
Damit nun die Akten aus Oranienburg zuverlässig nach Neuruppin kommen, muß eine wichtige Anweisung gegeben werden. Aus der Gerichtsakte:

Es hat funktioniert. Sogar Übersendung der Kiste „zum Zwecke der Akteneinsicht durch den Verteidiger“ klappte reibungslos. Die Kiste hat genützt.
Dem Mandanten habe ich dann auch Akteneinsicht gewährt. Durch Übermittlung der Dateien im PDF. Ohne Kiste.
