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Der erste Senat des BGH: Mollath ist nicht beschwert!

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs teilt via Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 201/2015) am 09.12.2015 mit:

Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Fall Mollath die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 verworfen.

Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2014 in dem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das Landgericht Regensburg nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das Landgericht Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen.

Der Angeklagte hat mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision seine Freisprechung beanstandet, soweit diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist; durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils sei er trotz der Freisprechung faktisch beschwert.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ enthalten muss. Es genügt nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach ist die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Ich habe das Gefühl, diese bayerischen Richter und der 1. Senat des Bundesgerichtshofs haben ein besonderes Verständnis vom Funktionieren einer fairen und rechtsstaatlich organisierten Justiz.

Wenn ich Mist gemacht habe, stehe dazu. Und ich setze alles daran, dazu beizutragen, daß das Ergebnis so weit wie möglich entmistet wird. Das machen die da unten in Bayern augenscheinlich ganz anders.

Es gibt irgendwo im Strafgesetzbuch eine Vorschrift, in der von Einsichtsfähigkeit und von dem Zustand, in dem sie fehlt, die Rede ist. Kann die jemand mal raussuchen und an den 1. Senat und nach Regensburg schicken?

Update:
Hier ist der Beschluß 1 StR 56/15 im Volltext (pdf)

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Strafanzeige

Strafanzeige

Hat was.

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Fall Mollath: Interview mit dem Schöffen

Über das dem Urteil vom 8. August 2006 gegen Gustl Mollath vorausgehende Strafverfahren berichteten u.a. Oliver García auf de legibus – Justiz im Wahn-Wahn – und Gabriele Wolff in ihren beiden Beiträgen Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie – Teil 1 sowie Teil 2. Beide Autoren unternehmen jeweils den sehr lesenswerten und in beiden Fällen wie ich meine erfolgreichen Versuch, anhand der öffentlich zugänglichen Materialen das Verfahren zu rekonstruieren.

Oliver García geht nun einen Schritt weiter und nimmt Kontakt auf zu dem Schöffen Karl-Heinz Westenrieder, der an dem Urteil mitgewirkt hat. Herr Westenrieder hat sich bereits an die Medien gewandt und seine Ansicht bekundet, daß dieses Urteil ein Fehlurteil gewesen sei.

Ich bewerte das Urteil aus heutiger Sicht als Fehlurteil. Wesentliche Punkte, die in der Verhandlung, der Hauptverhandlung, nicht zur Sprache kamen, waren zum Beispiel die detaillierte Beschreibung von Gustl Mollath über Geldwäsche-Aktionen seiner Frau und anderen.

zitierte am 17.11.2012 Report Mainz den ehemaligen Krankenhausmanager.

In einen Interview zum Fall Mollath ergänzt Oliver García auf de legibus nun seine Rekonstruktion der Hauptverhandlung durch das „Insiderwissen“ des Schöffen Westenrieder. Das gelingt den beiden gemeinsam bis in kleinste Details:

García
Mollath war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits vorläufig untergebracht. Er wurde aus dem Bezirkskrankenhaus Straubing in den Gerichtssaal gebracht. Haben Sie davon etwas mitbekommen?

Westenrieder
Er wurde mit Bauchfesseln in den Saal geführt.

García
Mit Bauchfesseln?

Westenrieder
Mit Bauchfesseln. Er hat gebeten, daß ihm die Fessel hinten entfernt wird, weil es schmerzt. Es wurde dann vom Vorsitzenden Richter auch genehmigt.

García
Bauchfessel heißt: ein Gürtel und die Hände waren daran befestigt?

Westenrieder
Ein Gürtel mit einer Vorrichtung am Rücken, die von den Begleitpersonen zusammengedreht werden kann, so daß der Betroffenen immer fest im Griff ist.

García
Eine Art Zwangsjacke?

Westenrieder
Das will ich damit nicht sagen.

Westenrieder bewegt sich da auf einem schmalen Grat: Die Verletzung des Beratungsgeheimnisses stellt eine Straftat dar. Solange er nur aus der öffentlichen Hauptverhandlung berichtet, ist die rote Linie objektiv nicht überschritten. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß sich der eine oder andere Richter oder Staatsanwalt durch seine Berichte auf den weißen Schlips getreten fühlt. Es sei daran erinnert, daß sich das Ganze in Bayern abspielt.

Wir sollten ein Auge darauf behalten, wie sich die Sache weiterentwickelt und ob es der bayerischen Justiz gelingt, sich irgendwann zu rehabilitieren.

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Kommentar zur Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins e.V.

Der Bayerischen Richterverein hat am 30.11.2012 die nachfolgend im Volltext(*) zitierte Pressemitteilung herausgegeben.

Pressemitteilung des Bayerischen Richtervereins e.V., Verein der Richter und Staatsanwälte in Bayern

Rückkehr zur Sachlichkeit

Nürnberg, 30.11.2012: Nach in Form und Inhalt zum Teil indiskutablen Äußerungen zum Unterbringungsverfahren Gustl M. mahnt der Bayerische Richterverein e.V. (BRV) als größter Berufsverband der Richter und Staatsanwälte in Bayern die Rückbesinnung auf die gebotenen Sachlichkeit in der öffentlichen Diskussion an.

Dass Gerichtsentscheidungen von einer kritischen Medienberichterstattung begleitet sein können, wird in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung von niemandem in Frage gestellt. Dennoch gilt es – wie es in einzelnen Berichten und Meinungsäußerungen durchaus auch der Fall war – alle Aspekte zu beleuchten und voreilige Schlüsse zu vermeiden, um einem „Fall“ auch gerecht zu werden. Festzuhalten bleibt: Die Unterbringung des Gustl M. in einer psychiatrischen Einrichtung beruht auf einer vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigten Gerichtsentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Die weitere Notwendigkeit einer Unterbringung wurde und wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe einmal jährlich durch sachverständig beratene – andere – Gerichte überprüft, zuletzt im September 2012. Von einem in Stillstand befindlichen Verfahren, das erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei, kann daher keine Rede sein. Soweit nunmehr eine weitere Überprüfung in die Wege geleitet wurde, kann und darf sie ausschließlich im Rahmen eines gesetzlich geregelten gerichtlichen Verfahrens stattfinden.

In einem Rechtsstaat sind zu einer Überprüfung und Korrektur gerichtlicher Entscheidungen aus gutem Grund weder die Politik noch die Medien noch beauftragte oder selbsternannte „Experten“ berufen. Grundgesetz und Bayerische Verfassung haben die rechtsprechende Gewalt den Richtern übertragen. Die Gewaltenteilung stellt eine tragende Säule unserer verfassungsrechtlichen Ordnung dar. Die Forderung nach unabhängigen Gremien ohne Verantwortung und gesetzlicher Legitimation steht dazu in eklatantem Widerspruch.

„Von einer wahnsinnig gewordenen Justiz zu sprechen, ist ebenso völlig unangebracht, wie den Vorwurf zu erheben, es sei Rechtsbeugung oder Freiheitsberaubung im Amt verübt worden.“ erklärt der 1. Vorsitzende des BRV Walter Groß. „Es ist auch irgendwelchen Verschwörungstheorien eine eindeutige Absage zu erteilen.“ Groß warnt zudem vor einer Beschädigung des Rechtsstaats, sollte die Justiz im Landtagswahlkampf als Spielball parteipolitischer Interessen instrumentalisiert werden.

Es handelt sich dabei wohl (auch) um die Reaktion auf den offenen Brief des Prof. Dr. Henning Ernst Müller vom 14.11.2012, der sich an Walter Groß, den 1. Vorsitzenden des Vereins, richtete. Herr Prof. Müller reagierte seinerseits auf einen offenen Brief des Richters Groß, der wiederum einen Blogbeitrag des Wissenschaftlers als nicht vorteilhaft für seinen Berufsstand erachtete.

In einem Beitrag zu meinem Artikel vom Warum ich nichts darüber schreibe kommentiert nun O. García(**) diese (oben zitierte) Pressemitteilung:

War schon der Offene Brief daneben, so ist die gestrige Pressemitteilung von Walter Groß nur noch dreist: www.bayrv.de

Der zutreffenden Stellungnahme von Prof. Müller – gegen den Groß wieder stänkert („beauftragter oder selbsternannter Experten“) – auf http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter (2. Nachtrag) ließe sich einiges hinzufügen.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Vereinsmitglieder wirklich mehrheitlich glücklich damit sind, wie der Vizepräsident des in das Justizversagen verstrickten AG Nürnberg seine Stellung als Erstem Vorsitzenden des Vereins in dieser Weise instrumentalisiert.

In seinem Offenen Brief von letzter Woche hatte Groß Prof. Müller noch für Äußerungen hart angegriffen, die hinter den jetzigen Äußerungen des Ministerpräsidenten zurückbleiben. Da Groß aber nicht den Mut hat, den Ministerpräsidenten offen anzugreifen, schießt er wie ein Amokläufer auf alles, was sich bewegt, insbesondere die Medien. Sogar zum nochmaligen Hervorkramen des Kampfbegriffs „Verschwörungstheorien“ ist er sich nicht zu schade.

Aber was allem die Krone aufsetzt ist, daß er tatsächlich versucht, der Öffentlichkeit weiszumachen, daß sich auch ohne öffentliche Aufmerksamkeit etwas im Fall Mollath bewegt hätte.

Ein Gutes hat die Pressemitteilung immerhin, nämlich daß sie nur das Gegenteil von dem bewirken kann, was Groß beabsichtigt: Daß nun genauer nachgesehen wird, wie es um die richterliche Unabhängigkeit bestellt ist. Das Grundproblem im Fall Mollath ist ja, daß sie gerade fehlte. Richter, die die Wahrheitsfindung praktisch in die Hände von Psychiatern legen, sind nicht unabhängig.

Ich möchte dabei bleiben, nicht viel zu diesem erbärmlichen Verhalten der bayerischen Justiz – während des abgeschlossenen Verfahrens und vor allem jetzt – zu schreiben. Das können andere (z.B. Oliver García auf De legibus) wesentlich besser. Aber ich möchte wenigstens dazu beitragen, daß diese Machenschaften, so es sich am Ende als zutreffend herausstellt, was bisher bekannt wurde, nicht irgendwo „sachlich“ im Hinterzimmer eines bayerischen Brauhauses verhackstückt werden.

Schmerzhaft an dem ganzen Rummel ist allerdings, daß der Begriff „Nürnberger Prozesse“ allmählich eine andere Bedeutung zu bekommen scheint.

Anm.:
(*): Leider erlaubt der Aufbau der richterliche Website keinen direkten Link zu dieser Pressemitteilung, deswegen hier das Vollzitat.
(**): Vollständiger Name und eMail-Adresse sind hier bekannt.

Bild: © Museen der Stadt Nürnberg

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Warum ich nichts darüber schreibe

Nur ein Detail: Walter Groß, 1. Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins, schreibt einen offenen Brief an Prof. Dr. Henning Ernst Müller:

Allerdings sollte ein Rechtswissenschaftler in diesem Zusammenhang nicht unter den Tisch fallen lassen, dass der Bundesgerichtshof dieses Urteil in der Revision geprüft und weder Rechts- noch Verfahrensfehler – auch nicht in der Beweiswürdigung – festgestellt hat.

Walter Groß ist Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg. Es kennt die Belehrung von Zeugen, die er zu Beginn ihrer Vernehmung zur Wahrheitspflicht ermahnt. Wie jeder Richter wird auch Herr Groß seine eigene Standardformulierung haben. Inhaltlich sind diese Belehrungen aber identisch. Im Strafprozeß sind die Essentialia in § 57 StPO geregelt.

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.

Herr Groß wird hunderte Male „seine“ Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß auch unvollständige Aussagen Falschaussagen – umgangssprachlich: Lügen – sein können.

Unter dieses Licht möchte ich den oben zitierten Satz des bayerischen Richters stellen, dem Prof. Müller wie folgt entgegen tritt:

Dass der BGH die Entscheidung des LG Nürnberg bestätigt hat, steht [… fest]. Die Revisionsentscheidung des BGH ist nicht veröffentlicht. Ob und ggf. welche Teile des Urteils vom BGH auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft wurden, war mir bislang nicht erkennbar, da diese Prüfung, wie Sie wissen, von den Revisionsrügen und deren Begründung abhängig ist. Ich habe nun aufgrund Ihrer Mitteilung recherchiert, wie die Entscheidung des BGH lautet. Nach dem Ergebnis dieser Recherche wurden infolge der Revisionsrügen Rechtsfehler, aber, entgegen Ihrer Darstellung, keine Verfahrensfehler geprüft (1 StR 6/07 vom 13.02.2007). Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung.

Ich kenne die Details nicht. Aber die Gegenüberstellung dieser beiden Zitate führt mich zu der Schlußfolgerung, daß der Richter … etwas nicht ganz richtig, unvollständig … dargestellt hat. Zwar nicht in einer gerichtlichen Beweisaufnahme, sondern in einer öffentlichen Diskussion. An der Qualität seiner Mitteilung ändert das nichts, sie erscheint schlicht falsch. Nur die Konsequenzen sind andere.

Nicht ganz ohne Grund formuliert die Mainzer Rechtsanwältin Heidrun Jakobs ihre Vermutung, daß sich aus diesem Verfahren in Bayern der „wohl größte Justizskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ entwickeln könnte. Wenn das an dieser Stelle schon so losgeht …

Es stehen sich zwei unerbittliche Gegner gegenüber:

Auf der einen Seite der Verurteilte, den ein bayerisches Gericht einmal grundlegend, dann seitdem jährlich wiederholt in verschiedene forensisch-psychiatrische Kliniken geschickt hat. Es gibt viele Menschen, die sich nun zu Wort melden, denen ähnliches widerfahren ist. Dieser Gruppe gemeinsam ist, daß sie sich von der Justiz ungerecht behandelt fühlen. Was dran ist an diesen „Gefühlen“, ist in aller Regel nicht mehr prüf- und belastbar.

Denn auf der anderen Seite stehen Richter und Staatsanwälte, die felsenfest davon überzeugt sind, daß sie gerecht gehandelt und keine Fehler gemacht haben KÖNNEN. Auch wenn es Fakten en masse gibt, alte und neue: An der einmal rechtskräftigen Entscheidung halten sie fest … auf Teufel komm raus.

Selbst ein intaktes Hymen kann bei Richtern keine Zweifel an der „Tatsache“ hervorrufen, daß die im rechtskräftigen Urteil einmal festgestellten vielfachen brutalen Vergewaltigungen durch zwei erwachsene Männer stattgefunden haben. Und wenn in einem Urteil einmal festgeschrieben steht, daß die „Mörder“ ihr Opfer zerstückelt und Hunden und Schweinen zum Fraß vergeworfen haben, dann ändern diese Richter ihre Ansichten auch dann nicht, wenn man die nach einem Unfall relativ unversehrte Leiche findet.

Und dann gibt es noch eine Gruppe von Insidern, die solche Verfahren sehr gut nachvollziehen können. Nicht stets in den hier geschilderten Ausmaßen, sondern vielfach im Kleinen und bei wenig öffentlichkeitswirksamen Verfahren. Dieser Gruppe gehören Strafverteidiger an, die immer wieder an die Grenzen ihrer Möglichkeiten herangeführt werden, weil Richter und Staatsanwälte eben mit einer „Staatsgewalt“ ausgestattet sind, die im Zweifel kaum zu überwältigen ist.

Wer sich vorbereiten will auf das, was sich nun in diesem Fall Mollath entwickeln wird, kann sich die beiden oben beschriebenen Fälle anschauen. In diese Reihe gehört dann auch das Berliner Verfahren der ehemaligen Arzthelferin, die nach ihrer Verurteilung wegen Vatermordes und 888 Tage Untersuchungshaft freigesprochen wurde.

Mich regen solche Fällen zu sehr auf, als daß ich darüber berichten möchte. Und mit lügenden Richtern will ich auch nichts zu tun haben.

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