Der erste Senat des BGH: Mollath ist nicht beschwert!

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs teilt via Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 201/2015) am 09.12.2015 mit:

Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Fall Mollath die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 verworfen.

Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2014 in dem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das Landgericht Regensburg nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das Landgericht Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen.

Der Angeklagte hat mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision seine Freisprechung beanstandet, soweit diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist; durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils sei er trotz der Freisprechung faktisch beschwert.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ enthalten muss. Es genügt nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach ist die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Ich habe das Gefühl, diese bayerischen Richter und der 1. Senat des Bundesgerichtshofs haben ein besonderes Verständnis vom Funktionieren einer fairen und rechtsstaatlich organisierten Justiz.

Wenn ich Mist gemacht habe, stehe dazu. Und ich setze alles daran, dazu beizutragen, daß das Ergebnis so weit wie möglich entmistet wird. Das machen die da unten in Bayern augenscheinlich ganz anders.

Es gibt irgendwo im Strafgesetzbuch eine Vorschrift, in der von Einsichtsfähigkeit und von dem Zustand, in dem sie fehlt, die Rede ist. Kann die jemand mal raussuchen und an den 1. Senat und nach Regensburg schicken?

Update:
Hier ist der Beschluß 1 StR 56/15 im Volltext (pdf)

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5 Antworten auf Der erste Senat des BGH: Mollath ist nicht beschwert!

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    RA Ullrich says:

    Ich habe auch nie so recht verstanden, warum einem Angeklagten gegen eine Entscheidung, die ins Bundeszentralregister eingetragen und in künftigen Verfahren zu seinen Lasten verwertet werden kann (was beim Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit der Fall ist, § 11 BZRG), wegen angeblich fehlender Beschwer kein Rechtsmittel zustehen soll. Das mit einem solchen Freispruch verbundene Stigma der Geisteskrankheit wiegt in vielen Fällen ähnlich schwer oder bei Bagatellstraftaten sogar schwerer als eine Verurteilung. Ist aber wohl ständige Rechtsprechung nicht nur des 1. Strafsenats.

    • Der Senat diskutiert das Problem und kommt zum Ergebnis: Eine *rechtliche* (Tenor-)Beschwer ist nicht gegeben; die *tatsächliche* Beschwer hat der Revisionsführer hinzunehmen. #AusdieMaus. crh
  2. 2
    Miraculix says:

    Der 1. Senat gilt schon lange als Torwartsenat, der hält alles :(

  3. 3
    BV says:

    @ RA Ullrich, # 1:

    Dieser Punkt ist ja offenbar auch sehr umstritten. Zur allgemeinen Orientierung hier mal die Fundstellen aus dem Karlsruher Kommentar zur StPO (§ 337, Rdnr. 41):

    BGHSt 5, 267, 268 = NJW 1954, 519; 16, 374 = NJW 1962, 404; BGH NStZ-RR 1999, 137; BGH 23.2.2000, 3 StR 595/99; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 345; Dahs/Dahs [2008] Rn 32; Meyer-Goßner vor § 296 Rn 13; Sarstedt/Hamm Rn 69; vor § 296 Rn 5a; aA insbesondere wegen der registerrechtlichen Auswirkungen eines solchen Freispruchs [§§ 11 Abs. 1 Nr. 1; 24 Abs. 3, 4; 32 Abs. 3 Nr. 3; 69 Abs. 3 BZRG] Bloy JuS 1986, 585, 587; Kuckein, GedSchr für Keller, 2003, S. 137?ff.; ders. Voraufl. Rn 41; Peters S. 614; AK StPO-Achenbach vor § 296 Rn 16; SK StPO-Frisch vor § 296 Rn 160

  4. 4
    Martin S. says:

    Der Verteidiger des Herrn Mollath hat bereits erfolgreich ein von breiten Kreisen von Lehre, Schrifttum und Rechtsprechung getragenes Menschenrechtsverbrechen aus dem Verkehr gezogen. Ich würde mich sehr wundern, wenn er es in diesem Fall darauf beruhen ließe.

  5. 5
    moe says:

    Der Sinn eines Wiederaufnahmeverfahrens besteht darin, den Angeklagten zu rehabilitieren. Macht man damit ernst, hätte eine Revision zulässig sein müssen. Denn, dass Mollath zum wiederholten Male freigesprochen werden würde, stand schon am Anfang fest.