Justiz

Die Bundesjustizministerin war erschrocken

Die Deals im Strafprozess waren heute Thema beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Darüber berichtet die Legal Tribune Online und untertitelt den Artikel.

Richter und Sachverständige zweifeln an Legalität

Weitere Zitate in diesem Beitrag, aus dem Zusammenhang gerissen:

Bei der Verhandlung über Absprachen im Strafprozess haben Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie der BGH-Präsident und der Generalbundesanwalt Skepsis gegenüber derartigen Absprachen gezeigt.

Ich frage mich, wie weit weg von der Realität der Elfenbeinturm steht, in dem diesen Herrschaften zu residieren scheinen. Hier noch so eine Wundertüte:

Die Bundesjustizministerin war erschrocken über die Deal-Praxis, die ein Richter am LG als „exzessiv“ bezeichnete.

Daß diese Dealerei seit Jahren gängige Praxis ist … hat man davon in jenen Kreisen wirklich nichts mitbekommen?!

Es wird berichtet, daß 60 % der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen „informell“ träfen. Das hinterfragte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.

Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?

Jaha! Genau das ist das korrekte Adjektiv für diese Mauscheleien.

Es wird berichtet, die dealsüchtigen Richter

gölten als „Leistungsträger des Landgerichts“, weil ihre Verfahren schnell zu Ende sind. In dienstlichen Bewertungen werde positiv erwähnt, dass ihre Urteile nie von der höheren Instanz aufgehoben würden – was kein Wunder ist, denn nach einem Deal wird oft auf Rechtsmittel verzichtet.

Da umgehen diese Richter das Gesetz und werden dafür auch noch belohnt. Winkelrichter, darf man das zu denen sagen?

Verfassungsrichter Herbert Landau soll gefragt haben:

Warum gibt es bei Absprachen 30 Prozent Rabatt, bei normalen Geständnissen nicht?

Genau da liegt der Hund begraben. Das Gesetz und die Verfassung sehen vor, daß der Angeklagte – im Falle des Nachweises seiner Schuld – zu einer angemessenen (gerechten?) Strafe verurteilt wird. Das ist der Normalfall. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, bekommt er den entsprechenden Rabatt, einen Bonus.

In der heute gängigen Praxis ist es aber so, daß der Normalfall das Geständis und der Deal sind. Verweigert der Angeklagte – aus welchen Gründe auch immer, zum Beispiel, weil er „unschuldig“ ist – das Geständnis, verhindert er damit den Deal und besteht er auf einem fairen Prozeß de lege artis, dann bekommt er einen Zuschlag, den Malus. Das hat mit einem rechtstaatlichen Verfahren nur am Rande zu tun.

Ich bin auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts gespannt. Und darauf, wie sich die Praxis dieser „Hinterhofwerkstätten“ der Justiz dazu dann verhalten wird.

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Ochsentour: Freispruch für Richter – Strafe für Verteidiger

Wenn ein Richter nach Absetzung der Urteile noch an den Gründen herumbastelt, ist das gar nicht schlimm, schon einmal gar keine Rechtsbeugung. Was interessiert denn die Justiz die Rechte der Verurteilten …

Allerdings nahezu ein Kapitalverbrechen scheint es in den Augen der Strafjustiz zu sein, wenn ein Verteidiger (eingeräumte) Fehler eines Richters reklamiert.

Im ersten Fall der

nachträglichen Bearbeitung der Urteile handele es sich um Rechtsverletzungen, die aber nicht die erforderliche Schwere erreichten, um als Rechtsbeugung angesehen zu werden.

berichtet die LTO über das Urteil des Landgericht Halle vom 10.10.2012 (3 KLs 16/12).

Im zweiten Fall hatte

ein Verteidiger in einem Strafverfahren einen Durchsuchungsbeschluss kritisiert, weil “der Richter keine „eigenständige Prüfung“ durchgeführt habe und somit „verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen“ nicht erfüllt seien“. Deshalb wird ein Verfahren gegen ihn wegen übler Nachrede eingeleitet, das dann beim AG Würzburg landet. Der Verteidiger wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen […] verurteilt.

Das allein ist schon eine Nummer für sich. Die Richterin, die diesen Unsinn verzapft hat, wird von der Mainpost mit den Worten zitiert:

… dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.

Das haut selbst den gestandenen Kollegen und ehemaligen Richter Detlef Burhoff vom Stuhl, der an sich halten muß, weil er sich in Würzburg keinen Verteidiger suchen möchte.

Die Begründungen der beiden Entscheidungen – soweit sie bisher bekannt sind – würden einem lateinamerikanischen Gericht der sechziger Jahre auch ganz gut stehen. Diese Gerichte gibt es nicht mehr … aber irgendwas davon ist wohl – auch – in Würzburg hängen geblieben.

Da paßt er mal wieder, der alte Grieche: Quod licet Iovi, non licet bovi (*).

Bild: s.media / pixelio.de

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Moabiter Mühlen

Hier liegt noch seit ein paar Jahren eine ältere Geschichte in der Warteschleife. Es geht um ein Problem mit den Stempeln auf der Kennzeichentafel eines Motorrades. Ich hatte zu einer Zeit, in der ich sehr aktiv die Interessen des Mandanten vertreten hatte, ein paar Anträge gestellt. Aus Gründen … habe ich die Sache nicht weiter verfolgt. Nun meldet sich aber das Gericht mit der Mitteilung, daß in Moabit nichts vergessen wird:

Mein Antrag vom 19.01.2010 wurde dann doch noch beschieden, wenn auch mit auslegungsbedürftigem Inhalt. Ich glaube, daß ich einfach mal eine Beschwerde gegen diesen Beschluß einlegen sollte, nur um zu schauen, was – oder besser: ob – bis zum Termin im Januar des nächsten Jahres noch irgendwas passiert.

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Nutzungsausfallschaden und das StrEG

Nur mal eben schnell zwischendurch ein Gedanke:

Am 26. September hatten der Düsseldorfer Kollege Udo Vetter in seinem law blog und ich hier (Schadensersatz für sieben Jahre Knast) über die Entschädigungen für zu Unrecht erlittene Haft berichtet.

Gegenstand beider Beiträge waren die Beträge, die „für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist“ vom Staat an den Geschädigten gezahlt werden müssen. Nach § 7 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

Anläßlich einer Unfallschadensregulierung haben wir für unseren Mandanten auch den Nutzungsausfallschaden für sein beschädigtes Motorrad geltend gemacht. Für eine verbogene MV Agusta F4 stehen dem Geschädigten 66 Euro für jeden angefangenen Tag der FreiheitsNutzungsentziehung zu.

Selbst für eine 34-PS-Gurke bekommt ein Nutzungsausfallgeschädigter 1 Euro mehr als ein Haftgeschädigter. Bei PKW beträgt der tägliche Satz mindestens 27 Euro bis maximal 99 Euro, viermal mehr wie für einen Tag bei Wasser und Brot.

Den Nutzungsausfallschaden für die schöne Italienerin hatten wir binnen zweier Monate nach dem Unfall auf dem Konto. Wie es jemandem ergeht, der 888 Tage zu Unrecht aufgrund massiver Fehler der Ermittlungsbehörden und einer Strafkammer beim Landgericht in Untersuchunghaft saß und anschließend freigesprochen wurde, kann man in der Süddeutschen nachlesen.

Udo Vetter bringt es auf den Punkt, wo mir die für die Öffentlichkeit geeigneten Worte fehlen:

Allerdings kann ich aus Erfahrung sagen, dass die deutsche Justiz in solchen Fällen meist verbissen um jeden Cent feilscht. Entschädigungsprozesse werden regelmäßig zu einer Kraft- und Geduldsprobe, selbst wenn keine überzogenen Ansprüche gestellt werden. Betroffene empfinden das oft als zweite Bestrafung.

Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

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Haben die nichts Besseres zu tun?

Ja, ich weiß. Das ist eine Frage, die man sich besser verkneifen sollte. Man macht sich nicht beliebter damit. Aber manchmal funktioniert die Selbstbeherrschung eben nicht:

Geladen sind zwei Zeugen, erscheinen werden ein Protokollführer, ein Richter, ein Ober(!)Amtsanwalt und ein Verteidiger. Ein paar Wachtmeister werden sicherlich auch noch Zeit haben, sich um den Saal zu kümmern.

Und dann hören wir alle: Wenn das jeder machen würde, wo kämen wir denn dann hin? Noch so eine Frage, die man besser nicht stellt.

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Absolute Beginners

Bild: 	GesaD  / pixelio.deDie Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11 – hat ja schon etwas Spektakuläres: Da schließt ein Richter auf Probe einen Angeklagten in eine Arrestzelle, um ihn weichzukochen. Geht ja nun gar nicht … und da hilft dem Anfängerrichter auch keine welpenschützende Krähentheorie mehr.

Der Beck-Blog-Experte Prof. Dr. Henning Ernst Müller traut sich sogar, das Wort „Geständniserpressung“(*) in den Mund zu nehmen, auch wenn er schnell noch ein „(?)“ hinterher haucht.

Ein Kollege vom KuDamm, Rechtsanwalt Andreas Jede, kritisiert das System, das solche Kapriolen überhaupt erst ermöglicht. So ein Amok laufender Richter auf Probe habe im Zweifel eine Strafkompetenz von bis zu vier Jahren (§ 24 II GVG), schreibt Andreas Jede.

Ich darf da noch einen drauf setzen: Diese Anfänger trifft man auch gern als Haftrichter an. Das sind dann solche, denen es möglich ist, in Fünf-Minuten-Terminen mit ihrer Unterschrift gestandene Existenzen ins Nirvana zu schicken, zum Beispiel weil ein erfahrener Staatsanwalt einen gut formulierten Haftbefehls-Entwurf geschrieben hat, den der absolute beginner dann nur noch zu unterschreiben braucht.

Das ist uns Strafverteidigern bekannt, wir leben damit und wissen, darauf zu reagieren. Aber gesagt werden sollte es trotzdem immer wieder einmal, damit auch das Im-Namen-des-Volkes-Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG!) merkt, womit wir uns tagtäglich auseinander setzen müssen.

(*): Als ich dieses häßliche Wort einmal einem Staatsanwalt gegenüber lautstark vorgetragen hatte, bin ich haarscharf an einem Ermittlungsverfahren wegen Majestätsbeleidigung vorbeigeschlittert.

Bild: GesaD / pixelio.de

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Justizpalast

Ich habe nicht dagegen einzuwenden, wenn man dafür sorgt, daß Richter und Staatsanwälte einen angemessenen Arbeitsplatz haben.

Aber die Mitarbeiter der Geschäftsstellen hätten wirklich etwas Besseres verdient.

Die Bilder der Unterbringung der Kostenbeamten können aus Jugendschutzgründen hier nicht veröffentlicht werden.

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Untersuchungshaft auf Grundlage eines gefühlten Erkenntnishorizonts

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger veröffentlichte am 16. April 2012 die folgende

Presseerklärung zur zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft

Der aktuell diskutierte Fall einer über mehrere Jahre zu Unrecht inhaftierten Frau gibt auch der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. Anlass, die Unzulänglichkeiten der Untersuchungshaftpraxis zu monieren.

Trotz kürzlich vorgenommener Erhöhung des Ersatzes für immaterielle Schäden von 11,- EUR pro Hafttag auf 25,- EUR pro Hafttag, ist dies noch nicht einmal annähernd ausreichend, um den Verlust von Freiheit und die damit einhergehenden Folgen für die betroffene Person und deren Familien auszugleichen. Dem Gesetzgeber ist ein solch tiefgreifender Eingriff ca. 1,- EUR je Stunde wert. Die Forderung eines Tagessatzes von 100,- EUR pro Tag liegt aus unserer Sicht am untersten Rand des Vertretbaren.

Untersuchungshaft wird zur Zeit immer noch auf der Grundlage eines gefühlten Erkenntnishorizonts verhängt. In einer Vielzahl von Fällen wird ab einer gewissen Strafprognose von zwei Jahren (und teilweise auch weniger) eine Fluchtgefahr impliziert. Wissenschaftliche Erkenntnisgrundlagen für eine solche Annahme existieren nicht und können mithin auch nicht von den Gerichten angeführt werden. Die Vereinigung Berliner Stafverteidiger e.V. fordert bereits seit Jahren die Erstellung einer Untersuchungshaftstatistik, die helfen soll Erkenntnisse über Verfahrensabläufe und Verfahrensergebnisse bei verhängter und im Vergleich hierzu nicht verhängter bzw. vollstreckter Untersuchungshaft zu gewinnen. Die Strafverfolgungsbehörden und die Senatsverwaltung für Justiz werden aufgefordert, sich nach mehrjähriger Verweigerung diesem Erkenntnisgewinn nicht mehr zu verschließen. Wir leben im 21. Jahrhundert.

Peter Zuriel

Ich hatte am 11. April einen Beitrag zu diesem Fall veröffentlicht, mit Verlinkung auf einen Bericht von Rechtsanwalt Burhoff zum selben Thema – jeweils unter dem Blickwinkel der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten.

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Die Kosten für den Kampf um die Freiheit

Monika de Montgazon saß nach einem Fehlurteil 888 Tage im Gefängnis. Unschuldig, weil die Gutachter des Landeskriminalamts Fehler gemacht hatten.

Den Fehlernachweis hat sie selbst erbracht, indem sie aus dem Knast heraus Sachverständige (sic!) beauftragt hatte. Die seien aber zu teuer gewesen, meint nun das Kammergericht. Monika de Montgazon wäre verpflichtet gewesen, die Preise herunter zu handeln. Oder sich billigere Gutachter (wie solche vom LKA?) besorgen sollen.

Da hat wohl ein Kostenbeamter beim Kammergericht den Knall nicht gehört.

Weitere Infos im Tagessspiegel.

Update:
Ausführlicher berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. unter Bezugnahme auf den Volltext der Entscheidung,

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Höfliches Rauchverbot

In einer Atmosphäre, in der regelmäßig mit knackigen Worten auf grauem Altpapier Anordnungen erteilt und Verbote ausgesprochen werden, fällt so eine bunte freundliche Bitte sofort auf:

Offenbar scheint sich auch in der Justizverwaltung des Kriminalgerichts herumgesprochen zu haben, daß man mit Freundlichkeit mehr erreicht als mit dem Komißton vergangener Jahrhunderte.

Gelobt!

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