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Justiz
Die Karriere einer Staatsanwältin
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes verbreitete in der Pressemeldung Nr. 053/2015 vom 09.04.2015 die Optimierung der Frauenquote beim BGH:
Drei neue Richterinnen am Bundesgerichtshof
Das sei ihnen gegönnt.
Bemerkenswert finde ich diese Information (Hervorhebungen durch mich):
Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer ist 45 Jahre alt. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung trat sie 1996 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Dort war sie zunächst bei der Staatsanwaltschaft Landshut und im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig, wo sie im März 1999 zur Regierungsrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde. Im September 1999 erfolgte ihre Ernennung zur Richterin am Landgericht Landshut. Im November 2005 kehrte sie als Gruppenleiterin zur Staatsanwaltschaft Landshut zurück. Von Mai 2008 an war Frau Wimmer – anfänglich im Abordnungsverhältnis – bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig, wo sie im Juni 2008 zur Oberstaatsanwältin befördert wurde. Seit März 2011 leitete sie bei der Staatsanwaltschaft München I wirtschafts- bzw. korruptionsstrafrechtliche Abteilungen.
Und für welches Rechtsgebiet ist die für das Richteramt befähigte erfahrene Strafjuristin vorgesehen? Richtig, fürs Zivilrecht:
Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Frau Wimmer dem schwerpunktmäßig für das Werkvertrags-, Handelsvertreter- und Zwangsvollstreckungsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zugewiesen.
Ich gratuliere!
Wegschließen, immer wieder – was sonst?
Ein gutes Beispiel für die begrenzten Mittel, die der Justiz in Betäubungsmittel-Verfahren zur Verfügung stehen, ist der folgende Fall.
Der Mandant wurde in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhaus (JVK) eingeliefert (§ 126a StPO). Zuvor hatte er in der Psychiatrie einer Klinik randaliert und im Zustand der Schuldunfähigkeit ein paar unanständige Worte gebraucht und sich mit dem medizinischen Personal folgenlos eine körperliche Auseinandersetzung geliefert.
Die Ermittlungsakten enthielten auch ein Urteil aus vergangenen Tagen. Der Sachverhalt in den Urteilsgründen:

Also einfach mal über den dicken Daumen gepeilt, ein paar Fälle wegen möglicher Unsicherheiten – in dubio pro reo, schönen Dank auch – in Abzug gebracht und aufgerundet. Fertig. Was soll man sich auch soviel Mühe machen mit so einem Kerl.

Das ist dann das Ergebnis der Beweisaufnahme, gegossen in ein Urteil, bestehend aus insgesamt sieben Seiten: Zwei Seiten Zitate aus dem Vorstrafenregister, eine Seite mit Lebensmittel-Diebstählen, die einer in einer Tabelle zusammen gefaßt waren, noch ein wenig Geschwurbel über eine(!) Schwarzfahrt …
Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 1,20 € nicht zu entrichten. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
und drei, vier Zeilen zur Vita des Junckies. Das war’s dann zum Sachverhalt.
Kurz vor der Kostenentscheidung und Unterschrift der Richterin dann noch die Strafmaßerwägungen:

In diesen dürren Worten der Strafrichterin kommt die ganze Hilflosigkeit der Strafjustiz zum Ausdruck. Das ist jemand, der noch niemals den Hauch einer Chance auf eine stabile Entwicklung bekommen hatte. Kein Wort über die versäumten Möglichkeiten unserer Gesellschaft, von der verweigerten Solidarität der Gemeinschaft. Und was kommt raus am Ende: Zwei Jahre und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Knast also für einen kranken Menschen, für den es de facto zu den angeklagten Straftaten keine Alternative gegeben hatte.
Und diese 34 Monate hat er auch bis zu letzten Minute abgesessen. Zwischendurch mal – zum Zweidrittel-Zeitpunkt – gab es die Stellungnahme einer Regierungsrätin. Es mußte erwogen werden, ob eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Frage kam. Selbstverstänlich nicht! Und zwar u.a. aus folgenden Gründen:
Strafrechtlich ist der Gefangene bereits mehrfach vorbelastet. Einen Bewährungswiderruf [gemeint war: eine Strafaussetzung zur Bewährung. crh] konnte er in der Vergangenheit nicht für sich nutzen, sondern beging stattdessen weitere Straftaten [Anm.: Verstöße gegen das BtMG. crh]. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei seine Abhängigkeit von illegalen Drogen, welche er seit ca. seinem 14. Lebensjahr konsumiert. Etwa ab seinem 18. Lebensjahr konsumierte er erstmals Heroin.
[…]
Dem anlässlich der Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. September 2011 ist zu entnehmen, dass bei dem Gefangenen u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine polyvalente Substanzabhängigkeit vorliegt.
Und deswegen behält man ihn im Knast. Und belegt ihn auch dort noch mit Disziplinarmaßnahmen:
In der Justizvollzugsanstalt Kaisheim war sein Verhalten nicht immer beanstandungsfrei. Am 14. März 2013 wurde gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Höhe eines einwöchigen Arrestes ausgesprochen, da er sich in Haft zweimal hat tätowieren lassen.
Die Empfehlung der Regierungsrätin daher:
Im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung ist davon auszugehen, dass er in kürzester Zeit erneut Drogen konsumieren und in diesem Zusammenhang Straftaten begehen wird.
Sie hat Recht behalten. Nur kann er jetzt nicht mehr bestraft werden. Weil er so krank ist, daß er nicht mehr weiß was er tut, jedenfalls nicht mehr verhindern kann, daß er es tut, selbst wenn er es wüßte.
Mein Mandant ist 28 Jahre alt.
Wegweisendes Grundsatzurteil für alle Fahrradfahrer
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.11.2014 einen wegweisenden Beschluß (11 ZB 14.1755) gefaßt, der unser aller Leben in Zukunft entscheidend verändern wird:
Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke gezogen werde.
Weißte Bescheid!
Für die, die es nicht glauben möchten, daß hochqualifizierte Juristen ihr Arbeitsleben mit so einem Mist vertrödeln müssen: Hier gibt es den Beschluß im Volltext.
Es geht noch dunkelroter
Die an die Guantanamo Bay Naval Base erinnernde Behandlung eines Untersuchungsgefangenen in der JVA Essen habe nicht nur ich zum Thema eines Blogbeitrags gemacht, sondern auch Zeit Online.
In jenem Artikel wird die „Grünen-Rechtsexpertin Renate Künast“ zitiert, die nun eine gerichtliche Prüfung dieser nicht hinnehmbaren Behandlung eines in Obhut der Staatsgewalt befindlichen Menschen fordert.
Andauernder faktischer Schlafentzug durch sogenannte Selbstmordprävention zerstört einen Menschen physisch und psychisch. Er ist eindeutig eine Verletzung der Menschenrechte und mit nichts zu rechtfertigen.
wird Frau Künast von Zeit Online zitiert.
Aber es geht noch besser. Nicht nur, daß alle 15 Minuten der Schlaf des Gefangenen unterbrochen wird; die Würde des Gefangenen kann man noch intensiver unter Beschuß nehmen.
Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied am 27.01.2015 (1 Vollz(Ws) 664/14, 1 Vollz(Ws) 665/14) folgenden Fall:
Der 37 Jahre alte Strafgefangene war zeitweilig in der Justizvollzugsanstalt Aachen inhaftiert. Nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt hatte die Anstaltsleitung angeordnet, den Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als 15 Minuten, auch bei Nacht, zu beobachten. Diese Beobachtungsmaßnahmen (durch das Fenster zu seinem Haftraum) führten teilweise auch weibliche Bedienstete durch. In mindestens 3 Fällen war der Strafgefangene dabei nackt, nachdem er sich nach sportlicher Betätigung gewaschen hatte.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.03.2015 (PDF)
Die Richter des Landgerichts Aachen fanden das noch völlig in Ordnung – offenbar nach dem Motto: „Der Kerl soll sich nicht so anstellen.“ Das haben sich die Autoren des Art. 1 GG allerdings ganz anders vorgestellt, der auch für Kontrollmaßnahmen gegenüber einem Gefangenen gilt.
Das dürfen die Richter in Aachen jetzt noch einmal üben: Die Sache ist von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
Diese beiden Fälle sind bei weitem nicht die einzigen.
Die in einem Kölner Gefängnis einsitzende mutmaßliche Neonazi-Terroristin […] könnte Hafterleichterung bekommen. In Zschäpes Zelle solle das Licht künftig nicht mehr dauernd brennen. […]
Bisher sei das Licht angeschaltet geblieben, da Zschäpe als selbstmordgefährdet gegolten habe. […] Zschäpe habe zuletzt mit der Dauerbeleuchtung zu kämpfen gehabt. Außerdem sei sie „massiv in ihrer Intimsphäre betroffen“, da sie sich nicht unbeobachtet habe waschen oder zur Toilette gehen können.
berichtete Spiegel Online am 30.12.2011.
Die gute Nachricht aber ist: Die Verhältnisse in den Haftanstalten Nordrhein-Westfalens unterscheiden sich doch noch von denen in dem irakischen Gefängnis von Abu Ghraib. Noch.
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Bild: © kai Stachowiak / pixelio.de
Kostenfestsetzung minus 20%
Hier mal ein Kostenfestsetzungsbeschluß, bei dem neben der StPO auch das Moabiter Landrecht zur Anwendung kam:
(Klick auf’s Bild liefert den vollständigen Beschluß als PDF)
- Auch die Auslagen für Ablichtungen, die nicht ausgedruckt, sondern „nur“ digital gespeichert wurden, werden erstattet.
- 20% aller Kopien aus Gerichts- und Ermittlungakten sind nicht notwendig.
Die Justizinspektorin spekuliert darauf, daß die Verteidigung wegen 5,12 € kein Faß aufmacht das Rechtsmittel der Erinnerung nicht erhebt. Dann soll diese willkürlich erscheinende Entscheidung wenigstens einem guten Zweck dienen – als Vorlage für einen nur leicht polemischen Blogbeitrag.
Textbaustein-Erscheinung
Das Gericht hatte auf meinen Antrag einen Haftprüfungstermin angesetzt, zu dem ich jedoch verhindert war. Ich habe gebeten, den Termin zu verlegen, die Richterin entsprach meiner Bitte. Und ich erhielt die freundliche Mitteilung:

So sieht das aus, wenn man Textbausteine nicht auf ihren Sinn untersucht, bevor man sie zur Post gibt. Aber will ja gar nicht meckern, ich verstehe schon, was mir die sicher gut ausgelastete Mitarbeiterin der Geschäftsstelle da in aller Eile mitteilen möchte.
Ein Auftrag an die Verteidiger
Es hat einen Verteidigerwechsel gegeben. Der Mandant erteilt seinem neuen Verteidiger diese Weisungen:
Wir waren in der Vergangenheit dann stark, wenn wir der Kammer gegenüber selbstbewußt aufgetreten sind, zum Beispiel mit den Befangenheitsanträgen. Wir wurden immer dann kalt erwischt, wenn wir Druck weggenommen haben und freundlich waren. Damit muß es vorbei sein … Ich rufe Sie zur Schlacht – aber sie muß geordnet sein …
…
Ich bin, wie Sie wissen, unschuldig, und wir müssen nicht mit Freundlichkeit bei der Kammer um Gnade winseln. Wenn die Kammer verurteilungswillig ist und bleibt, möchte ich, daß wir mit allem gekämpft haben, was zur Verfügung steht …
Inkaufnahme der Gefahr einer harten Verurteilung anstatt mit feuchtem Blick um eine milden Strafe zu betteln; so wird der angeklagte (und später freigesprochene) Mandant zitiert.
Warum eine streitige Hauptverhandlung dazu notwendig und geeignet ist, das verloren gegangene Vertrauen in die Richter wiederherzustellen, beschreibt Rechtsanwalt Justizrat Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied, in der aktuellen StraFo 2015, 1-8 (nachzulesen auch bei Juris).
Angeklagte, die unschuldig sind oder, weil der Zweifelssatz das verlangt, für unschuldig gehalten werden müssen, haben ein Recht darauf, konsequent verteidigt zu werden.
In dem höchst lesenswerten Aufsatz reklamiert Salditt „die anschwellende Flut der Absprachen„, die er als Indiz dafür wertet, daß die „realexistierende Strafjustiz“ den Anforderungen des klassischen Strafprozesses nicht (mehr) genügt. Mit Salditt vermisse auch ich:
Zeugenvernehmungen, die ohne Tendenz ergebnisoffen stattfinden; Achtung von Unschuldsvermutung und Zweifelssatz; Bereitschaft, einer Stellungnahme des Angeklagten zuzuhören; Gelassenheit und Distanz; stille Freude am Freispruch, mit dem fundamentale Rechte bekräftigt werden.
Statt ein faires Verfahren zu gewährleisten, bekommt der Angeklagte ein Angebot, das er nicht ablehnen kann: Lieber ein falsches Geständnis und eine milde (Bewährungs-)Strafe, als erhobenen Hauptes in den Streit im Vertrauen darauf, daß es eine faire Auseinandersetzung wird?
Überforderte Justiz in Brandenburg?
An den Landgerichten des Landes Brandenburg werden zur Zeit ein paar größere Strafsachen verhandelt. In einem Verfahren vor dem Landgericht in Frankfurt (Oder) geht es um den mutmaßlichen Maskenmann. Wenn die Frankfurter Richter mit ihm fertig sind, können sie anschließend über den ehemaligen Betreiber des Hotels „Resort Schwielowsee“ (noch einmal) richten.
In Potsdam liefen im vergangenen Jahr gleich drei Prozesse um die so genannte „Pillenbande“; zwei davon werden das Gericht auch in 2015 beschäftigen. Parallel dazu hat dieselbe 5. Strafkammer des LG Potsdam auch noch mit dem ehemaligen Chef der Firma „Human Bio Sciences“ aus Luckenwalde zu tun.
Einen ausführlicheren Überblick über das Programm liefert Lisa Steger auf rbb-online. Sie beschreibt das (mühsame) „Ringen der Brandenburger Justiz mit Mammutverfahren“, das einen „Rückstau der Angeschuldigten“ ausgelöst habe.
Rabatt für Verzögerungen und Geständnisse
Die Gerichtsreporterin stellt fest, daß Verfahrensverzögerungen sich grundsätzlich günstig auf das Strafmaß auswirken. Als ein möglicher „Ausweg für lange Verfahren“ gelte der „Deal“ als Hilfsmittel, „einer Art Handel zwischen Justiz und Beschuldigten“. Grundlage für solche Abreden, die eine Umfangstrafsache beenden, zumindest aber verkürzen soll, ist das Geständnis des Angeklagten. Wenn er gesteht, gibt es einen Nachlaß.
Vermißte Reue
Frau Steger kritisiert, wie einige Angeklagte mit diesem Handel umgehen. Sie vermißt ein wenig die von Ernsthaftigkeit getragene Reue. Es gibt reichlich strenge Formvorschriften seit August 2009 in der StPO, die Reue gehört indes (noch) nicht zu diesem Geständnishandel.
Vier Jahre nach Einführung der Handelsregeln, nämlich am 19. März 2013, hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sich die Praxis der Gerichte angeschaut. Ihm lag ein Gutachten vor, das einer großen Zahl der deutschen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte – eigentlich und aus objektiver Sicht – der Rechtsbeugung und Strafvereitelung attestierte; man hat sich schlicht über die gesetzlichen Dealregeln hinweg gesetzt und eigene Spielregeln praktiziert.
Teilweise werden die Geständnisse für Deals recht locker vorgetragen.
liest man in dem Beitrag über die „spektakulären Gerichtsfälle“ auf rbb-online über die Angeklagten. Das ist jedoch zulässig. Nicht zulässig ist aber das, was die Organe der Rechtspflege teilweise veranstaltet haben, um möglichst noch zu retten, was zu retten ist.
Schlampige Ermittlungen
Der Verteidiger des Angeklagten im „Maskenmann-Prozeß“, Rechtsanwalt Axel Weimann …
… erklärte immer wieder, dass einseitig gegen seinen Mandanten ermittelt worden sei, und erhob Vorwürfe gegen die Polizei …
Der Verteidiger liegt allein aus statistischen Gründen sicherlich nicht daneben. Denn ein großer Teil der Strafprozesse wird heute praktisch von der Polizei geführt, bei den überlasteten Staatsanwaltschaften durchgewunken und von überforderten Gerichten in ausgedealten Verfahren dann irgendwie beendet. Ich empfinde es als ungeheuerlich, wenn erst das Bundesverfassungsgericht diese Richter „ernsthaft ermahnen“ muß, ihre Pflicht zu tun. Eine Justiz, die solche Zustände zuläßt, ist nicht akzeptabel.
Kostspielige Ermittlungen
Lisa Steger skizziert kurz die „äußerst kostspielige Ermittlungen“ gegen den „mutmaßliche Hintermann der Pillenbande“:
An seiner Ergreifung in Uruguay wirkten Behörden in Deutschland, Österreich, Rumänien, Tschechien, Spanien, Argentinien und eben Uruguay mit.
Ob die Ermittlungen tatsächlich teuer waren, geht aus den Akten nicht hervor. Wie auch sonst nichts darüber dokumentiert wurde, wie, ob und unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen diese Auslieferung stattgefunden hat. Wenn auf diese Art und Weise ermittelt wurde, darf man sich nicht wundern, wenn am Ende aufgeräumt werden muß. Schlampige Ermittlungen, die von niemandem – außer in der Beweisaufnahme dann von den Verteidigern – kontrolliert wurden, sind eine wesentliche Ursache für „Mammutprozesse“.
Unzeitgemäße Ausstattung der Justiz
Eine weitere Ursache habe ich in der Vergangenheit hier – zum Leidwesen mancher gelangweilter Blogleser – bereits wiederholt benannt:
Das sind die vorsintflutlichen Methoden, mit denen die Staatsanwaltschaft Potsdam immer noch „arbeitet“. Wer in einer Cybercrime-Sache nicht mit adäquaten Arbeitsmitteln ausgestattet ist, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, maßlos überfordert zu sein. Auf die Kostenaspekte dieser Rückständigkeit sei hier nur am Rande hingewiesen.
Leidtragende Richter
Ausbaden müssen das zum einen die Richter. Die Staatsanwälte haben palettenweise die Aktenkartons bei der Strafkammer abgeladen und sitzen während des weiteren Verfahrens mit filmdünnen Handakten entspannt zurückgelehnt auf bequemen Schaukelstühlen im Gerichtssaal. Die Richter schreiben „Überlastungsanzeigen“, damit sie nicht noch mit weiteren Verfahren zugeballert werden. Und ärgern sich über Anträge, die die Verteidiger stellen müssen, weil die Angeklagten das Recht auf Verteidiger haben, die ausschließlich ihre und nicht heimlich die Interessen der Justiz vertreten.
Genötigter Angeklagte
Und dann waren da noch die Angeklagten. Die reisen jetzt auf eigene Kosten aus Thüringen und Hessen nach Potsdam. Zweimal pro Woche, bisher geplant bis Ende März. Wie es danach mit dem Broterwerb aussieht, mag sich jeder leicht vorstellen, der einen Arbeitsplatz hat.
Und was macht ein solcher Angeklagter dann, wenn ihm ein solchermaßen überforderter Richter ein Angebot macht: Geständnis gegen ein kurzfristiges Ende des Verfahrens? Wie reagiert ein Berufstätiger auf den Vorschlag: Entweder Du verzichtest auf Deine Rechte und legst ein Geständnis ab, oder wir verhandeln bis in den Sommer? 2016 wohlgemerkt!
Schweigen als Trumpfkarte?
Ist es wirklich die „Trumpfkarte im Ärmel“, von der Frau Steger spricht, wenn ein Angeklagter sich durch Schweigen verteidigt? Oder ist das der Schuß ins eigene Knie?
Die Selbstverstümmelung erscheint unter den genannten Voraussetzungen – insbesondere in Brandenburg – als die derzeit einzige Möglichkeit, sich nicht der Rechtlosigkeit zu ergeben, die entstanden ist, ja entstehen mußte, weil die armselige Justiz nicht mit Personen und Sachmitteln in notwendigem Umfang ausgestattet ist und wird.
Was nützt dem Angeklagten der Joker, wenn es am Ende heißt:
Operation gelungen / Verteidigung erfolgreich – Patient tot / Existenz vernichtet.
Zu den im Zusammenhang mit diesem Beitrag stehenden Themen „U-Haft schafft Rechtskraft“ und „Aussageerpressung“ schreibe später noch einen kleinen Besinnungsaufsatz. Dann das sind „Argumente“, die der Brandenburger Justiz im Ringkampf mit Mammutverfahren entscheidende Vorteile liefern.
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Bild Tor: Petra Schmidt / pixelio.de
Bild Hund: Dieter Wendelken / pixelio.de
Bild Joker: Hans-Joachim Schüngeler / pixelio.de
Bild Geschäftsstelle: shorpy.com
Hohe Hürden für den Traumberuf als Richter
Der hessische Landesdienst der dpa berichtet heute über Anforderungen, die an hessische Richter und Staatsanwälte gestellt werden: Sie müssen nicht nur zwei juristische Prädikatsexamina aufweisen, sondern auch über die Eignung zum Führen von Schrubbern und Besen verfügen.
Ab dem 1. Januar 2015 müssen unsere Koryphäen des Justizdienstes ihren Mist nämlich mit eigener Hand entsorgen. In der Agenturmeldung heißt es etwas zurückhaltender: Diejenigen die über die Befähigung zu Richteramt verfügen, sollen nun auch „die Arbeit von Reinigungskräften übernehmen und ihren Abfall selbst wegbringen„.
Wenn ich mir nun den einen oder anderen Richter ins Gedächtnis rufe, und ihn, bekleidet in schwarzer Robe, mit Besen und Kehrblech durch die Gänge schlurfen sehe, weiß ich wieder, daß ich meinen Traumberuf als Strafverteidiger längst gefunden habe. Trotz (oder gerade wegen?) eines einstelligen Examensergebnisses.
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Danke an den Herrn Direktor für diesen wunderbaren Hinweis auf die hessische Kehrwoche
Frankfurter Gerichte: Richter müssen Müll wegbringen | Frankfurt – Frankfurter Rundschau http://t.co/3jdIuB8hdP via @FRonline
— Hans-Otto Burschel (@Burschel) 29. Dezember 2014
Bild: Rudolpho Duba / pixelio.de
Potsdamer Postkutsche
In laufenden Ablehnungs- und Haftverfahren ist Eile geboten. Das Gericht hatte deswegen per Fax eine Stellungnahme übermittelt, auf die der Verteidiger noch vor Ablauf der gesetzten Frist reagiert hat. Auch per Fax an die auf dem Briefkopf der 5 Großen Strafkammer angegebene Faxnummer:
Trotzdem wurde diese eilige Reaktion vom Gericht mehr nicht berücksichtigt. Nicht, weil die Richter böswillig ihre Augen und Ohren verschlossen haben. Sondern weil es bei einer Wirtschaftsstrafkammer in Potsdam eben fast 7 3/4 Stunden braucht, bis das beim Gericht eingegangene(!) Fax auf dem Tisch des zuständigen Richters kommt:

Man könnte die Laufzeit aber auch als verdammt schnell bezeichnen. Wenn man als Maßstab die Zeit nimmt, die eine Postkutsche von Braunschweig nach Potsdam benötigt.
Die Faxnummer der Geschäftsstelle wird nur auf besondere Anfrage mitgeteilt (wenn man weiß, daß man erst fragen muß) – Faxnummern als Bückware sozusagen. Eine Korrespondenz per eMail ist der Potsdamer Justiz noch nicht bekannt.