Kostenfestsetzung minus 20%

Hier mal ein Kostenfestsetzungsbeschluß, bei dem neben der StPO auch das Moabiter Landrecht zur Anwendung kam:

KFB 229 Ds 130_14(Klick auf’s Bild liefert den vollständigen Beschluß als PDF)

  1. Auch die Auslagen für Ablichtungen, die nicht ausgedruckt, sondern „nur“ digital gespeichert wurden, werden erstattet.
  2. 20% aller Kopien aus Gerichts- und Ermittlungakten sind nicht notwendig.

Die Justizinspektorin spekuliert darauf, daß die Verteidigung wegen 5,12 € kein Faß aufmacht das Rechtsmittel der Erinnerung nicht erhebt. Dann soll diese willkürlich erscheinende Entscheidung wenigstens einem guten Zweck dienen – als Vorlage für einen nur leicht polemischen Blogbeitrag.

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Justiz, Kosten veröffentlicht.

10 Antworten auf Kostenfestsetzung minus 20%

  1. 1
    RA Schepers says:

    Vielleicht sollte die Justizinspektorin die Seiten, die für eine sachgereichte Verteidigung überflüssig sind, aus der Akte entfernen und vernichten.

    Wenn sie für eine sachgerechte Verteidigung nicht zu gebrauchen sind, braucht das Gericht sie auch nicht für ein sachgerechtes Urteil.

    Ich frage mich immer wieder, warum es angeblich überflüssig sein soll, die komplette Akte zu kopieren. Nur wenn ich die komplette Akte habe, weiß ich auch, was nicht in der Akte ist.

  2. 2
    Leser says:

    Der ständige Streit um Kopierkosten hat zwar einen hohen Unterhaltungswert, aber scheint insgesamt wenig zu Gerechtigkeit, Volkswirtschaft oder sonst einem Gut beizutragen.
    Könnte man all die offenbar unterbeschäftigten Rechnungsprüfer in den Amtsgerichten nicht irgendwie sinnvoller einsetzen?

  3. 3

    Hallo, haben Sie noch mehr von solchen Beschlüssen? Interessant wegen Ihres 1., über 2. muss man nicht mehr diskutieren. Bringt nichts. Gehen Sie lieber ein Eiss essen. MfkG

  4. 4
    Mitleser says:

    Wer zur Hölle ist dieser „Amtswegen“ und was berechtigt ihn, Schriftsätze zu übersenden? Und an wen?

    @Detlef Burhoff:
    Nein, grundfalsch. Mit Duldung verschiebt man die Grenze nur. Nächstes Mal sind es 10 EUR, nächstes Jahr 15 etc.pp. Ich bin (oft als „Querulanten“ diffamierten) Menschen sehr dankbar, wenn/dass sie so etwas reklamieren.
    Wenn ich dem Staat 5 EUR schulde schickt er mir „notfalls“ den Gerichtsvollzieher!

  5. 5
    Thorsten says:

    Beim AG Darmstadt gibt es einen Rechtspfleger, der den Verteidiger anruft, wenn er etwas absetzen möchte, „damit es später keinen Streit gibt“. Man kann dann mit ihm ganz vernünftig reden. Und auf solche Ideen wie eine 20%-Pauschale käme er sicherlich nicht.

  6. 6
    Charlie says:

    Da in der Justiz (ich würde das nie machen) die Unsitte besteht, Notizen auf Rückseiten von irgendwelchen Schriftsätzen, Dokumenten oder sonstwas anzubringen, ist es unbedingt notwendig, die Rückseiten ALLER Seiten der Akte zu kopieren, um dokumentieren zu können, dass zum Zeitpunkt der Akteneinsicht dort Vermerke vorhanden waren – oder eben nicht.

    Und notwendig ist IMMER der GESAMTE Akteninhalt – einerseits, weil man nie im vorhinein wissen kann, worauf es irgendwann im Laufe des Verfahrens mal ankommt, und zweitens, weil eben nur so auf die Rückseiten-Manie reagiert werden kann (Vermerke könnten schließlich auf der Rückseite von allem stehen, was in der Akte ist).

    Folglich muss man stets als notwendige Kopien die Blattzahl der Akte * 2 abrechnen … und wenn jemand die Kopien prüfen will, kann man ihm die Kopien ja gern zufaxen – einschließlich der weitgehend vermerklosen Rückseiten … ;-)

  7. 7
    Verlobte von Wilhelm Brause says:

    Wer weiß, wo der Bürofritze früher gejobbt hat.
    20 % auf alles.
    AUSSER TIERNAHRUNG !!!!

  8. 8
    Mirco says:

    @RA Schepers
    Das spricht zumindest dafür die ganze Akte zu scannen.

  9. 9
    RA JM says:

    @ Verlobte von Wilhelm Brause:
    Die Firma ist ja auch jetzt pleite. ;-)

  10. 10
    K75 S says:

    @Charlie: Die Argumentation für die Ablichtung der gesamten Akte ist plausibel und im Regelfall auch sicherlich zutreffend.

    Da in der Kanzlei Hönig – im Gegensatz zu den meisten anderen Kanzleien – jedoch ein ähm, besonderes Arbeitsmittel (http://www.kanzlei-hoenig.de/2008/unverzichtbar/) zur Verfügung steht, konnte die Justizinspektorin unter Würdigung des konkreten Einzelfalles durchaus davon ausgehen, dass eine sachgerechte Verteidigung auch bei Vorlage von lediglich 80% der Unterlagen möglich sei.

    … oder so ähnlich.