Justiz

Bachmanns „Gelumpe“ und „Viehzeug“ und seine Fangroup

640px-Dresden_Amtsgericht_2Medienberichten zufolge wurde gegen den Pegida-Gründer Lutz Bachmann Anklage erhoben. Wie die Dresdener Staatsanwaltschaft mitteilte, wird Bachmann vorgeworfen, am 19. September 2014 auf seiner Facebook-Seite Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber unter anderem als „Gelumpe“ und „Viehzeug“ beschimpft zu haben.

Schaut man sich mal den § 130 Abs. 1 StGB an, der die Rechtsfolgen einer Volkverhetzung regelt, passen die Tatbestandsvoraussetzungen recht gut auf den verbalen Abwasserrohrruch dieses Pegidioten:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er [Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber] […] beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Ich kenne das Vorstrafenregister dieses Herrn nicht aus eigener Anschauung. Gerüchten zufolge soll der Auszug aus seinem Bundeszentraglregister durchaus aber nicht auf nur einem Blatt Papier gedruckt werden können. Schaut man sich die entsprechenden Informationen auf Wikipedia an …

Kriminelle Tätigkeiten und Strafverfahren, Flucht ins Ausland und Abschiebung nach Deutschland

Bachmann beging seit den Neunziger Jahren mehrfach unterschiedliche Straftaten (u. a. Körperverletzung, Einbruch und Diebstahl, Drogenhandel) und wurde unter anderem 1998 zu drei Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt. Kurz nach der Verurteilung entzog er sich durch Flucht nach Südafrika dem Strafvollzug und lebte dort zwei Jahre lang unter falschem Namen, wurde aber schließlich von der Einwanderungsbehörde identifiziert und nach Deutschland abgeschoben.

Haftstrafe in Deutschland; erneute Straffälligkeit und Haftstrafe auf Bewährung

Nach 14-monatiger Haft in der JVA Dresden wurde er vorzeitig auf Bewährung entlassen. 2008 wurden bei ihm 40 Gramm Kokain und ein weiteres Mal 54 Gramm gefunden. Dieser Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, die im Februar 2015 auslief, geahndet. Im Mai 2014 wurde Bachmann vom Amtsgericht Dresden zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, weil er keinen Unterhalt für seinen Sohn gezahlt hatte.

… kann ich mir sehr gut vorstellen, daß man ihn diesmal für ein paar längere Monate als nur ein Vierteljahr in den wohlverdienten Kerker schickt. Vor allem auch deswegen, weil der mutmaßliche Volksverhetzer noch während einer laufenden Bewährung strafrechtsrelevant umtriebig gewesen sein soll. Na denn …

Wobei … wenn ich mir die Höhe der Strafen für BtM-Delikte in den Sachen anschaue, die ich in Dresden verteidigt habe, und sie mit den Strafen, die Bachmann für vergleichbare Straftaten bekommen und abgesessen hat, scheint er ja ein paar ernsthafte Fans auf den Richterbänken zu haben. Aber vielleicht bin ja nur ich auf einem Auge blind.

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Bildquelle: Dresden Amtsgericht 2“ von X-WeinzarEigenes Werk (Taken by myself). Lizenziert unter CC BY-SA 2.5 über Wikimedia Commons.

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Sparen – koste es, was es wolle

Die Justiz ist knapp bei Kasse. Deswegen muß gespart werden. Zum Beispiel bei den Auslagen, die Verteidigern durch das Kopieren von Ermittlungsakten entstehen.

Hier mal ein Einblick in eine Sparmaßnahme:

Man spart wo man kann

Insgesamt hat Arbeit der Justizinspektorin zur Minderbelastung der Justizkasse in Höhe von 26,95 Euro geführt. Inklusive 19% Umsatzsteuer. Macht 22,65 Euro netto. Da kann man schonmal einen halben Tag lang für Seiten umblättern.

Ich prüfe nun, ob ich gegen diese Kürzung ein Rechtsmittel einlegen soll. Nicht, daß mir diese gut 20 Euro irgendwo ernsthaft fehlen würde. Aber ich möchte gern verhindern, daß man für die Inspektorin und die anderen Justizbediensteten sonst nichts mehr zu tun hat.

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Kriminalistische Vorverurteilung

Aus dem Beschluß eines Amtsgerichts, mit dem die Durchsuchung von Geschäftsräumen und einer Wohnung begründet wurde:

Kriminalistische Erfahrung

Die Parole „kriminalistische Erfahrung“ ist ein deutlicher Hinweis auf massive Vorurteile, denen es an konkreten Anknüpfungs-Tatsachen mangelt. Wenn man sonst nichts in der Hand hat, muß man eben danach suchen, was man so im Gefühl hat. Und das liest sich dann so:

Die Durchsuchung dient der Auffindung weiterer Beweismittel. Als solche kommen insbesondere Geschäftsunterlagen der Graf Gottfried von Gluffke GmbH ab 2010 in Betracht.

Das war 2012. Gute drei Jahre später wurde das Verfahren dann nach § 170 II StPO eingestellt. Die GmbH, deren 2010 noch gesundes Betriebsvermögen sowie die 15 Arbeitsplätz gibt es nicht mehr. Aufgrund „kriminalistischer Erfahrung“.

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Prozeßkostenhilfe in der Schweiz

Ich lese und staune: Auf der Swisslawlist, der „aeltesten und groessten Mailingliste fuer Schweizer Recht“, erkundigte sich ein Kollege nach dem Stundensatz in Zivilverfahren in Kanton Basel Land, wenn das Verfahren in der unentgeltlichen Rechtspflege geführt wird.

Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz ist in etwa vergleichbar mit der deutschen Prozeßkosten- und/oder Beratungshilfe (die vor gar nicht so langer Zeit mal unter der Überschrift „Armenrecht“ gelaufen ist).

Die Antwort lautete:

ab 2014: Fr. 200.00 zuzüglich MWST und Ausl.
zuvor: Fr. 180.00

Von diesen Vergütungen kann ein deutscher Zivilrechtler, der die Interessen einer wenig finanzkräftigen Mandantschaft vertritt noch nicht einmal träumen. Offenbar hat die Schweizer Justiz eine andere Wertschätzung der Arbeit ihrer Rechtsanwälte.

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Engagierte Geschäftsstelle

Oft genug ärgere ich mich über den „Dienst nach Vorschrift“ bei den Justizbehörden. Umso erfreulicher ist es, wenn es auch mal anders geht. Einer bemühten Mitarbeiterin auf der Geschäftsstelle eines kleinen Amtsgerichts gebührt Dank für ihr Engagement.

Meinen Mandanten hat es hier in Berlin erwischt. Er hatte die Ladung des Amtsgerichts in Thüringen nicht ernst genommen und war nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber den § 230 StPO geschaffen und den kannte auch der dortige Richter.

Der Haftbefehl wurde vollstreckt und der Mandant auf den Schub in eine thüringische JVA gebracht. Nun war es an mir, schnell in Kontakt mit dem Richter zu kommen.

Ich wollte

  • die Verkündung des Haftbefehls durch den zuständigen Richter (§ 115 StPO) organisieren,
  • den Termin für die mündliche Haftprüfung sowie für die Hauptverhandlung abstimmen,
  • die Akteneinsicht beschleunigen,
  • die Aussichten für eine Haftverschonung ermitteln,
  • die Strafmaßvorstellungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts in Erfahrung bringen.

Den Angehörigen brannte es unter den Nägeln, sie warteten auf die wichtigen Nachrichten vom Verteidiger.

Doch wie das so ist mit dem Telefonieren: Bei Gericht erreicht man Richter eher selten. Aber wenigstens war am Dienstag die Geschäftsstelle in Betrieb. Die dortige Mitarbeiterin teilte mir mit, ich könne nachmittags anrufen, dann sei der Richter erreichbar und sie würde sie mich mit dem Richter verbinden. Die Durchwahl des Richters dürfe sie mir nicht mitteilen.

Der Begriff „Nachmittag“ wird wohl in Thüringen anderes interpretiert als in Kreuzberg. Jedenfalls um 14:30 Uhr rief sie bei uns an und teilte mit, daß sie jetzt Feierabend machen wird. Und – ganz ausnahmsweise – verriet sie meiner Assistentin die Durchwahl des Richters. Den habe ich dann nachmittags (Kreuzberger Zeit) um kurz vor 16 Uhr anrufen können und tatsächlich knapp vor seinem Feierabend erreicht.

Die Geschäftsstellen-Mitarbeiterin hätte auch einfach abhauen können und dann wäre es Freitag oder Montag geworden, bevor ich die dringenden Informationen erhalten hätte. Deswegen freue ich mich über diese kleine Gefälligkeit, die mir zeigt, daß es doch einige Justizbedienstete gibt, die nicht nur nach Vorschrift arbeiten.

Besten Dank dafür nach Thüringen!

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Fleißige Justiz

Es sage niemand, bei der Berliner Justiz würde nicht angestrengt gearbeitet. Ein Beleg für die intensive Auseinandersetzung mit Kostenfestsetzungsanträgen der Verteidigung liefert diese Entscheidung:

KFB - Fleißarbeit

Ich freue mich, daß die Kostenfestsetzungsbeamten nicht nur flott (dafür an dieser Stelle meinen besten Dank!), sondern auch sehr genau arbeiten. Das Ergebnis dieser Fleißarbeit: Eine Kosteneinsparung in Höhe von 26,95 Euro.

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Verteidigung der Verteidiger nicht erforderlich

Es war zu erwarten, daß die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen die drei „Alt“-Verteidiger im NSU-Verfahren einleitet. Sie erklärte heute der Presse:

Presseerklärung StA München 29.07.2015

Denn einerseits haben die Staatsanwälte wohl Recht: Gespräche zwischen Verteidigung und den anderen Verfahrensbeteiligten gehören zum Grundhandwerk und stellen damit ein Verhalten de lege artis dar, das nicht strafbar sein kann. Jedenfalls solange nicht essentielle „Geheimnisse“ verraten werden. Das wäre aber nicht nur völlig unprofessionell, sondern auch brandgefährlich – denn dann wären Richter und/oder Staatsanwälte die besten Zeugen, die sich eine Ermittlungs- und Anklagebehörde vorstellen kann, um die Verteidiger einer Straftat nach § 203 StGB zu überführen.

Erklärbar ist aber die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahren aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt: Denn würde ernsthaft gegen die drei Verteidiger ermittelt, stünde ihrer Entpflichtung nun wirklich nichts mehr entgegen. Ich halte die Staatsanwaltschaft München I nun aber nicht für so einfältig, daß sie durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Verteidiger die Grundlagen für die Aussetzung des Strafverfahrens gegen die Angeklagte legt.

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Kopien: Ausschließlich (!) in Papierform notwendig

Beim Sparen der Kosten auf Kosten anderer sind die Berliner Kostenfestsetzer erfinderisch. Es geht einmal mehr um die Erstattung der Aufwendungen, die wir beim „Kopieren der Ermittlungsakten“ hatten. Diesmal sind nicht die Kopien einzelner Seiten „nicht notwendig“, sondern – wenn es nach der Ansicht der Rechtspflegerin ginge – alle von uns angefertigten Kopien.

Aufgehängt ist das Problem an der Ziffer 7000 Nr. 1a RVG VV. Dort ist geregelt der Anspruch auf eine

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. für Kopien und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

Ich war meinem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt und habe nach Abschluß des Mandats beantragt, die Kosten festzusetzen:

KFA gestellt

In weiser Voraussicht habe ich gleich auch mal anwaltlich versichert,

dass die in der […] Berechnung enthaltenen Auslagen bei meiner Tätigkeit entstanden sind, und teile vorsorglich mit, die Kopien der Akten ausgedruckt zu haben.

Das hat die Rechtspflegerin offenbar zum Anlaß genommen, die Kosten erst einmal nicht festzusetzen. Sie teilt mit:

Die Dokumentenpauschale wurde zurückgestellt. Insoweit ist nunmehr die Versicherung erforderlich, ob die Kopien ausschließlich in Papierform hergestellt wurden.

Ich habe mich in Geduld geübt und höflich geantwortet:

KFA - Ausdruck versichert

Das reichte der Rechtspflegerin nicht. Sie rief zunächst in unserer Kanzlei an und wollte wissen, ob die Kopie der Ermittlungsakte ausschließlich in Papierform erstellt worden sei. Ich wollte es genauer wissen und habe schriftlich um schriftliche Fragestellung gebeten. Die kam dann auch recht flott via Fax:

KFA ausschließlich Papier

Auf über zwei langen Seiten (pdf) habe ich daraufhin erläutert, was ich mit den Ermittlungsakten gemacht habe und argumentiert, warum dadurch der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist:

KFA begründet

Genützt hat es nichts – die Rechtspflegerin lehnt meinen Antrag ab:

KFA abgelehnt

Die Begründung erscheint mir mehr als abenteuerlich und ausschließlich von dem Motiv getragen, auf Teufel komm raus den Aufwand, den ein Verteidiger bei seiner Arbeit hat, nicht erstatten zu müssen.

Was bleibt mir nun übrig, wenn ich nicht auf den Kosten sitzen bleiben möchte? Mit der vorhandenen Technik kann ich keine Kopien herstellen, die den Anforderungen der Rechtspflegerin entspricht. Also werde ich mich – auf Teufel komm raus – gegen diese unsinnige Entscheidung zur Wehr setzen. #DasWollenWirDochMalSehen

Update:
Heute, am 30.07.2015, schreibt auch der Kollege Detlef Burhoff zu diesem Thema einen Blog-Beitrag, in dem er einen Beschluß des LG Berlin vom 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) – vorstellt und der einen vergleichbaren Unsinn enthält, wie die Entscheidung „meiner“ Rechtspflegerin.

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Lügende Polizei-Zeugen?

In einem für die Berliner Zeitung geschriebenen Artikel berichtet Katrin Bischoff über den „Maskenmann-Fall„. Genauer: Sie schreibt über die Folgen der Beweisaufnahmen. Die Staatsanwaltschaft prüfe derzeit einen Anfangsverdacht wegen uneidlicher Falschaussage von Polizisten. Im Raum stehe, daß Ermittler, die als Zeugen in dem Verfahren ausgesagt haben, gelogen haben könnten.

Örtlich und sachlich zuständig für dieses Vor-Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft in Frankfurt (Oder). In diesem Brandenburger Sprengel sind auch die Polizeibeamten engagiert, gegen die sich die Ermittlungen richten.

Es gibt durchaus berechtigte Befürchtungen, daß die brandenburgischen Ermittlungsbeamten (der Staatsanwaltschaft) gegen die brandenburgischen Ermittlungsbeamten (der Polizei) nicht mir dem notwendigen Biß vorgehen könnten. Deswegen wird immer mal wieder die Forderung laut, solcherlei Ermittlungsverfahren gegen Ermittlungsbeamte sollten nicht von den eigenen Krähen durchgeführt werden.

Das Ergebnis bleibt abzuwarten …

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Danke an den Regimekritiker ?(@staatsfeind2015) für den Hinweis.

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Kurzer Prozeß im Amtsgericht Tiergarten

Es ist gut, wenn die Menschen Vertrauen haben in eine funktionierende Strafjustiz. Und wie die Strafjustiz in der Praxis funktioniert, wird an dieser Terminsrolle* deutlich.

Eilverfahren

In dem Termin um 9:00 Uhr haben Rechtsanwalt Tobias Glienke und ich verteidigt. Auch in dem Termin um 10:30 Uhr hatte der Angeklagte einen Verteidiger.

In den nachfolgenden Terminen – sieben Stück in einer Stunde – wurde ohne Verteidiger verhandelt. Aber mit einer erfahrenen Richterin und einem Staatsanwalt, der in unserem Verfahren Augenmaß zeigte.

Sieben Mal in dieser Vormittagsstunde sitzt also jeweils ein Angeklagter allein vor zwei professionellen Juristen und hofft, daß die beiden wissen, was sie tun – in einem kurzen Prozeß.

Es gibt Richter und Staatsanwälte, da ist das Vertrauen gerechtfertigt. Und es gibt andere. Es gibt Beschuldigte und Angeklagte, die glauben uneingeschränkt an „die Gerechtigkeit„; allen anderen empfehle ich den Gang zum Strafverteidiger.

Denn: Welchen Richter ein Angeklagter bekommt, hängt im Wesentlichen von Glück und Zufall ab (jedenfalls bei Erwachsenen).

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*: Als „Terminsrolle“ wird der Aushang am Eingang zum Gerichtssaal bezeichnet.

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