Verteidigung der Verteidiger nicht erforderlich

Es war zu erwarten, daß die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen die drei „Alt“-Verteidiger im NSU-Verfahren einleitet. Sie erklärte heute der Presse:

Presseerklärung StA München 29.07.2015

Denn einerseits haben die Staatsanwälte wohl Recht: Gespräche zwischen Verteidigung und den anderen Verfahrensbeteiligten gehören zum Grundhandwerk und stellen damit ein Verhalten de lege artis dar, das nicht strafbar sein kann. Jedenfalls solange nicht essentielle „Geheimnisse“ verraten werden. Das wäre aber nicht nur völlig unprofessionell, sondern auch brandgefährlich – denn dann wären Richter und/oder Staatsanwälte die besten Zeugen, die sich eine Ermittlungs- und Anklagebehörde vorstellen kann, um die Verteidiger einer Straftat nach § 203 StGB zu überführen.

Erklärbar ist aber die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahren aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt: Denn würde ernsthaft gegen die drei Verteidiger ermittelt, stünde ihrer Entpflichtung nun wirklich nichts mehr entgegen. Ich halte die Staatsanwaltschaft München I nun aber nicht für so einfältig, daß sie durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Verteidiger die Grundlagen für die Aussetzung des Strafverfahrens gegen die Angeklagte legt.

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6 Antworten auf Verteidigung der Verteidiger nicht erforderlich

  1. 1
    Kollege says:

    Aber die StA wird auch nicht so einfältig sein, sich in den Verdacht der Strafvereitelung im Amt zu begeben. Das Motiv wird also doch eher sein, dass man die Anzeige für substanzlos hält.

    • Nach den mir zwischenzeitlich vorliegenden Informationen liegen Sie wohl richtig mit Ihrer Motivvorhersehung. Dennoch: Bevor man gegen einen bayerische Staatsantwalt ein Ermittlungsverfahren wegen § 258a StGB einleitet, wird der Mond viereckig. ;-) crh
  2. 2
    Andreas says:

    Immer diese Vorbehalte gegen die Bayern, verstehe garnicht wo die herkommen ;)

  3. 3
    Ingo says:

    @ Andreas
    Vorbehalte gegen die Bayern?
    Da will ich mal einen hochgeschätzten Strafverteidigerkollegen zitieren: „Was will man von einem Bergvolk erwarten, das einen offensichtlich verrückten König hatte, der unvollende Märchenschlösser in abgelegenen Gegenden errichtete.“

  4. 4
    Hans says:

    @Ingo: Das ist allerdings eine unvollständige Darstellung. Das Problem hat doch damals schon die effiziente bayrische Verwaltung gelöst. Der offensichtlich verrückte König wurde von einem Psychiater per Ferndiagnose für so verrückt erklärt, dass er nicht mehr regieren kann. Kurz darauf ertranken beide (König und Psychiater) im seichten Wasser am Ufer des Starnberger Sees.

    Die bayrische Verwaltung scheint auch heute nicht viel weniger effizient zu sein.

  5. 5
    Hans says:

    @Ingo: Das ist allerdings eine unvollständige Darstellung. Das Problem hat doch damals schon die effiziente bayrische Verwaltung gelöst. Der offensichtlich verrückte König wurde von einem Psychiater per Ferndiagnose für so verrückt erklärt, dass er nicht mehr regieren kann. Kurz darauf ertranken beide (König und Psychiater) im seichten Wasser am Ufer des Starnberger Sees.

    Die bayrische Verwaltung scheint auch heute nicht viel weniger effizient zu sein.

  6. 6

    Mich wundert, dass der Verfassungsschutz nicht ein Komitee für die Rettung der Hauptangeklagten finanziert, um eine effiziente Verteidigung zu ermöglichen, dies wäre in einem Prozess, in dem die Hauptangeklagte bereits zum Teufel avanciert ist, kosmetisch günstig.