Monatsarchive: April 2019

Freiheitsstrafe von 3 Jahren zur Bewährung?

Vielfaches Verteidigungsziel – besonders in Wirtschaftsstrafsachen und wenn sich eine Verurteilung nicht zu verhindern ist – ist die Vermeidung einer Freiheitsstrafe. Wenn dieses Ziel nicht erreichbar ist – z.B. weil das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe vorschreibt – geht es um die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB.

Diesen Blogbeitrag finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.

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Eine eher seltene Verweisung nach oben

Regelmäßig ist es Sache der Staatsanwaltschaft, sich auszusuchen, welches Gericht über die Anklage verhandeln und später urteilen soll.

Je nach Vorstellung des Staatsanwalts, was am Ende hinten rauskommen soll, beantragt die Staatsanwaltschaft in Wirtschaftsstrafsachen die Eröffnung beim Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) oder beim Landgericht (allgemeine oder Wirtschaftsstrafkammer).

Erwartet der Strafverfolger eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wird er die Sache zum Strafrichter schicken. Sind es nach Wunsch und Vorstellung des Ankläger aber bis zu vier Jahre, klagt er zum Schöffengericht an. Alles, was in der Vorstellungswelt eines Staatsanwalts darüber hinaus gehen soll, schickt dieser zum Landgericht.

In den überwiegenden Fällen erfüllt das angerufene Gericht den Wunsch der Staatsanwaltschaft. Nur selten meint das Land- oder Schöffengericht, dass der Anklageverfasser übertreibt; dann eröffnet es beim Gericht eine Etage tiefer, § 209 Abs. 1 StPO.

Noch seltener passiert so etwas hier:

Der Staatsanwaltschaft reicht eigentlich die Strafkompetenz des Strafrichters von zwei Jahren. Hier meint der Strafrichter aber, das reiche nicht und schlägt gem. § 209 Abs. 2 StPO dem Schöffengericht vor, die Sache zu übernehmen, weil es ja auch bis zu vier Jahre werden könnten.

Das ist für den Angeschuldigten eine eher weniger erfreuliche Perspektive. Aber selbst dann, wenn das Schöffengericht das Verfahren „übernimmt“, sind noch nicht alle Messen gesungen; die Hoffnung auf eine Freiheitsstrafe unterhalb der „Bewährungsgrenze“ von zwei Jahren stirbt erst ganz zuletzt.

Ganz unberechtigt ist die Hoffnung in solchen Fällen nämlich nicht: Die Aus- bzw. Überlastung der Schöffengerichte eröffnet der Verteidigung durchaus weite Verhandlungsspielräume.

Richtig kritisch würde es erst, wenn es noch eine Etage höher – zur Strafkammer beim Landgericht – gehen sollte. Aber das – also eine Verweisung des Strafrichters in Wirtschaftsstrafsachen nach ganz oben – ist mir in über zwei Jahrzehnten noch nicht „passiert“.

Mein Mandant und ich warten aber erst einmal ab, was das Schöffengericht zu dem Vorlagebeschluss des Strafrichters zu sagen hat. Dann sehen wir weiter.

Nebenbei:
Die Verteidigung wird über die Ansicht des Strafrichters und seinen Beschluss lediglich informiert – mitreden (im Sinne des rechtlichen Gehörs nach § 33 StPO) darf sie bei der Entscheidung über die Zuständigkeit nicht.

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Bild: ©S. Hofschlaeger / pixelio.de

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Aufklärungshilfe erwünscht

Die Staatsanwältin bittet beim Verteidiger darum, ihr bei der Ermittlungsarbeit zu helfen:

Der Verteidiger müsste mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn er seinen Mandanten nicht darüber aufklärt, was die Staatsanwaltschaft mit den auf den Smartphones gespeicherten (und gelöschten) Daten alles anzufangen imstande ist.

Aber was rät der technisch versierte Verteidiger nun seinem Mandanten?
 

Soll er die Zugangsdaten preisgeben?


     

 

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Durchsuchungsbericht

So sieht es aus, wenn man nachts um 3 Uhr die Tür nicht aufgemacht hat, als die Polizei wegen einer angezeigten Ruhestörung um Einlass nachsuchte und neben einem großen Hund auch eine Waffe vermutet wurde.

Bei dem großen Hund handelte es sich um einen altersweisen Labradorschoßhund und die Waffe war die Spielzeugpistole des sechsjährigen Enkels.

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Mitgefangen, mitgehangen! Auch bei der Revision

Ein besonderes Leckerli für jemanden, der am Rechtsstaat zweifeln möchte, bietet die sogenannte Revisionserstreckung, die in § 357 StPO geregelt ist.

Eine überschaubare Konstellation aus dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht:

Wilhelm Brause und Bulli Bullmann werden einer mittäterschaftlich begangenen Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung usw. angeklagt und Mitte 2016 von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts verurteilt.

Brause bekommt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die ohne Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wird; die Bewährungszeit setzt das Gericht auf zwei Jahre fest. Hintergrund für die Strafmilde war sein Geständnis. Er verzichtet auf sein Rechtsmittel und zählt die Tage in Hinblick auf § 56g Abs. 1 StGB und § 6 Abs. 2 GmbHG.

Bullmann hingegen stellt sich auf die Hinterbeine und wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Er wehrt sich gegen das Urteil mit der Revision und zwar mit Erfolg: Der Bundesgerichtshof hebt sein Urteil Anfang 2019 (für die mitlesenden Juristen: wegen eines Sachmangels, der Bullmann und Brause betrifft.) auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.

So, nun bitte nochmal den § 357 StPO lesen, und dabei aufpassen, dass der Kopf vom Schütteln nicht vom Hals abgetrennt wird.

Diese Vorschrift aus dem Revisionsrecht hat zur Folge, dass das 2016er Urteil gegen Brause de facto null und nichtig ist, obwohl er es gewünscht hat, damit zufrieden war und – jetzt kommt’s – eigentlich schon längst hätte vergessen werden können: Denn ohne den Revisionserfolg von Bullmann wäre jetzt auch die Bewährungszeit abgelaufen und die Strafe erlassen worden.

Nun wird erneut gegen Bullmann und Brause verhandelt werden müssen. Am Ende steht voraussichtlich dann eine erneute Verurteilung des Brause, ein erneuter Beginn der Bewährungszeit, ein erneuter Beginn des Laufs der Tilgungsfristen im Bundeszentralregister und – was hier ernsthaft wehtut – ein erneuter Beginn der Frist des § 6 Abs. 2 GmbHG. Allerdings auch nur dann, wenn die erneute Entscheidung des Landgerichts nicht erneut vom Bundesgerichtshof aufgehoben wird und dann das Verfahren gegen Brause erneuterneut beginnnt …

So kann’s kommen.

Die Möglichkeit, das Verfahren gegen Brause abzutrennen und nach § 153 StPO oder § 153a StPO einzustellen, kann man als Verteidiger zwar anregen; einen Anspruch darauf, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft Brause endlich laufen lassen, hat er allerdings nicht.

Immerhin: Es kann für Brause im zweiten Durchgang nicht schlimmer werden.

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Bild (CC0): dgilbert / via Pixabay

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Schäbige Vorsorglichlichkeit

Ich hatte in der vergangenen Woche über meine Erfahrung mit der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berichtet.

Mithilfe speziell für mich zusammengebastelter Textbausteine fordert mich ein namen- und gesichtsloses Etwas (Mensch oder Maschine, man weiß es nicht), elektronisch versandt und daher keine Unterschrift tragend zur Zahlung eines zivilrechtlich-penibel genau „berechneten“ Betrages auf, weil ich – schändlich, wie Strafverteidiger nun mal sind – ein Bildchen veröffentlicht haben soll, für das irgendjemand irgendwelche Rechte besitzen will, die ich angeblich nicht habe.

Ich habe – strafrechlich über den Daumen gepeilt – 25 Euro überwiesen und mit höflichen Worten mitgeteilt, dass die Messe damit gesungen ist. Die Rechnung der Forderungseintreiberkanzlei sieht nun so aus:

Das oben beschriebene Etwas reagiert jetzt doch nochmal – vorsorglich – und klärt mich – der ja auch nicht alles wissen kann – darüber auf, was passieren wird, wenn ich nicht das tue, was das Lego-System-Schreiben von mir forderte:

Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie aufgrund Ihres Zahlungsverzuges verpflichtet sind, den unserer Mandantschaft hierdurch bereits entstandenen und ggf. zukünftig noch entstehenden Schaden (u. a. Verzugszinsen, Mahnkosten sowie die Kosten unserer Inanspruchnahme) zu ersetzen.

Was sind das für arme Menschen, die in diesem hanseatischen Laden ihren Dienst tun, ohne dafür mit Ihrem Namen gerade zu stehen. Aber vielleicht kommt das ja noch. Denn:

Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, das Verfahren gegen Sie umgehend fortzusetzen.

Was heißt eigentlich fruchtlos? Und von was für einem umgehend fortzusetzenden Verfahren ist da die Rede? Soll ich den fachliche kompetenten, diplomatisches geschickten und mit ausgewiesener Branchenkompetenz ausgestatteten Anwälte nochmal ein, zwei Euro überweisen? Und: Sehen die Kollegen in dieser Fabrik Kanzlei wirklich so aus, wie das Bild oben links glauben zu machen versucht?

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Bild (CC0): mwewering / via Pixabay

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Suchbild für Insider

Nachdem mein Mandant erstinstanzlich verurteilt wurde, habe ich „Rechtsmittel“ eingelegt, also offen gelassen, ob es sich dabei um eine Revision oder um eine Berufung handeln soll.

Nun bekomme ich die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht und entdecke dieses nette Fundstück:

Welches wäre – vor dem Hintergrund des obigen Ausschnitts – wohl das richtige Rechtsmittel? Und warum?

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Urheberrecht und schäbige Rechtsanwälte

Nun hat es mich auch einmal erwischt. Ich soll eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, behauptet …

Also irgend ein namenloser Insasse der KSP Kanzlei Dr. Seegers Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg, der die Eier nicht hat, seinen Namen unter seine Textbausteine zu schreiben.

Einer davon ist mangels Schöpfungshöhe auch ohne weiteres zitierfähig:

Gegenstand unserer Beauftragung ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der unserer Mandantschaft aufgrund einer Urheberrechtsverletzung zusteht. Sie verwenden auf Ihrer Website kanzlei-hoenig.de unter der weiter unten aufgeführten URL ein Lichtbild, an dem unsere Mandantschaft das ausschließliche Nutzungsrecht i. S. d. Urheberrechtsgesetzes hat. Eine Zustimmung zur Nutzung hat Ihnen unsere Mandantschaft nicht erteilt.

Diesen für Zivilisten typische Sprachgebrauch würde niemand vermissen, wenn es ihn nicht gäbe.

Es ist nicht diese Rechnung, die mich ärgert, oder die mich in den Ruin treiben könnte.

Dafür gibt es Portokassen. Es ist die dahinter stehende Dreistigkeit, mit der manche Elemente dieser Gesellschaft den Ruf der Anwaltschaft abschießen.

Es mag sein, dass ich ein Bild zur Schmückung eines Blogbeitrags genutzt habe, für das ein Wer-auch-immer die Rechte hat. Wenn es denn so ist, und ich die Urheberrechte eines lebendigen Fotografen aus Fleisch und Blut verletzt haben sollte, bedauere ich das. Hier sollen die Rechte bei einem leblosen Gebilde in Form einer juristischen Person liegen.

Doch nun mal Butter bei die Fische. Es geht um einen Bildausschnitt, der das Backpatch einer rot-weißen Motorrad-Fahrgemeinschaft wiedergibt. So ähnlich (oder ziemlich genau) wie diese hier, die die Google Bildersuche auswirft. Die gibt es mit und ohne „Rechte“, die von mir genutzte Version soll angeblich geschützt sein.

Das von mir genutzte Bild hatte eine Größe von width=“250″ height=“163″, also die übliche Briefmarke, die man in meinen Blogbeiträgen gewöhnlich oben links findet.

Noch eine weitere Kostprobe der aus dem Lego-System entwichenen lauwarmen Luft, mit der die bedauernswerte Auftraggeberin ihren schwerwiegenden Schaden geltend zu machen versucht? Bitte sehr:

Für die unberechtigte Nutzung schulden Sie unserer Mandantschaft Schadensersatz. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 97 Abs. 2 UrhG. Auf Basis einer Lizenzanalogie kann dasjenige verlangt werden, was zwischen Ihnen und unserer Mandantschaft bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre.

Welcher mit einem Klammerbeutel gepuderte Blogger würde 190 Euro für ein solches Bildchen „vereinbaren“? Das glauben die Hamburger Urheberrechtler sicherlich selbst nicht.

Die mir zur Last gelegte Tat ist zumindest nicht mehr strafbar. Sie ist verjährt, denn die Veröffentlichung erfolgte im Januar 2013, also vor gut sechs Jahren. Diese antiken Blogbeiträge liest kein Mensch mehr. Nur noch irgendwelche Maschinen, die sich durch sogenannte Dokumentationskosten amortisieren.

Man könnte also über meine potentielle Rechtsverletzung schlicht hinweg sehen. Oder statt gewaltige Textbausteine, die verdammt nah dran sind am Berufsrechtsverstoß und an einer Erpressung, zu verschicken, eine kleine kollegiale Bitte an mich, den Verwender, richten, das Bild wieder aus dem Netz zu nehmen.

Nun gut; ich habe 25 Euro für eine vermeintlich rechtswidrige Nutzung überwiesen, und zwar – so habe ich es bei den Zivilisten abgeschrieben – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Jetzt warte ich ab, was passiert. Wer hier öfter mitliest, wird wissen, was passieren wird, wenn das passieren sollte, was der Feigling angedroht hat. Stoff für weitere unterhaltsame Blogbeiträge mit dem Blick über den strafrechtlichen Tellerrand hinaus ist immer gern willkommen.

Ich bin mir sicher, dass ein Strafverteidiger sich einem Kollegen gegenüber nicht in so einer schäbigen Weise geriert. Das scheint eine Eigenart dieser Urheberechtsfabriken zu sein.

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Mach hinne, Verteidiger!

Meinem Mandanten wird zur Last gelegt, einen Abrechnungsbetrug begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn und seinen Pflegedienst bereits seit 2012.

Dem bisherigen Verteidiger ist es nicht gelungen, die Anklageerhebung zu verhindern. Das hat dem Mandanten nicht gefallen. Deswegen hat er nun einen neuen Verteidiger, nämlich mich.

Ich melde mich also beim Gericht, beantrage Akteneinsicht und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Verteidigung im Zwischenverfahren. Relativ flott treffen hier die zwei Umzugskartons mit den Akten ein. Das Anschreiben enthält diesen Textbaustein:

Ist es wirklich von einem Vorsitzenden Richter am Landgericht und den Mitarbeitern auf der Geschäftsstelle einer Wirtschaftsstrafkammer zuviel verlangt, sich vor Abfassung solcher Schreiben einmal Gedanken darüber zu machen, wie es gelingen soll, diesen Aktenberg binnen dreier Tage einzuscannen und wieder zurückzusenden? Dort scheinen keine großen Leuchten zu sitzen.

Wenn ich jetzt auch noch daran denke, dass die Justiz (jedenfalls hier in Berlin, das wird in diesem auswärtigen Verfahren nicht anders sein) die Kosten für das Digitalsieren der Akten nicht erstattet, und ich daher gehalten bin, vorher zu prüfen (aka: zu lesen), was hinterher eingescannt werden soll, wird die Dreitagesfristsetzung völlig absurd.

Soll ich jetzt weitere Zeit dafür aufwenden, beim Gericht zu beantragen, die Frist für die Rücksendung der Umzugskisten großzügig zu verlängern? Oder soll ich ein Ermittlungsverfahren gegen mich riskieren, weil ich (zumindest vorübergehend) Urkunden unterdrücke und Akten unterschlage?

Die Staatsanwaltschaft brauchte sieben Jahre, um die Anklage schreiben zu können. Einem Verteidiger müssen dann drei Tage reichen, um den Inhalt der Akten zu erfassen?

Ich werde erfahren, welche Zeit sich die Richter genommen haben, um über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Anklage entscheiden zu können.

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Bild: © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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Kneipenschlägereifreispruch

Es ist nicht das erste Mal, sondern eher der Standardverlauf eines Körperverletzungsverfahrens, das seinen Usprung in einer Neuköllner Gaststätte gefunden hat.

Zu vorgerückter Stunde rückt die Polizei an, weil irgendjemand die Notruftaste an seinem Handy gefunden hat. Ein paar Tische und Stühle stehen nicht mehr dort, wo der Gastwirt sie ein paar Runden Molle mit Korn vorher hingestellt hatte. Der eine oder andere Stuhl ist dann auch nur noch zum Kaminanzünden geeignet. Einer der Gäste hat eine Beule am Kopf und die den Neukölln-Trouble-gewohnten Polizeibeamten vernehmen den zuverlässigen Hinweis: „Sie war’s! Sie war’s!“ und stellen die Personalien fest.

Die fleißige Amtsanwaltschaft drückt das Ermittlungsverfahren durch, schreibt die Anklage und der bedauernswerte Richter am Strafgericht hat die Sache auf dem Tisch. Es werden säckeweise Zeugen geladen, die teilweise unentschuldigt nicht erscheinen oder in ruhigere Gegenden umgezogen sind, ohne das dem Gericht mitzuteilen. Im dritten Hauptverhandlungstermin ist es dann endlich soweit: Alle ehemaligen Gaststättenbesucher sind anderthalb Jahre nach der Party als Zeugen vernommen worden.

Der Strafantrag des Amtsanwalts, der zwar auch nicht bei der Schlägerei dabei war, aber besser als alle Zeugen wusste, was geschehen war: 18 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung mit einer vierstelligen Geldauflage, wegen einer gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB.

Ich habe in meinem Schlussvortrag das Geschehen als das zusammengefasst, was es tatsächlich war: Ein paar völlig besoffene Neuköllner haben sich morgens um drei Uhr in szentypischer Art miteinander unterhalten – worüber und wer mit wem, weiß keiner mehr so genau.

Das Urteil fiel dann auch verteidigerantragsgemäß aus:

Nebenbei: Meine Mandantin und der verletzte Zeuge sind nach der Urteilsverkündung erst mal gemeinsam einen trinken gegangen.

Neuköllner Kneipenschlägereien haben für einen Verteidiger nicht nur einen hohen Unterhaltungswert, sondern verlaufen sehr oft sehr erfolgreich.

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Bild (CC0): 453169 / via Pixabay

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