Suchbild für Insider

Nachdem mein Mandant erstinstanzlich verurteilt wurde, habe ich „Rechtsmittel“ eingelegt, also offen gelassen, ob es sich dabei um eine Revision oder um eine Berufung handeln soll.

Nun bekomme ich die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht und entdecke dieses nette Fundstück:

Welches wäre – vor dem Hintergrund des obigen Ausschnitts – wohl das richtige Rechtsmittel? Und warum?

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Verteidigung, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

10 Antworten auf Suchbild für Insider

  1. 1
    SH says:

    Revision, zumindest, solange nicht zu befürchten ist, der Dezember 2018 hätte nur eine Woche umfasst.

  2. 2
    roflcopter says:

    Ein Hauptverhandlungstag bringt dem Richter bis zu 5 Wochen Zeit die Akte irgendwo verstauben zu lassen, wenn er denn vor dem letzten Tag eine Nachtschicht einlegt und es rechtzeitig zur Geschäftsstelle bringt.

    Sonst hat es der Herr Strafverteidiger mit der Revision ja viel zu leicht

  3. 3
    WasHabIchGewonnen says:

    Falls da unten am Bildrand nur ein(e) Richter(in) genannt ist:
    Untreue -> maximales Strafmaß über der Höhe, die ein Einzelrichter verhängen darf -> Besetzungsrüge -> Revision

    Außerdem:
    Anscheinend nur eintägige Hauptverhandlung -> Urteilsabsetzungsfrist 5 Wochen -> Falls „Urteil gelangte zur Geschäftsstelle“ auch das Datum darstellt, an dem der Angeklagte bzw. sein Verteidiger frühestens Kenntnis vom schriftlichen Urteil haben konnten, Urteilsabsetzungsfrist gerissen -> Revision

    Name des Spruchkörpers evtl. nicht hinreichend genau? Auch das riecht nach Revisionsgrund.

  4. 4
    Lemmy says:

    Das Rätsel ist eigentlich zu einfach. Eigentlich reicht es, die Regelungen der §§ 275, 338 Nr. 7 StPO zu kennen.
    Echt sportlich wäre es, über geeignete politische Einflussnahmen ein modernes Staatshaftungsrecht schaffen zu lassen, so dass entweder die Senatsverwaltung für das Organisationsverschulden die Justiz nicht angemessen auszustatten, oder aber den rechtswidrig trödeligen Spruchkörper hierfür moderat in den Bagno fahren zu lassen.

  5. 5
    Rene says:

    Eine Revision ist kein zwingender Selbstläufer, da ein Urteil bereits vorher zur Akte gelangen kann, bevor es in der Geschäftsstelle ankommt.

  6. 6
    HugoHabicht says:

    Es stellt sich bisweilen auch die Frage, ob man unbedingt zum Amtsgericht zurück will, wenn man am Ende ohnehin wieder am LG landet.

  7. 7
    WPR_bei_WBS says:

    @ Rene

    Da dokumentiert werden muss, wann das Urteil zur Akte gelangt ist, wir hier aber nichts anderes sehen, kann man das „zur Geschäftsstelle gelangt“ wohl als den entsprechenden Vermerkt ansehen. Wenn nicht ist der fehlende Vermerk schon Revisionsgrund.

    Aber: Ich hoffe, crh kann sich ganz genau erinnern, dass das Urteiol nicht gleich ins Protokoll gelangt ist (kann er vermutlich).

  8. 8
    WPR_bei_WBS says:

    @ HugoHabicht

    Von der Warte gesehen: Klar will man – eine Möglichkeit mehr die man so nutzen kann. Schadet ja nie. Plus den Strafrabat durch die Länge der Verfahrensdauer. Man sollte sich halt nur sicher sei, dass die Revision auch zieht, sonst hat man im schlimmsten Fall eine Möglichkeit verloren.

  9. 9
    Charlie says:

    Mir ist natürlich klar, dass das in einer AG-Sache wegen Untreue höchst unwahrscheinlich wäre, aber mal rein theoretisch:
    Würde die Eingangsformulierung „in der Hauptverhandlung am …“ anders lauten, wenn das der (z.B.) einundzwanzigste HV-Tag gewesen wäre?

  10. 10
    Thomas Hochstein says:

    @Charlie (08.04.2019): Ja. Dann lautet der Vermerk „in der Hauptverhandlung vom xxx, xxx, xxx …. und xxx“