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Jahresarchive: 2015
BVerfG: Veröffentlichungspflicht auch bereits vor Rechtskraft?
Ein Zeitungsverlag war mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Es ging um die Zusendung der Kopie eines Urteils, das noch nicht rechtskräftig war bzw. ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 29. Oktober 2015 die Pressemitteilung Nr. 78/2015 veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe lassen eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen.
Der kompletten Text der Pressemitteilung ist hier veröffentlicht.
Eine abschließende Entscheidung ist damit noch nicht getroffen worden. Das Verfassungsgericht reklamierte, daß das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung „Besonderheiten“ nicht hinreichend beachtet habe. Es sei anerkannt,
dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut.
Ob der presserechtliche Auskunftsanspruch der klagenden Medienvertreter in diesem konkreten Fall die Interessen der Strafrechtspflege überwiegt, muß nun das Oberverwaltungsgericht in einem zweiten Durchgang entscheiden. Wenn allerdings
konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG unmittelbar und dringend nahelegen.
müssen die Journalisten auf die Rechtskraft der Entscheidung eben warten.
Mittwochs-OWi: Geknacktes PoliScanSpeed
„Niemals aufgeben – Never give up!„, so lautet die Devise auch im Bußgeldverfahren.
Der Vorwurf
Eine mit Flens und ÖPNV bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Problem
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte per PoliScan Speed. Das Supergerät der Verkehrsüberwachung. Schießt erst dann ein Bild, nachdem die Messung schon längst gelaufen ist. Das bedeutet, dass man aus dem Messfoto nichts mehr über die gefahrene Geschwindigkeit des abgebildeten Fahrzeugs ablesen kann. Der „Prototyp“ des so genannten standardisierten Messverfahrens. Er liefert eine Art Anscheinsbeweis: Die Messung ist grundsätzlich korrekt.
Die Verteidigung
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß aber: Wo Technik ist, da ist auch Fehler. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Messung ist die richtige Zuordnung des abgebildeten Fahrzeugs zu der gespeicherten Messung. Zweifel an dieser Zuordnung entstehen vor allem dann, wenn zum Beispiel mehrere Fahrzeuge auf dem Foto zu erkennen sind.
Im vorliegenden Fall gab es ein weiteres kleines Einfallstor: Grundsätzlich muss ein Messrahmen im Foto zu sehen sein, der an allen vier Seiten geschlossen ist. Hier fehlte eine Seite.
Damit kippte der Vorteil des standardisierten Verfahrens. Es gab eine nicht vorgesehene Abweichung vom Standard. Das Gericht kann die Richtigkeit der Messung nicht mehr ex aemelo bestätigen, sie war nicht mehr überprüfbar ist. Auf ein technisches Sachverständigengutachten konnte in diesem Fall sogar verzichtet werden.
Das Ergebnis
Auch beim angeblich todsicheren Bestseller geht noch was. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde nach § 47 II OWiG sanktionslos eingestellt.
Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.
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Bild: © E. Kopp / pixelio.de
Kritische Nebenbeschäftigung eines Polizisten
Captain HUK zitiert einen Artikel aus dem Oberbayerisches Volksblatt, in dem über die Nebentätigkeit eine Kriminalbeamten aus Rosenheim berichtet wird.
In einer kleinen Unfallsache tauchte plötzlich ein Zeuge – eben dieser Kriminalhauptkommissar – auf, der Angaben zum Unfallhergang machen konnte. Dieser Zeuge soll nach Angaben des geschädigten Klägers aber gar nicht vor Ort gewesen sein. Das Zivilgericht schenkte dem Bericht des Zeugen – trotz seines Status‘ als Polizeibeamter – keinen Glauben und folgte im Wesentlichen den Ausführungen eines Unfallrekontruktionsgutachtens.
Bemerkenswert an dieser Beweisaufnahme war das Ergebnis der Nachforschungen des Klägers: Der Kriminalhauptkommissar arbeitete nebenberuflich bei der HUK, dem verklagten Versicherer.
Wenn ich jetzt nur die Details aus dem OVB-Online-Artikel zugrunde legen würde, könnte dieses kleine Zivilverfahren noch gewichtige Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis des Herrn Kommissars bekommen. Es kann aber auch sein, daß es im bayerischen Rosenheim ganz anders zugeht.
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Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de
Eindeutige Festlegungen und Parallelen
Vor ein paar Tagen hatte ich via Twitter einen kurzen Austausch mit dem von mir fachlich sehr geschätzten Kollegen Ralf Höcker, Medienanwalt und Professor aus Köln. Herr Höcker hatte in einem Gespräch mit Dirk Müller beim Deutschlandfunk über die Galgen auf der Pegida-Demonstration knackig formuliert:
Ich lege mich selten fest, aber in diesem Fall lege ich mich fest. Strafbar ist das Ganze eindeutig nicht.
Ich teile die Ansicht des Kollegen nicht, jedenfalls nicht in dieser Entschiedenheit, und habe polemisch (mit Schreibfehler, Pardon.) dagegen gehalten:
Die strafrechlichen Vorschriften §§ 111, 126 und 241 StGB lassen weite Beurteilungsspielräume zu. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben zudem auch die Aufgabe, einzelne – vielleicht zivilrechtlich zulässige – Äußerungen in einen größeren Kontext zu stellen, um daraus dann doch zur Strafbarkeit solcher als Meinungsäußerung getarnter öffentlichen Aufforderungen zu bzw. Androhungen von Straftaten zu kommen.
Woraus der Zusammenhang bestehen kann, hat der aus Görlitz stammende Berliner Autor Michael Bittner sehr treffend in einem Vergleich zwischen der PEGIDA und der NSDAP beschrieben. Michael Bittner schließt seinen Beitrag mit den Worten:
Von Hannah Arendt stammt auch die Beobachtung, dass man faschistische Führer beim Wort nehmen muss, denn sie verschweigen ihre Pläne nicht, sondern sprechen sie offen aus, um zu erschrecken und zu beeindrucken. Wenn Lutz Bachmann also ankündigt, kein „Volksverräter“ werde „ungeschoren“ davonkommen, jeder die „Quittung für seinen Vaterlandsverrat“ erhalten, wie es dann auch ein symbolischer Galgen bei der Montagsdemonstration bezeugt – dann sollte man diese Worte und Gesten sehr ernst nehmen.
Was soll mit diesem Galgen in Dresden, der angeblich von einem Werkzeughändler aus dem Erzgebirge gebastelt wurde, anderes geäußert öffentlich angedroht werden als Gewalt gegen Personen? Welche zielorientierte Aufforderung steht hinter dem Galgen, der in der Nähe einer Flüchtlingsunterkunft in Möckern in Sachsen-Anhalt aufgestellt wurde, wenn nicht die, als ein paar der Flüchtlinge daran aufzuhängen?
Ok, man kann nun das Argument der Einheit der Rechtsordnung zitieren: Was in „Höckers Zivilrecht“ erlaubt sein soll, kann in „Hoenigs Strafrecht“ nicnt verboten sein. Ich bin kein Äußerungsrechtler, deswegen traue ich mich auch nicht, die Galgen zivilrechtlich zu bewerten. Aber daß der 39-jährige Erzgebirgler (wenn er denn der Galgenbastler und -träger war) sich strafbar gemacht haben könnte, halte ich für sehr gut wahrscheinlich. Und was strafbar ist, kann zivilrechtlich nicht erlaubt sein.
(Nicht nur) nebenbei:
Wem es zu mühsam ist, den Text von Michael Bittner durchzulesen, kann sich dieses 2 1/2 Minuten lange Video mit einem Zusammenschnitt zweier Redner – der Geschichtslehrer und AfD-Fraktionsvorsitzender Björn Höcke einerseits und der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, Leiter der Reichskulturkammer Joseph Goebbels andererseits – mal zu Gemüte führen.
Um dann vielleicht doch noch was dazu zu lesen: Georg Restle vertritt wie ich die Ansicht, der Galgen diene dazu, dieses Land in Aufruhr zu bringen. Und das halte ich für zumindest strafwürdig; ob es auch strafbar ist, mögen am Ende kompetente Strafjuristen entscheiden – und die heißen weder Höcker noch Hoenig.
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Bild: Wikimedia Commons via Wikipedia
Beobachtungen zu § 46 II StGB
Der „Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V.“ (VBRG) ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Beratungsstellen für Betroffene rechter Gewalt. Ziel des Verbands ist der Aufbau eines flächendeckenden Beratungsangebots, die Qualifizierung von Beratern sowie die sichtbare Unterstützung von Betroffenen rechter Gewalt.
Ich möchte hier einen Aufruf veröffentlichen, den Robert Kusche, Dresden, für die VBRG an Rechtsanwälte, insbesondere Strafverteidiger, gerichtet hat:
Liebe Anwältinnen und Anwälte,
in Folge der Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschuss hinsichtlich der Verfolgung rechter Straftaten ist nun das neue „Hasskriminalitätsgesetz“ in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz ist der Katalog der Strafzumessungsumstände (§ 46 Abs. 2 StGB) um die Formulierung „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ ergänzt und soll künftig dazu beitragen rechte Tatmotive bei der Strafzumessung besser zu berücksichtigen. Bereits im Vorfeld haben sich die ostdeutschen Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt in einer gemeinsamen Stellungnahme zu diesem Gesetzesvorhaben kritisch geäußert. Wir befürchten, dass der Merkmalskatalog in seiner jetzigen Form zu unbestimmt ist. Darüber hinaus fordern wir dringend ausdrückliche Ermittlungs- und Dokumentationspflichten in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu verankern, die die Ermittlungsbehörden verpflichten, bei Verdachtsfällen rechten Tathintergründen nachzugehen und diese gegebenenfalls aktiv auszuschließen.
Daher wollen wir das jetzige Gesetz kritisch begleiten. Bis Mitte 2016 wollen wir verfolgen, wie sich diese Gesetzesänderung auf die juristische Praxis in den Gerichtsverfahren auswirkt. Dazu laden wir Sie/ Euch ein uns über Ihre/Eure Erfahrungen mit dem geänderten Gesetz zu berichten. Im Frühjahr 2016 planen wir zudem eine kleine Umfrage, um zu erfahren ob sich die Gesetzesänderung auf Urteile gegen rechte Straftäter positiv ausgewirkt hat.
Wir danken im Voraus Ihre/Eure Unterstützung.
Bitte informiert uns unter info@verband-brg.de über Urteile und Prozesse, in denen der geänderte § 46 Abs. 2 zur Anwendung bzw. zur nicht Anwendung gekommen ist.
Robert Kusche, Dresden
An diese Stelle möchte ich noch einmal hinweisen auf die Ausführungen des VRiBGH Thomas Fischer, die ich hier aus dem österreichischen Standard abgeschrieben habe.
Zielorientierter Hellseher?
Am 17. Oktober 2015 um 10:38 Uhr meldete Zeit Online:
Henriette Reker, die parteilose Kandidatin für die Oberbürgermeisterwahl in Köln, wurde bei einer Attacke schwer verletzt.
Der Täter habe sich widerstandslos festnehmen lassen, nachdem er Frau Reker mit einem Jagdmesser am Hals schwer verletzt hat.
Am 18. Oktober 2015 um 13:50 Uhr, also rund 27 Stunden später, lese ich (wieder) auf Zeit Online:
Der Attentäter […] war bei seiner Attacke […] nach Ansicht eines Gutachters voll schuldfähig. Es gebe keine Anhaltspunkte, nach der psychologischen Begutachtung daran zu zweifeln, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit.
War das tatsächlich eine „psychologische Begutachtung“. Oder hat da ein Druide ein paar Hühnerknochen in die Luft geworfen?
Bei diesem Schnellschuß unmittelbar nach der Tat kann es doch „nur“ um die Frage gehen: „Ist er haftfähig oder muß er in der (forensischen) Psychiatrie untergracht werden?“ Aber dann kann man doch nicht von einem „Gutachten“ sprechen, liebe Polizisten und Staatsanwälte. Oder haben sich da ein paar Qualitäts-Journalisten ihre Agentur-Meldung mit ihren küchenpsychologischen Bordmitteln selbst zusammengebastelt?
Die Frage, ob der Beschuldigte „voll schuldfähig“ ist oder nicht, wird im Laufe des Ermittlungsverfahrens sicherlich noch von einem Psychiater (!) gewissenhaft untersucht werden.
So geht’s natürlich auch
Noch ein Skandal-VW:
So eine Beschriftung könnte aber schon das Mißfallen der Ordnungshüter provozieren. Aber naja, was soll schon passieren?
Muttertag
Die Anfragen nach einer kostenlosen Ersteinschätzung auf einer Plattform, die Rechtsberatung schnell und kompetent vom Anwalt für Ihr Recht vermitteln möchte, haben durchaus einen gewissen Unterhaltungswert.
Ich würde vorschlagen, daß der Sohn sich um einen Verteidiger kümmern sollte, der seine Mutter aus dieser Sache wieder heraus holt. Und um einen großen Strauß Blumen, um sich bei seiner Mutter für diese Ungeheuerlichkeit zu entschuldigen.
Der Spam von Star Money
Die Softwareschmiede von Star Money gehen ihren Kunden echt auf die Nerven. Sie hören einfach nicht auf mit ihrem Spam:
Dieser Werbe-Müll, mit dem einem Star-Money-Business-Anwender die Benutzeroberfläche zerschossen wird, scheint wohl überlebensnotwendig für Unternehmen zu sein. Muß man diese Software wirklich anbieten wie Sauerbier, weil sie sonst keiner haben will?
Auf meine beide Beschwerden wegen der ersten und zweiten Verklappung des Mülls reagiert der Starmoney-Laden auch nicht. Aber jetzt lasse ich auch nicht mehr locker.
Der ideale Mandant
Der Mandant hat ein Problem mit seiner Fahrerlaubnis. Es ist durchaus etwas kompliziert, weil das gute Stück Beziehungen zu drei verschiedenen Staaten hat, einer davon außereuropäisch.
Wir haben uns seit vergangenem Jahr alle Mühe gegeben, in die recht verzwickte Sach- und Rechtslage Grund zu bekommen. Und waren eigentlich schon auf dem besten Wege, eine höchst akzeptable Lösung für alle Beteiligten zu finden: Für das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Fahrerlaubnisbehörde, den Verteidiger und für den Mandanten.
Letzterer mußte da aber noch eine spontane Idee gehabt haben. Darüber informierte uns die Richterin:
Tja, nun kann der Verteidiger die Füße erstmal hochlegen und der Dinge harren, die da kommen werden. Ich ahne Fürchterliches …