Monatsarchive: April 2013

Gibt es ein Recht auf Nachbesichtigung?

Gern wird in Unfallsachen nachdem für den Geschädigten ein Gutachten über die Schadenkalkulation vorgelegt wurde und fiktiv abgerechnet wird, seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung an dem Gutachten rumgemäkelt. Entweder es wird ein „Prüfbericht“ übersandt, in dem ein um vieles geringerer Reparaturaufwand kalkuliert und auf eine ganz leicht erreichbare, mehrfach ausgezeichnete und zertifizierte und überhaupt unglaublich tolle freie Werkstatt verwiesen wird, oder aber die Versicherung möchte von ihrem Recht auf Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen Gebrauch machen. Dazu wird der Geschädigte auch gern unter Umgehung des eigenen Rechtsanwaltes angeschrieben. Es stellt sich die Frage, darf die Versicherung das? Klare Antwort, versuchen kann man es ja mal, ein Recht darauf besteht nicht.

In Anlehnung an BGH, Az: IV ZR 334/88, NJW 89, 3009 und zfs 89, 299, wonach der Geschädigte eines Verkehrsunfalls lediglich verpflichtet ist, ein Schätzgutachten eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen, stellte das LG Kleve, Az: 3 O 317/98, zfs 89, 239, in seinem Urteil vom 29. Dezember 1998 klar, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Eine Schadensregulierung ist nicht davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in eine Nachbesichtigung durch einen Fremdgutachter einwilligt.

Zum vermeintlichen Nachbesichtigungsrecht hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 13.07.2011, Az: 42 0 22/10, ebenfalls deutlich Stellung genommen:

(…) Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Satz 2 BGB verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 54,82, 84ff.; 61, 346, 349f; 63, 182, 184ff.; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 -VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025). Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung durch den Schädiger nach § 249 Satz 1 BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit sie dieses Ziel voll erreichen kann, ist der Ersatz in Grenzen losgelöst von im Einzelfall von dem Geschädigten für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür stellt das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Schädiger eine sachgerechte Grundlage dar, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Zwar ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen. Solange aber keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, bleibt das Schätzgutachten eine ausreichende Grundlage für die Darlegung des Unfallschadens.

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten (…).

Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Beklagten (…) ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen überlassen, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 128 d Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Zu einer weiter ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990 – 19 S 11609/90 – und LG Kleve, Urteil vom 29. Dezember 1998 – 3 O 317/98 -: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)”. Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Klägers – selbst die Beklagten haben nicht behauptet, dass der Unfall nur vorgetäuscht gewesen ist, bzw., dass der Kläger auch unfallfremde Vorschäden abrechnet u.a. – noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft. Die Beklagten haben vorprozessual gegenüber dem Kläger keine Angaben zu ihren Bedenken und Zweifeln an der Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden gemacht. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen. (…)

LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az: 42 0 22/10, mitgeteilt und erstritten von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin.

Wenn das Schadengutachten eines Unfallgeschädigten also keine gravierenden Mängel aufweist, Vorschäden nicht vorhanden oder aber zu solchen im Gutachten bereits ausreichende Ausführungen gemacht wurden, geschweige denn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten ersichtlich sind, besteht kein Grund, der Versicherung eine Nachbesichtigung zu erlauben.

, , , , Kommentare deaktiviert für Gibt es ein Recht auf Nachbesichtigung?

… von Gesundheit bis Mode, Immobilien bis Natur, Esoterik bis Prickelndes, oder Kultur bis Internet.

Die Macher von „Link-Trends“ wollen auf der Website einer Kanzlei für Strafrecht Werbung machen. Im Gegenzug dafür kann die Kanzlei dann Werbung auf Websites für „Mode“ und „Esoterik“ machen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei unserer Internetrecherche nach interessanten Webseiten sind wir auf Ihre Domain www.kanzlei-hoenig.de aufmerksam geworden.

Gerne würden wir Ihnen eine unverbindliche, kostenlose Linktauschpartnerschaft mit Ihren Domains anbieten. Natürlich nur im 3-Wege-Tausch.

Ich kann Ihnen Links von PR starken Seiten aus 4 verschienden IP-Pools, mit themenrelevanten, redaktionellen Inhalten anbieten.

Sicherlich findet auch Ihr Link, Banner oder Artikel Platz bei uns, von Gesundheit bis Mode, Immobilien bis Natur, Esoterik bis Prickelndes, oder Kultur bis Internet…

Wir freuen uns schon auf eine erfolgreiche und lange Linkpartnerschaft.

Viele Grüße sendet
Eva Block

Ich frage mich, liebe Frau Block, über welche prickelnden Eigenschaften – außer Spamming – Sie und Ihr trendiger Natur-Laden sonst noch verfügen.

Kommentare deaktiviert für … von Gesundheit bis Mode, Immobilien bis Natur, Esoterik bis Prickelndes, oder Kultur bis Internet.

Verjährt wegen Blanko-Vollmacht

Der Kollege Bert Handschumacher hat in einer Bußgeldsache eine Einstellung des Verfahrens erreicht. Die seinem Mandanten zu Last gelegte Tat war verjährt. Der Bußgeldbescheid wurde nicht wirksam zugestellt, deswegen konnte er den Ablauf der Verjährung nicht unterbrechen.

Aus den Gründen:

Zugestellt worden ist der Bußgeldbescheid am 20.09.2012 an Herrn Rechtsanwalt B.H. von der Kanzlei HL GBR.

Auf der der Behörde vorliegenden Zustellungsvollmacht wurde jedoch ein Bevollmächtigter nicht ausdrücklich benannt, sondern nur die Anschrift der Kanzlei im Kopf des Schreibens angeführt. Der Vordruck ist an der dafür vorgesehen Stelle nicht ausgefüllt.

Eine derartige „Blankovollmacht“ ist nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten (BGHSt 41,303,304). Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde muss sich neben dem Gegenstand der Bevollmächtigung und dem Vollmachtgeber auch die Person des Bevollmächtigten selbst einwandfrei ergeben.

Den Voraussetzungen des § 145a Abs. l StPO genügt auch nicht, dass sich ein Rechtsanwalt, der die Vollmacht vorlegt, wie hier im Begleitschreiben sich auf die anliegende Vollmacht beruft. Denn damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung.

Der Bußgeldbehörde ist zuzumuten, eine Vollmachtsurkunde auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Ist eine Vollmacht unvollständig, muß die Behörde entweder eine Nachbesserung fordern oder den Bußgeldbescheid an den Betroffenen und nicht an seinen Verteidiger zustellen.

Amtgericht Neuruppin, Beschluß vom 18.03.2013, 84.1 OWi 3107 Js-OWi 31314/12 (239/12)

25 Kommentare

… in unserem Laden kein Frühstück

Ein Kollege hatte mir gestern den Tip gegeben, ich solle mir noch einmal die aktuelle Spracherkennungssoftware anschauen. Über Google bin ich dann auf die Seite eines Anbieters für die Dragon-Soft gekommen. Dort wurde ich dann fröhlich von „Hanz“ begrüßt.

Hier der Verlauf unseres „Live-Chats:

Diktatsoftware

Schade, daß es immer noch keine benutzerfreundliche Software gibt. 8-)

2 Kommentare

Knapp rechtzeitig fertig geworden

Gerade noch rechtzeitig zum 1. Mai ist es dem Berliner Gesetzgeber am 23. April 2013 gelungen, eine Vorschrift ins Leben zu rufen, die regelt, wer wann ins Fernsehen kommt.

Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen

§ 1

(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

    1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder

    2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.

Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Zweck benötigt.

(3) Im Übrigen darf die Polizei Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie ihrem Umfeld nur anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung oder des Aufzuges im Einzelfall zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich ist. Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen weder aufgezeichnet noch zur Identifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer genutzt werden. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Kenntnis zu setzen.

Quelle:

Wenn ich mir den Gesetzestext vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen als Strafverteidiger in Verfahren wegen Landfriedensbruch und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz durch den Kopf gehen lasse, fällt mir eigentlich so gut wie kein Fall ein, in dem es den Ordnungsbehörden nicht gelingen sollte, mit nur wenig argumentativen Aufwand Fotos und Filmaufnahmen von Demonstrationen anzufertigen.

Im Prinzip reicht es doch schon aus, wenn ein paar bunte Pubertisten durcheinander laufen und den Stinkefinger zeigen, um für „Unübersichtlichkeit“ zu sorgen, weil am Kottbusser Tor wegen der dortigen Baustelle ein paar Pflastersteine in Griffnähe herum liegen.

Jene Satire scheint auch in diesem Zusammenhang wieder zu treffen.

Erneut ein herzliches Dankeschön Herrn an Rolf Jürgen Franke, Rechtsanwalt und Notar in Berlin für die Versorgung mit stets frischer Ware.

1 Kommentar

Heute im Programm: Fortbildung und Unterhaltung

Ich kenne das noch gut aus früheren Zeiten: Neugier und Freude sind die besten Voraussetzungen dafür, daß man was lernt. Und wenn dann noch ein wenig Sensationslust hinzukommt, dürfte sich ein nachhaltiger Lerneffekt einstellen.

Die Arbeitsgemeinschaft für Streitkultur im Strafprozess (ASS) ist schon lange nicht nur ein Geheimtipp mehr, sondern ein Juwel unter den strafrechtlichen Seminaranbietern.

Mit großer Neugier freue ich mich auf die heutigen sensationellen Themen:

  • Stimmenvergleiche
  • Bayernjustiz
  • Ein unbekanntes Wesen
  • Niederträchtige Heimtückemerkmale

Ich hoffe nicht, daß ich Zeit dazu haben werde, zwischendurch mal ein wenig zu berichten. ;-)

Kommentare deaktiviert für Heute im Programm: Fortbildung und Unterhaltung

Frisch aus dem Gesetzgebungsorgan: BbgJVollzG

Gesetz-und_Verordnungsblatt_Brandenburg_Teil-I_2013_14Wer am Wochenende noch nichts geplant hat und es sich mit guter Literatur auf der Couch bequem machen möchte, kann sich ja mal mit dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg auseinander setzen.

Hier ein Appetithäppchen aus dem BbgJVollzG:

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

Am Mittwoch noch im Potsdamer Landtag, heute schon hier im Blog.

Danke an Rolf Jürgen Franke, Rechtsanwalt und Notar in Berlin für die Versorgung mit stets frischer Ware.

5 Kommentare

Struktur in die Betäubungsmittel

Wir haben durchweg positive Resonanz auf unsere strukturierte Darstellung des Rechts der Nebenklage unter www.nebenklage-online.de bekommen. Wir haben wir uns bemüht, eine für die juristisch interessierten Laien verständliche Darstellung zu erarbeiten. Das ist uns offenbar ganz gut gelungen. Besten Dank an die Resonanzkörper!

Die zahlreichen freundlichen Rückmeldungen haben uns motiviert. Ich werde mich nun daran machen, etwas Vergleichbares für die Verteidigung in Betäubungsmittel-Verfahren zu entwickeln. Wer sich anschaut, welche bitterbösen Überraschungen der Gesetzgeber da in ein verwaltungsrechtliches(!) Gesetz hineingepackt hat, wundert sich nicht, wenn unseren Mandanten regelmäßig die Kinnlade herunter fällt, wenn sie (erst) in der Untersuchungshaftanstalt von dem Strafmaß erfahren, das sie erwartet.

Beispielsweise mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe für einen Rucksack, in dem sich ein Teleskopstock befindet, wenn der Rucksack in einem Zimmer steht, in dem auch eine Tüte mit 100 Gramm Marihuana herum liegt. Für einen Totschlag gibt es manchmal weniger als für den Sack voll Gras.

Struktur ist also angesagt, wenn der gemeine Drogenkonsument vorher wissen soll, was ihn hinterher erwartet, sofern er es nicht lassen kann. Und was er unbedingt wissen muß, was er besser nicht in Rucksäcke packen sollte.

Patzak BtM Und weil es für eine solche Darstellung immer ganz hilfreich sein kann, wenn man beim Gegner spickt, habe ich mir als Zubehör zur Standardlektüre noch ein kleines Büchlein besorgt, an dem auch ein spezialisierter Drogenkenner der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat.

Die Kritiken an dem Buch von Jörn Patzak und Wolfgang Bohnen sind seit der ersten Auflage gut, wohl auch deswegen, weil die beiden es recht einfach halten, das BtMG ist ja schon kompliziert genug.

Ich freue mich auf die fruchtbare Diskussion mit Herrn Staatsanwalt Jörn Patzak, der sich dafür stark macht, „der vielfachen Verharmlosung des Betäubungsmittelkonsums entgegenzuwirken„. Er nutzt seine Mittel als Strafverfolger dazu, ich greife auf die Möglichkeiten eines Strafverteidigers zurück. Vielleicht kommt ja am Ende etwas heraus, das wir beide für gut befinden können; den Rest klären wir dann bei einer Tasse leckeren italienischen Caffè in unserer Kanzlei. ;-)

4 Kommentare

NSU-Nebenkläger: Sachwalter der Allgemeinheit?

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2013 zum Beschluss vom 24. April 2013 – 2 BvR 872/13.

Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (6 St 3/12). Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist.

Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit.

Mir scheint, da hat ein Nebenklägervertreter es einfach mit links versucht, mal eben eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.

Der eine oder andere Jurastudent, der sich noch mit dem Grundstudium herumschlägt, wird mir zustimmen, daß der Inhalt der Entscheidung zwischen den Zeilen einen Hinweis auf eine Beratung der Kammer über die Mißbrauchsgebühr, die dem Autor der Verfassungsbeschwerde auferlegt werden sollte, enthalten könnte.

(Hervorhebung durch den Blogger)

9 Kommentare

Optimale Durchlaufzeiten in der Schadenbearbeitung

Damit werben nicht wir, sondern eine Versicherung. Eine von den Großen.

Heute wollte ich das mal auf die Probe stellen. Nach Bezifferung eines Unfallschadens, hatte die Versicherung zwar recht zügig gezahlt, leider aber auch recht großzügig gekürzt. Es wurde mal wieder eines dieser „Prüfgutachten“ beigefügt, wonach man den Schaden in einer anderen, hoch qualifizierten, bestens ausgestatteten, aber deutlich billigeren Werkstatt reparieren lassen könne.

Am Montag hatte ich der Versicherung daraufhin ein nettes Fax geschickt und unter anderem auf diese Entscheidung hingewiesen.

Heute habe ich dann mal nachgefragt, ob es bei der Kürzung bleibt. Die Sachbearbeiterin meinte schnippisch, dass wir nach nur 4 Tagen wohl noch keine Antwort erwarten. Um Himmels Willen nein. Das ist auch eine schwierige Entscheidung. Die will wohl überlegt sein und Rom wurde schließlich auch nicht an einem Tag gebaut.

Montag geht dann eine Klage auf die Reise zum Amtsgericht Mitte. Wenigstens unsere Durchlaufzeiten bei der Schadenbearbeitung sind optimal.

, , , , , 2 Kommentare