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Monatsarchive: März 2011
Warnstreik
Kommentare deaktiviert für Warnstreik
Tunnelblick
Das Personal, das an dieser Überwachungskamera sitzt, bekommt sicherlich keine Langeweile.
Zähneknirschende Zuständigkeit
Der Witz ist alt: Was prüft der Richter zuerst, wenn er eine Akte auf den Tisch bekommt? Seine Zuständigkeit!
Die Nullhypothese des gemeinen Richters geht zunächst von seiner Unzuständigkeit aus. Danach greift die Zweifelsregel: Im Zweifel Unzuständigkeit. Und nur, wenn es gar nicht anders mehr geht, wird die Zuständigkeit zähneknirschend akzeptiert. Dieses Prinzip führt in einigen Fällen zu interessanten Kapriolen:
Zwischen der ersten Zuständigkeitsprüfung der Strafvollstreckungskammer (StVK) und der Prüfung des Jugendrichters liegen 6 Monate, in denen der Mandant auf seine Anhörung wartet. Es soll darüber entschieden werden, ob der Mandant entlassen werden kann oder ob die Unterbringung unter Lockerungen noch andauern soll. Und so lange die Zuständigkeit der Richter nicht geklärt ist, bleibt er eben drin.
Zuständig wurde dann irgendwann dann doch noch die knirschende StVK in Frankfurt (Oder). Und in 6 Wochen wird dann – sofern nicht noch etwas Wichtiges dazwischen kommt – der Anhörungstermin stattfinden.
Der gute Ruf der Rechtsprechung
Wenn man so etwas liest, denkt man zunächst einmal an Südamerika in den 80er Jahren:
Wir machen, was wir wollen, und wem es nicht passt, den zeigen wir an: Getreu dieser Devise spielen […] Strafrichter im Gerichtssaal noch immer gern „königlich-bayerisches Amtsgericht“. Nach Laune verteilen sie Ordnungsstrafen und fahren Zeugen, Angeklagten und Verteidigern über den Mund. Beweisanträge fegen sie ohne Begründung vom Tisch. Selbst wenn der Vorsitzende während der Verhandlung laut schnarcht, tut das der Gültigkeit seines Spruchs keinen Abbruch. Zwar gibt es eine Strafprozessordnung. Die aber dürfen Richter gefahrlos ignorieren.
Da scheint irgendetwas außer Kontrolle geraten zu sein. Oder es war noch nie unter Kontrolle.
Die Ausbildung der Juristen dort korrespondiere mit diesen Zuständen:
Jurastudenten […] müssen nur zwei Semester Strafrecht belegen, eine wissenschaftliche Hausarbeit in diesem Fach wird von ihnen nicht verlangt. Fachanwälte für Strafrecht gibt es nicht. „Es ist mehr eine Art Rechtskunde, was den Studenten geboten wird“, sagt Velten, „so wie in Deutschland in der Ausbildung zum Rechtspfleger.“ Die elend ausgebildete Strafrichterschaft bleibt in jedem Fall unter sich: Das Verfassungsgericht kann – anders als in Deutschland – keinen noch so fehlerhaften Bescheid der obersten Richter aufheben.
Nordafrika? Nein. Österreich. Schreibt Norbert Mappes-Niediek in der Berliner Zeitung.
Kritik an dem von ihm beschriebenen System sei nicht erlaubt:
Als jetzt die in Linz lehrende deutsche Strafrechtsprofessorin Petra Velten eine Richterin für ihre Verhandlungsführung kritisierte, ging die Richtervereinigung zum Staatsanwalt. Veltens Kritik, nicht das Benehmen der Richterin, bringe den „guten Ruf der Rechtsprechung in Gefahr“, beschwerte sich der Vize-Vorsitzende Manfred Herrnhofer. Und fügte gleich noch einen Satz an, der einen tiefen Einblick in sein Weltbild erlaubt: „Wir sind nicht in der Türkei.“
Nicht Südamerika, nicht Nordafrika. Und die Türkei also auch nicht. Österreich!
PS:
Falls jemand den Beitrag von Petra Velten im „Journal für Strafrecht“ hat: Über eine Zusendung würde ich mich freuen. (Fax: +49 30 69503881 / eMail: hoenig@kanzlei-hoenig.de)
Die richterliche Brechstange
Der Beschuldigte hat Post bekommen. Von der Polizei. Es wird ihm vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Es ginge um die Internetpräsentation „www.Ich-habe-keine-straftat-begangen.de„.
Ihm wird von der Polizei Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Verteidigung gegeben. Dazu soll er auf der Polizeidienststelle erscheinen. „Vorladung“ heißt die fette Überschrift auf dem Altpapier.
Er macht – entsprechend beraten – von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen. Und verzichtet auf den Besuch bei der Polizei. Schließlich muß er weder aussagen, noch der Vorladung der Polizei folgen. Dies teilt der Beschuldigte der Polizei auch mit.
In der Folgezeit bekommt der Beschuldigte wiederholt gleichlautende Mitteilungen. Stets geht es um die Internetpräsentation „www.Ich-habe-keine-straftat-begangen.de„. Und stets sagt der Beschuldige nicht aus und geht auch nicht zur Polizei.
Nur noch einmal schreibt er an die Polizei, daß er nicht kommen werde. Auf die weiteren 10 oder 11 Vorladungen reagiert er nicht. Schließlich ist ein Beschuldigter kein Papagei.
Dann war längere Zeit Ruhe. Bis auf vergangene Woche. Da bekommt er wieder eine Ladung. Diesmal vom Gericht. Es geht um die Internetpräsentation „www.Ich-habe-keine-straftat-begangen.de„. Nun soll er vom Gericht als Zeuge gehört werden!
Der Beschuldigte schreibt an das Gericht und erkundigt sich mit wohlklingenden Worten nach dem Gesundheitszustand des Richters. Er werde als Beschuldigter doch jetzt nicht aussagen, nur weil das Gericht im ein Schild um den Hals hängt, auf dem Zeuge steht!
Selbstverständlich darf er auch als Zeuge schweigen, wenn die Gefahr besteht, daß er sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage möglicherweise der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, § 55 StPO. Und die Gefahr hat sich doch bereits realisiert. Nur: Wenn das Gericht ihn vorlädt, muß er wenigstens erscheinen.
Deswegen beantragt der beschuldigte Zeuge (bzw. der bezeugen-sollende Beschuldigte) die Aufhebung des Termins und seine Abladung. Das Gericht besteht aber auf seinem Erscheinen. Also beauftragt der Beschuldigte einen Rechtsanwalt, ihn als Zeugenbeistand zu begleiten. Beide fahren zum Gericht, sagen dort, daß sie nichts sagen werden und fahren wieder nach Hause.
Man glaubt es nicht, was manche Richter (und wohl die hinter ihnen stehenden Staatsanwälte) sich alles einfallen lassen, um die verfassungsmäßig garantierten Rechte der Bürger zu hintergehen!
Die Kosten für dieses Theaterstück trägt natürlich der Beschuldigte. Das Vergütungsgesetz sieht dafür 250 Euro vor. Auf diesem Wege kann man einen Beschuldigten auch mürbe machen.
Reiseskostenvorschuß für mittellose Sachverständige
Auch auswärtige Zeugen müssen zum Termin erscheinen; eine weite Anreise ist kein Entschuldigungsgrund. Das Problem ist oftmals allerdings, daß Zeugen keine Mittel für’s Ticket haben. Wenn ihnen es gelingt, die Mittellosigkeit glaubhaft zu machen, dann gibt es einen Reisekostenvorschuß. Oder eben direkt ein Ticket per Post. Das sind die Spielregeln für Zeugen.
Aber auch für Sachverständige gilt dies, haben wir jetzt neulich gelernt:
Mittellose Sachverständige, davon hatte ich bisher noch nicht gehört. Jedenfalls, nachdem sie gehört wurden, sollte es an den Mitteln nicht mangeln; sie können mit einer Vergütung von 50 bis 85 Euro pro Stunde rechnen (§ 9 JVEG)
Nebenbei: Spannend finde ich hier auch, welches Reisebüro die Richter sich hier ausgesucht haben, um das Ticket zu kaufen. ;-)
Marginale Intelligenz
Die Menschen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden, haben in manchen Fällen erhebliche Schwierigkeiten, jemals da wieder rauszukommen.
Nach § 63 StGB werden sie weggeschlossen. Allerdings darf der Schlüssel nicht einfach weggeworfen werden, sondern das Gericht – die Vollstreckungskammer beim Landgericht – muß in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung noch vorliegen. Das ist in § 67e StGB geregelt.
Da Richter nur Juristen, aber keine Pychsiater sind, holen sie sich Rat bei einem Sachverständigen, der den Untergebrachten begutachtet. Kommt der Gutachter zum Ergebnis, daß der Mensch relativ gesund ist und von ihm keine Gefahr mehr ausgeht, wird er entlassen. Wenn nicht, dann nicht. Also entscheidet der Richter nur am Ende noch einmal das, was der Sachverständige zuvor schon entschieden hat.
Hier mal ein Beispiel für einen Kandidaten, der sich auf einen längeren Aufenthalt in der Psychiatrie einstellen muß:
Es ist nicht immer einfach für einen Sachverständigen, höflich zu bleiben.



