Strafrecht
A C A B - Freispruch
Im Hinblick auf die beträchtliche Zahl der Polizeibeamten in der Welt oder auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren erheblichen Unterschieden in Aufgabenstellung und Organisation kann im Tun des Angeklagten die Beleidigung jedes Polizeibeamten nicht ohne weiteres erblickt werden.
Das Tun des Angeklagten bestand im Hochhalten eines Spruchbandes mit den vier Buchstaben ACAB. Damit kann man nach Ansicht des Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 08.12.2011 - Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11) keinen Einsatzleiter der Polizei in seiner Ehre verletzen.
Der Angeklagte, verteidigt durch Benedikt Klas, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, vertrat die Ansicht, das sei eine „straflose Kollektivbeleidigung“. „All cops are bastards!“ sei nichts anderes als „Alle Soldaten sind Mörder!“. Und diese Äußerung sei nach der Meinung unseres Bundesverfassungsgericht auch nicht strafbar.
Die Entscheidung des Gerichts ist aber nicht rechtskräftig, warnt der Kollege Klas. Ich rechne damit, daß sich mit der Ehre des Polizeibeamten demnächst das Oberlandesgericht beschäftigen wird.
Kaffeekränzchen
Ich wollte nur mal kurz an das Kaffeekränzchen erinnern, das heute vor 70 Jahren im Süden Berlins stattgefunden hat. Auf dem Programm, das die 15 Teilnehmer mit ihrer Einladung erhalten haben, stand die Organisation eines Massenmordes. Bei Kaffee und Kuchen.
Foto: Clemensfranz / Wikipedia
In der Strafsache gegen Wulff, Christian ...
... begründet Professor Dr. Hans Herbert von Arnim in einem Aufsatz für die „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Extra“ seinen Verdacht, daß der frühere niedersächsische Ministerpräsident habe sich nach §§ 331 f. StGB strafbar gemacht haben könnte.
The show must go on ...
Verteidigung durch Schweigen
Beate Zschäpe schweigt. Sie verweigert nicht die Aussage. Sondern sie verteidigt sich durch Schweigen. Sie nimmt ein Recht in Anspruch, das ihr in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu Verfügung gestellt wird, werden muß. Auch dann, wenn sie sich gegen diesen Rechtsstaat gewandt hat, vielleicht um ihn abzuschaffen. Gerade dann, gerade deswegen.
Sie wird verdächtigt des Mordes, der Beihilfe zum Mord und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Aus dem Bundesinnenministerium ist jedoch zu vernehmen, daß der Verdachtsgrad für eine Anklage nicht ausreiche. Weil die Beweise fehlen.
Nachweisbar ist wohl, daß Beate Zschäpe sich jahrelang gemeinsam mit Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos „im Untergrund“ (wo das auch immer sein mag) aufgehalten haben soll. Das Aufhalten im Untergrund ist für sich genommen jedoch keine Straftat.
Wenn den Ermittlungsbehörden der Nachweis nicht gelingt, daß die Frau positive Kenntnis von den mutmaßlichen Morden hatte oder gar daran beteiligt war, dann gibt es eben auch keine „terroristische Vereinigung“. Denn § 129a StGB verlangt mindestens drei Vereinsmitglieder, sonst ist es eben kein Verein.
Die unbekannte Größe ist noch das Verteidigungsverhalten der anderen vier Inhaftierten. Verteidigen diese sich ebenfalls mit dem „nemo-tenetur“-Grundsatz, sieht das wohl so aus, daß dann am Ende „nur“ die Verurteilung wegen Brandstiftung und ein paar Kleinigkeiten auf dem Niveau von Strauchdiebstahl bleibt.
Ja, dann muß es eben dabei bleiben. Um des Rechtsstaats Willen, der weder durch das widerwärtige rechte Pack abgeschafft werden darf, noch durch die Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften, durch Bruch des formellen Rechts.
Verteidigung durch Schweigen basiert auf dem Grundsatz: Nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz ist ein grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang. Für Beschuldigte ist er normiert in in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Aufgehängt wird er aber ganz oben - in Art. 14 Abs. 3 Lit. gIPbpR (Hier ist der englische Original-Vertragstext).
Ich mag diese Nazis nicht. Aber ich wehre mich auch dagegen, daß es ihnen gelingt, den Rechtsstaat quasi über die Bande (im doppelten Sinne) abzuschaffen.
Das Pack schließt den Teufelspakt

In der vergangenen Woche hatte ich hier den Irrsinn der Kronzeugenregelung anhand des Falls Zschäpe dargestellt. Sicher, der Beitrag war pointiert und in der von mir dargestellten Konsequenz übertrieben. Aber so weit weg von der Realität war ich dann wohl doch nicht, wie ich am Samstag in der Süddeutsche Zeitung lese:
Der Rechtsanwalt [Bönhardts damaliger Verteidiger Gerd Thaut - crh] erinnert sich, wie „kurze Zeit nach dem Verschwinden“ der drei Neonazis ein Mitarbeiter des Thüringer Verfassungsschutzes in seiner Kanzlei in Gera erschienen sei.
Der Beamte [des thüringischen Verfassungsschutz’ - crh] offerierte demnach im Auftrag des damaligen Amtschefs Helmut Roewer einen Deal: Sollten sich die drei Flüchtigen freiwillig stellen, könnten sie mit einer Strafmilderung rechnen - sie würden nur wegen Sprengstoffbesitzes angeklagt werden und nicht wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung.
Als „Deal mit dem Verfassungsschutz“ wird das Ganze be-/überschrieben. Ich halte es für einen Pakt mir dem Teufel.
Damit der Irrsinn ganz deutlich wird - Der Verfassungsschutz (sic!) verspricht einen Rabatt: Anklage nur wegen Sprengstoffbesitzes; nach § 40 SprengG liegt die Strafuntergrenze bei einer Geldstrafe. Die „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ ist ein Verbrechen, das mit der Mindeststrafe von 1 Jahr bis maximal 10 Jahren bestraft wird.
Da macht noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft mit, wie die Süddeutsche berichtet. Aber nicht, weil sie das für ein unanständiges Angebot hielt. Sondern:
„Der Staatsanwalt ging davon aus, dass die Gesuchten ohnehin bald gefasst werden.“
soll Rechtsanwalt Thaut über die ablehnenden Haltung der Ermittler berichtet haben. Pustekuchen!
Wenn das zutreffen sollte, was Thaut der SZ da berichtet haben soll, dann erlaube ich mir die hier Frage: Was ist das bloß für ein widerwärtiges Pack, das da unsere Verfassung schützen will?!
Seinerzeit hat es den § 46b StGB noch nicht gegeben, trotzdem wurden solche Deals gemacht. Heute sind solche Art von Abreden auf gesetzlicher Grundlage möglich.
Steuerstrafverfahren? Mir doch egal!
Der Mandant war ziemlich umtriebig. Ihm gehörten ein paar Gesellschaften, mit denen er eigentlich gutes Geld verdient hat. Aber irgendwas störte die Staatsanwaltschaft daran.
Deswegen besuchte man ihn - das heißt: etwa 20 Polizeibeamte und der Staatsanwalt schauten sich in seinen Unternehmen um.
Und weil man gerade schon ‚mal da war und ohnehin noch Kapazitäten frei hatte, nahm man alles mit, was nicht bei drei auf dem Baum war - insbesondere die gesamte Datenverarbeitung inklusive aller Mauspads und das in Leitzordnern sorgfältig abgeheftete Papier.
Auf den Rechnern und in den Ordnern fanden sich dann auch nützliche Hinweise auf die Bankverbindungen, um die üblichen Finanzermittlungen durchführen zu können. Am Ende standen dann die Arreste und Pfändungen sämtlicher Bankkonten und der darauf befindlichen Guthaben.
Und weil ein Mensch ohne Buchführung und Bankkonten ohnehin kein vollwertiger Mensch mehr ist, zog die Staatsanwaltschaft in einer Art kollusivem Zusammenwirken mit dem Haftrichter auch noch den Mandanten aus dem Verkehr. Untergebracht in staatlicher Obhut mußte er sich fortan nicht mehr selbst um seine Mahlzeiten kümmern, freundliche Wachtmeister servieren ihm das Frühstück morgens im Zimmer.
Der Mann sitzt nun ohne Buchhaltung, ohne EDV und abgeschirmt vom üblichen Publikums- und Briefverkehr im Knast.
Es hat ein paar Wochen gedauert, bis sich das auch bei der zuständigen Finanzverwaltung herumgesprochen hat. Nicht nur die Familie, sondern auch die Finanzbeamten haben den Mandanten vermißt. Naja, weniger den Mandanten. Es waren die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorauszahlungen, die seit der Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme der Buchhaltung, der Arrestierung der Kontenguthaben und der Verhaftung ausblieben.
Und wenn Steuern nicht rechtzeitig bezahlt und die Steuererklärungen nicht abgeben werden, dann liegt natürlich auch der Verdacht auf der Hand, daß man es mit einem böswilligen Steuerhinterzieher zu tun hat. Was liegt also näher, als gegen den Steuerflüchtling deswegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Vergangene Woche erhielt der Mandant Post. Die zuvorkommende Straf- und Bußgeldstelle teilte ihm mit, daß man ihm nun Gelegenheit zur Stellungnahme gäbe. Und er möge doch bitte seinen Pflichten als Steuerpflichtiger nachkommen, die Steuererklärungen abgeben und die Vorauszahlungen leisten. Die Höhe der zu zahlenden Steuern hat man dann auch gleich geschätzt, irgendwas hoch im sechsstelligen Bereich.
Es gibt Momente im Leben eines Menschen, da gehen einem solche Briefe des Finanzamts am Heck vorbei. Ich kann das sehr gut nachvollziehen.
Schon wieder ein geklauter Anwalt
Einmal mehr hat es einen befreundeten Kollegen erwischt. Das gleiche Schicksal wie seinerzeit die Kollegin Alexandra Braun aus Hamburg (Betrug im Namen der Anwältin) hat nun auch Rechtsanwalt Holger Lauck aus Potsdam ereilt.
Rechtsanwältin Braun schreibt in ihrem Blog „Kollege von Betrugsmasche betroffen“:
Heute rief mich der Kollege Lauck aus Potsdam an. Er ist sozusagen mein Nachfolger und nun steht bei ihm das Telefon nicht still. Auch der Kollege hat mit den Gewinnspielanrufen nichts zu tun. Er hat eine Erklärung auf seiner Homepage veröffentlicht und Strafanzeige erstattet.
Ein ganz häßliche Geschichte: Für den Anwalt, der nicht ausschließen kann, daß die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn ermittelt, obwohl er als Geschädigter eines Identitätsdiebstahls nichts damit zu tun hat. Aber noch mehr für diejenigen, die sich tatsächlich täuschen lassen und ihr Erspartes an die Gauner überwiesen haben.
Deswegen schreibt Rechtsanwalt Holger Lauck auf seiner Website eine Warnung an alle, die eventuell betroffen sein könnten:
Rechtsanwalt Holger Lauck hat mit diesen Machenschaften nichts zu tun, die sich am Telefon meldende männliche Person ist mit Herrn Rechtsanwalt Holger Lauck nicht personenidentisch.
Auch ist eine Frau Gabi Klein nicht in der Rechtsanwaltskanzlei Holger Lauck beschäftigt.
Auch ich wünsche dem Kollegen Lauck starke Nerven und daß er unsere Notrufnummer nicht doch noch brauchen wird, weil die Staatsanwaltschaft in seine Kanzlei eingeritten ist.
An die Gauner: Nein, ich werde Euch nicht verteidigen! Und ich wünsche Euch, daß Ihr an den allerschlechtesten Familienrechtler der Republik geratet, wenn Ihr nach einem Verteidiger sucht.
(Dieser Beitrag kann wie wild kopiert und verbreitet werden. crh)
Beten?
Die Partnerin eines Angeklagten sucht Hilfe. Er sei erstinstanzlich verurteilt worden. Der Staatsanwaltschaft reiche aber das Strafmaß nicht. Jetzt soll in der Berufung noch einmal neu darüber entschieden werden, ob der Angeklagte doch noch in den Knast geschickt wird.
Über eine Bekannte der Partnerin bekommen wir die Anfrage, was ihr zu raten sei: „Beten?“ fragt sie.
In diesem Fall halte ich Beten nicht für eine schlaue Idee. Denn der Adressat eines solchen Gebets scheint mir eher befangen zu sein:
Jeder soll sich den bestehenden staatlichen Gewalten unterordnen. Denn es gibt keine Autorität, die nicht von Gott kommt. Jede staatliche Autorität ist von Gott eingesetzt. Wer sich also den Behörden widersetzt, handelt gegen die von Gott eingesetzte Ordnung und wird dafür von ihm bestraft werden.
Quelle: Römer 13, 1-2
Vielleicht hilft in diesem Fall ein „säkularisierter Pfarrer“ weiter, wie unser ehrwürdiger Kollege Gerhard Jungfer einmal den Beruf des Strafverteidigers zutreffend umschrieben hat.
Döner, Mörder und die Kronzeugenregelung
Schwurgerichtsverfahren sind scheinbar eine einfache Sache, wenn es um das Strafmaß geht. Jedenfalls dann, wenn der Vorwurf „Mord“ lautet. § 211 Absatz 1 StGB schreibt vor:
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Punkt.
Nehmen wir nun mal an, es sei nicht nur ein einsamer Fall, sondern zehn Fälle des Mordes. Vielleicht noch den einen oder anderen Banküberfall und/oder Sprengstoffanschlag zusätzlich. Was kommt heraus? Maximal lebenslange Freiheitsstrafe. Mehr geht nicht, jedenfalls in diesem unserem Lande.
Aber geht weniger?
Also für das Gesamtpaket - sagen wir mal - nur zehn Jahre statt lebenslang?
„Nu klar!“, würde der Sachse sagen.
Zehn Jahre für zehn Morde (§ 211 StGB), ein paar Fälle des Raubs (§§ 249, 250, 251 StGB) und ein paar Explosionen (§ 308 StGB); das Ganze verpackt in eine terroristische Vereinigung (§ 129a StGB)?
Geht! Nicht ganz problemlos, aber das Gesetz ermöglicht es. Und zwar so:
Über lange Jahre gelingt es den Strafverfolgungsbehörden - also Landeskriminalämter, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz mit ihren bezahlten Spitzeln - nicht, das oben beschriebene Paket zu erkennen und die darin enthaltenen Taten aufzuklären. Und das, obwohl ansonsten die Aufklärungsrate bei Tötungsdelikten bei nahe 100 Prozent liegt.
Durch einen dummen Kommissar Zufall wird nun zumindest im Groben ein Zusammenhang entdeckt. Und es gibt jemanden - nennen wir sie mal „Felix“ -, die an den Taten beteiligt war und die man erst einmal vorläufig in eine Einzel-Zelle einsperrt. Ein Paar der anderen Beteiligten hat es bereits hinter sich, weitere laufen noch frei in ihrer Terror-Zelle herum.
Wenn Felix sich nun bereit erklärt, den (vermeintlichen) Profis zu zeigen, was sie im Laufe der Jahre alles verpaßt haben. Wenn Felix der versumpften Truppe hilft, das zu tun, wofür sie bezahlt wurden, nämlich Straftaten aufzuklären. Wenn Felix also „Aufklärungshilfe“ leistet. Ja, dann gibt es Rabatt auf die lebenslange Freiheitsstrafe, bis runter auf zehn Jahre.
Das sagt jedenfalls § 46b Absatz 1 StGB:
Wenn der Täter einer Straftat, die [...] mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung [dort sind u.a. auch Mord und Totschlag genannt. crh] aufgedeckt werden konnte, [...] kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt.
Im Ergebnis bedeutet das: Ein rechtsradikaler Terrorist, der einer unfähigen Ermittlungstruppe unter die Arme greift, nachdem er zehn Menschen unter die Erde gebracht hat, bekommt zehn Jahre Freiheitsstrafe. Und wenn er sich im Knast gut mit den Wachteln versteht, kann er sich nach Halb- oder Zweidrittelstrafe in fünf bis sieben Jahren wieder einen Döner kaufen gehen.
An diesem Fall wird deutlich, welchen Irrsinn der Gesetzgeber - gegen die Stimmen der meisten Praktiker, den Deutschen Richterbund und die Strafverteidiger-Vereinigungen eingeschlossen - da mit der Kronzeugenregelung des § 46b StGB fabriziert hat.
In diesem Zusammenhang:
Einen unbedingt lesenswerten Artikel hat Christian Bommarius am 26.11.2011 in der Berliner Zeitung geschrieben. „Mit Mördern dealen?“ fragt der Journalist.
Herr Bommarius schließt seinen Kommentar optimistisch:
Harald Range, der neue Generalbundesanwalt, scheint das [den Irrsinn. crh] erkannt zu haben. Er beteuert, mit Beate Zschäpe keinen Deal machen zu wollen. Die Begründung seines Zögerns kann sich hören lassen: „Bei zehn Morden tue ich mich furchtbar schwer, mit jemandem ernsthaft in Verhandlungen zu treten.“ Es sollte allerdings nicht erst einer Mordserie bedürfen, um die Verantwortlichen darüber grübeln zu lassen, ob ein Deal mit Schwerstverbrechern eventuell des Staates unwürdig ist.
Der Journalist verkennt dabei allerdings, dass nach dieser Vorschrift gar nicht darauf ankommt, ob ein GBA Harald Range dealen will oder nicht.
Wenn Felix aussagt und ihre Komplizen verrät, wird am Ende, ganz am Ende, ein Richter entscheiden, ob sie für ihre Taten zehn Jahre oder „LL“ bekommt.
Dafür braucht es keinen Deal mit der Staatsanwaltschaft. Sondern „nur“ ein Urteil, in dem das Gesetz - der § 46b StGB - angewandt werden MUSS!
Der Fall Zschäpe macht nur unmissverständlich klar, dass Rechtstaatlichkeit und Gerechtigkeit bei der Kronzeugenregelung auf der Strecke bleiben.
Diesem letzten Satz von Herrn Bommarius möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.
Legitim, aber illegal?
Darüber spricht man heute im Amtsgericht Tiergarten:
Wenn Deutschland Krieg führt und als Antikriegsaktion Bundeswehrausrüstung abgefackelt wird, dann ist das eine legitime Aktion wie auch Sabotage im Betrieb an Rüstungsgütern, illegale Streikaktionen, Betriebs- und Hausbesetzungen, militante antifaschistische Aktionen, Gegenwehr bei Polizeiattacken.
Dafür soll es eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geben, meint die Staatsanwaltschaft. Wer wissen will, was das Gericht dazu sagt, muß sich „scharfen Kontrollen“ unterziehen, wenn er ins Kriminalgericht will.
