Ich hätte da gern mal ein Problem

Man darf getrost davon ausgehen, dass an der Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts erfahrene Richter und Geschäftsstellenmitarbeiter arbeiten.

Wenn mir der Mandant aber so einen Umschlag schickt, in dem ihm die Anklageschrift übersandt wurde …

… muss ich mir die Frage stellen, wo die Erfahrung ihren Niederschlag gefunden hat.

Dass so etwas zu recht leicht vermeidbaren Problemen führen kann (nicht muss), liegt eigentlich auf der Hand. Spart die Justiz in NRW etwa am falschen Ende?

Wer erklärt dem Gericht, wie man es richtig macht?

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Richter, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

26 Antworten auf Ich hätte da gern mal ein Problem

  1. 1
    Pfanni says:

    Wie will das LG den Zugang nachweisen??

  2. 2
    Timo says:

    Reicht es in dem Fall aus, im ersten Termin einer möglichen Hauptverhandlung zu erwähnen, dass man die Anklageschrift gerne vor Prozessbeginn mal gesehen hätte oder ist das zu spät? Darf man sich im Anschluss ein Foto der Blicke des Staatsanwaltes mitnehmen? *wie nach einer aufregenden Achterbahnfahrt

  3. 3
    Thorsten says:

    Wenn die Anklage zusätzlich dem Verteidiger zugestellt würde, ist das doch in Ordnung – § 145a StPO

    • Das Problem fängt an bei 4. Wort, hinter dem ersten Komma dieser Vorschrift. crh
  4. 4
    Iwedan says:

    Für mich zum Verständnis: ..Wenn mir der Mandant aber so einen Umschlag schickt, indem ihm die Anklageschrift übersandt wurde…

    Wo ist denn das Problem? Laut dieser Aussage, wurde zugestellt und anscheinend an den korrekten Empfänger. Also wirklich, man kann aber auch….

    Die Spitze des Eisbergs…

  5. 5
    Kai says:

    Ach, da gibt es doch die Zustellfiktion :)

  6. 6
    ThR says:

    Als Laie lese ich § 201 StPO Anklage an Angeschuldigten und § 145a StPO Verteidiger ist (auch) ermächtigt die Anklage zu erhalten. Ist der vom Gericht gewählte Weg nicht der Richtige? Und in der Praxis wird nur meist die sinnvolle Abkürzung gewählt? Wo ist mein Denkfehler? Danke.

  7. 7
    matthiasausk says:

    Abegesehen vom Zustellnachweis … finde ich ja das „Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück“ – das Privatunternehmen Deutsche Post AG soll selbstverständlich Zugriff auf die Meldedaten haben? Interessanter Ansatz …

    (Oder wurden die Briefumschläge einfach nur bereits in dne frühen 90ern gekauft und werden bis zur neige weiterverwendet?)

  8. 8
    Non Nomen says:

    Wegen des Tips tippe ich mal auf das Problem „Vollmacht [des Verteidigers] bei den Akten“. Ist sie vermutlich nicht. Und wäre ich nun Angeklagter, dann könnte ich mir vorstellen, dass eine Namensänderung in „Hase“ Aussicht auf Erfolg hat. Einfach nicht erscheinen und den Termin platzen lassen? Könnte man riskieren. Als Hase.

  9. 9
    Andrew says:

    @6 ThR:

    Dies gilt nur dann wenn Herr Hoenig vom gericht als Verteidiger bestellt wurde, oder er aber eine (Empfangs-)Vollmacht in die Ermittlungsakte hat aufnehmen lassen… was kein vernünftiger Anwalt machen würde. ;)

  10. 10
    Herbert Grün says:

    @Andrew: Aus Ihrer Sicht reicht ein „vernünftiger“ Anwalt keine Vollmacht ein?

    Ist das so und warum? Es muss ja kein Bevollmächtigung zum Empfang von Ladungen enthalten sein

  11. 11
    busy says:

    Wenn das bei mir in der Firma jemand mitbekommen würde, wäre der Gesprächsstoff für die nächsten Wochen gesichert.
    Selbst Beate Uhse hat sich schon Gedanken gemacht, brisante Post weitgehend seriös zuzustellen.

  12. 12
    WPR_bei_WBS says:

    @ matthiasausk
    Nachsendeaufträge wurden Ende der 90er aber nicht abgeschafft – genausowenig wie Hinweise am Briefkasten oder ein Gespräch mit der interessierten Nachbarin. Gut, ich gebe zu, die letzten beiden sind in anbetracht des derzeitigen Servicelevels der DPAG und Ihrer Zusteller nicht sehr wahrscheinlich. Aber prinzipiell… ;-)

  13. 13
    WPR_bei_WBS says:

    @ Herbert Grün / #10

    Ja, das ist so. Verteidiger, die das trotzdem tun gehören sollte man mit dem Vorlesen von FvG Zitaten nicht unter zehn Stunden foltern ;-). Wurde hier schon öfter erörtert – einen guten Überblick über die Thematik gibt u. a. https://verteidiger.wordpress.com/

    U. a. bringt eine Einschränkung der Vollmacht nicht wirklich was. Und vor allem ist sie einfach nicht nötig. Von daher: Sein lassen.

  14. 14
    WPR_bei_WBS says:

    @ busy / #11

    Im Gegensatz zu Beate Uhse sucht sich die Justiz ihre Kunden aber selber aus :-)

  15. 15
    WPR_bei_WBS says:

    Also ich versuchs mal mit der Erklärung, auch wenn ich als Laie vielleicht mit Kanonen auf Spatzen schieße:

    Anstatt das ganze in die normale Post zu geben, hätte man es vielleicht besser mit einem Postzustellungsauftrag auf die Reise geschickt. So von wegen Zustellungsnachweis und Fristen…

  16. 16
    Berti says:

    Wie ist das denn, wenn der Umschlag vom Gerichtswachtmeister vorbeigebracht oder eingeworfen wird? Wäre das auf dem Umschlag ersichtlich?

  17. 17
    K75 S says:

    @Berti #16:
    Und der Gerichtswachtmeister kennt den Inhalt des nicht dünn erscheinenden Schreibens und hat dieses eigenhändig in den Umschlag gesteckt?
    Also ich halte da eine PzU für die preisgünstigere Lösung.
    Allerdings habe ich zarte Zweifel, das crh darauf anspielt (ich glaube das heißt dann „mit Nichtwissen“).

    Bin gespannt auf die Auflösung.

  18. 18
    WPR_bei_WBS says:

    @ K75 S

    Und warum sollte der Wachtmeister den Inhalt des Schreibens kennen und diesen selbst eingetütet haben? Ist bei der Post logischerweise auch nicht so.

    Daher @Bert:
    Man wuerde in dem Fall vermutlich keine Frankierung auf dem Umschlag haben. Ansonsten wuerde im Idealfall der Wachtmeister die gleichen Dinge tun wie der Postbote beim PZA, also u. A. Datum / Uhrzeit des Entwurfs auf dem Umschlag dokumentieren.

  19. 19
    Andrew says:

    @ Herbert Grün / #10

    Wenn ein Anwalt seine Vollmacht zur Vertretung des Beschuldigten der Ermittlungsakte beilegen lässt ist er automatisch empfangsbevollmächtigt. Egal ob er beifügt, dass er keine Schriften des Gerichts bekommen will. Genau darum geht es in diesem Paragraphen.

    Aus diesem Grund lässt eben kein Anwalt, der von seinem Beruf etwas versteht, eine Vollmacht in die Akten aufnehmen.

    Siehe auch Kommentar 13 @WPR_bei_WBS

  20. 20
    Herbert Grün says:

    @Andrew /#19 und @WRP #13

    Was Ladungen angeht gilt 145a Abs. 2…ist in der schriftlichen Vollmacht keine ausdrückliche Ermächtigung zum Empfang von Ladungen enthalten ist eine Zustellung der Ladung an den Verteidiger nicht möglich.

    Zumindest im Hinblick darauf würde eine schriftliche Vollmacht nicht schaden. Das Fristenthema bleibt natürlich

  21. 21
  22. 22
    Clickbait says:

    Ich tippe mal auf „verklickt“. Sowas passiert Rechtsanwaelten zum Glueck nie.

  23. 23
    Hansi Vordergucker says:

    Ist gerade Blogpause?

  24. 24
    anwaltfan says:

    die sendung wurde über den konsolidierer deutsche post inhaus soloution eingeliefert. konsolidierer kennziffer K-4000, sendungsnummer 295.

    hat das lg arnsberg eine eigene frankiermaschiene?

    ich will damit sagen, die sendung kann durchaus als einschreiben vorgesehen gewesen sein und ist fälschlicherweise oder mit (……..) in die normale teilleistungspost gewandert.

  25. 25
    DonJon says:

    mich Hansi Vordergucker anschließ… vermisse neu Blogbeiträge :'(

  26. 26
    Paul Panzer says:

    Gilt dieser Blogbeitrag eigentlich jetzt als Zustellbestätigung. Soo viele Mandanten wird crh ja nicht in Arnsberg vertreten ;o)