In diesen Tagen berichten einige Printmedien über einen vormals hochkarätigen Untersuchungshäftling, der gut vier Wochen lang unter Schlafentzug litt. Ich habe einen Pressebericht über die sozialen Medien geschickt, mit der Anmerkung:
Auch ne Art der Folter.
Das Thema scheint es aber Wert zu sein, ein paar mehr Worte darüber zu verlieren.
Zunächst einmal:
Der 61 Jahre alte Gefangene wurde im November 2014 vom Landgericht Essen wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Haft verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung wurde er noch im Gerichtssaal verhaftet. Sechs Monate, ein halbes Jahr lang ist er vorher zu jedem Hauptverhandlungstermin pünktlich und „freiwillig“ erschienen.
Eine solche Saalverhaftung ist etwas, das ein durchschnittlicher Strafverteidiger in seiner gesamten Karriere wohl nicht mehr als zwei- oder dreimal erlebt.
Das Landgericht unterstellte dem – nicht rechtskräftig – Verurteilten, er würde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, wenn man ihn rausließe.
Der Versuch der Verteidigung, den Haftbefehl gegen Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe von nahezu 900.000 Euro außer Vollzug setzen zu lassen, scheiterte im März d.J. am 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Das Risiko, daß der Häftling einem „bestehenden Fluchtanreiz“ nachgebe, sei größer, als daß er sich dem weiteren Strafverfahren stellen werde. An dieser Stelle sei noch angemerkt: Der verursachte Schaden, den der erstinstanzlich Verurteilte angerichtet haben soll, habe rund 500.000 Euro betragen.
Nun gut, wir kennen die Akten nicht. Aber so richtig schön hört sich das alles erst einmal nicht an. Die entscheidenden Richter und beantragenden Staatsanwälte werden sicherlich ihre Gründe haben. Und hoffentlich keine sachfremden.
Jetzt aber:
Die Fallhöhe war beträchtlich. Vor Beginn des Verfahrens war der Mann – zumindest aus der Distanz betrachtet – sehr weit entfernt von seiner aktuellen Lage. Wie es jetzt im Inneren dieses Menschen aussieht, kann sich ein Außenstehender nur schwer vorstellen; selbst mir, dem den Umgang mit inhaftierten Schlipsträgern nicht fremd ist, fällt es schwer nachzuvollziehen, was in dem Essener Häftling vorgeht.
Der Essener Gefängnisdirektor hat da wohl bessere Erfahrungen. Er wird von den Medien zitiert:
„Wenn jemand alles zu verlieren droht, ist das der typische Fall eines Bilanz-Selbstmordes.“
Da isses, das böse Wort: Selbstmordgefahr. Der Supergau. Nicht aus Sicht des Gefangenen, neinein. Sondern aus Sicht der Gefängnisleitung! Denn wenn sich die Suizidgefahr realisieren sollte, müßte der Herr Direktor ganz massive Beeinträchtigungen seine Karriere betreffend hinnehmen.
Deswegen klebt er – in dubio pro rubrum dot – einen roten Punkt an die Tür der Zelle, in der sich der Gefangene 23 Stunden täglich aufhalten muß.
Ich kenne die Verhältnisse in der JVA Essen nicht. Für die Untersuchungshaftanstalt Moabit in Berlin hat die Journalistin Katja Füchsel im Tagesspiegel die Folgen des roten Punkts so formuliert:
Ein Teil dieses Überwachungssystems ist der rote Punkt. Das Signal auf der Zellentür zeigt den wachhabenden Justizvollzugsbeamten die Risikofälle an, bei denen sie stündlich eine so genannte „Lebendkontrolle“ vorzunehmen haben. Rund 200 Türen der JVA Moabit sind mit einem roten Punkt versehen. In den Zellen brennt außerdem während der ganzen Nacht das Licht.
Dem Essener Herrn Direktor – hoffentlich im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Anstaltsarzt – reichte die Stunde aber nicht: Der Gefangene soll während seiner Untersuchungshaft mehr als 28 Tage lang alle 15 Minuten einer solchen Lebendkontrolle unterzogen worden sein: Und zwar rund um die Uhr, tags und nachts. Da versuche man mal, ein Auge zu zu kriegen!
Und nun?
Es ist und bleibt eine ganz schwierige Abwägung. Selbstverständlich ist es geboten, einen verzweifelten Untersuchungsgefangenen davon abzuhalten, sich das Leben zu nehmen. Aber ihn dabei in den Tod (zumindest aber in die Krankheit) zu treiben, indem man ihm den Schlaf „raubt“? Stehen der JVA keine anderen Möglichkeiten der Suizid-Vorbeugung zur Verfügung? Mir fallen da durchaus einige ein, die weniger einschneidend wirken: Unterbringung in Doppelzellen, sozialpsychiatrische Betreuung, Arbeit, Sport, Freigang, Besuch …
So, wie das – für Außenstehende wie mich – aussieht, scheint es aber nicht gewollt zu sein. Der Häftling ist laut Medienberichten aber offenbar kein Sympathieträger. Liegt es daran?
Ergänzendes Schwieriges
Wie verhält sich ein Verteidiger eigentlich, wenn er den Verdacht – oder auch nur die Vermutung – hat, sein inhaftierter Mandant ventiliert (ernsthaft?) den Gedanken, sich mit dem Bettuch am vergitterten Fenster aufzuhängen? Meldet er die Suizid-Gefahr den Wachtmeistern? Was ist, wenn er sich täuscht? Darf er das überhaupt (§ 203 StGB)? Macht er sich im Ernstfall „mitschuldig“, wenn er seine Befürchtung nicht mitteilt? Kann er die Verantwortung dafür tragen, daß alle 15 Minuten kontrolliert wird, ob sein Mandant noch atmet? Diese Fragen habe ich mir mehr als einmal stellen müssen – mit meinen Antworten habe ich bisher noch nicht daneben gelegen. Bisher.
…
Sage mir, wie ein Land mit seinen Gefangenen umgeht, und ich sage dir, wie es um den zivilisatorischen Fortschritt steht.
Quelle: Michel Foucault „Überwachen und Strafen“
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Bild Zellentür: © Peter Reinäcker / pixelio.de