Verschlüsselte Einstellung

Ich hatte im Juni einen Blick in unser unverzichtbares Verteidigerwerkzeug geworfen. Damit war ich für eine zuverlässige Vorhersage ausgestattet, daß das mit der Entschlüsselung einer TrueCrypt-System-Partion eher schlecht aussieht.

Nun kam nicht nur die Ankündigung, daß man die System-Partition nebst Festplatte und Rechner wieder an den Mandanten herausgeben wird. Darüberhinaus wurde gleich der rote Deckel zugemacht:

Einstellungsgründe

Einmal abgesehen davon, daß auf dem Rechner ohnehin nichts drauf war, das den Anfangsverdacht hätte vertiefen können: Es gibt viele weitere Gründe, die dafür sprechen, seine Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Festplattenverschlüsselung mit geeigneten Mitteln ist dazu eine ziemlich sichere Möglichkeit.

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Falschparker, dB-Eater und grüne Wiesen

Der „Kleinen Anfrage“ von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an die Bundesregierung ist die Tendenz zu entnehmen, daß die „Bußgelder für Parken auf dem Geh- und Radweg, in „zweiter Reihe“ und auf Behindertenparkplätzen angehoben werden sollen.

Mit derselben Anfrage quält die grüne Fraktion die arme Bundesregierung mit diesem Thema:

Hält die Bundesregierung die Bußgeldhöhe für einen fehlenden „dB-Eater“ (demontierte „Dezibel-Killer“) bei einem Motorrad für angemessen angesichts der Tatsache, dass der Lärm von vielen Motorrädern als sehr belästigend empfunden wird und Fachleute davon ausgehen, dass rund 30 Prozent aller Motorräder dahingehend manipuliert werden, dass sie höhere Fahrgeräusche erzeugen (www.motorradlaerm.de/sachinformationen/technischemanipulation/) und außerdem Kontrollen nur mit sehr hohem Aufwand möglich sind?

Wenn ja, weshalb?

Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen?

Ich frage klein an, ob man nicht irgendwo, z.B. da oben in Nord-Ost-Deutschland (da wo sowieso kaum noch Menschen wohnen), ein Reservat für die grüne Fraktion und deren Fangruppen einrichten kann, damit sie DORT in Ruhe ihre Blumenwiesen pflegen, Müsli essen und glückliche Kälbchen züchten können.

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Akte verloren – und jetzt?

Es gibt immer wieder mal ein Problem, das ein Strafverteidiger nicht ad hoc lösen kann, obwohl er es vielleicht lösen könnte.

VerloreneAkte

Einmal angenommen, der Verteidiger hätte seine Kopien noch im Schrank oder auf der Festplatte:

Soll der Verteidiger seine Aktenkopie an die Staatsanwaltschaft herausgeben?


     

 

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Gern können die Antworten in den Kommentaren begründet werden. Es wäre dabei interessant, wenn Sie sich outen würden als „Mandant“ oder als Angehöriger der „Justiz“; ich denke, die Wahl wird vom jeweiligen Status des Wählenden abhängen, nur bei den „Verteidigern“ bin ich mir sicher, wohin das Ergebnis tendiert. Für mich selbst habe ich eine Entscheidung getroffen.

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Die ARAG und unsere Suppe

Auf ins LebenIm Rahmen Unfallschadenregulierung hatten wir einmal mehr unerfreulichen Kontakt zu dem gelb-schwarzen Versicherer aus MünchenDüsseldorf. Diesmal war es nicht die legendäre Assessorin D.; die scheint wohl endlich einen besseren Job bekommen zu haben. Statt ihrer versucht es nun eine Frau Assessorin Weber, im Auftrag der ARAG den Rechtsanwälten ihrer Versicherungsnehmer in die Suppe zu verderben.

Die ARAG, d.h. diese Frau Ass.W., möchte unserem Spezialisten für Verkehrsunfallzivilrecht, Thomas Kümmerle, der als Rechtsanwalt seit über 14 Jahren Erfahrungen mit der Regulierung von Verkehrsunfällen hat, vorschreiben, wie er einen Anspruch auf Schmerzensgeld in einer Klage zu formulieren hat.

Man glaubt’s echt nicht, was diesem Versicherer mit seinen assessorierten ARAGbearbeitern alles einfällt. Hier – im RSV-Blog – gibt es die ganze Story über die Suppenkasperin.

Wir raten – nicht nur unseren Mandanten – sich Versicherern anzuvertrauen, die weniger einfallsreich sind, wenn es um die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Unser souveräner Tipp: ARAG geht gar nicht! Dann klappt das auch wunderbar mit dem Auf-ins-Leben. Nutzen Sie Ihre Chancen, einen fairen Versicherer zu finden.

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Bundesrichter, Staatsanwälte und Rocker-Kutten

Jetzt ist es raus: Das Tragen von Rocker-Kutten, auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen Chapters angebracht sind, ist nicht strafbar.

Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15 – entschieden.

Die Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 09.07.2015 dazu:

Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch das Tragen von Lederwesten mit den Abzeichen der weltweit agierenden Rockergruppierung „Bandidos“ Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet zu haben. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher „Chapter“ in Unna und Bochum des weltweit auftretenden Motorrad-Clubs „Bandidos“. Zwei andere Ortsgruppen in Deutschland, die „Chapter“ Aachen und Neumünster, sind durch Verfügungen der zuständigen Innenministerien verboten, wobei das Verbot des „Chapters“ Aachen noch nicht rechtskräftig ist. Das Auftreten der „Bandidos“ wird wesentlich auch durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt: Unterhalb des Schriftzugs „Bandidos“ (sog. Top-Rocker) befindet sich als Mittelemblem die Figur eines mit einem Sombrero und einem Poncho bekleideten, mit einer Machete und einem Revolver bewaffneten Mexikaners (sog. Fat Mexican). Darunter steht ein weiterer Schriftzug (sog. Bottom-Rocker), der in Deutschland entweder auf die nationale Hauptgruppe „Germany“ verweist, oder die Bezeichnung der jeweiligen Ortsgruppe enthält.

Die Angeklagten begaben sich am 1. August 2014 in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium Bochum. Sie trugen jeder eine Weste, auf der sich als Mittelabzeichen der „Fat Mexican“ und darüber der beschriebene Aufnäher mit dem Schriftzug „Bandidos“ befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer „Chapter“ Unna und Bochum angebracht.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 VereinsG strafbar gemacht hätten. Es sei nicht auf eine verbotene Ortsgruppe hingewiesen worden. Das mit den unterschiedlichen „Bottom-Rockern“ zusammengesetzte Kennzeichen sei mit dem der verbotenen Vereine in Aachen und Neumünster auch nicht zum Verwechseln ähnlich. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Ortsgruppen der Angeklagten die Ziele der beiden verbotenen „Chapter“ geteilt hätten.

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch im Ergebnis bestätigt. Die Angeklagten hatten auf ihren Kutten mit dem stilistisch einheitlich gestalteten „Bandidos“-Schriftzug und dem „Fat Mexican“ zwar Kennzeichen auch des verbotenen „Chapters“ Neumünster angebracht. Darin allein liegt indes, wie der Bundesgerichtshof bereits in ähnlicher Konstellation zu § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) entschieden hat, dann kein tatbestandsmäßiges Verwenden der Kennzeichen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht berührt wird. So verhält es sich hier: Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergibt sich eindeutig, dass die Angeklagten den „Bandidos“-Schriftzug und den „Fat Mexican“ nicht als Kennzeichen des verbotenen „Chapters“, sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen trugen und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des – auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten – Vereinsverbots verstießen.

Eine Strafbarkeit wegen Tragens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von einem – nicht verbotenen – Schwesterverein verwendet wird (§ 9 Abs. 3 VereinsG), hat der Senat aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber diese Regelung nicht in die Strafvorschrift des Vereinsgesetzes einbezogen hat.

Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 9 Abs. 3 in das Vereinsgesetz eingeführt, um „klarzustellen“, dass die Hinzufügung eines Ortszusatzes zur Abgrenzung von dem verbotenen Verein nicht ausreichen solle, wenn der Schwesterverein dessen Zielrichtung teile. Diese Regelung betrifft jedoch unmittelbar nur das polizeirechtliche Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG. Die hier anzuwendende Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG enthält jedoch keinen ausdrücklichen Bezug auf § 9 Abs. 3 VereinsG, sondern (in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) lediglich auf dessen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2. Eine Verurteilung der Angeklagten ohne eine ausdrückliche Einbeziehung von § 9 Abs. 3 VereinsG in die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG durch den Gesetzgeber verstieße aber gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).

Dies bedeutet, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen „Chaptern“ der „Bandidos“ benutzten Kennzeichen („Bandidos“-Schriftzug und „Fat Mexican“) zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen „Chapters“ unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein kann, nicht aber strafbar ist.

Nun, dann kann es ja endlich wieder bunter werden auf unseren Straßen. Diese Null-Toleranz, die da seitens der Strafverfolgungsbehörden an den Tag gelegt wird, treibt schon seltsame Blüten. Ein bisschen Gelassenheit täte auch den Jungs und Mädels in den schwarzen Kutten gut.

Nebenbei: Es gibt auch Staatsanwälte (mindestens einer ist mir persönlich bekannt), die sich nach Dienstschluß eine „Rocker-Kutte“ überwerfen.

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Alles Lüge? (Teil 2)

726208_web_R_by_Dr. Stephan Barth_pixelio.de Es geht um Lügen im Strafprozeß. Nur Angeklagte düfen grundsätzlich straflos schwindeln. Allen anderen Beteiligten, insbesondere Zeugen und Richtern, ist das verboten. In einem ersten (Theorie-) Teil habe ich über Rechtsmittel geschrieben – Berufung und Revision versus Sperrberufung und Sprungrevision. Die Lektüre des Teil 1 ist notwendig, um nun den konkreten, praktischen Teil nachvollziehen zu können.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts habe ich „Rechtsmittel“ eingelegt. Der Richter war neugierig und wollte wissen, was für ein Rechtsmittel es denn werden sollte:

AMG-01

Das Urteil lag mir vor und war – wie erwartet – meiner Ansicht nach grottenschlecht begründet; die Tür zur erfolgreichen Revision stand sperrangelweit offen. Für die Begründung der Revision fehlte mir allerdings noch die Akteneinsicht, insbesondere die Einsicht in das Sitzungsprotokoll. Deswegen habe ich die Frage des Richters noch nicht beantwortet.

Zuvor – nach Ablauflauf der 7-tägigen Rechtsmittelfrist – hatte mir der Richter bereits mitgeteilt:

AMG-02

Ich hatte also danach noch die freie Wahl – Berufung oder Revision. Dann kam die Gerichtsakte. Auf Blatt 136/136a fand ich das Fax des Richters wieder. Auf den zwei Seiten davor finde ich dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft:

AMG 03

Ich halte fest:

Am 30.04.2015 informiert mich der Richter darüber, daß „bisher hier bisher kein Rechtsmittel eingegangen ist“. Exakt einen Monatzehn Tage zuvor, am 20.04.2015, und eine Seite in der Akte vorher hat die Staatsanwaltschaft „das Rechtsmittel der Berufung“ eingelegt.

Kann ja mal passieren, daß ein Richter etwas übersieht. Trotzdem, ich habe mal vorsichtig angefragt:

AMG 04

Ich bin gespannt auf das Material aus Moabit für den dritten Teil dieser Geschichte.

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Bild: © Dr. Stephan Barth / pixelio.de

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Alles Lüge? (Teil 1)

726208_web_R_by_Dr. Stephan Barth_pixelio.de Vergangenes Wochenende habe ich über einen Verdacht berichtet, der sich gegen Polizeibeamte richtet: Sie sollen als Zeugen vor Gericht gelogen haben, berichtete Katrin Bischoff in der Berliner Zeitung. Ich frage mich nun, was ich von der folgenden Geschichte halten soll.

Es ist ein wenig schwierig, das Geschehen in der gebotenen Kürze für einen Blogbeitrag nachvollziehbar darzustellen. Deswegen heute nur die Vorgeschichte, morgen dann das eigentliche Thema.

Teil 1 – die Vorgeschichte.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts habe ich farblos und unbestimmt „Rechtsmittel“ eingelegt. Ganz bewußt habe ich offen gelassen, ob es sich dabei um eine (Sprung-)Revision (§ 335 StPO) oder um eine Berufung (§ 312 StPO) handelt. Dem Urteil war eine sehr streitige Hauptverhandlung vorausgegangen und ich war (bin) der Ansicht, der Richter habe grobe Fehler gemacht. Was angesichts der Rechtsmaterie nicht so schwierig ist – es ging um einen Verstoß gegen das Arzeneimittelgesetz (AMG). Für die Jurastudenten und Tour-de-France-Teilnehmer unter den Lesern: § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG iVm. § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG.

Die Entscheidung, welches Rechtsmittel es am Ende werden soll, habe ich für den Zeitpunkt nach der Urteilszustellung vorgesehen. Ich wollte schauen, ob der Richter seine Fehler auch fein säuberlich in den Urteilstext schreibt, damit sie revisibel sind. Das war zu erwarten und ist auch genau so eingetroffen.

Für einen (sagen wir es offen: faulen) Richter ist das farblose Rechtsmittel suboptimal: Wenn sein Urteil wegen (blöder) Rechtsfehler oder schlampiger Urteilsbegründung, die allein er zu vertreten hat, vom Revisionsgericht aufgehoben wird, ist das selbstredend keine Auszeichnung. Anders ist es bei einer Berufung – da werden etwaige Fehler nicht so offenkundig thematisiert, weil oft die gesamte Beweisaufnahme wiederholt wird.

Will ein Richter also eine Blamage möglichst verhindern, muß er sich ernsthaft Mühe bei der Abfassung der Urteilsgründe geben. Das macht Arbeit, kostet Zeit und ist frustrierend, wenn dann am Ende dann doch nur eine Strafmaßberufung herauskommt.

Wie immer im richtigen Leben gibt es auch hier ein Gegenmittel, das insbesondere der Typus von Richtern im Auge hat, mit dem ich es hier zu tun hatte. Wenn nämlich die Staatsanwaltschaft eine Berufung gegen das Urteil einlegt, ist der Verteidigung der Weg in die Revision versperrt. Deswegen werden solche Rechtsmittel untechnisch als Sperrberufung bezeichnet.

So kann ein freundlicher Anruf des Richters beim befreundeten Staatsanwalt nach Urteilsverkündung eine Menge unerfreulicher Arbeit ersparen. Ob das in „meinem“ Fall so war, dafür habe ich keine Anhaltspunkte. Die Inhalte von Telefonaten zwischen Freunden werden in aller Regel nicht in der Akte dokumentiert.

Soweit erst einmal die Vorschichte – was danach geschah, bleibt dem zweiten Teil dieses Berichts vorbehalten.

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Bild: © Dr. Stephan Barth / pixelio.de

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Der Herr RA

Ich habe hier ein Problem mit der Sprache, deren Metatext ich nicht verstehe. Vielleicht hilft hier die Crowd, deswegen dieser Beitrag.

Ein Mandant, der unter rechtlicher Betreuung steht, ist angeklagt. Aus dem Betreuungsgutachten ergibt sich, daß er an einer psychiatrischen Erkrankung leidet.

Der Vorwurf ist im Bereich der Kleinstkriminalität einzuordnen. Allerdings befinden wir „uns“ in Bayern, da muß sowas natürlich mit Nachdruck verfolgt werden. Der Betreuer hat uns die Anklage geschickt, uns beauftragt und der Verteidiger hat beim Gericht seine Bestellung zum Pflichtverteidiger nach § 140 II StPO beantragt. Diesen Antrag schickt das Gericht zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, die sich wie folgt dazu positioniert:

DerHerrRA

Also, für mich als Siegerländer und Wahlkreuzberger hört sich das … sagen wir mal … sehr distanziert an.

Der Herr RA möge …
Sollte der Herr RA dies nicht tun …

Höre ich da eine verwerfliche Arroganz, wo keine ist? Reden die Bayern eben so und ist das gar nicht überheblich gemeint? Wie käme es auf der anderen Seite an, wenn der Verteidiger an das Gericht schriebe: „Der Herr StA möge …“? Bin ich zu empfindlich?

Den Siegerländer Dialekt versteht der Fremde, „der nicht von hier ist“, zwar auch nicht auf Anhieb. Aber wenn der Sinn der Worte geklärt ist, weiß man bei uns genau, was die Glocke geschlagen hat.

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ARAG mit der höchsten Beschwerdequote

Wie der Versicherungsbote, eine Publikation für Versicherungsmakler, bereits am 22.06.2015 berichtete, hat uns unser Eindruck nicht getäuscht: Die ARAG ist unter den großen Versicherern der Versicherer mit der höchsten Beschwerdequote:

Beschwerdestatistik

Die Beschwerdequoten
Die Berater der Makler halten fest:

Die hohen Beschwerdequoten von ARAG, Deurag und Advocard stechen in der Auswertung der 10 größten Rechtsschutzanbieter dabei hervor. Mit einer Quote von 4,98 (rund 1,3 Millionen versicherten Risiken und 67 Beschwerden) ist sie bei ARAG am höchsten.

Die Datenbasis stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung, bei der die Beschwerden erfaßt werden.

Die Versicherungsnehmer
Unsere Mandanten, die einen Versicherungsvertrag bei der ARAG haben, werden das ebenfalls bestätigen können. Unter den vielen Versicherern, mit denen wir besonders bei der Verteidigung in Bußgeldsachen zu tun haben, ist die ARAG mit großem Abstand der Versicherer, der den meisten Ärger bei ihren Versicherungsnehmer verursacht.

Grund zur Beschwerde
Verzögerungen bei Deckungsanfragen, überflüssigen Nachfragen, unsinnige Anforderungen und unberechtigte Kürzungen von Versicherungsleistungen lassen den Eindruck entstehen, daß es in den Regulierungsabteilungen der ARAG an der notwendigen Kompetenz mangelt.

Leere Versprechungen
Bunte Bildchen und grundsätzlich kompetente Rechtstipps auf der Website sind eben keine Garanten für eine saubere Leistung, wenn der Versicherungsnehmer die Hilfe, für die er bezahlt hat, in Anspruch nehmen möchte.

Beschwerde erheben
Wir empfehlen daher unseren Mandanten, die Möglichkeiten der Beschwerde über die ARAG bei der Aufsichtsbehörde zu nutzen. Das geht recht einfach auf der Website der BaFin. Hier gibt es weitere Informationen dazu und hier das Beschwerdeformular, das sich in ein, zwei Minuten ausfüllen läßt.

Unsere Bitte an die Makler:
Vermittelt Versicherungsverträge mit Gesellschaften, die Ihren Kunden im Bedarfsfall die versprochene Leistung nicht zu Unrecht kürzen oder gar verweigern.

Weitere Informationen
Nach Angaben des VersicherungsJournal.de soll es nur einen Versicherer geben, der noch schlimmer sein soll als die ARAG. Darüber berichtet das RSV-Blog.

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Nicht nur Verwüstungen in der Justiz

Vom 18. Juni bis zum 3. Juli hat es gedauert, bis ich die Mitteilung aus München auf meinem Schreibtisch hatte. Die Junior Product Managerin des Focus Verlag hat mir einen Brief geschrieben, um mir zu gratulieren:

Top-Rechtsanwälte 01

Nicht nur dieser nette Brief ist erfreulich, sondern auch die umfangreichen Beistücke. Ganz besonders habe ich mich über das Deckblatt des Anlagenkonvoluts gefreut:

Top-Rechtsanwälte 02

Jetzt frage mich natürlich, wie Frau L.G. darauf gekommen ist, ausgerechnet mich zu dem erlauchten Kreis deutscher Top-Anwälte zu zählen. Darauf findet sich eine Antwort in den Anlagen:

Top-Rechtsanwälte 03

Es sind also viele Kollegen, auf die ich einen guten Eindruck gemacht habe. Ob mit meiner Arbeit, mit meinen 4.874 Blogbeiträgen (jpg) oder durch unsere Kanzlei-Wanne, wird dann sicherlich noch für die Focus-Spezial-Ausgabe 2016 recherchiert werden.

Liebe Kollegen, die Ihr mich – nun schon zum dritten Mal in Folge (pdf) – auf den Stimmzettel des Focus geschrieben habt: Vielen herzlichen Dank! So langsam glaube ich es fast schon selbst, daß die letzten fast 20 Jahre, in denen ich als Strafverteidiger unterwegs nicht, doch nicht nur Verwüstungen in der Justiz hinterlassen haben.

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