Manchmal kann auch eine vermeintlich aussichtslose Verteidigung Erfolg haben. Wie ein Betroffener vom Ungeschick eines Postboten profitierte, davon handelt in dieser Woche die Mittwochs-OWi:
Der Vorwurf
Irgend etwas „Hochwertiges“, für das es seinerzeit 3 Flens und ein Fahrverbot geben sollte.
Das Problem
In dem Verkehrszentralregister standen bereits gefährliche 11 Punkte, so daß die damalige Grenze von 18 Punkte viel zu nahe kam. Zumal dann diese 14 Punkte für weitere zwei Jahre im Register gestanden hätten, während die 11 Punkte binnen weniger Monate tilgungsreif werden sollten.
Die Verteidigung
Der Verteidiger prüft den Inhalt der Ermittlungsakte. Das Beweisfoto war zwar mäßig, aber wohl noch verwertbar und der Fahrer knapp gut zu erkennen. Die Messung wies keine offensichtlichen Fehler auf.
In der Gerichtsverhandlung lehnte der Richter die Beweisanträge zur Fahreridentität und zur technischen Verwertbarkeit der Messung ab.
Der Joker
Dann folgte der Antrag auf Einstellung wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung. Hintergrund für diesen Antrag waren vier Versuche, dem Mandanten den Bußgeldbescheid zuzustellen. Eine Zustellung an den Verteidiger kam nicht in Betracht, weil der keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hatte. Das hatte die Bußgeldbehörde gesehen.
Die Trickkiste
Da vor der Zustellung eines Bußgeldbescheides eine sehr kurze Verjährungsfrist von drei Monaten läuft, griff die Bußgeldbehörde in die Trickkiste: Sie ordnete dreimal reflexartig das Ruhen des Verfahrens an und begründete dies damit, daß der Betroffene nicht auffindbar sei. Deswegen müsse zunächst sein Aufenthalt ermittelt werden. Eine solche Anordnung unterbricht grundsätzlich die kurze Verjährung, mit der Folge, daß sie wieder von vorn zu laufen beginnt.
Der Briefträger
Die Adresse des Mandanten war allerdings von Anfang an korrekt. Der Postbote war wohl einfach ortsunkundig oder konnte das Schild an der Klingel und/oder am Briefkasten nicht finden. Erst im vierten Anlauf ist er fündig geworden und konnte den Bußgeldbescheid zustellen.
Das Argument
Der Vortrag des Verteidigers „Das Ungeschick des Briefträgers als Erfüllungsgehilfen der Bußgeldbehörde kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden!“ ging durch wie ein heißes Messer durch Butter. Die dreifache Wiederholung der Anordnung des Ruhens des Verfahrens, nur weil der Briefträger Tomaten auf den Augen hatte, ist rechtsmißbräuchlich. Daher wurde die Verjährung auch nicht dreimal unterbrochen.
Das Ergebnis
Man hat sich in Frieden getrennt, das Verfahren wurde nach § 47 II OWiG eingestellt. Zwei Monate später war der Mandant punktefrei.
Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.
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Bild: © E. Kopp / pixelio.de