Das Leben von und mit Straftaten

Ich freue mich selbstverständlich jedes Mal, wenn wir eine positive Rückmeldung auf unseren Internet-Auftritt bekommen. Es steckt eine Menge Arbeit – eigene und die von Profis – in der Website. Und wenn das Produkt gefällt, macht diese Arbeit auch viel Freude.

Anfang der Woche bekamen wir eine freundliche Zuschrift, die mich auf einen Fehler in meiner Biographie hinweisen sollte:

Lebensunterhalt

Doch, liebe Frau S., das ist genau so gemeint. 8-)

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Nie gelernt, Dich artizukulieren

Aus Gründen:

Die Hintergründe:

Darum geht’s: „Schrei nach Liebe“ von Die Ärzte soll wieder in die Charts und ins Radio.

Via Aktion-Arschloch.de

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Mittwochs-OWi: Das Rotlicht und die Sonne

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.dePiloten können Flugzeuge auch dann steuern, wenn sie draußen nichts sehen. Der Blindflug durch die Wolken birgt dank der Technik nur ein hinnehmbar geringes Risiko. Im Straßenverkehr sieht das etwas anders aus.

Der Vorwurf
Ein einfacher Rotlichtverstoß.

Das Problem
Das Regel-Bußgeld in Höhe von 90 Euro und vor Allem der eine Punkt taten dem Mandanten weh. Und irgendwie fühlte er sich ungerecht behandelt.

Die Verteidigung
Der Verteidiger machte geltend, daß das Rotlicht erst 0,2 Sekunden geleuchtet hat, als der bisher unbescholtene Mandant über die Linie gefahren ist. Entscheidend für den Mandanten waren aber die tief stehende Sonne im Westen und der im Osten knapp hinter ihm her fahrende LKW. Beides war sehr gut auf den automatisch angefertigten Fotos dokumentiert. Der Bußgeldkatalog sieht die Regelbußen für „normale“ Fahrlässigkeit vor. Hier konnte der Verteidiger den Richter davon überzeugen, daß nur eine gaaaaaanz leichte Fahrlässigkeit gegeben sei, weil er einen Auffahrunfall ausschließen wollte.

Das Ergebnis
55 Euro, keine Punkte und ein zufriedener Mandant.

Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © E. Kopp / pixelio.de

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Ende eines Mandats und die Kollegialität

Der Mandant war ziemlich aufgeregt, als man ihm den Handel mit Betäubungsmitteln vorwarf. Die Aufregung ist nachvollziehbar, denn die Aussicht, für ein paar niedere Dienstleistungen in den Knast zu müssen, sind keine rosigen.

In seiner Not – er hatte „noch nie was mit dem Gericht zu tun“ – beauftragte er gleich, parallel und unabhängig voneinander drei Anwälte. Am Ende bin ich dann übrig geblieben. Der erste Kollege, dem der Mandant dann seine Entscheidung mitgeteilt hatte, schrieb dann auch sofort an das Gericht:

… teile ich mit, daß das Mandat beendet wurde und ich den Beschuldigten nicht mehr verteidige.

Auch das Mandat des zweiten Verteidigers, der bisher lediglich die Verteidigung angezeigt hatte und ansonsten nicht weiter tätig geworden ist, war beendet. Nur hielt dieser es nicht für nötig, das Mandatsende dem Gericht mitzuteilen. Eine wiederholte Bitte des Mandanten ließ er unbeachtet.

Als ich nun Monate später beim Gericht meine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt habe, schreibt mir der Richter:

Kollegen

Also, mir wäre es eher peinlich, wenn – statt ich selbst – mein ehemaliger Mandant dem Gericht mitteilen müßte, daß er das Mandat gekündigt hat. Ein Verteidigerwechsel ist nicht ungewöhnlich: Bei der Auftragsvergabe in Strafsachen muß es oft sehr schnell gehen und wenn sich dann im weiteren Verlauf herausstellt, daß Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zueinander passen, ist es nicht ehrenrührig, das Ende der Beziehung mitzuteilen und für klare Verhältnisse zu sorgen. Im Gegenteil: Der ehemalige Verteidiger erspart dem Gericht die ständige (und sinnlose) Übermittlung von Anklagen, Ladungen, Mitteilungen, Entscheidungen …, sondern steht auch seinem ehemaligen Mandanten und dem aktuellen, aktiven Verteidiger im weiteren Verfahren nicht im Weg.

Ich hoffe, es ist nur Faulheit, die Herrn Rechtsanwalt P. daran gehindert hat, sich beim Gericht abzugemelden. Und nicht ein jämmerlicher Versuch, ein „verlorenes“ Mandat zu klammern.

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Mittwochs-OWi: Seltenes Absehen vom Fahrverbot

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.deDas klappt fast nie: Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße. Jedenfalls nicht bei den Gerichten, bei denen massenhaft Verkehrsordnungswidrigkeiten verhandelt werden. Manchmal hat der Betroffene aber Glück.

Der Vorwurf
Geschwindigkeitsübertretung von 31 km/h innerorts.

Das Problem
Der Mandant war kein unbeschriebenes Blatt. Und ab einer Überschreitung von mehr als 30 km/h gibt es – wie eben auch hier – ein Fahrverbot. Aber der Mandant ist selbstständiger Wirtschaftsprüfer mit Einsätzen in ganz Deutschland und kommt ohne Auto nicht in die Kleinstädte mit den mittelständischen Unternehmen.

Obwohl der Mandant finanziell nicht schlecht ausgestattet ist, hat er gespart: Sein Fahrzeug ist nur für ihn als Alleinfahrer versichert. Einen Fahrer einzustellen geht also auch nicht wirklich.

Die Hürde
Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot sind zwischenzeitlich absurd geworden; selbst vermögenslosen Rollstuhlfahrern wird zugemutet, sonstwie zum Arzt zu kommen. Das Fahrverbot durchgesetzt. Basta.

Die Verteidigung
Der Richter am kleinen Amtsgericht im großen Lande Brandenburg ließ sich von einigen Krokodilstränen des Verteidigers (sic!) erweichen. Die Fahrt lag über 15 Monate zurück. Die Grenze zum Fahrverbot war nur um 1 km/h überschritten. Gemessen wurde auf einer schnurgeraden Ortsausgangsstraße in Sichtweite des Ortsendeschildes.

Das Ergebnis
Der Richter verdreifachte das Bußgeld, sah von der Verhängung des Fahrverbotes ab und die Staatsanwaltschaft legte kein Rechtsmittel ein. Nicht umsonst macht das Verteidigen in einer Kleinstadt manchmal mehr Spaß als im Moloch Moabit.

Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © E. Kopp / pixelio.de

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Prozeßkostenhilfe in der Schweiz

Ich lese und staune: Auf der Swisslawlist, der „aeltesten und groessten Mailingliste fuer Schweizer Recht“, erkundigte sich ein Kollege nach dem Stundensatz in Zivilverfahren in Kanton Basel Land, wenn das Verfahren in der unentgeltlichen Rechtspflege geführt wird.

Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz ist in etwa vergleichbar mit der deutschen Prozeßkosten- und/oder Beratungshilfe (die vor gar nicht so langer Zeit mal unter der Überschrift „Armenrecht“ gelaufen ist).

Die Antwort lautete:

ab 2014: Fr. 200.00 zuzüglich MWST und Ausl.
zuvor: Fr. 180.00

Von diesen Vergütungen kann ein deutscher Zivilrechtler, der die Interessen einer wenig finanzkräftigen Mandantschaft vertritt noch nicht einmal träumen. Offenbar hat die Schweizer Justiz eine andere Wertschätzung der Arbeit ihrer Rechtsanwälte.

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Rechtsberatung auf dem Mountainbike

Falls mich in den nächsten Tagen jemand persönlich sprechen möchte, ich bin hier:

Fahrplan

Und hier die Facts:

Route-Profil-Daten

Vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich, dicke Waden reichen aus.

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Mittwochs-OWi: Verjährung ohne Zustellung

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.deManchmal kann auch eine vermeintlich aussichtslose Verteidigung Erfolg haben. Wie ein Betroffener vom Ungeschick eines Postboten profitierte, davon handelt in dieser Woche die Mittwochs-OWi:

Der Vorwurf
Irgend etwas „Hochwertiges“, für das es seinerzeit 3 Flens und ein Fahrverbot geben sollte.

Das Problem
In dem Verkehrszentralregister standen bereits gefährliche 11 Punkte, so daß die damalige Grenze von 18 Punkte viel zu nahe kam. Zumal dann diese 14 Punkte für weitere zwei Jahre im Register gestanden hätten, während die 11 Punkte binnen weniger Monate tilgungsreif werden sollten.

Die Verteidigung
Der Verteidiger prüft den Inhalt der Ermittlungsakte. Das Beweisfoto war zwar mäßig, aber wohl noch verwertbar und der Fahrer knapp gut zu erkennen. Die Messung wies keine offensichtlichen Fehler auf.

In der Gerichtsverhandlung lehnte der Richter die Beweisanträge zur Fahreridentität und zur technischen Verwertbarkeit der Messung ab.

Der Joker
Dann folgte der Antrag auf Einstellung wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung. Hintergrund für diesen Antrag waren vier Versuche, dem Mandanten den Bußgeldbescheid zuzustellen. Eine Zustellung an den Verteidiger kam nicht in Betracht, weil der keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hatte. Das hatte die Bußgeldbehörde gesehen.

Die Trickkiste
Da vor der Zustellung eines Bußgeldbescheides eine sehr kurze Verjährungsfrist von drei Monaten läuft, griff die Bußgeldbehörde in die Trickkiste: Sie ordnete dreimal reflexartig das Ruhen des Verfahrens an und begründete dies damit, daß der Betroffene nicht auffindbar sei. Deswegen müsse zunächst sein Aufenthalt ermittelt werden. Eine solche Anordnung unterbricht grundsätzlich die kurze Verjährung, mit der Folge, daß sie wieder von vorn zu laufen beginnt.

Der Briefträger
Die Adresse des Mandanten war allerdings von Anfang an korrekt. Der Postbote war wohl einfach ortsunkundig oder konnte das Schild an der Klingel und/oder am Briefkasten nicht finden. Erst im vierten Anlauf ist er fündig geworden und konnte den Bußgeldbescheid zustellen.

Das Argument
Der Vortrag des Verteidigers „Das Ungeschick des Briefträgers als Erfüllungsgehilfen der Bußgeldbehörde kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden!“ ging durch wie ein heißes Messer durch Butter. Die dreifache Wiederholung der Anordnung des Ruhens des Verfahrens, nur weil der Briefträger Tomaten auf den Augen hatte, ist rechtsmißbräuchlich. Daher wurde die Verjährung auch nicht dreimal unterbrochen.

Das Ergebnis
Man hat sich in Frieden getrennt, das Verfahren wurde nach § 47 II OWiG eingestellt. Zwei Monate später war der Mandant punktefrei.

Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © E. Kopp / pixelio.de

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Engagierte Geschäftsstelle

Oft genug ärgere ich mich über den „Dienst nach Vorschrift“ bei den Justizbehörden. Umso erfreulicher ist es, wenn es auch mal anders geht. Einer bemühten Mitarbeiterin auf der Geschäftsstelle eines kleinen Amtsgerichts gebührt Dank für ihr Engagement.

Meinen Mandanten hat es hier in Berlin erwischt. Er hatte die Ladung des Amtsgerichts in Thüringen nicht ernst genommen und war nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber den § 230 StPO geschaffen und den kannte auch der dortige Richter.

Der Haftbefehl wurde vollstreckt und der Mandant auf den Schub in eine thüringische JVA gebracht. Nun war es an mir, schnell in Kontakt mit dem Richter zu kommen.

Ich wollte

  • die Verkündung des Haftbefehls durch den zuständigen Richter (§ 115 StPO) organisieren,
  • den Termin für die mündliche Haftprüfung sowie für die Hauptverhandlung abstimmen,
  • die Akteneinsicht beschleunigen,
  • die Aussichten für eine Haftverschonung ermitteln,
  • die Strafmaßvorstellungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts in Erfahrung bringen.

Den Angehörigen brannte es unter den Nägeln, sie warteten auf die wichtigen Nachrichten vom Verteidiger.

Doch wie das so ist mit dem Telefonieren: Bei Gericht erreicht man Richter eher selten. Aber wenigstens war am Dienstag die Geschäftsstelle in Betrieb. Die dortige Mitarbeiterin teilte mir mit, ich könne nachmittags anrufen, dann sei der Richter erreichbar und sie würde sie mich mit dem Richter verbinden. Die Durchwahl des Richters dürfe sie mir nicht mitteilen.

Der Begriff „Nachmittag“ wird wohl in Thüringen anderes interpretiert als in Kreuzberg. Jedenfalls um 14:30 Uhr rief sie bei uns an und teilte mit, daß sie jetzt Feierabend machen wird. Und – ganz ausnahmsweise – verriet sie meiner Assistentin die Durchwahl des Richters. Den habe ich dann nachmittags (Kreuzberger Zeit) um kurz vor 16 Uhr anrufen können und tatsächlich knapp vor seinem Feierabend erreicht.

Die Geschäftsstellen-Mitarbeiterin hätte auch einfach abhauen können und dann wäre es Freitag oder Montag geworden, bevor ich die dringenden Informationen erhalten hätte. Deswegen freue ich mich über diese kleine Gefälligkeit, die mir zeigt, daß es doch einige Justizbedienstete gibt, die nicht nur nach Vorschrift arbeiten.

Besten Dank dafür nach Thüringen!

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Mittwochs-OWi: Laserpistole und Messbeamter

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.deWelche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen eigentlich nach einer Geschwindigkeitsmessung mit der Laserpistole?

Der Vorwurf
Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h außerorts.

Das Problem
Es gibt keine „objektiven“ Beweismittel: Kein automatisches Protokoll, keine technische Aufzeichnung, keine Fotos. Dafür aber ein ernsthaftes Bußgeld, ein Fahrverbot und Punkte.

Die Verteidigung
In der Ermittlungsakte befindet sich das Messprotokoll, das von dem Polizeibeamten (meist) handschriftlich angefertigt wurde. Dieser Beamte ist nun Zeuge und wird im Termin vor dem Amtsgericht vom Richter und von der Verteidigung befragt.

Hat er alles richtig gemacht? Selbstverständlich! Denn sonst hätte der Beamte das ja nicht auf dem Protokoll vermerkt und unterschrieben, dass er alles richtig gemacht hat

Schaut der Verteidiger aber mal genauer hin, stellt sich häufig heraus, dass der Polizeibeamte gar nicht weiß, was „richtig“ ist! Das weiß aber ein kundiger Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf die Befragung vorbereitet hat:

Es müssen mehrere Vortests mit dem Lasermessgerät durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Gerät (richtig) funktioniert. Sind diese Tests nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden, kann eine Messung nicht mehr verwertet werden, da sie nicht nachvollzogen werden kann.

Das Ergebnis
In diesem Fall stellte sich in der Hauptverhandlung nach gründlicher Befragung durch den Verteidiger heraus, dass der Beamte Fehler beim Test der Visiereinrichtung gemacht hatte. Er wußte gar nicht, was er hätte richtig machen können und vor allem wie. Die gründliche Befragung führte zur Einstellung nach § 47 II OWiG – kein Bußgeld, keine Punkte, kein Fahrverbot. Glücklicher Mandant.

Nebenbei:
Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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