Die Polizei be- und durchsuchte heute 28 Berliner Wohnungen und Geschäftsräume. Sechs Stunden lang waren rund 100 Beamte unterwegs. Die Staatsanwaltschaft hatte mal wieder ein paar IP-Adressen, Protokolldateien und/oder Bezahlkarten-Daten bekommen, die im Zusammenhang mit kinderpornographische Schriften (§ 184b StGB) stehen sollen.
Was wurde gesucht?
Etwas um die 360.000 Bilddateien seien auf einem Server gefunden worden, auf den 45.000 Nutzer Zugriff gehabt haben sollen. 27 dieser Nutzer haben eine Meldeadresse in Berlin. Und die hatten heute Vormittag keine Langeweile.
Was droht?
Der Besitz von Kinderpornographie (oder Jugendpornographie, § 184c StGB) ist eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei (bei Jugendpornos bis zu zwei) Jahren Freiheitsstrafe führen kann. Vom Strafmaß her also irgendwas zwischen Schwarzfahren (§ 265a StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB).
In den allermeisten Fällen, die wir in der Kanzlei verteidigt haben, endeten die Verfahren mit einer Geldstrafe oder mit einer zarten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Schlagzeilen der Proletenblätter übertreiben mal wieder maßlos.
Wie geht’s nun weiter?
Was passiert sonst noch nach dieser vom Boulevard enthusiastisch gefeierten „Großrazzia“ mit dem Codenamen „Kidslove“? Die Durchsuchten bekommen in ein paar Wochen die „Gelegenheit zur Stellungnahme“, § 163a StPO.
Das heißt: Wenn sie sich nicht schon im Zusammenhang mit der Durchsuchung um Kopf und Kragen geredet haben, dann haben die Beschuldigten noch einmal die Chance dazu. Es sei denn, sie beachten die goldene Spielregel: Schnauze halten, Strafverteidiger anrufen! (Über die weiteren Einzelheiten zu dieser Regel informieren Sie unsere Sofortmaßnahmen.)
Nebenbei: Verhaftet und einem Haftrichter vorgeführt wurde heute niemand. Was bei dem zu erwartenden geringem Strafmaß auch nicht überrascht.
Was tut weh?
Schmerzlich ist allerdings das Beiwerk eines solchen Ermittlungsverfahrens. Jedenfalls erst einmal. Denn wenn wegen eines solchen Vorwurfs die Wohnung durchsucht wird, dann nimmt die Polizei auch alles mit, was irgendwie nach Internet und Datenspeicher aussieht.
Im heutigen Fall waren das Medienberichten zufolge 47 PCs und Notebooks, 49 externe Festplatten, ein Server, drei internetfähige Spielkonsolen, rund 3300 CDs und DVDs sowie USB-Sticks, Speicherkarten, Ausdrucke und Videokassetten. Unbestätigten Gerüchten zufolge scheiterte die Sicherstellung eines internetfähigen Kühlschranks nur knapp an den nicht vorhandenen Transportmöglichkeiten der Polizei.
Was auf den Datenspeichern herumliegt, ist noch nicht bekannt. Manchmal ist es auch nur ein einziges Bildchen in der Browserchronik, das auf der Drei-Terabyte-Platte gespeichert ist.
Was kann man tun?
Es stehen sich nun gegenüber:
- In der roten Ecke
Unmengen an sichergestellten Speichermedien, die neben anderen noch größeren Unmengen an Speichermedien aus den letzten anderhalb Jahren gestapelt werden
- In blauen Ecke
Geringe Mengen an qualifiziertem Personal in der Kriminaltechnik (KT), die in diesen Speichermedien absaufen.
Wenn man die KT nun vor sich hinwurschteln läßt, kann man damit rechnen, die sichergestellten Rechner und Speichermedien zurück zu bekommen, nachdem Windows 10 nur noch im Antiquariat zu kaufen ist. Wenn überhaupt.
Es sei denn, man engagiert sich etwas und hilft den überlasteten Ermittlungsbehörden dabei, ihre Arbeit zu machen. Das wiederum hilft der Verteidigung: Meist gelingt es einigermaßen flott zumindest wieder an die – nicht bemakelten – Daten zu kommen. Mit ein wenig gutem Zureden bekommt man zumindest eine Spiegelung bzw. ein Image der Partitionen, auf denen gespeicherte KiPo auszuschließen ist. In Einzelfällen gibt es auch den ganzen Rechner zurück – mit oder ohne Festplatte. Nur abwarten, was auf einen zukommt, ist nicht hilfreich, wenn man noch ein Interesse an seinen (legalen) Daten (und anderenorts kein Backup) hat.
Und die Folgen?
Auch was das Strafmaß angeht: Mit einer an den Vorwurf und an die Beweislage angepaßten Verteidigung kann man eigentlich recht akzeptable Ergebnisse erzielen. Einstellung, kleine Geldstrafe oder kurze Bewährungsstrafe, es ist grundsätzlich alles möglich.
Alles in Allem
Ein Sturm im Wasserglas, der durchaus zu handhaben ist. Wenn man weiß, in welche Richtung man segeln muß.
Übrigens
Der Hinweis auf das Angebot des Universitätsklinikums Charité Campus Mitte gehört im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen diese Art der Vorwürfe zu unserer Standardberatung, wenn es eine Strafmaßverteidigung werden soll.
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