Der erste Senat des BGH: Mollath ist nicht beschwert!

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs teilt via Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 201/2015) am 09.12.2015 mit:

Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Fall Mollath die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2014 verworfen.

Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2014 in dem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das Landgericht Regensburg nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das Landgericht Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf fußt auf diesen rechtlichen Erwägungen.

Der Angeklagte hat mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision seine Freisprechung beanstandet, soweit diese (nur) aus Rechtsgründen erfolgt ist; durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils sei er trotz der Freisprechung faktisch beschwert.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den „Beschwerten“ enthalten muss. Es genügt nicht, wenn ihn – wie im vorliegenden Fall – nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich vorliegend nichts anderes. Danach ist die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Ich habe das Gefühl, diese bayerischen Richter und der 1. Senat des Bundesgerichtshofs haben ein besonderes Verständnis vom Funktionieren einer fairen und rechtsstaatlich organisierten Justiz.

Wenn ich Mist gemacht habe, stehe dazu. Und ich setze alles daran, dazu beizutragen, daß das Ergebnis so weit wie möglich entmistet wird. Das machen die da unten in Bayern augenscheinlich ganz anders.

Es gibt irgendwo im Strafgesetzbuch eine Vorschrift, in der von Einsichtsfähigkeit und von dem Zustand, in dem sie fehlt, die Rede ist. Kann die jemand mal raussuchen und an den 1. Senat und nach Regensburg schicken?

Update:
Hier ist der Beschluß 1 StR 56/15 im Volltext (pdf)

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Verteidigungsziel: Freispruch oder Verurteilung?

700663_web_R_by_Rudis-Fotoseite.de_pixelio.deWas ist die Aufgabe eines Strafverteidigers? Dies ist immer wieder mal Thema von Gesprächsrunden, wenn es sich nicht vermeiden ließ, daß mein Beruf bekannt wurde.

Es sind nicht nur juristische Laien, die dieses Thema anschneiden. Gern beteiligen sich auch Zivilrechtler, Richter oder staatliche Ermittler an solchen Befragungen eines „Schmuddelkindes unter den Rechtsanwälten„.

Was machst Du eigentlich, wenn der Mandant Dir gegenüber eingeräumt hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben; dennoch beauftragt er Dich mit einer Freispruch-Verteidigung?

Das ist der Startschuß für eine manches Mal abendfüllende Unterhaltung. Nun liegt mir wieder einmal genau so ein Fall auf Tisch. Nichts wirklich Bösartiges, aber auch kein Delikt von der Qualität einer Schwarzfahrt.

Erste Variante: Strafmaßverteidigung

Ich hatte relativ schnell – also noch zu Beginn des Ermittlungs-Verfahrens – eine erste Akteneinsicht erhalten. Die Sache war noch nicht „ausermittelt“, aber in groben Schnitten schien das Ergebnis bereits festzustehen.

Die Mandantin kommentierte den Akteninhalt mit den einleitenden Worten:

Lieber Herr Hoenig,
die Vorwürfe treffen zu. Tatsächlich war es so: …

Die dann folgenden Ausführungen zielten darauf ab, ihr Verhalten nachvollziehbar zu machen. Dies war also der Auftrag für eine Strafmaßverteidigung mit dem Ziel, eine spektakuläre Beweisaufnahme in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu vermeiden.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft setzten sich fort. Einige Wochen später erhielt ich die ergänzende Akteneinsicht, die Ermittlungen standen vor dem Abschluß. Die Verteidigung, d.h. meine Mandantin, erhielt noch einmal „rechtliches Gehör“, also die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das war also der Punkt, an dem die Weichen gestellt werden müssen. Ich habe der Mandantin die komplette, nun schon aus zwei Bänden bestehende Akte übermittelt.

Zweite Variante: Freispruchverteidigung

Die Mandantin kommentierte nun diese Ermittlungsergebnisse einleitend mit diesen Worten:

Lieber Herr Hoenig,
bitte verteidigen Sie mich mit dem Ziel eines Freispruchs. Eine Täterschaft meinerseits lässt sich nicht belegen.

Tja, und jetzt?

Was meint die geschätzte Leserschaft dazu?

  • Was soll ich meinen Gesprächspartnern auf der nächsten Party erzählen?
  • Wie lautet die Antwort auf die eingangs dieses Beitrags gestellte Frage?
  • Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger?
  • Wozu ist der Verteidiger – immerhin auch Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO – verpflichtet?
  • Was darf die Mandantin von ihrem Verteidiger erwarten?

Die Entscheidung ist nicht ganz einfach, das sage ich gleich. Denn die juristischen, strafrechtlichen Konsequenzen dieses Verfahrens sind eigentlich nicht wirklich schlimm; hier stehen freiheitsentziehende Folgen nicht zur Rede. Der Hund liegt begraben in den massiven gesellschaftlichen Folgen einer Verurteilung, die einer nachhaltigen Karrierevernichtung gleichkommen würde.

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Bild: © Rudis-Fotoseite.de / pixelio.de

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Dokumentiert: Korrekte Behandlung

Das wird man ja mal sagen dürfen: Nicht alle Polizeibeamten sind schlimme Finger. Es gibt reichlich Freunde und Helfer, die völlig korrekt arbeiten. Und das darf dann auch mal schriftlich festgehalten werden.

Korrekt behandelt

Na, bitte. Geht doch!

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Was will Pauline?

Kann mir das hier mal jemand bitte in zwei ganz kurzen Sätzen zusammen fassen:

Hallopauline

Wir leben in einer sonderbaren Welt, nicht wahr?

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Finde die Fehler der Polizei

Die Polizei in Brandenburg hat ein Problem. Es liegt eine Strafanzeige vor. Irgendwas ist passiert auf der Autobahn. Das muß nun geklärt werden. Eben wegen der Strafanzeige. Allerdings weiß der ermittelnde Kriminaloberkommissar nicht, gegen wen sich die Strafanzeige richtet. Deswegen schickt er der Halterin des PKW, der angeblich an dem Vorfall beteiligt sein soll, einen Fragebogen:

Erforderlich

Gibt es eigentlich keine Qualitätskontrolle – z.B. hinsichtlich der Grammatik und Rechtsschreibung – bei der Brandenburger Polizei? Wieviel und welche Fehler sind eigentlich in diesem kurzen Text enthalten? Wer hilft dem KOK bei der Optimierung?

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Paypal und die Vorratsdatenspeicher

Es hat traditionelle Gründe („Das haben wir schon immer so gemacht!“): Mein eMail-Programm habe ich angewiesen, mir meine Eingangspost erstmal im Textmodus anzuzeigen. Im Zusammenhang mit eMails, die irgendwelche Schlingel verschicken, die ohne Arbeit an das Geld anderer Leute kommen wollen, hat das einen hilfreichen Effekt.

Die Betreffzeile einer Nachricht von – vermeintlich – Paypal weckte meine Neugier: „Wichtige Anweisungen bezüglich der Vorratsdatenspeicherung.“ Das paßt irgendwie schlecht zusammen. Nach dem Öffnen der eMail zeigte sich folgendes Bild:

Vorratsdatenspeicherung

Da war sofort klar, daß diese Nachricht nicht von Paypal stammt: Der server08 auf byethost16.com wird alles machen, aber sicher keinen security_check.

Schwieriger zu erkennen ist der Fake, wenn die eMail im (standardmäßig eingestellten) html-Modus dargestellt wird:

Vorratsdatenspeicherung-html

Schnell mal eben zum Formular durchgeklickt … und schon isses passiert. In diesem Fall war die Falle recht harmlos. Falls es sich aber dann doch mal nicht nur um Schlingel, sondern um richtige Bösewichter handeln sollte, könnte es ratsam sein, die Finger von solchen Links zu lassen.

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Dezernatswechsel beim AG Sinzig

Amtsgericht SinzigDie Richterin am Amtsgericht Sinzig hatte wohl Spaß, mal an einer richtig großen Strafsache zu sitzen. Vielleicht hat sie sich aber auch nur treiben lassen von einem Staatsanwalt mit vergleichbaren Ambitionen. Jedenfalls hat sie die Anklage zugelassen. Dem Angeklagten wurde ein (in Worten: 1) Fall des versuchten Betruges vorgeworfen.

Der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt war mir bestens bekannt.

Unter anderem aus zwei anderen Verfahren.

  • In der einen Sache gibt es eine Anklage zum erweiterten Schöffengericht hier in Berlin. Angeklagt sind dort etwa 184 Fälle. Formuliert auf 17 Seiten.
  • Bei der anderen Sache, die vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln verhandelt werden soll, waren es round about 355 Fälle. Die Anklageschrift umfaßt 28 Seiten.

Berlin und Köln sind aber noch nicht soweit, daß dort verhandelt werden kann.

 
Zunächst noch einmal der Hinweis:

Sowohl in Sinzig, als auch in Berlin wie ebenfalls in Köln geht es grundlegend um den selben (nicht: den gleichen!) Sachverhalt. Der Unterschied besteht ausschließlich in den verschiedenen (vermeintlich) Geschädigten.

Was macht der kluge Staatsanwalt in so einem Fall also?

Was macht der Staatsanwalt in Sinzig?

  • Richtig! Er beantragt und bekommt den Erlaß eines Strafbefehls

Meine Versuche (PLUUURAL!), dann wenigstens die Richterin davon zu überzeugen, daß es nicht sinnvoll ist, den Fall zu verhandeln, waren nicht erfolgreich. Sie wollte ebenfalls unbedingt da durch. Um vielleicht – gemeinsam mit dem Staatsanwalt – Rechtsgeschichte zu schreiben?

Ich habe für den Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, weil eine Verurteilung in Sinzig – wenn auch „nur“ im Strafbefehlsverfahren – quasi eine präjudizierende Wirkung auf die Verfahren in Köln und Berlin hätten.

Dem duo infernale schreckte es nicht, daß sich mit diesem Fall bereits

  • eine Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht,
  • ein Senat beim Oberlandesgericht und dann auch noch
  • der Fischersenat beim Bundesgerichtshof

beschäftigt haben.
 
Also habe ich mich auf die Hauptverhandlung bei der Strafrichterin genauso vorbereitet, wie ein Strafverteidiger das macht, der eine streitige Verhandlung einer Anklage, die eine hochspezialisierte Staatsanwaltschaft geschrieben hat, vor einer mit qualifizierten und erfahrenen Richtern einer Wirtschaftsstrafkammer auf seinen Mandanten zukommen sieht.

Und das habe ich auch dem Amtsgericht mitgeteilt (böse Zungen sprechen: „angedroht“).

Um es für den Laien mal ein wenig greifbarer zu machen, worin die Unterschiede bestehen:

Für den Termin beim Strafrichter sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgersetz 165,00 Euro vor. Bei der Strafkammer sind es 530 Euro.

Es ging also los.

Mit einer Orgie der Terminierung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sinzig.

1. Termin

Ladung 2014-04-29

Kein Schreibfehler: das war wirklich 2014! Da der Termin aber nicht mit mir abgestimmt und ich an dem 29.04.2014 verhindert war, habe ich sofort Terminsverlegung beantragt. Das Gericht reagierte auch recht flott und machte einen neuen Termin, ein paar Tage früher:

2. Termin

Umladung zum 08.04.2015

Weil ich an dem Tag aber anderweitig als Strafverteidiger unterwegs war (und die Richterin mal wieder nicht nachgefragt hatte), passierte dieses:

Aufhebung

Ladung 2014-04-29 aufgehoben

Dann kam überraschend das:

3. Termin

Ladung 2014-07-01

Das wurde mir nun alles ein wenig viel. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage habe ich dann am 23.06.2014 einen Antrag auf meine Bestellung zum Pflichtverteidiger (§ 140 II StPO) gestellt. Erwartungsgemäß lehnte die Richterin diesen Antrag am 27.06.2014 ab – war ja alles ganz einfach.

Ich habe da eine andere Ansicht vertreten und mich in einer Beschwerde gegen die Ablehnung

  • auf das AG Berlin,
  • auf das LG Köln,
  • auf das OLG Köln und
  • auf den BGH bezogen,

mit denen ich die Probleme des Falls bereits ausgiebig erörtet hatte. Und ich habe am 29.06.2014 beantragt, den Temin am 1.7.2014 aufzuheben, damit das LG Koblenz über die Frage – schwierig oder nicht schwierig – beraten und entscheiden konnte, bevor es in Sinzig losgeht.

Die Richterin machte es richtig – der Termin mußte aufgehoben werden:

Aufhebung

Aufhebung d HVT am 2014-07-01

Das Landgericht Koblenz entschied dann am 17.07.2014 in einem vierseitigen Beschluß:

PV-Bestellung durch LG KO

OK, erstes Ziel erreicht. Aber da war ja noch was. Ach ja, die Terminierung der Hauptverhandlung.

4. Termin

Ladung 2015-04-14

Wenn man mich vorher mal gefragt hätte, wäre das Folgende nicht nötig gewesen:

5. Termin

Umladung zum 23.06.2015

Aber wenn’s einmal läuft, dann läuft’s. Nicht wahr? Na, wenigstens war ich es diesmal nicht, der keine Zeit hatte für dieses Umfangsverfahren.

6. Termin

Umladung vom 23.06. auf den 28.08.2015

Ok, der 25.08.2015 liegt in den Berliner Sommerferien. Und ich wollte an diesem Tag auf dem Sattel meines Fahrrads sitzen und von Sur-En zur Uina-Schlucht hochkurbeln. Man hätte mich ja mal fragen können. Also:

Terminsverlegungsantrag

Ohne Murren und Knurren wird also einmal mehr umterminiert:

7. Termin

Umladung zum 22.09.2015

Nachdem nun mehrfach der Strafverteidiger verhindert war und einmal ein Zeuge nicht erscheinen konnte, war ja langsam mal ein anderer an der Reihe. Diesmal wohl das Gericht:

8. Termin

Umladung auf den 17.11.2015

Netter Versuch. Allerdings, ohne den Termin mit mir abzustimmen.

Ehrlich, ich schwöre! Ich war wieder verhindert, nicht privat, sondern hatte als Strafverteidiger in Berlin einen Kokslieferanten zu verteidigen, was ich mit dem Vorsitzenden Monate vorher verabredet hatte. Es war nicht zu ändern! Warum greift man in Sinzig nicht einfach mal zum Telefon?! Aber jetzt:

9. Termin

Umladung auf den 08.12.2015

Der 08.12.2015 war endlich abgestimmt. Er steht seit Anfang September in meinem Terminkalender. In knackigem Rot. Mit einer Erinnerung am 03.12.2015, damit ich auch nicht vergesse, mir rechtzeitig einen Stuhl bei der Lufthansa zu reservieren. Den Donnerstag Nachmittag hatte ich mir freigehalten, um für die Hauptverhandlung die Erklärungen und Beweisanträge vorzubereiten. Am Freitag trundelte dann mit der Sackpost das folgende Schreiben ein:

Aufhebung

AG Sinzig hebt Termin auf

Den Flug habe ich storniert – es bleiben Stornokosten von rund 200 Euro. Das Mietauto konnte ich kostenlos abbestellen.

Man glaubt’s wirklich nicht!

Zusammen mit den Terminsverlegungsanträgen habe ich immer mal wieder versucht, das Gericht und die Staatsanwaltschaft zur Einstellung dieses Verfahrens zu bewegen. Nix zu machen! Die Herrschaften bleiben stur. Das kann ich – gebürtiger Siegerländer – besser!

Aber vielleicht gibt der klügere Richter, der jetzt wohl das Dezernat „Versuchter Betrug in minderschweren Fällen“ übernommen hat, ja jetzt endlich nach. Denn sonst wird die Reihe fortgesetzt.

tl;dr

Und jetzt stelle ich die verbotene Frage dann doch noch:

Habt Ihr da unten in Sinzig eigentlich nichts Besseres zu tun?

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beA-Karte – Notbremse der Bundesnotarkammer

beA-Karte_sRGB-300x186Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer informiert via eMail (vom 04.12.2015) den Besteller der beA-Karte:

Sie haben eine E-Mail erhalten, dass Ihre beA-Karte produziert wurde. Aufgrund der beA-Verschiebung durch die Bundesrechtsanwaltskammer wird die Bundesnotarkammer die weitere Auslieferung von beA-Karten zunächst zurückstellen. Sobald ein neuer Starttermin für beA vorliegt, wird die Bundesnotarkammer über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Kartenauslieferung entscheiden. Alle Bestellungen bleiben gültig. Ihre beA-Karte wird Ihnen rechtzeitig zum Start des beA zugehen. Das Entgelt für Ihre beA-Karte wird jetzt noch nicht eingezogen.

Na denn, alles wird gut.

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Einstweilige Verfügung gegen Cold Caller

Während man dem eMail-Spam mit Filtern oder der Löschtaste begegnen kann, sind Telefonrufe zum Zwecke der Werbung schon nerviger. Sie unterbrechen den Arbeitsfluß massiv und nötigen dazu, sich auf den Anrufer statt auf den eigentlichen Job zu konzentrieren.

Unsere Assistentinnen sind recht flott im Identifizieren dieses Telefonterrors. Trotzdem ist es nicht immer einfach, die Nervensägen schnell wieder loszuwerden, solange man die Ebene des menschlichen Miteinanders nicht verlassen möchte. Schlicht das Gespräch durch Auflegen zu beenden führt in nicht seltenen Fällen zum erneuten Anruf des Cold Callers: „Wir sind gerade unterbrochen worden, deswegen rufe ich nochmal an …

Ein probates Mittel ist aber, den Telefon-Spammer zu unterbrechen und ihn auf den eMail-Weg zu verweisen. Entspricht der Spammer dieser Bitte, bekommt man dann eine schriftliche Nachricht, etwa in der Art:

ColdCalling eMail

Das hat den großen Vorteil, daß man die Beweise für den unerwünschten Werbeanruf gleich frei Haus geliefert bekommt. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung spart man der Assistentin dann die Anreise zur Zeugenvernehmung beim Gericht.

Der Rest ist dann auch wieder relativ übersichtlich: Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat der erfahrene Anwalt schnell formuliert und zum Landgericht geschickt. Eine der auf den Spam spezialisierte Zivilrechtskammer kennt die Textbausteine bereits und hat dann auch schnell die eigenen Textbausteine zusammengestellt. Die sehen in der Regel ungefähr so aus:

ColdCalling untersagt

Diese Einstweilige Verfügung wird dem Telefonliebhaber zugestellt und wenige Tage später folgt dann der Kostenfestsetzungsbeschluß auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 5.000 Euro. Das sind dann die Momente, in denen sich der Akquisitör darüber informiert, daß die Werbung durch Telefonanrufe nicht nur unerwünscht, sondern auch teuer sind.

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StarMoney spammt einfach weiter

Offenbar ist es dem Vertrieb von Starmoney völlig gleichgültig, welchen Eindruck diese aufdringliche und unerwünschte Werbung bei ihren Kunden macht und hinterläßt.

Seit Mai 2015, also seit 6 Monaten, penetrieren diese stumpfen Werbefuzzis von Star Money ihre Anwender mit dem Hinweis, daß es die neue Starmoney Business Version 7 gibt. Und daß der Support der Starmoney Business Version 6 ab dem 31. März 2016 – also in vier Monaten – eingestellt wird.

Heute morgen habe ich den Spam von Star Money schon wieder auf dem Monitor:

StarMoneySpam

Und jeden künftigen Morgen werde ich mich darüber ärgern, mich für diese Software entschieden zu haben.

Unternehmen, die Wert darauf legen, daß ihre Wünsche von denjenigen respektiert werden, an die sie Geld bezahlen, kann ich Star Money nicht empfehlen. Wir suchen beizeiten eine Alternative, ohne diesen unintelligenten Spam.

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