Die Polizei versuchte, einen Motorradfahrer anzuhalten. Dieser hatte sich verbotswidrig an einer langen Schlange Autos, die vor einer roten Ampel warteten, vorbei in die „pole position“ gemogelt, startete damit auch als erster bei grün und „beschleunigte … sehr stark (Aufheulen des Motors mit hoher Drehzahl)„. Deswegen gelang es den Beamten auch nicht mehr, hinter den 180 japanischen PS herzukommen. Eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß und dann die Flucht über einen Kaufhausparkplatz zwischen Kunden und Einkaufswagen hindurch folgten. Der Motorradfahrer wurde nicht angehalten.
Halter des Kraftrads ist ein Motorradhändler. Mein Mandant hatte sich das flüchtige Motorrad ausgeliehen, bestreitet aber der Flüchtling gewesen zu sein. Ihm wurde vom Amtsgericht per Beschluß gleichwohl am 15.8.05 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, da die Amtsanwaltschaft und das Gericht von seiner Täterschaft überzeugt waren.
Ich habe mit dieser Beschwerde am 3.9.05 dagegen gehalten, weil ich die Beweise keineswegs für eindeutig halte. Die Beschwerde wurde vom Landgericht knapp 3 (!) Wochen später mit diesem Beschluß als unbegründet verworfen.
Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Ah-ja. Und Käse ist ein Gemüse?!